B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4135/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie aus C._______ (Zoba D._______), verliess ihren Heimatstaat ge-
mäss eigenen Angaben im Juni 2014 und gelangte über den Sudan und
Libyen im September 2014 übers Mittelmeer nach Italien. Nach einem Auf-
enthalt in einem Flüchtlingszentrum in Rom reiste sie weiter nach Mailand
und am 25. September 2014 mit dem Zug nach E._______, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 29. September 2014 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) E._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg
sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP).
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das BFM die Beschwerde-
führerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______.
E.
Das BFM beendete am 19. März 2015 das mit Italien eingeleitete Dublin-
Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durch.
F.
Am 18. Mai 2015 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin zu den
Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte diese gel-
tend, sie habe die Schule im 10. Schuljahr beziehungsweise im Jahr 2011
abgebrochen, um zu arbeiten und ihre Familie (Eltern und […] jüngere Ge-
schwister) finanziell unterstützen zu können. Ihr Vater habe bereits vor ihrer
Geburt Militärdienst geleistet und tue dies bis heute. Ihr ältester Bruder sei
ebenfalls im Militärdienst. Ihre Geschwister lebten mit der Mutter in
C._______ in der Nähe von G._______. Zwei Monate nach dem Schulab-
bruch habe sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, dem sie jedoch
keine Folge geleistet habe. Im Jahr 2011 sei sie zu Hause abgeholt und in
den Militärdienst eingezogen worden. Nach der militärischen Ausbildung in
H._______ habe man sie nach G._______ versetzt, wo sie im Rahmen des
zivilen Nationaldienstes von 2011 bis zur Ausreise im Juni 2014 in einer
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(…) aufgebaut habe. Für diese Arbeit habe sie in den ersten zwei Jahren
keinen Lohn erhalten. Deshalb habe sie seit 2012 nebenbei heimlich in
I._______ in einer (…) als (…) gearbeitet. Nach zirka acht Monaten habe
man sie im Jahr 2013 festgenommen, weil sie statt an ihrer Arbeitsstelle im
Nationaldienst in G._______ in der (…) in I._______ gearbeitet habe.
Nachdem sie einen Monat in einem Gefängnis in Einzelhaft verbracht habe
und zirka im März 2013 ohne Auflagen und Kaution freigelassen worden
sei, habe sie ausreisen wollen, doch es habe nicht geklappt. Sie habe wei-
terhin neben dem Nationaldienst in G._______ in I._______ gearbeitet, al-
lerdings nicht mehr so regelmässig wie zuvor, und sei deswegen im Juli
2013 erneut während eines Monats inhaftiert gewesen. Im Juni 2014 sei
ihr schliesslich die Flucht aus dem Nationaldienst in G._______ gelungen,
indem sie nachts aus dem Camp davongeschlichen sei. Auf der Busreise
nach J._______ sei sie jeweils vor dem nächsten Kontrollpunkt ausgestie-
gen und zu Fuss weitergegangen. In J._______ habe sie eine Frau und
einen Mann kennengelernt, mit denen sie in der Folge in zwei Wochen ins
Flüchtlingslager K._______ im Sudan marschiert sei, wobei sie sich
manchmal verirrt hätten. Sie hätten Wasser und Biskuits sowie Datteln da-
bei gehabt und jeweils draussen in der Wildnis übernachtet. Unterwegs
seien sie niemandem begegnet. Bei der Finanzierung der Weiterreise bis
nach Italien hätten eritreische Schlepper ihr geholfen, weil sie wegen ihrer
Schwangerschaft Mitleid mit ihr gehabt hätten. Die Reise von Italien in die
Schweiz habe ein Junge für sie bezahlt.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren Kopien ei-
nes Schulzeugnisses, eines Schülerausweises, zweier Fotos und einer
Identitätskarte ihres Vaters als Beweismittel zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 2. Juni 2015 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch vom 25. September 2014 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, die Wegwei-
sung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und der Vollzug
werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Zif-
fern 1 – 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
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der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; ihr
Kind sei in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls einzu-
beziehen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht nur
unzumutbar, sondern auch unzulässig ist (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4 S. 12).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage einer Fürsor-
gebestätigung vom 11. Juni 2015, es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, und es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnen-
den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Originale des be-
reits bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Schulzeugnisses, des Schü-
lerausweises sowie einer der zwei Fotografien ein.
I.
Das Gericht bestätigte am 8. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer allfälligen nachträgli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin-
nen gut und ordnete ihnen lic. iur. Tarig Hassan, LL.M. als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
K.
Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde.
L.
Das Gericht liess am 4. August 2015 die vorinstanzliche Vernehmlassung
den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zukommen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.3 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 29. Mai 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerinnen zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
nannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs) für einen vorläufigen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – sind al-
ternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den
Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
(vgl. Beschwerde Ziff. 4.4 S. 12) ist daher mangels eines schutzwürdigen
Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenz-
urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in H._______ eine
militärische Ausbildung absolviert und anschliessend in G._______ in einer
(…) zivilen Nationaldienst geleistet, aus dem ihr schliesslich die Flucht ge-
lungen sei. Während des Nationaldienstes sei sie zwei Mal inhaftiert wor-
den, weil sie in I._______ als (…) gearbeitet habe, statt an ihrem Arbeits-
platz im Nationaldienst zu sein.
4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die eritreische Nationa-
lität der Beschwerdeführerin als erstellt erachtet, ihre Asylgründe und die
illegale Ausreise jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Im Einzelnen hielt die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu ihrer
Schulzeit und der militärischen Ausbildung in H._______ geäussert. An-
lässlich der BzP habe sie geltend gemacht, sie habe in G._______ wäh-
rend zehn Jahren die Schule besucht, bevor sie diese abgebrochen habe.
Anschliessend sei sie von 2009 bis 2010 im Rahmen der Militärausbildung
in H._______ stationiert gewesen, bevor sie von 2010 bis 2011 nach
G._______ versetzt worden sei. An der Anhörung habe sie hingegen ge-
sagt, sie habe im Jahr 2011 nach H._______ einrücken müssen, wo sie
eine einmonatige Militärausbildung absolviert habe, bevor man sie nach
G._______ in den zivilen Nationaldienst geschickt habe. Auf Vorhalt der
unterschiedlichen Jahreszahlen und Zeitspannen habe sie erklärt, sie habe
die Schule im Jahr 2011 abgebrochen und daher noch im gleichen Jahr
nach H._______ gehen müssen.
Im Weiteren führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin habe die
Geschehnisse rund um ihre Arbeitsstelle in I._______ und die damit zu-
sammenhängenden Verfolgungsmassnahmen an der BzP anders geschil-
dert als an der Anhörung. Im Rahmen der BzP habe sie zunächst geltend
gemacht, sie habe von 2011 bis 2013 als (…) in I._______ gearbeitet und
Ende 2013 das Land verlassen. Auf Vorhalt habe sie sich später korrigiert
und angegeben, sie habe die Stelle als (…) 2012 angenommen und sei
erst im Juni 2014 ausgereist. Aufgrund ihrer Tätigkeit in I._______ sei sie
im (…) 2013 von den Militärbehörden festgenommen, nach G._______ ge-
bracht und dort für einen Monat inhaftiert worden. Nach der Freilassung im
(…) 2013 habe sie ihre Arbeit in I._______ wieder aufgenommen. Im (…)
2013 habe man sie zum zweiten Mal festgenommen und nach G._______
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Seite 8
zurückgebracht, damit sie dort Nationaldienst leiste. Schliesslich habe sie
im (…) 2013 von G._______ fliehen und nach I._______ zurückkehren
können. An der Anhörung habe sie angegeben, die Stelle als (…) in der
(…) in I._______ im Jahr 2012 angenommen und während rund acht Mo-
naten dort gearbeitet zu haben. Nach ihrer Freilassung im (…) 2013 habe
sie von G._______ fliehen wollen; die Flucht habe aber erst im Juni 2014
geklappt. Ferner habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei nach der Freilas-
sung keiner nicht-militärischen Arbeit mehr nachgegangen und habe sich
vielmehr in G._______ aufgehalten, bis ihr die Flucht gelungen sei. Auf
diese widersprüchlichen Aussagen angesprochen, habe sie geantwortet,
sie habe nach der Freilassung nochmals gearbeitet und sei insgesamt zwei
Mal verhaftet worden. Die zweite Inhaftierung habe sie nicht erwähnt, ob-
wohl man sie explizit nach weiteren ähnlichen Vorfällen gefragt habe. In
welchem Monat im Jahr 2013 man sie erstmals inhaftiert habe, habe sie
nicht mehr genau gewusst. Da sie an der Anhörung geltend gemacht habe,
die Haft sei der Auslöser für ihre Flucht aus Eritrea gewesen, dürfe erwartet
werden, dass sie sich an die Daten respektive Monate der Haft und der
Freilassung erinnere und genau wisse, wann sie wo gearbeitet habe.
Zur geltend gemachten Haft hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung
fest, die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien
oberflächlich und detailarm ausgefallen. Sie habe die Zeit im Gefängnis
und ihre dortigen Erlebnisse und Gedanken trotz mehrfachen Nachfragen
nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Ihre Antworten seien äusserst
kurz und stereotyp gewesen, so dass der Eindruck entstehe, sie habe
diese Situation nicht selber erlebt.
4.3 In der Beschwerde wird eingeräumt, die Beschwerdeführerin habe zu
Beginn der BzP offensichtlich ein Durcheinander mit den Daten gehabt und
es sei zu Verwechslungen gekommen. Dies zeige sich daran, dass sie sich
während der BzP von sich aus korrigiert habe. Bei der Aussage, sie sei von
2009 bis 2010 in H._______ stationiert gewesen, bevor man sie nach
G._______ versetzt habe, handle es sich klar um einen Fehler der Be-
schwerdeführerin. Sie habe die Schule im Jahr 2009 abgebrochen. Dies
habe sie an der BzP und der Anhörung gesagt und stimme auch mit der
Aussage überein, sie sei im Alter von sieben Jahren zur Schule gegangen.
Zwei Monate nach dem Schulabbruch habe sie eine Aufforderung für den
Militärdienst erhalten, der sie jedoch keine Folge geleistet habe. In dieser
Zeit habe sie gearbeitet, bis sie 2011 von Soldaten abgeholt worden sei.
Das Datum habe sie nicht mehr genau gewusst. Nach einer einmonatigen
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Grundausbildung in H._______ habe sie in G._______ in einer (…) gear-
beitet. Abgesehen von der anfänglichen Verwirrung an der BzP würden
sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht widersprechen. Sie habe
ihre Vorbringen auch mit schriftlichen Belegen untermauert. Das Schul-
zeugnis belege, dass sie im Alter von (…) Jahren im akademischen Jahr
(…) die neunte Klasse abgeschlossen und danach in die zehnte Klasse
übergetreten sei. Dem Schülerausweis der zehnten Klasse mit Ausstel-
lungsdatum (…) sei zu entnehmen, dass sie im Jahr (…) die zehnte Klasse
besucht habe. In der zehnten Klasse habe sie dann die Schule abgebro-
chen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen sich anhand die-
ser Dokumente zweifelsfrei einordnen, so dass ihre zum Teil verwirrenden
Zeitangaben nicht über zu bewerten seien. Ein bildlicher Beleg ihrer Schul-
zeit liege mit der Fotografie, welche sie mit ihren Mitschülerinnen und -
schülern zeige, ebenfalls vor. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese
schriftlichen und bildlichen Belege entsprechend zu würdigen.
In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe an der BzP ihre ursprüngliche Angabe, von 2011 bis 2013 als (…) in
I._______ gearbeitet und das Land Ende 2013 verlassen zu haben, kurze
Zeit später von sich aus korrigiert und angegeben, sie habe die Stelle als
(…) im Jahr 2012 angetreten und sei im Juni 2014 ausgereist. Diese An-
gaben stimmten mit denjenigen an der Anhörung überein. Hinsichtlich des
Zeitpunkts der ersten Festnahme der Beschwerdeführerin wird in der Be-
schwerde ausgeführt, dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie
sich nicht mehr genau an den Monat habe erinnern können. Später habe
sie dann ausgesagt, sie sei im (…) 2013 freigelassen worden. Die Abwei-
chung zu ihrer Aussage an der BzP, wonach man sie im (…) 2013 verhaftet
und im (…) 2013 freigelassen habe, sei sehr gering, und es handle sich
daher nicht um einen wesentlichen Widerspruch. Zur zweiten Festnahme
beziehungsweise zur Frage, ob die Beschwerdeführerin nach der ersten
Freilassung an ihren Arbeitsplatz nach I._______ zurückgekehrt sei, wird
in der Beschwerde ausgeführt, sie habe auch später an der Anhörung ge-
sagt, sie habe nach der ersten Inhaftierung erneut gearbeitet und sei dann
nochmals für einen Monat inhaftiert worden. Dabei habe sie angegeben,
nicht mehr regelmässig gearbeitet zu haben. Ihre Aussage, wonach sie
nach der ersten Freilassung nicht mehr versucht habe zu arbeiten, stelle
eine Ungereimtheit innerhalb der Anhörung dar, die jedoch insgesamt die
Glaubhaftigkeit der Asylgründe nicht umzustossen vermöge. Hätte die Be-
schwerdeführerin diese Inhaftierungen erfunden, wäre es sehr unwahr-
scheinlich, dass sie an der BzP zwei Verhaftungen geschildert hätte und
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an der Anhörung nur eine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diesbe-
züglich ein Missverständnis vorliege respektive die Beschwerdeführerin die
zweite Inhaftierung an der Anhörung nicht bereits zu Beginn erwähnt habe,
weil sie deren Bedeutung für ihre Asylvorbringen nicht erkannt habe.
Hinsichtlich des Militärdienstes wird sodann vorgebracht, die Beschwerde-
führerin habe ein Foto aus der Militärdienstzeit eingereicht, auf welchem
sie in Militäruniform zusammen mit weiblichen Militärangehörigen zu sehen
sei. Die Vorinstanz habe dieses Foto in der Entscheidredaktion nicht gehö-
rig berücksichtigt beziehungsweise sich dazu mit keinem Wort geäussert.
Anhand der Fotografie und der Aussagen der Beschwerdeführerin könnten
kaum mehr ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass sie wie geschildert in
Eritrea Militärdienst geleistet habe. Sie sei im Militärdienstalter, stamme er-
wiesenermassen aus Eritrea, habe glaubhaft gemacht (auch mittels Foto),
dass sie selbst im Militärdienst gewesen sei und sei illegal ausgereist. Sie
habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in
ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib, Leben und
in ihrer Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft
und sei ihr Asyl zu gewähren.
4.4 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die
eingereichten schriftlichen Belege zum Schulbesuch der Beschwerdefüh-
rerin und ein Foto (in Kopie) entsprechend zu würdigen. Aus dem einge-
reichten Schulzeugnis geht hervor, dass eine Person namens A._______
im akademischen Jahr (…) (…) Jahre alt war, in C._______ die neunte
Klasse der Sekundarschule besuchte und ins zehnte Schuljahr befördert
wurde. Dem am (…) ausgestellten Schülerausweis ist zu entnehmen, dass
A._______ in diesem Zeitpunkt im Alter von (…) Jahren in der Sekundar-
schule im zehnten Schuljahr eingeschrieben war. Das SEM bestreitet nicht,
dass die Beschwerdeführerin in Eritrea zur Schule gegangen ist und hat,
obwohl sie kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311)
eingereicht hat, offenbar gestützt auf die erwähnten Schuldokumente in der
angefochtenen Verfügung ihre eritreische Nationalität anerkannt. Ob die
Beschwerdeführerin die Schule vorzeitig abgebrochen hat und wenn ja, in
welchem Zeitpunkt, lässt sich aus den eingereichten Schuldokumenten je-
doch nicht ableiten. Einem Schulabbruch kommt jedoch ohnehin keine
asylrechtliche Relevanz zu. Dass das SEM auf die Schuldokumente und
das Foto, welches junge Frauen und Männer in Zivilkleidung zeigt, nicht
näher eingegangen ist, ist demnach nicht zu beanstanden.
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Seite 11
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwei Monate nach
dem Schulabbruch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, das sie ig-
noriert habe, und sei später zwangsweise in den Militärdienst eingezogen
worden; ihre militärische Ausbildung habe sie in H._______ erhalten. Den
Einzug ins Militär vermochte sie an der Anhörung jedoch nicht von sich aus
zu schildern, und entsprechenden Fragen der BFM-Mitarbeiterin, wie die
Aufforderung zum Militärdienst in H._______ beziehungsweise der Einzug
bei ihr konkret abgelaufen seien, wich sie aus: „Wenn jemand in Eritrea die
Schule abbricht, ist er gezwungen, nach H._______ zu gehen. Es gibt nur
zwei Möglichkeiten. Entweder die Schule zu gehen oder MD zu leisten“
(vgl. act. A24/23 F62). Als die BFM-Mitarbeiterin insistierte, entgegnete die
Beschwerdeführerin: „Ich habe ihnen ja gesagt, dass man nur zwei Chan-
cen hat. Entweder musste ich in die Schule gehen oder MD leisten“ (vgl.
a.a.O., F65). Zur militärischen Ausbildung in H._______ machte sie eben-
falls keine über Allgemeinplätze hinausgehenden konkreten Angaben. Der
Frage, welche Art von Ausbildung sie dort erhalten habe, wich sie aus: „Es
war eine schwierige Zeit für mich. Die Ausbildung dauerte einen Monat
(…)“ (vgl. a.a.O., F74). Auf die Anschlussfrage, was sie in dieser einmona-
tigen Ausbildung gelernt habe, erwiderte sie: „Da haben wir alle gelernt,
was ein Soldat lernen soll. Wie ein Soldat zu laufen hat, wie er in der Reihe
zu stehen hat, das Marschieren etc.“ (vgl. a.a.O. F75). Mit derart einsilbigen
und banalen Aussagen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft
zu machen, dass sie in den Militärdienst eingezogen worden sei und eine
militärische Ausbildung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist das (im
erstinstanzlichen Verfahren als Kopie und auf Beschwerdeebene im Origi-
nal eingereichte) Foto, welches eine Gruppe junger Frauen in Militäruni-
form sowie einen Mann und ein Kind zeigt, entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht nicht geeignet zu belegen, dass die Be-
schwerdeführerin in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Die auf dem Foto
ganz links abgebildete Person in Militäruniform weist überdies keine derart
grosse Ähnlichkeit mit dem nach der Einreise in der Schweiz aufgenom-
menen Foto der Beschwerdeführerin auf, als dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, es handle sich dabei um die
Beschwerdeführerin – dies selbst unter Berücksichtigung der mit einer ille-
galen Reise durch die Sahara und über das Mittelmeer verbundenen Stra-
pazen.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin gab im erstinstanzlichen Verfahren zu Pro-
tokoll, sie sei nach der militärischen Ausbildung in H._______ nach
G._______ versetzt worden, wo sie von 2011 bis 2014 in einer (…) zivilen
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Seite 12
Nationaldienst geleistet habe. Diese Tätigkeit hat sie nur rudimentär be-
schrieben (vgl. act. A24/23 F55). Ihr Arbeitsplatz im Nationaldienst in
G._______ sei zwar nur zirka (…) Autominuten von C._______, ihrem Ge-
burtsort und Wohnort der Familie entfernt, doch habe sie in G._______
übernachten müssen und nur an den Wochenenden und ihren Freitagen
nach Hause gehen dürfen. Neben der Tätigkeit im zivilen Nationaldienst
habe sie von 2011 bis Ende 2013 (vgl. act. A7/11 Ziff. 1.17.05) beziehungs-
weise ab 2012 (vgl. act. A24/23 F100) heimlich in I._______ in einer (…)
als (…) gearbeitet, um Geld für ihre Familie zu verdienen. Sie sei jeweils
zwischen G._______ und I._______ hin- und hergefahren, wobei sie für
diese Strecke in einer Richtung mit dem Bus zwei Stunden benötigt habe
(vgl. a.a.O., F91 ff.). Die Frage der BFM-Mitarbeiterin, wie die Beschwer-
deführerin ihre Erwerbstätigkeit in I._______ mit dem Nationaldienst in
G._______ habe vereinbaren können beziehungsweise ob sie jeweils an
ihren Freitagen oder an den Wochenenden in I._______ gearbeitet habe,
umging die Beschwerdeführerin, indem sie entgegnete, sie habe das „ein-
fach versteckt gemacht“ und sei „immer noch“ im Militärdienst gewesen
(vgl. a.a.O., F83). Nach zirka acht Monaten sei sie im Jahr 2013 wegen der
Erwerbstätigkeit in I._______ festgenommen und während eines Monats
inhaftiert worden. Dass die Beschwerdeführerin während mindestens acht
Monaten regelmässig sowohl in G._______ im Nationaldienst als auch in
I._______ gearbeitet und dabei zwischen den beiden Arbeitsorten jeweils
eine vierstündige Reise bewältigt habe, obwohl sie ihren Dienstort
G._______ nur an den Wochenenden und an ihren Freitagen verlassen
durfte, kann ihr nicht geglaubt werden. Ebenfalls nicht plausibel ist, dass
ihre Vorgesetzten die Absenzen vom Nationaldienst während mindestens
acht Monaten nicht bemerkt oder aber toleriert hätten, bevor sie sie fest-
nehmen liessen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die
Beschwerdeführerin an der BzP als letzten offiziellen Wohnort vor der Aus-
reise nicht etwa den Dienstort G._______ angab oder ihren Herkunftsort
C._______, sondern I._______, und dabei erklärte, sie habe dort als (…)
gearbeitet (vgl. act. A7/11 Ziff. 1.17.05 und 2.01 f.). Auch diese Aussagen
sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin in I._______ gearbeitet hat,
jedoch nicht gleichzeitig in G._______ im zivilen Nationaldienst war.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die
Schule im Jahr 2009 abgebrochen und dem militärischen Aufgebot, das sie
zwei Monate später erhalten habe, keine Folge geleistet, sondern in dieser
Zeit gearbeitet, bis sie 2011 von Soldaten abgeholt worden sei. Diese neue
Version lässt sich zum einen mit den persönlichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbaren, hat
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diese doch an der Anhörung wiederholt zu Protokoll gegeben, sie habe
gleichzeitig mit ihrer Tätigkeit im Nationaldienst in G._______ in I._______
gearbeitet. Zum andern ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin es
gewagt hätte, während zweier Jahre ein Aufgebot für den Militärdienst zu
ignorieren, und dass sie erst zwei Jahre nach dem Aufgebot zu Hause von
Soldaten abgeholt worden sein soll.
4.5.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt wer-
den, dass sie zwei Mal während je eines Monats in Haft gewesen sei; dies
nicht nur deshalb, weil der für die Festnahmen angegebene Anlass – Ab-
senz vom Nationaldienst wegen privater Erwerbstätigkeit in I._______ –
unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin war weder in der Lage, die Um-
stände ihrer Festnahme spontan und substanziiert zu schildern (vgl. a.a.O.,
F107 ff.), noch das Gefängnis zu beschreiben, in dem sie anlässlich der
ersten Haft immerhin einen Monat verbracht haben will. Auf die Frage, wie
sie persönlich auf die Festnahme reagiert habe, antwortete sie: „Ich habe
es in dem Moment nicht erwartet, aber mir war auch klar, dass sie mich
irgendwann verhaften würden“ (vgl. a.a.O., F113). Die einzige konkrete Be-
schreibung des Gefängnisses lautete, dass es unterirdisch gewesen sei
(vgl. a.a.O., F119). Sie konnte auch den Alltag während der einmonatigen
Haft nicht anschaulich und überzeugend beschreiben: „Ich war sehr ein-
sam. War alleine. Es gab keine andere Person“ (vgl. a.a.O., F122). „Ich
habe versucht, Bücher zu lesen, ein paar Geschichten. So habe ich meinen
Tag verbracht“ (vgl. a.a.O., F123). Der Eindruck der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin habe die Haft nicht selbst erlebt, ist daher berechtigt. Zur
vorgebrachten zweiten Inhaftierung erfährt man lediglich, man sei der Be-
schwerdeführerin gegenüber „nicht so streng“ gewesen, respektive sie
habe nach draussen gehen und Kontakt mit anderen Leuten haben dürfen
(vgl. a.a.O., F204 und 213). Dass die Beschwerdeführerin bei der zweiten
Inhaftierung besser behandelt worden sei als bei der ersten, ist nicht nach-
vollziehbar, zumal sie nach der ersten Freilassung erneut dem National-
dienst ferngeblieben und wiederum in I._______ gearbeitet haben will. Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass
sie in Eritrea Nationaldienst geleistet hat, kann sie auch nicht aus diesem
desertiert sein. Ihre Aussagen, es habe bei der Anlage in G._______, wo
sie stationiert gewesen sei, keine Wachen gehabt, und sie habe gewartet,
bis es dunkel geworden sei, beziehungsweise sie habe sich in der Nacht
davongeschlichen, vermag denn auch nicht zu überzeugen.
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4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen konnte, dass sie in Eritrea eine militärische Ausbil-
dung absolviert sowie anschliessend zivilen Nationaldienst geleistet habe
und aus diesem desertiert sei.
5.
5.1 Hinsichtlich der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea hielt das
SEM fest, diese habe die Planung, Organisation und Durchführung der an-
geblich illegalen Ausreise durchwegs rudimentär und undifferenziert ge-
schildert. Eine gesuchstellende Person habe das Vorliegen einer illegalen
Ausreise und damit einhergehender subjektiver Nachfluchtgründe von Ge-
setzes wegen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund
der stereotypen und teils schwer nachvollziehbaren Schilderungen der
Ausreise könne der Beschwerdeführerin eine illegale Ausreise und somit
auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht geglaubt werden,
so dass von einer legalen Ausreise auszugehen sei.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Beschwerdeführerin habe
die Ausreise glaubhaft geschildert und das BFM habe nicht geltend ge-
macht, die Schilderung der Ausreise enthalte Widersprüche. Sie habe an
der Anhörung beschrieben, dass sie den Arbeitsort ihres Nationaldienstes
in G._______ in der Nacht verlassen habe, als es dunkel gewesen sei. Von
dieser Anlage wegzuschleichen sei nicht schwierig gewesen, und sie habe
dies ja auch früher schon gemacht. Sie habe eine Nacht draussen über-
nachtet und sei dann mit dem Bus nach J._______ gereist. Bevor sie zu
Kontrollpunkten gekommen sei, sei sie jeweils aus dem Bus ausgestiegen
und zu Fuss weitergegangen. In J._______ habe sie eine Frau und einen
Mann kennengelernt und sei zusammen mit diesen weitergegangen. Ge-
genüber ihrem Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin angegeben,
sie seien immer nur in der Nacht gelaufen und die Reise habe etwas weni-
ger als zwei Wochen betragen. Sie habe auch glaubhaft erzählt, dass
Schlepper ihr in K._______ aufgrund ihrer Schwangerschaft aus Mitleid
geholfen hätten, da sie zu diesem Zeitpunkt gemerkt habe, dass sie
schwanger war.
5.2.2 Im Weiteren werden in der Beschwerde Auszüge aus einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts zu den beschränkten Möglichkeiten einer
legalen Ausreise aus Eritrea und den Folgen einer illegalen Ausreise zitiert.
Unter Hinweis auf Berichte des European Asylum Support Office und des
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UNO-Menschenrechtsrates von 2015 wird sodann ausgeführt, die Situa-
tion in Eritrea hinsichtlich der fehlenden Möglichkeiten einer legalen Aus-
reise für Personen im dienstpflichtigen Alter habe sich in keiner Weise ver-
bessert. Bereits aufgrund der äusseren Indizienlage sei es überaus un-
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Eritrea legal hätte verlassen
können, sei sie gemäss der zitierten Rechtsprechung von der Visumsertei-
lung doch grundsätzlich ausgeschlossen. Überdies stamme sie aus einer
einfachen Familie, weshalb vernünftigerweise ausgeschlossen werden
könne, dass sie die für eine ausnahmsweise Visumserteilung erforderli-
chen hohen Geldbeträge hätte beschaffen können. Dass gemäss der
Rechtsprechung nicht ausreiche, sich auf die notorisch schwierige legale
Ausreise zu berufen, ändere nichts an der Pflicht der Behörden, die ent-
sprechenden unbestrittenen Länderkenntnisse in die Gesamtwürdigung
der relevanten Umstände einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin erfülle
aufgrund des illegalen Verlassens des Heimatlandes den subjektiven
Nachfluchtgrund der Republikflucht, weshalb nebst der Zusprechung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gestützt auf Art. 83
Abs. 8 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Schliesslich sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht
nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei.
5.3
5.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund
des Umstandes, dass sie Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat
(sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil sie sich
nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die bezüglich
ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen
des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen
worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhal-
ten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D- 7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Frage der flüchtlings-
rechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea geklärt und die
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bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus
Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausge-
reiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
5.3.3 Im erwähnten Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach ei-
ner eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss, dass die bis-
herige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigen-
schaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung droht (E. 5.1). Das Gericht stellte ferner fest, dass auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werden könnte, nicht asylrelevant ist, und die Frage, ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4
EMRK relevant sein könnte, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs be-
trifft (E. 5.1). Sodann erwog das Gericht, dass es für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.2).
5.3.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin
nicht vorhanden. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie Eritrea aus
den von ihr geschilderten Gründen verlassen hat. Mangels entsprechender
Anhaltspunkte ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie in den Augen des erit-
reischen Regimes aus einem anderen Grund eine missliebige Person sein
könnte. Sie hat an der Anhörung weitere persönliche Probleme mit den
eritreischen Behörden verneint (vgl. act. A 24/23 F191). Allfällige Probleme
ihrer Familienangehörigen mit den heimatlichen Behörden aufgrund der
vorgebrachten Desertion und illegalen Ausreise hat sie nicht von sich aus
erwähnt. Erst auf ausdrückliche Nachfrage der BFM-Mitarbeiterin hat sie –
wiederum sehr vage und daher nicht plausibel – angegeben, ihre Familie
beziehungsweise ihre Mutter sei wegen der illegalen Ausreise ihrer Tochter
ins Gefängnis gekommen. Die Beschwerdeführerin konnte weder ange-
ben, wie lange die Mutter im Gefängnis gewesen sei, noch, weshalb man
diese freigelassen habe, obwohl sie den hierfür erforderlichen Geldbetrag
nicht habe aufbringen können (vgl. a.a.O., F192 ff.). Schliesslich ver-
mochte die Beschwerdeführerin auch keine exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz glaubhaft zu machen, sagte sie auf die entsprechende Frage
des BFM doch nur: „Ja. Wenn es mir gelingt, dann mach ich’s“ (vgl. a.a.O.,
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Seite 17
F199). Da die illegale Ausreise ohne weitere Anhaltspunkte, die zu einer
Schärfung des Profils führen könnten, keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz of-
fenbleiben. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.3.5 Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie in
Eritrea Nationaldienst geleistet hat und aus diesem desertiert ist. Eine ihr
(im Fall einer hypothetischen Rückkehr) allenfalls drohende Einziehung in
den Nationaldienst beschlägt die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. E. 5.3.3). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 29. Mai 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese
Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch E. 1.3).
5.4 In der Beschwerde wird neben der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs überdies die Auf-
hebung der Wegweisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziff. 3
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) kann indessen nur dann
aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine Ausführun-
gen, und auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführe-
rinnen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden oder Anspruch
auf Erteilung einer solchen hätten. Das BFM hat demnach die Wegweisung
gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 16. Juli 2015 in-
folge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund
der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin-
nen auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu wider-
rufen und ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Seite 18
7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Honorar-
note eingereicht hat, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung
von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 ff.) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1100.-
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1100.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: