Abtei lung IV
D-4137/2006
spn/lec
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Scherrer
Gerichtsschreiberin Leisinger
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. Oktober 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie aus S._______, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2001 und gelangte über die Türkei
und weitere ihm unbekannte Länder am 31. Dezember 2001 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte. Am 2. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer in
der Empfangsstelle Basel (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) zu sei-
nen Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Schwyz zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte
den Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Vater habe dem Baath-Regime im Rang eines Offiziers ange-
hört und gedient und für seine Tätigkeit auch ihn, den Beschwerdeführer, sowie
seinen Bruder für bestimmte Botengänge eingespannt. Im Jahr 1999 sei sein Bru-
der, als dieser für den Vater eine Botschaft nach Y._______ habe bringen müssen,
angegriffen und durch einen Schuss am Kopf so schwer verletzt worden, dass er
seither gelähmt sei. Nach diesem Ereignis habe er, der Beschwerdeführer, diese
Botengänge alle zwei bis drei Monate ausgeführt. Ende September / Anfang Okto-
ber 2000 habe der Vater ihn gebeten, einen Brief nach Y._______ zu überbringen.
Aus Furcht davor, dass ihn das gleiche Schicksal wie seinen Bruder ereilen könn-
te, habe er den Entschluss gefasst, diesen Dienst nicht auszuführen, sondern sich
mit dem Brief zu einem Onkel mütterlicherseits in die Stadt M._______ geflüchtet,
da eine offen seinem Vater gegenüber ausgesprochene Weigerung nicht möglich
gewesen sei und ihn als Verräter hätte erscheinen lassen. Bei besagtem Onkel
habe er sich zwei Monate aufgehalten. Während dieser Zeit sei seine Mutter zwei
Mal nach M._______ gekommen und habe nach ihm gesucht. Der Onkel habe je-
doch die Anwesenheit des Beschwerdeführers verleugnet und ihm schliesslich
auch zur Flucht aus dem Heimatstaat geholfen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 - eröffnet am 13. Oktober 2005 - wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges angeordnet.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2005
(Poststempel) Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
3Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit einer vorsorglichen Wegweisung ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom
15. November 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde aufgrund eines bestehenden Sicherheitskontos verzichtet. Au-
sserdem wurde auf die durch die Vorinstanz festgestellte Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hingewiesen.
E. In der Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar
2006 zur Kenntnis gebracht.
G. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.
April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhän-
gig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden sei. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer der
Inhalt eines bei den Akten befindlichen Berichts des Bundespolizeiamtes Weil am
Rhein / Deutschland vom _______ zur Kenntnis gebracht und ihm in Wahrung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör Frist zur Stellungnahme gesetzt.
H. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte in
diesem Zusammenhang einen Identitätsausweis zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]).
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - sofern zuständig - per 1. Januar 2007 die bei
der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutre-
ten.
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Ziffern 1-3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Beschwerdegegenstand bildet mithin
die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgewiesen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz angeordnet hat.
3.
3.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht genügen. Namentlich würden seine Aussagen, der Vater als Baath-Funk-
tionär habe ihn, den Beschwerdeführer, und seinen Bruder für Kuriertätigkeiten in
die kurdischen Gebiete eingesetzt, der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Ins-
besondere sei als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Vater den Beschwerde-
führer als Kurier nach Y._______ schicke und ihn dadurch gleichsam einer gross-
en Gefahr aussetze, obwohl bereits der Bruder anlässlich eines Angriffs im Jahr
1999 angeschossen und schwer verletzt worden sein soll. Zweifel würden überdies
an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit seines Vaters aufkom-
men. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Vater habe, obwohl er Kur-
de sei, für das Baath-Regime gearbeitet und dabei den Rang eines Rafiq Hizbi
inne gehabt, jedoch nicht substanziiert darlegen können, welche Arbeit der Vater
verrichtet habe und wie er bezahlt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer
nicht substanziiert erläutern können, welche "schlechten Sachen" der Vater began-
gen habe. Überdies habe der Beschwerdeführer den Inhalt besagten Briefes, wel-
chen sein Vater ihm vor der Flucht überreicht habe, ebenso wenig wiedergeben
können wie auch nur den ungefähren Zeitpunkt, zu welchem sein Bruder ange-
schossen worden sein soll. Insgesamt sei das angeblich Erlebte vom Beschwerde-
führer in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die
nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecke. Im Weiteren erweise sich
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zentralirakische Herkunft als un-
glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer dargelegt, die Sprachen Badini und Ara-
bisch lediglich passiv zu beherrschen. Überdies wiederspreche es der allgemeinen
5Erfahrung, dass der Beschwerdeführer als Sohn eines Baath-Funtionärs keine
Schulbildung genossen habe, sein Bruder hingegen schon. Es sei vielmehr davon
auszugehen, dass der Gesuchsteller aus dem Nordirak stamme.Da die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden, erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz.
3.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen
aus, dass er keine Angaben über die genaue Tätigkeit des Vaters machen könne,
liege im Berufsgeheimnis, welches für den Vater gegolten habe, begründet. Eben-
so könne seine zentralirakische Herkunft nicht mit der Begründung seiner mangel-
haften arabischen Sprachkenntnisse als unglaubhaft qualifiziert werden. Vielmehr
würden in den Gebieten um S._______ und M._______ mehrheitlich Kurden leben,
woraus die mangelnden Arabischkentnisse resultieren würden. Auch aus seiner
mangelnden Schulbildung könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Tätigkeit des
Vaters geschlossen werden, da selbst Baath-Funktionäre zum Teil keine Schulbil-
dung genossen hätten und er als Sohn es vorgezogen habe, anders als sein Bru-
der einer selbständige Arbeit nachzugehen, wofür es keines Diplomes bedürfe.
3.3 Gemäss dem Bericht des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein, Bundespolizeiins-
pektorat Konstanz, vom _______ hat sich der Beschwerdeführer seit dem _______
unter dem Namen V._______, geboren am _______ als Asylgesuchsteller in
Deutschland aufgehalten. Das in Deutschland gestellte Asylgesuch wurde am
_______ abgewiesen. Nach einem längeren Aufenthalt in den Niederlanden im
Jahre _______ und einer zwischenzeitlichen Rückkehr am _______ nach Deutsch-
land war der Beschwerdeführer seit dem _______ unbekannten Aufenthalts. Im
Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs führte der Be-
schwerdeführer aus, die im Bericht des Bundespolizeiamtes enthaltenen Angaben
würden zutreffen. Er habe sich tatsächlich in den Jahren _______ und _______ in
Deutschland aufgehalten. Im Mai _______ sei er aus Deutschland ausgereist und
habe sich einige Zeit im "türkischen Kurdistan" versteckt gehalten. Da er im Irak
verfolgt werde, habe er die irakische Grenze nicht überschritten. Anschliessend sei
er in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Aus Angst, er würde
sofort in den Irak zurückgewiesen, habe er den Schweizer Behörden seinen Auf-
enthalt in Deutschland verschwiegen. In Deutschland habe er seine Identität leicht
verfälscht angegeben, in der Schweiz habe er zu seiner Identität hingegen wahre
Angaben gemacht. Dies würde auch bestätigt durch den numehr von ihm einge-
reichten Identitätsausweis, welchen er ebenfalls aus Furcht, in den Irak zurückge-
schafft zu werden, bisher nicht abgegeben habe. Im Hinblick auf die vom Be-
schwerdeführer weiterhin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung wurde auf die
Beschwerdeschrift verwiesen.
4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder in dem, in welchem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
6Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind, als
zutreffend zu bestätigen sind und insbesondere weder die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2007 geeignet sind, zu ei-
ner anderen Beurteilung zu gelangen.
4.2.1 Zunächst lassen sich die Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden Glaubhaft-
machung der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen. Weder
konnte der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Flucht begründen-
den Umstände substanziiert und in nachvollziehbarer Weise schildern, noch kön-
nen die vorgetragenen Umstände, die den Beschwerdeführer Ende des Jahres
2000 zur Flucht aus dem Heimatstaat gezwungen haben sollen, als plausibel er-
achtet werden. So war es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht möglich, die
Tätigkeit seines Vaters für das Baath-Regime zu schildern (vgl. Akte A 8, S. 8).
Sein Verweis auf das für seinen Vater geltende Berufsgeheimnis hält insofern nicht
stand, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss selbst in dieses Sys-
tem eingebunden gewesen und für den Vater bestimmte Tätigkeiten ausgeführt
haben will. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen sein soll, seine Bedenken in Bezug auf die eigene Sicher-
heit seinem Vater gegenüber zu äussern und ihm ob dieser Furcht, selbst anläss-
lich eines Botendienstes Schaden zu nehmen, lediglich die Möglichkeit der Flucht
geblieben sein soll. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, in
Y._______ anlässlich einer Kuriertätigkeit wie sein Bruder zu Schaden zu kom-
men, steht zudem auch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwer-
deschrift, wo er ausführte, es sei ihm als kurdisch sprechender Person möglich ge-
wesen, auf verschiedene Arten und verschiedenen Wegen in die kurdischen Ge-
biete zu gelangen, zudem seien er und sein Bruder nach der Ankunft in der Stadt
Y._______ als Kurden unerkannt geblieben (vgl. Beschwerdeschrift vom 10. No-
vember 2005, S. 2).
4.2.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen werden nunmehr im Beschwerdeverfahren
durch die in Deutschland getätigten Abklärungen bestätigt. Entsprechend dem Er-
gebnis dieser Abklärungen war der Beschwerdeführer seit dem Jahre _______ und
zum Zeitpunkt der sich im Heimatstaat angeblich zugetragenen Erlebnisse, welche
auschlaggebend für den Entschluss zur Flucht gewesen sein sollen, als Asylge-
suchsteller in Deutschland wohnhaft. Das Abklärungergebnis wurde vom Be-
schwerdeführer als den Tatsachen entsprechend anerkannt (vgl. Stellungnahme
vom 10. Mai 2007). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich demge-
mäss in dieser Form als wahrheitswidrig.
4.2.3 Mit Verweis auf die eingereichte Beschwerdeschrift vom 10. November 2005
machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme geltend, die von ihm
vorgebrachten Fluchtgründe an sich würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat sei sein Leben in hohem Masse gefährdet. We-
der aus der Beschwerdeschrift, die in keiner Weise die von der Vorinstanz ausge-
7machten Ungereimheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften
vermag, noch aus der eingereichten Stellungnahme ergeben sich jedoch Anhalts-
punkte für eine Verfolgungsgefahr im Heimatstaat. Insbesondere reicht der allge-
meine Verweis des Beschwerdeführers, seine vorgebrachten Fluchtumstände wür-
den der Wahrheit entsprechen, nicht aus, die Vorbringen als glaubhaft erscheinen
zu lassen. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit handelt es sich nämlich um eine
Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente
und ist eine Sachverhaltsdarstellung nur dann als glaubhaft zu erachten, wenn bei
einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und somit das
Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben zu erachten ist. (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, [EMARK] 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a
S. 270). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch vor dem Hintergrund des Abklärungs-
ergebnisses und obiger Erwägungen zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7
AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
5. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück-
sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nach-
dem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer - ab-
gesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keinen Aufenthaltstitel für die
Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispo-
sitivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht und ist zu bestätigen.
6. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2005 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich - wie bereits festgestellt -
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von
Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand am: