B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4136/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
1. A._______, geboren [...],
und deren Kind
B._______, geboren [...],
sowie
2. C._______, geboren [...],
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Beschwerdeführende 1: Mutter und minderjäh-
riger Sohn; Beschwerdeführer 2: volljähriger Sohn) sind syrische Staatsan-
gehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Stadt Aleppo. Gemäss
eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im Mai 2014 in Richtung
Türkei. An einem unbekannten Datum im August 2014 reisten sie von Ita-
lien her kommend auf dem Landweg unkontrolliert in die Schweiz ein, wo-
rauf sie am 11. August 2014 am Flughafen Zürich Asylgesuche stellten. Am
14. August 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am
1. April 2015 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt.
Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Solothurn zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen übereinstimmend geltend, sie hätten ungefähr bis August 2012
in der Stadt Aleppo gelebt. Aufgrund der dortigen Kämpfe seien sie dann
in das Heimatdorf der Beschwerdeführerin (Mutter) namens D._______
(Distrikt Afrin, Provinz Aleppo) gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus
Syrien im Mai 2014 gelebt hätten. Sie hätten das Land wegen der allge-
meinen Kriegssituation verlassen, die auch in D._______ gefährlich gewe-
sen sei. Das Dorf liege an der Grenze zum Gebiet, das durch die islamisti-
schen Extremisten der Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) und des soge-
nannten „Islamischen Staats“ kontrolliert werde. Ausserdem habe es im
Dorf wiederholt Konflikte zwischen der Azadi-Partei einerseits und der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise
den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) anderer-
seits gegeben. Im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen
seien einmal zwei Brüder und ein Neffe der Beschwerdeführerin durch die
PKK während zweier Tage inhaftiert worden. Auch habe einmal ein Schuss
die Beschwerdeführerin nur knapp verfehlt, und ein Freund der beiden
Söhne sei durch einen Scharfschützen erschossen worden. Schliesslich
seien die beiden Söhne in ein Alter gelangt, in dem sie bald das Aufgebot
zum Militärdienst in der regulären syrischen Armee erhalten würden. Die
Beschwerdeführerin habe ferner befürchtet, die beiden Söhne könnten sich
den Kämpfern der Azadi-Partei oder der PKK beziehungsweise den YPG
anschliessen. Die beiden Söhne führten ferner aus, sie hätten sich in
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D._______ sowie in der Stadt Afrin an Demonstrationen gegen das staatli-
che syrische Regime beteiligt. Zwar sei das syrische Regime dort nicht
mehr präsent, und die YPG hätten die Kontrolle inne. Jedoch kooperierten
die YPG mit dem Regime und seien deswegen gegen die Demonstrationen
vorgegangen. Sie selbst, so die beiden Söhne, hätten jedoch mit den YPG
persönlich keine konkreten Probleme gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerde-
führenden seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 24. Juni 2015 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag ent-
sprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 1. Juli 2015.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2015 fochten die Beschwer-
deführenden die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie hauptsächlich, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie sinngemäss darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Juli 2015 reichten die Beschwer-
deführenden eine Fürsorgebestätigung nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 lehnte der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 30. Juli 2015 aufgefordert, un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
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H.
Mit Einzahlung vom 28. Juli 2015 leisteten die Beschwerdeführenden frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
21. August 2015 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Mithin richtet sich
die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 und
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2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Ablehnung
des Asylgesuchs sowie die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführen-
den erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Wegweisung
und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von
der Anfechtung unberührt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im
Wesentlichen aus, die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden in Sy-
rien seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Hinge-
gen hätten sie keinerlei persönliche Probleme mit einer der Konfliktparteien
geltend gemacht. Zudem hätten die beiden Söhne das militärdienstpflich-
tige Alter noch gar nicht erreicht, und sie würden somit auch keine Dienst-
verweigerung geltend machen.
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5.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die
Beschwerdeführenden machen keinerlei asylrechtlich relevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen sie selbst als individuelle
Personen gerichtet wäre. Soweit vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
sei durch einen Schuss knapp verfehlt worden und ein Freund der beiden
Söhne sei durch einen Scharfschützen getötet worden, ergeben sich aus
den Aussagen der Beschwerdeführenden keinerlei Hinweise darauf, dass
es sich dabei um gegen ihre eigene Person gerichtete Anschläge gehan-
delt haben könnte. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass es sich um Zwischenfälle handelte, die in der herr-
schenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner
des Dorfes D._______ hätten treffen können. Soweit die beiden Söhne
ausführten, sie hätten an regimekritischen Demonstrationen teilgenom-
men, welche von der syrisch-kurdischen Miliz YPG missbilligt worden
seien, so ist festzuhalten, dass sie nach ihren eigenen Aussagen deswe-
gen keinerlei konkrete Schwierigkeiten hatten. Auch die blosse ‒ von der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte und in der
Beschwerdeschrift wiederholte ‒ Möglichkeit, die beiden Söhne hätten sich
in Zukunft der Azadi-Partei anschliessen können, welche in einem Konflikt
mit den YPG stehe, ist nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdung von Seiten
der letztgenannten Gruppierung zu begründen. Zwar ist ohne weiteres
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es infolge der Kriegssitu-
ation und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Le-
ben nicht mehr als zumutbar erachteten, weiterhin in Aleppo beziehungs-
weise in D._______ wohnhaft zu bleiben. Diesem Umstand kann jedoch
unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz ebensowenig eine Bedeu-
tung zukommen wie dem Vorbringen, sie seien aus Sorge vor einer allfälli-
gen ‒ aber ungewissen ‒ künftigen Rekrutierung der Söhne durch eine der
Kriegsparteien aus Syrien ausgereist. Hinsichtlich des letztgenannten As-
pekts ist schliesslich festzuhalten, dass die beiden Söhne zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise noch nicht das für die Rekrutierung in die staatliche syrische
Armee massgebliche Alter erreicht hatten, womit sich auch die Frage nach
einer allfälligen militärischen Dienstverweigerung nicht zu stellen vermag.
5.3 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folg-
lich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien in ihrem Heimatstaat Syrien angesichts der dort herrschenden
Situation zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2015 gestützt
auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM
das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist
zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: