B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4136/2018
tsr
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
– ersuchten am 14. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 3. De-
zember 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt und am
8. September 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung ihres Asylgesuchs
brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Dorf E._______, Bezirk Ma-
likiya (Derik), Provinz Hasaka, geboren und habe dort bis zu ihrer Heirat
mit dem Beschwerdeführer im April 2015 gelebt. Danach habe sie bis zur
Ausreise bei ihren Schwiegereltern gelebt. Ihre Eltern und Geschwister
hielten sich im Nordirak auf, nur noch ein Onkel und Tanten lebten in
Syrien. Sie sei ursprünglich Ajnabi gewesen, aber 2011 eingebürgert wor-
den. Sie habe 2011/2012 die Matura abgelegt, wegen der allgemeinen
Lage aber nicht studieren können und sei daher zu Hause geblieben. Mit
den syrischen Behörden habe sie nie persönlich Probleme gehabt. Sie sei
ausschliesslich wegen ihres Mannes und seinen Schwierigkeiten ausge-
reist.
Zu seinem persönlichen Hintergrund machte Herr der Beschwerdeführer
geltend, er sei in F._______, Bezirk Malikiya (Derik), Provinz
Hasaka, geboren. Er habe mit 19 Jahren den obligatorischen Militärdienst
angetreten und danach im Fernstudium den Maturaabschluss erworben.
Mehrere seiner Geschwister hätten in Damaskus gewohnt. Er sei daher
nach dem Abschluss ebenfalls dorthin gezogen und habe ein Universitäts-
studium begonnen, es dann aber nach einem Jahr abgebrochen, weil er
bereits arbeitstätig gewesen sei. Er habe als (…) gearbeitet und im (…)
seines Bruders mitgeholfen. Schliesslich habe er in Damaskus eine eigene
Unterkunft erworben. Zwei Geschwister lebten weiterhin in Damaskus,
eine Schwester in der Provinz Hasaka, zwei weitere Geschwister würden
sich im Nordirak und eine Schwester in Deutschland aufhalten. Zur Stüt-
zung seines Asylgesuchs brachte er vor, nach Ausbruch der Krise im Jahr
2011 habe er an der ersten Demonstration in der Hauptstadt teilgenom-
men, ohne dass ihm daraus aber Probleme erwachsen seien. Die Lage in
Damaskus sei zunehmend schwieriger geworden, es habe viele Kontrol-
len, Hausdurchsuchungen und Erstürmungen gegeben. Auch er sei mehr-
mals zuhause aufgesucht worden, die Sicherheitskräfte seien nach der
Kontrolle seines Militärbüchleins aber stets wieder gegangen. Aus Angst
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um sein Leben wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst bei einer
Festnahme an einem Kontrollposten habe er zunächst bei der Familie sei-
nes Bruders gewohnt und sei dann im Jahr 2014 in sein Heimatdorf
zurückkehrt. Dort habe er bei seinen Eltern gewohnt und nicht gearbeitet.
Im April 2015 habe er auf Vorschlag seiner Eltern die Beschwerdeführerin
geheiratet. Am 13. Juli 2015 sei in seinem Heimatdorf ein Aufgebot zum
Reservedienst eingetroffen, dem er aber keine Folge geleistet habe. Er
habe sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bei verschiedenen
Verwandten. Drei, vier Tage nach Erhalt des Aufgebots habe er beschlos-
sen, mit seiner Frau aus Syrien auszureisen. Ein Schlepper sei schnell ge-
funden worden, doch sei die Grenze zu der Zeit sehr stark überwacht wor-
den, weshalb die Ausreise erst im Oktober 2015 möglich gewesen sei. Bis
dahin sei nicht nach ihm gesucht worden. Auch sonst hätte er keine Prob-
leme im Heimatstaat gehabt.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin im Original
ihre syrische Identitätskarte und zwei Ajnabi-Ausweise sowie in Kopie ei-
nen Auszug aus dem Familienregister ein. Der Beschwerdeführer legte sei-
nerseits als Identitätsnachweise im Original seinen Reisepass, seine Iden-
titätskarte, den Führerschein sowie sein Schuldiplom ins Recht, zur Stüt-
zung seiner Vorbringen sein Dienstbüchlein, seine Reservistenkarte, das
Aufgebot für den Reservedienst und sechs Fotos, die ihn im Militärdienst
zeigen.
C.
Am (…) wurde ihr erstes Kind geboren.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 – eröffnet am 15. Juni 2018 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Weg-
weisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
E.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh-
renden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfü-
gung und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Mit der Beschwerde reichten sie einen Zeitungsartikel aus der Neuen Zür-
cher Zeitung (NZZ) vom 21. Februar 2017 (Beilage 2 der Beschwerde) so-
wie in arabischer Sprache einen Einberufungsbefehl (Beilage 3), einen Be-
nachrichtigungsbefehl (Beilage 4), eine Bestätigung über die Verlegung
des Rekrutierungsamtes Malikiya am 13. November 2012 in die Stadt
Qamishli (Beilage 5), ein Anwaltsschreiben (Beilage 7) sowie die Visiten-
karte des Anwalts (Beilage 6) zu den Akten. Zudem kündigten sie die Nach-
reichung der Übersetzungen der arabischsprachigen Dokumente an.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung fest.
H.
In ihrer Replik vom 21. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten im Original die
Beilagen 4, 5 und 7 der Beschwerde zusammen mit den in Aussicht ge-
stellten Übersetzungen (vgl. Bst. E), in Kopie einen Befehl des Rekrutie-
rungsamtes an die Militärpolizei vom 13. März 2017 samt Übersetzung
(Beilage 3 der Replik), eine Zustellbestätigung der Dokumente aus dem
Ausland (Beilage 1 der Replik) und einen Länderbericht zum Vorgehen der
syrischen Armee bei Rekrutierung (Beilage 2 der Replik) ein.
I.
Am (…) kam ihr zweites Kind zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
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zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Aus-
ländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS
2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt.
Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und
Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb
das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
In der Beschwerde werden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des rechtlichen Gehörs so-
wie des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. Diese formellen Rügen
sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtser-
heblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle
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entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleich-
heitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-
ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Un-
terscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Schliesslich garantiert
Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung so-
wohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131
II 169 E. 2.2.3).
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in
ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und keine konkre-
ten Tatsachen. Zudem hätten sie mit den Mutmassungen, den angeblichen
Widersprüchen sowie den oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben
konfrontiert werden müssen. Die Beschwerdeführenden vermengen hier
allerdings die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand,
dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Wür-
digung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihnen geltend gemacht,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM ge-
nügt zudem dem Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn es im Rah-
men der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, die es seinem
Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG). Eine
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vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur rechtlichen Würdigung
ist nicht notwendig. Diesen Anforderungen ist das SEM im Rahmen seiner
Erwägungen, die eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuch-
gründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden.
3.3 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Argumente der Vorin-
stanz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien «hypothetisch nicht
real» und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrun-
gen. Die aussagepsychologischen Erkenntnisse zur Glaubhaftigkeitsbeur-
teilung sollten von kompetenten Fachpsychologen begutachtet werden.
Auch hier handelt es sich nicht um eine Frage der Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung der Sache.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, von welchen Sachver-
haltselementen sie ausging, und die Grundlagen für ihre Glaubhaftigkeits-
beurteilung explizit benannt. Diese entsprechen der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und weisen auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Auf
der Grundlage dieser praxisgemässen Vorgaben hat sich die Vorinstanz
sodann mit den Vorbringen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Eine Prü-
fung durch Fachpsychologen drängt sich nicht auf. Ob sich die vorinstanz-
liche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit als zutreffend erweist, ist im Rah-
men der materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen (vgl. nachfol-
gend E. 6).
3.4 Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, in verschie-
denen Fällen anderer Asylsuchender habe die Vorinstanz die Betroffenen
in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit gebiete in ihrem Fall die gleiche Behandlung, zumal die
Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. Dem Rechts-
gleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persön-
lichkeits- und Datenschutzes ist es auch unzulässig –, dass die Vorinstanz
sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Un-
terschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat
sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebüh-
rend auf seine Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu beurteilen. Dem ist sie
vorliegend nachgekommen (vgl. bereits E. 3.2 und E. 3.3).
3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen
Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen
Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachver-
halt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden
hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
D-4136/2018
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest,
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
drohenden Einzug in den Reservedienst sowie an der Authentizität der
dazu eingereichten Beweismittel seien erhebliche Zweifel anzubringen.
Das Aufgebot weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Auch sei
bekannt, dass solche Dokumente in Syrien käuflich zu erwerben seien. Ihre
Beweiskraft sei entsprechend gering. Die syrische Regierung habe sich
überdies im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Aus-
nahme der Städte Hasaka und Qamishli – zurückgezogen, welche seither
von den kurdischen Truppen kontrolliert würden, weshalb von der Existenz
eines Rekrutierungsbüros in Malikiya und der Einberufung kurdischstäm-
miger Personen in den syrischen Militärdienst dort prinzipiell nicht mehr
auszugehen sei. Diese Einschätzung habe der Beschwerdeführer mit sei-
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nem Einwand, das staatliche Aushebungsamt in Malikiya (Derik) sei wei-
terhin besetzt, allenfalls sei das Aufgebot von Qamishli, Sektion Malikiya,
ausgestellt worden, nicht zu entkräften vermocht. Zudem habe er in klarem
Widerspruch dazu angemerkt, er sei in seinem Heimatdorf am sichersten,
weil dort die syrischen Behörden nicht präsent seien. Er habe auch nicht
erklären können, weshalb er gleichwohl bis zu seiner Ausreise nicht ge-
sucht worden sei. Er widerspreche sich weiter in den Daten zum Erhalt des
Aufgebots (Erstbefragung: 2013 Zusendung an seinen Heimatort, als er
sich noch in Damaskus aufgehalten habe; Anhörung: Juli 2015). Sein Ein-
wand in der Anhörung, es habe sich 2013 um die Reservistenkarte gehan-
delt und er habe sich in der Erstbefragung nicht näher zum Militärdienst-
aufgebot äussern können, überzeuge angesichts der unmissverständli-
chen Protokollaussage nicht (mit Hinweis auf A10 S. 6: Mitte 2013 Einbe-
rufung in den Reservedienst). Die Reservistenkarte sei überdies ungeach-
tet ihrer Beweiskraft nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst
zu belegen, handle es sich doch lediglich um eine Bestätigung über die
Ableistung des militärischen Grundwehrdienstes und die Zuteilung in die
Reserve, die erst auf entsprechende Vorladung oder ein Aufgebot in den
Medien einrücken müsse. Es sei demnach nicht als glaubhaft zu erachten,
dass er von den syrischen Behörden in den Reservedienst einberufen wor-
den sei. Abgesehen davon wären seine Vorbringen nicht asylrelevant (mit
Hinweis auf BVGE 2015/3 E. 5). Angesichts dessen erübrige es sich, auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei lediglich explizit
auf die jeweils abweichenden Angaben über den Zeitpunkt seiner Rück-
kehr von Damaskus in sein Heimatdorf hinzuweisen.
Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse zur allge-
mein schwierigen und unsicheren Lage in Syrien (Beschwerdeführerin:
nicht studieren können; beide Beschwerdeführenden: viele Kontrollpunkte,
willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen) beträfen überdies
alle Bürgerinnen und Bürger gleichermassen. Weitere Probleme mit den
Behörden oder privaten Drittpersonen seien nicht geltend gemacht wor-
den, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden
hätten im Zuge des syrischen Bürgerkriegs asylrelevante Nachteile erlitten.
5.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiesen die Beschwerdeführenden zunächst
darauf hin, es sei aufgrund sprachlicher Unterschiede zu Missverständnis-
sen gekommen und einiges falsch beziehungsweise unpräzise übersetzt
worden. In dem beigefügten Artikel werde auf die Rolle und den Einfluss
der Dolmetschenden im Asylverfahren aufmerksam gemacht. Die Erstbe-
fragung sei zudem kurz gewesen und er (der Beschwerdeführer) sei oft
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Seite 10
unterbrochen sowie angehalten worden, sich kurz zu fassen, was zu einer
grossen Unsicherheit, Hemmungen frei zu reden und einem Nachlassen
der Konzentration geführt habe. Viele Menschen seien nicht in der Lage,
ihre Geschichte in wenige Worte zu fassen. Ohne Unterbruch hätte er da-
gegen frei reden und alles erzählen können. Dass er einige wichtige Punkte
in der Erstbefragung nicht erzählt habe, sei ihm daher nicht anzulasten. Er
sei nach dem Erhalt der Reservistenkarte über die Medien namentlich auf-
gerufen worden und habe dann 2015 den Einberufungsbefehl (Beilage 3
der Beschwerde; Beweismittel 3 der vorinstanzlichen Akten A27) erhalten.
Zudem habe ihn die Militärbehörde schriftlich mittels Benachrichtigungsbe-
fehl über den Muchtar seines Dorfes über die Pflicht zur Meldung für den
Reservedienst benachrichtigt (Beilage 4 der Beschwerde). Die Käuflichkeit
und leichte Fälschbarkeit syrischer Dokumente sei eine pauschale Be-
hauptung, zumal die Vorinstanz diese Haltung nicht bei persönlichen, zivi-
len Dokumenten einnehme. Die syrische Militärbehörde verwalte zudem
weiterhin die Militärgeschäfte und führe die Rekrutierungsämter sowie
Militärregister in den kurdisch kontrollierten Gebieten. Einige Rekrutie-
rungsämter seien aus Sicherheitsgründen verlegt worden, wie etwa jenes
von Malikyia in die Stadt Qamishli (vgl. Bestätigung des Amtes, Beilage 5
der Beschwerde), arbeiteten aber vom neuen Standort aus weiter. Dies
zeige sich daran, dass bis heute Männer aus den kurdischen Gebieten für
die syrische Armee aufgeboten und rekrutiert, allenfalls auch gesucht und
festgenommen würden. Die Informationen der Vorinstanz seien daher un-
genau. Eine Nachfrage beim zuständigen Rekrutierungsamt durch einen
Vertrauensanwalt der Familie habe zudem ergeben, dass er (der Be-
schwerdeführer) weiterhin gesucht werde (vgl. Beilage 6 und 7 der Be-
schwerde). Er stehe auf einer Fahndungsliste. Weiter schilderte er allge-
mein die Situation von Militärdienstverweigerern und Regimegegnern so-
wie ihren Familienangehörigen in Syrien, insbesondere die verschärften
Reaktionen des Regimes auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen
seit dem Jahr 2014. Aufgrund seiner Weigerungshaltung und illegalen Aus-
reise gelte er als regimefeindlich und müsse im Falle der Rückkehr mit dem
Einzug in den Dienst, Haft und schwerwiegenden Konsequenzen bis hin
zur Folter rechnen. Das Regime übe bekanntlich Rache an Regimegeg-
nern, Wehrdienstverweigerern und gesuchten Personen; diese würden des
Hochverrats bezichtigt und hart bestraft. Sie (die Beschwerdeführerin) sei
als Ehefrau zudem einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Schliess-
lich verwiesen die Beschwerdeführenden auf verschiedene Fälle anderer
Asylsuchender, die in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
worden seien. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in ihrem Fall die
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gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhältnisse
identisch seien.
5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz den Hinweis auf falsche
und unpräzise Übersetzungen aufgrund sprachlicher Unterschiede als
pauschale und unbewiesene Behauptung zurück. Die Ausführungen zur
Erstbefragung seien vollends unklar und liessen keinen konkreten Zusam-
menhang zum Asylentscheid erkennen. Zu den im Entscheid angeführten
Widersprüchen sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör ge-
währt worden. Unsubstantiierte Angaben seien ihnen nicht vorgeworfen
worden. Zum neu eingereichten Beweismittel (Beilage 4 der Beschwerde)
werde weder erklärt, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz ge-
langt sei, noch liege eine Übersetzung vor. Bei den Beilagen handle es sich
überdies um Kopien. Unklar bleibe auch die Rolle des erst auf Beschwer-
deebene erwähnten Vertrauensanwalts. Selbst bei Wahrunterstellung wür-
den die Angaben der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht erfüllen (kein Polit-Malus, Ausschreibung auf Fahn-
dungsliste wegen Nichtbeachtung des Reservedienstaufgebots nicht asyl-
relevant).
5.4 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen ihre Beschwerdevorbringen. Aus den Übersetzungen der eingereich-
ten Dokumente gehe eindeutig hervor, dass er (der Beschwerdeführer)
zum Reservedienst einberufen worden sei. Logische Folge der Nichtbe-
achtung und illegalen Ausreise sei die Haftausschreibung. Er könne als
Feind betrachtet und zu einem bestimmten Zeitpunkt der Verfolgung auf-
grund einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe ausgesetzt sein.
6.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfol-
gung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst gel-
tend.
6.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext
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Seite 12
wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck
der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende
Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, son-
dern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Geg-
ner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde
(a.a.O. E. 6.7.3).
6.1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits kein Aufgebot in den
Reservedienst der syrischen Armee glaubhaft machen können. Die wider-
sprüchlichen zeitlichen Angaben zum Erhalt des Aufgebots (2013 und
2015) lassen bereits erste Zweifel an dessen Erhalt aufkommen. Dabei ist
die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der Einwand des Beschwerdefüh-
rers in seiner Anhörung, es habe sich 2013 um die Reservistenkarte ge-
handelt und er habe sich in der Erstbefragung nicht näher zum Militär-
dienstaufgebot äussern können, angesichts der unmissverständlichen Pro-
tokollaussage nicht überzeugt. Auch die diesbezüglichen Beschwerdevor-
bringen sind nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Den Protokollen
sind jedenfalls keine Hinweise auf falsche und unpräzise Übersetzungen
zu entnehmen; noch dazu bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit
seiner Angaben nach der Rückübersetzung. Zum (erneuten) Hinweis auf
die kurze Befragungsdauer und die Aufforderung, sich kurz zu fassen, ist
festzuhalten, dass die Erstbefragung darauf angelegt ist, einen Überblick
über die Person, ihren persönlichen Hintergrund, ihren Reiseweg und ihre
Gesuchsgründe zu gewinnen, während in der vertieften Anhörung weiter
auf die Gesuchsgründe eingegangen wird. Der Beschwerdeführer durfte
demnach angehalten werden, sich kurz zu fassen. Dass ihn dies möglicher-
weise verwirrte, kann dabei nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieser –
im Protokoll übrigens ebenso wenig zu erkennende – Umstand vermag
gleichwohl nichts an der klaren Protokollaussage zu ändern.
Die zeitliche Einordnung des Aufgebots – ob nun 2013 oder 2015 – ver-
wundert aus weiteren Gründen. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass
das Aufgebot zu einer Zeit ergangen sein soll, nachdem das syrische
Regime Ende 2012/Anfang 2013 die Kontrolle über die nordsyrischen Ge-
biete bis auf Teile der Städte Qamishli und Hasaka bereits aufgegeben und
sich weitestgehend zurückgezogen hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-
5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.). Dass ein Dokument
von einem anderen Standort des Rekrutierungsamts aus ausgestellt
wurde, erscheint danach möglich, weshalb sich weitere Ausführungen zur
Standortverlegung des Rekrutierungsamtes Malikiya und der eingereichten
Bestätigung dazu erübrigen (Beilage 5 der Beschwerde). Gleichwohl ist
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(mehrheitlich) nicht davon auszugehen, dass die syrischen Militärbehörden
Einberufungsbefehle in Nordsyrien seit 2012/2013 noch durchsetzen be-
ziehungsweise durchzusetzen vermochten. Immerhin dürfte dies ungeach-
tet der Beschwerdevorbringen, solche Einberufungen würden in den kurdi-
schen Gebieten Nordsyriens gleichwohl weiter vorgenommen, auf jeden
Fall für den Wohnort des Beschwerdeführers zutreffen. Schliesslich gab er
selbst in der Anhörung zu Protokoll, dass er sich im Dorf sicher fühlte, weil
die syrischen Behörden dort nicht präsent seien, weshalb er von Damas-
kus in die Heimatregion zurückgekehrt sei. Die Vorinstanz stellte aber wei-
ter zutreffend fest, dass auch die Angaben zur Rückkehr in das Heimatdorf
widersprüchlich ausfielen (vgl. A10 Ziff. 1.17.04 und 2.01 [Frühjahr 2014],
A25 F13 [Ende 2014], A25 F56 [vielleicht zwischen Juli und August 2014]).
Es erstaunt angesichts der umfangreichen Schilderungen und Mühen bei
der Rückkehr in die Heimatregion, dass er sich nicht einmal an die Jahres-
zeit erinnern können will. Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift nicht auf diese Widersprüche ein.
Dafür machte er – zumal erst auf Beschwerdeebene – geltend, nach Erhalt
der Reservistenkarte über die Medien unter Nennung seines Namens zum
Einzug in den Reservedienst aufgefordert worden zu sein. Dieses neue
Sachverhaltselement verstärkt die bisher erwähnten Zweifel an den Vor-
bringen des Beschwerdeführers noch zusätzlich. Es erscheint nicht nach-
vollziehbar und lässt sich auch nicht mit den vorgängigen Schilderungen
vereinbaren, dass er im Jahr 2014 in sein Heimatdorf gereist sein und die
Passage mehrerer Checkpoints in Kauf genommen haben soll, wenn er mit
der Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte und der Durchsetzung des
Militäraufgebots durch diese rechnete oder rechnen musste.
Schliesslich sind die weiteren bei der Vorinstanz und beim Gericht einge-
reichten Dokumente nicht geeignet, die Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auszuräumen. Die Fotos können lediglich die Ableistung
des militärischen Grundwehrdienstes bestätigen. Soweit der Beschwerde-
führer selbst zu Protokoll gab, bei dem Dokument aus dem Jahr 2013
handle es sich um seine Reservistenkarte, geht deren Inhalt – im Wider-
spruch dazu und anders auch als von der Vorinstanz angenommen – weiter
und lässt ein erstes Aufgebot vermuten. Damit stellt sich weiter die Frage,
warum der Beschwerdeführer des Weiteren über die Medien ausgerufen
und dann noch einmal im Juli 2015 einberufen worden sein soll. Mit der
Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Einberufungsbefehl vom Juli
2015 keinerlei fälschungssicheren Merkmale aufweist. Auch trifft es im
syrischen Kontext zu, dass solche Dokumente in Syrien leicht fälschbar
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käuflich zu erwerben sind und ihnen daher nur ein geringer Beweiswert
zukommt. Dies gilt für die vorgelegten Rekrutierungsdokumente ebenso
wie etwa für Zivilstandsurkunden. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall in der
Gesamtschau aller Aussagen und Beweismittel zu beurteilen, ob die Vor-
bringen als glaubhaft zu erachten sind. Vorliegend lassen die Aussagen
des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Schilderungen aufkommen, die durch das beweisschwache Aufgebot nicht
beseitigt werden können, dies auch vor dem Hintergrund der weiteren Be-
weismittel. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum der Beschwer-
deführer erst auf Beschwerdeebene den Benachrichtigungsbefehl (Beilage
4), das Anwaltsschreiben (Beilage 7) und die Visitenkarte des Anwalts (Bei-
lage 6) ins Recht legte, zumal er nicht darlegte, warum es ihm nicht möglich
war, diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht früher beizubringen. Die
leichte Fälschbarkeit des behördlichen Dokuments ist auch hier einzube-
ziehen. Das Anwaltsschreiben erweist sich seinerseits als Gefälligkeits-
schreiben. Insgesamt ist daher der Beweiswert dieser Dokumente eben-
falls als gering zu erachten. Es spricht damit einiges dafür, dass sie nach-
geschoben wurden, um die Vorbringen des Beschwerdeführers nachträg-
lich zu untermauern. Dieser Eindruck wird letztlich durch die in der Replik
eingereichte Kopie und Übersetzung des Befehls des Rekrutierungs-
amtes an die Militärpolizei vom 13. März 2017 (Beilage 3) bestärkt. Dieses
Dokument wurde als Übersetzung der Beilage 3 der Beschwerde – dem
Aufgebot zum Einzug in den Reservedienst – ausgewiesen. Tatsächlich
handelt es sich jedoch um ein völlig anderes Dokument, welches den Na-
men des Beschwerdeführers trägt, aber vom Rekrutierungsamt an die
Militärpolizei gerichtet ist. Als Kopie kann es keiner Echtheitsprüfung unter-
zogen werden. Es stellt sich überdies die Frage, wie ein solches nicht an
den Beschwerdeführer gerichtetes, sondern behördeninternes Dokument
überhaupt in die Hände der Beschwerdeführenden gelangen konnte. Die
Beschwerdeführenden äussern sich dazu wie zu dem Dokument an sich
nicht in ihrer Replik. Insgesamt drängt sich daher der Verdacht auf, dass
ein weiteres Beweismittel zur Untermauerung der Vorbringen erworben
und nachgeschoben wurde.
Nach dem Gesagten ergeben die Schilderungen des Beschwerdeführers
und die eingereichten Dokumente kein schlüssiges Bild, das mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen könnte, dass er, wie
von ihm behauptet, über die Medien aufgeboten wurde oder im Juli 2015
ein schriftliches Aufgebot an seinen Heimatwohnort in Nordsyrien erhalten
hat. Die Vorbringen zum Erhalt eines Aufgebots zum syrischen Reserve-
dienst sind danach als unglaubhaft zu qualifizieren. Insoweit erübrigen sich
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auch Ausführungen zu den ins Recht gelegten Artikeln und Länderberich-
ten.
6.1.3 Massgeblich ist abgesehen davon, dass im Fall des Beschwerdefüh-
rers selbst bei zwischenzeitlich bestehender Dienstpflicht kein Politmalus
zu erkennen ist. So hat er bis zu seiner Ausreise weder gegen ihn gerich-
tete asylrelevante Massnahmen zur Durchsetzung des Reservedienstes
geltend gemacht, noch sind den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass er befürchten musste, unmittelbar rekrutiert und für seine
Weigerungshaltung in asylrelevanter Weise sanktioniert zu werden. Zudem
gab er selbst an, die Sicherheitskräfte in Damaskus seien nach den Haus-
durchsuchungen stets wieder gegangen und sonst habe er keine Probleme
mit Behörden gehabt. Sodann blieb seine Teilnahme an einer Demonstra-
tion in Damaskus im Jahr 2011 nach eigenen Angaben ohne Folgen.
Schliesslich genügt die illegale Ausreise unter Verstoss gegen behördliche
Ausreisebestimmungen nicht für die Annahme eines Politmalus.
6.1.4 Mithin ist weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise ein Einzug in den Reservedienst der syrischen
Armee drohte, noch dass er bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rech-
nen hätte und in asylrelevanter Weise bestraft würde.
6.2 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen
Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund einer asylrelevanten
Verfolgung des Beschwerdeführers als Reservedienstverweigerer und Re-
gimegegner. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdefüh-
rerin Probleme mit den Behörden gar nicht angebracht an.
6.3 Sie monierte indes die fehlende Möglichkeit zum Studium aufgrund der
schwierigen Sicherheitslage. Die Vorinstanz hat dazu – und ebenso hin-
sichtlich der von den Beschwerdeführenden erwähnten vielen Kontroll-
punkten, willkürlichen Festnahmen und Hausdurchsuchungen in Syrien –
aber zutreffend festgestellt, dass diese Vorkommnisse auf die allgemein
gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen sind und einen Grossteil der
Bevölkerung gleichermassen treffen. Nachteile, die auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingun-
gen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die
Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Auch spricht nichts da-
für, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich gezielt verfolgt wurden.
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7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
ihre Asylgesuche ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [vgl. 1.3]).
9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2018 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit
erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdefüh-
renden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 24. Juli 2018 wurde aber das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Soweit die
Gutheissung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit und
verbunden mit der Aufforderung erfolgte, die in der Beschwerde in Aussicht
gestellte Unterstützungsbestätigung nachzureichen, ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführenden dem bisher nicht nachkamen. Dem Zentralen
Migrationsinformationssystem ist weiter zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor
nachgeht. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten ist jedoch
aktuell von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, wes-
halb sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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