B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4135/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
D-4135/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letzten Wohnsitz in
B._______, reiste am 25. Dezember 2013 mit einem gestützt auf die Wei-
sung vom 4. September 2013 über die erleichtere Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige ausgestellten Visum in die Schweiz
ein. Am 8. Januar 2014 stellte die zuständige kantonale Ausländerbehörde
beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz. Das SEM hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Ja-
nuar 2014 gut und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
B.
B.a Am 2. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur
Person (BzP) vom 11. Dezember 2015 gab er an, er habe Syrien im Juli
2013 verlassen. Er sei über die Türkei in den Libanon gereist, wo er sich
bis zu seiner Reise in die Schweiz im Dezember 2013 aufgehalten habe.
Er habe die Heimat verlassen, weil er sich vor dem Militärdienst gefürchtet
habe. Die Behörden hätten ihn verhaften und in den Reservedienst schi-
cken wollen. Ein beim Aushebungsamt arbeitender Nachbar habe im Juni
2013 gesagt, sein Name sei beim Amt „eingegangen“ und er werde abge-
holt werden. Ungefähr einen Monat später sei er in die Türkei gereist. Er
habe sich bereits von Ende 2012 bis im Mai oder Juni 2013 in der Türkei
aufgehalten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien sei er etwa 20 bis 25 Tage
zu Hause gewesen. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die Behörden
ihn vor zirka zwei Monaten zu Hause gesucht hätten. Im Übrigen habe er
in B._______ oft an Demonstrationen teilgenommen. Am 3. Februar 2011
sei einer seiner Freunde an einer Demonstration, an der auch er teilge-
nommen habe, verhaftet worden. Dieser sei geschlagen und mitgenom-
men worden. Seither sei er verschollen. Er – der Beschwerdeführer –
fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien davor, ins Militär geschickt
oder getötet zu werden.
B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer dem
SEM sein Militärbüchlein mit einer Übersetzung zu. Am 23. August 2016
übermittelte er dem SEM ein Mobilisierungsaufgebot für den Reserve-
dienst mit Übersetzung.
B.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien
D-4135/2017
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sechs Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe er bis zum Aus-
bruch der Krise gearbeitet. Im Alter von 20 Jahren habe er begonnen, den
ordentlichen Militärdienst zu leisten (zwei Jahre Dauer). Während seiner
Dienstzeit sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit schikaniert und
diskriminiert worden. Am 3. Februar 2012 habe er an einer Demonstration
teilgenommen. Anlässlich der Demonstration sei er von der Polizei verhaf-
tet worden. Auch einer seiner Freunde sei festgenommen worden. Einige
Tage später sei er in die Türkei gegangen. Er habe sich acht Monate lang
dort aufgehalten und sei in dieser Zeit dreimal nach Syrien zurückgekehrt.
Seine Familie habe ihm jeweils gesagt, er könne nicht zu Hause bleiben,
da er sonst festgenommen werde. Als er nach Syrien zurückgekehrt sei,
habe ihm sein Vater gesagt, er habe erfahren, dass er als Reservist aufge-
boten worden sei. Nachdem im Frühjahr 2011 in Syrien die Krise ausge-
brochen sei, hätten sie – eine Gruppe von jungen Menschen – Leute mo-
bilisiert und begonnen, regimekritische Demonstrationen durchzuführen.
Er habe Leute mobilisiert, denen er gesagt habe, sie müssten für die Frei-
heit kämpfen. Die Behörden hätten begonnen, sie zu beobachten, und un-
ter ihnen seien Informanten gewesen, die für diese gearbeitet hätten. Letzt-
mals habe er am 3. Februar 2012 an einer Demonstration teilgenommen.
Diese sei von den Behörden gestört worden. Sie hätten die Organisatoren
der Demonstration im Visier gehabt. Einer seiner Kameraden sei in die
Hände der Behörden gefallen. Er habe gesehen, wie dieser geschlagen
worden sei. Er sei zu seiner Schwester geflüchtet und habe ihr gesagt, er
habe etwas vom Tränengas abbekommen. Seine Schwester habe die Fa-
milie kontaktiert und von der Mutter erfahren, dass ein paar Leute zu Hause
gewesen seien, die nach ihm gefragt hätten. Sein Schwager habe eben-
falls an der Demonstration teilgenommen. Schwester und Schwager hätten
gesagt, er könne nicht bei ihnen bleiben, da er bei ihnen ebenfalls gesucht
werden könnte. Er sei für drei Tage nach Hause gegangen und von dort
aus in die Türkei gereist. Die Behörden hätten seinen Vater mehrmals aufs
Revier zitiert und ihn wegen des Reservedienstes des Beschwerdeführers
befragt. Als er das letzte Mal nach Syrien zurückgekehrt sei, habe sein Va-
ter geschimpft, er bringe die Familie in Gefahr. Die Behörden seien auf der
Suche nach ihm und auch die Apoji (Anhänger von „Apo“, Abdullah Öcalan,
somit PKK-Leute) würden Leute für ihren Militärdienst rekrutieren. Auch
habe ein Nachbar seiner Familie mitgeteilt, dass er für den Reservedienst
aufgeboten werde.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
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erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zu-
gleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Des Weiteren hielt
es fest, dass die am 13. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis
zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterbestehe.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte,
die Aufhebung derselben sowie die Gutheissung der Beschwerde. Sinnge-
mäss beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. August 2017 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Am 29. Juli 2017 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten, da der Kostenvorschuss fristgerecht ein-
gezahlt wurde.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung
einer Vernehmlassung verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
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Seite 6
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer sich in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Ereignisse wiederholt
widersprochen habe. Bei der BzP habe er seine erste Ausreise in die Türkei
auf Ende 2012 datiert, die kurzzeitige Rückkehr nach Syrien auf zirka Mai
2013. Gemäss dem Protokoll der Anhörung habe er Syrien im Februar
2012 zum ersten, im Mai 2012 zum zweiten und im August 2012 zum drit-
ten Mal verlassen. Darauf angesprochen habe er auf den summarischen
Charakter der BzP verwiesen und die früheren Aussagen negiert. Dadurch
könne er die Widersprüche nicht auflösen. Er sei bei der BzP verhältnis-
mässig ausführlich befragt worden und habe konkrete Zeitangaben ge-
macht. Es erstaune, dass er von der Türkei aus nach Syrien zurückgekehrt
sei und gerade in diesem Zeitraum von einem Nachbarn erfahren habe,
dass er auf einer Liste der Reservedienstpflichtigen stehe. Hätte diese Ge-
fahr tatsächlich bestanden, wäre anzunehmen, dass er nicht mehr nach
Syrien zurückgekehrt wäre. Dass er ohne konkrete Gründe Syrien Ende
2012 verlasse, im Juni 2013 zurückkehre und erst dann von der Gefahr
erfahre, wirke konstruiert. Bei der Anhörung habe er die Gründe für die be-
hördlichen Suchen nicht eindeutig angeben können. Einerseits habe er
diese mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten verknüpft, anderseits
habe er gemeint, die Dienstpflicht sei ausschlaggebend gewesen. Dem
leicht fälschbaren Aufgebot für den Reservedienst komme kaum Beweis-
wert zu. Es sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente käuflich er-
hältlich seien. Im Übrigen lasse das Ausstelldatum (12. April 2016) an der
Authentizität der Mobilisierungsbenachrichtigung zweifeln, habe er sich
doch zu diesem Zeitpunkt bereits während zwei Jahren im Ausland aufge-
halten. Wäre er tatsächlich im geltend gemachten Ausmass von den Be-
hörden beobachtet worden, hätte diese von der mehrjährigen Landesab-
wesenheit Kenntnis gehabt.
Die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sei als nachgeschoben zu
werten. Bei der BzP habe er lediglich die Reservedienstpflicht als Asyl-
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Seite 7
grund angegeben. Auf die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, habe er
die Teilnahme an Demonstrationen erwähnt. Er habe aber in keiner Weise
zu verstehen gegeben, dass er deshalb mit Problemen konfrontiert gewe-
sen sei. Er habe lediglich den verhafteten Freund genannt. Vor diesem Hin-
tergrund erstaune erheblich, dass er bei der Anhörung die politischen Akti-
vitäten derart engagiert und exponiert dargestellt habe, dass er von den
Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Dass er bei der BzP nicht er-
wähnt habe, Mitorganisator der Demonstrationen und den Behörden be-
kannt gewesen zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Es dränge sich der Ein-
druck auf, er habe bei der Anhörung seine Exponierung erhöht dargestellt,
um sich ein politisches Profil zuschreiben zu können. Auch habe er es un-
terlassen, seine Aktivitäten zu belegen, weshalb dem SEM keine überzeu-
genden Hinweise für politische Aktivitäten vorlägen. Es sei nicht anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer im Fokus der syrischen Behörden ge-
standen habe.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Apoji hätten ihn für de-
ren Streitkräfte rekrutieren wollen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM
übten diese vereinzelt Druck auf die Familien aus, damit sich erwachsene
Kinder ihnen anschlössen. Vor einer Zwangsrekrutierung könne nicht aus-
gegangen werden, da sich genügend Freiwillige meldeten. Die Furcht von
den Apoji zwangsrekrutiert oder bei Weigerung asylrelevanten Repressi-
onsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sei unbegründet (Urteil des
BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Im Übrigen erfolge die Auswahl
der Rekrutierten nicht entlang den in Art. 3 AsylG genannten Motiven, wes-
halb die Asylrelevanz nicht erfüllt sei. Seinen Aussagen liessen sich keine
Gründe dafür entnehmen, dass ihm wegen des verweigerten Dienstes bei
den Apoji eine unverhältnismässige Strafe drohte. Hinsichtlich der Glaub-
haftigkeit des Vorbringens seien Zweifel anzubringen, da er dieses bei der
BzP nicht erwähnt habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
Kurde und Kurden seien in Syrien schon immer verfolgt worden. Freunde
seien in Haft genommen worden und verschollen. Es könne sein, dass sich
in den Befragungen zeitliche Unterschiede ergeben hätten, aber während
eines Krieges, in dem man mit allem rechnen müsse, spielten Tage und
Monate sowie Daten keine Rolle. Man werde von mehreren Stellen befragt,
er habe vieles ausgeblendet und sei in ein Land gekommen, in dem man
fremd sei. Er sei nicht in die Schweiz gekommen, um sich ein besseres
Leben aufzubauen, sondern um zu überleben. Er habe in Syrien an De-
monstrationen teilgenommen und diese mitorganisiert. Geflohen sei er,
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Seite 8
weil sein Leib und sein Leben bedroht gewesen seien. Seit 2011 herrsche
in Syrien Bürgerkrieg; Leib und Leben seien in Gefahr und man stehe unter
massivem psychischem Druck. In der Schweiz absolviere er ein Praktikum
und habe anschliessend eine Anstellung in Aussicht. Er habe sich bisher
gut integriert und versuche, auf eigenen Füssen zu stehen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhö-
rung widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der geltend gemach-
ten Geschehnisse machte. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerde-
führers ist zwar davon auszugehen, dass in Situationen wie derjenigen ei-
nes Bürgerkriegs bestimmte Daten oftmals in den Hintergrund treten und
nicht erinnert werden können, indessen ist davon auszugehen, dass ein
Asylgesuchsteller in der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen
Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ab-
lauf derselben darzulegen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt
der beiden Befragungen bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, so dass
er sich hier eingewöhnen konnte und insbesondere zum Zeitpunkt der BzP
weder von der Flucht ermüdet noch mit einer für ihn gänzlich fremden Si-
tuation konfrontiert war. Das SEM hielt zu Recht fest, dass er bei der BzP
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relativ ausführlich zu den Gründen für das Asylgesuch befragt wurde. An-
gesichts der nachfolgenden Erwägungen steht fest, dass er mehrmals die
Gelegenheit erhielt, die wesentlichen Gründe für das Verlassen der Heimat
zu benennen. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen
wurde, es handle sich um eine summarische Befragung und er solle sich
kurz fassen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einen zentralen
Asylgrund wie die Organisation von regimekritischen Organisationen und
eine damit zusammenhängende behördliche Suche nicht erwähnte.
5.3
5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aus Angst
vor dem Militärdienst verlassen. Er habe befürchtet, die Behörden würden
ihn verhaften und in den Dienst schicken. Die Nachfrage, ob dies alle
Gründe für das Verlassen der Heimat seien, bejahte er. Anschliessend
wurde er gefragt, ob er in der Heimat je politisch oder religiös aktiv gewe-
sen sei. Er erwähnte daraufhin seine Teilnahme an Demonstrationen und
die Verhaftung eines Freundes (am 3. Februar 2011). Auf nochmalige
Nachfrage, ob er ausser den genannten Problemen sonst jemals Probleme
mit der Polizei, den Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen
gehabt habe, sagte er, dies sei nicht der Fall gewesen (act. A5/12 S. 7).
Vor Abschluss der BzP wurde er nochmals gefragt, ob es noch nicht er-
wähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen, was
er verneinte (act. A5/12 S. 8).
5.3.2 Das SEM stellte sich gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts angesichts dieser Ausgangslage berechtigterweise auf den Stand-
punkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zusam-
men mit anderen Personen politisch insofern exponiert, als er Demonstra-
tionen organisiert habe und von den Behörden identifiziert worden sei,
nachgeschoben ist. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP einzig die
Teilnahme an Demonstrationen und die Verhaftung eines Freundes, der
seither verschollen sei. Dass er bei der Organisation der Demonstrationen
eine Rolle gespielt habe, gab er ebenso wenig an, wie dass er nach der
Festnahme seines Freundes von den syrischen Behörden zu Hause we-
gen der politischen Aktivitäten gesucht worden sei. Bei der BzP stellte er
seine Flucht einzig in Zusammenhang mit der Furcht vor der bevorstehen-
den Einziehung in den militärischen Reservedienst. Das Bundesverwal-
tung erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syri-
schen Behörden aufgrund einer exponierten Rolle bei der Durchführung
von regimekritischen Demonstrationen identifiziert und gesucht worden,
als unglaubhaft. Auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
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Verfügung, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegen-
hält, ist anstelle von Wiederholungen zu verweisen.
5.4 Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, sind
die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich bevorstehenden Ein-
berufung in den militärischen Reservedienst teilweise widersprüchlich.
Zum Beleg der Einberufung reichte er eine Mobilisierungsbenachrichtigung
vom 12. April 2016 ein. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass dieses
Dokument ohne weiteres käuflich erworben werden kann; zudem verfügt
es über keinerlei Sicherheitsmerkmale, so dass es nicht möglich ist, eine
Authentizitätsprüfung vorzunehmen. Da der Vater des Beschwerdeführers
bereits vor der Ausreise des Letzteren aus Syrien von einem Nachbarn er-
fahren habe, der Beschwerdeführer stehe auf einer Liste der einzuberufen-
den Reservisten, erstaunt, dass die Behörden erst im April 2016 eine ent-
sprechende schriftliche Einberufung vornahmen. Das Bundesverwaltungs-
gericht teilt die Zweifel des SEM an den konkreten, vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umständen bezüglich einer angeblich erfolgten Einbe-
rufung. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann auch in diesem Zusam-
menhang verwiesen werden. Das Gericht schliesst aber unter Hinweis auf
die derzeitige Lage in Syrien und die Einberufungspraxis der syrischen Be-
hörden keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dem Re-
servedienst zugeteilt wurde, da aufgrund des eingereichten Militärbüch-
leins davon auszugehen ist, er sei der militärischen Reserve zugeordnet
worden (vgl. dazu nachstehend Ziff. 6.3).
5.5 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung schliesslich nicht zu
Unrecht darauf hin, dass gewisse Zweifel auch am Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei von den Apoji aufgefordert worden, für sie Militärdienst
zu leisten, bestünden, da er dieses Sachverhaltsmoment bei der BzP mit
keinem Wort erwähnte.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
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Seite 11
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141
ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten
oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1).
6.3
6.3.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, schliesst das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ob-
ligatorischen Militärdienst geleistet hatte und in die Reserve eingeteilt
wurde sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht aus, dass er zum Zeit-
punkt seiner Ausreise in den militärischen Reservedienst hätte einberufen
werden können, auch wenn an den konkreten diesbezüglichen Vorbringen
erhebliche Zweifel bestehen. Indessen wäre die Einberufung des Be-
schwerdeführers in den Reservedienst nicht als asylrechtlich relevant zu
beurteilen, da diese nicht aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten
Gründen erfolgt wäre. Alle männlichen syrischen Staatsangehörigen, die
den obligatorischen Militärdienst geleistet hatten und der Reserve zugeteilt
worden waren, hätten unbesehen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen An-
schauungen zum Dienst verpflichtet werden können.
6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft wird nur dann bejaht, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch
Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Diese Recht-
sprechung wurde für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsge-
richt dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter
Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbe-
sondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unter-
stützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, eine Person
deshalb aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist
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Seite 12
etwa zu bejahen, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Re-
gimegegner aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.3.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe in Syrien den obligatori-
schen Militärdienst geleistet, was in Übereinstimmung mit den Einträgen in
seinem Militärbüchlein steht. Nach Leistung des Militärdienstes wurde er
der Reserve zugeteilt, was bedeutet, dass er in den Reservedienst aufge-
boten werden könnte. Angesichts der ungereimten Aussagen des Be-
schwerdeführers und seiner Angabe, er sei von der Türkei aus mehrmals
nach Syrien zurückgekehrt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er
zum Ausreisezeitpunkt wegen Dienstverweigerung gesucht wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM zudem
nicht davon aus, dass die syrischen Behörden ihn bei der Teilnahme an
Demonstrationen identifiziert hätten und in ihm einen politischen Gegner
sehen würden.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des allfälligen
Nichterscheinens zum militärischen Reservedienst durch die staatlichen
syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als
solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung er-
füllt er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in
den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge
geleistet hätte.
6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ge-
fahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer
Rekrutierung der YPG entziehen, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu vernei-
nen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als län-
derspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteil E-3070/2015
vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche
die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Ver-
räter an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivier-
ten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszuge-
hen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Auffor-
derungen zur Leistung eines Dienstes ergehen, eine Weigerung zum heu-
tigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht.
Die Frage, ob es sich bei einer diesbezüglichen Wehrpflicht um eine quasi-
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staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Ter-
ritoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Das Gleiche gilt für die
Frage, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militäri-
schen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten
Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, man-
gels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs beachtlich wäre. Diese Thematik ist, nachdem dem Beschwerde-
führer bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 die vorläufige Aufnahme
gewährt wurde, im vorliegenden Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl.
Urteil des BVGer E-1218/2017 E. 5.3.).
6.5 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde nochmals darauf hin,
dass er Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe. Die von ihm er-
littenen Nachteile, die als bedauerliche, eine normale Lebensführung ver-
unmöglichende Nebenfolgen des syrischen Bürgerkrieges zu werten sind,
vermögen für sich allein praxisgemäss nicht zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu führen. Dieser Situation, von der die meisten im Hei-
matland lebenden syrischen Staatsangehörigen mehr oder weniger direkt
betroffen sind, wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
Rechnung getragen.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Be-
schwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objektiv
begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt wer-
den kann. Das Bundesverwaltungsgericht hegt Zweifel an der Authentizität
der eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung vom 12. April 2016. Un-
ter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Einberufung in den mi-
litärischen Reservedienst und der Natur der Bestrafung wegen allfälliger
Missachtung eines entsprechenden Aufgebots, ist dennoch festzuhalten,
dass auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zu verneinen wäre, sollte
der Beschwerdeführer im April 2016 tatsächlich in den militärischen Reser-
vedienst einberufen worden sein.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwä-
gungen nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind. Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht.
Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung derselben verwen-
det
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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