Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4137/2011
law/bah/sed
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er sich zuvor seit dem 19. Mai 2009 in Frankreich
aufgehalten hatte, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, das abgewiesen
worden sei,
dass das BFM am 24. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl
und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 24. Mai 2011 mehrere
Beweismittel abgab (act. A5/1,),
dass das BFM am 15. Juni 2011 an Frankreich ein Ersuchen um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) stellte,
dass Frankreich diesem Ersuchen am 27. Juni 2011 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – eröffnet am 7. Juli 2011
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 19. Mai 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich
verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter fremdsprachiger Eingabe –
die gemäss Eingangsstempel am 15. Juli 2011 einging – an das BFM
gelangte,
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dass das BFM diese Eingabe von Amtes wegen übersetzen und mit den
Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht überweisen liess, da
es sich um eine Beschwerde handle,
dass die Eingabe mit den vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, bei
der undatierten fremdsprachigen Eingabe handle es sich um eine
Beschwerde, in Anbetracht der beigelegten Übersetzung teilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich
am 29. Mai 2009 daktyloskopisch und entsprechend in der EURODAC
Datenbank erfasst worden ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der seitens Frankreichs innert
Frist beantworteten (Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO), gestützt auf Art. 10
Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO erfolgten Anfrage um
Aufnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2011, Frankreich zu
Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er könne
wegen seiner politischen Arbeit für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) nicht in seine Heimat zurückkehren und Frankreich habe sein
Asylgesuch abgelehnt,
dass damit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Frankreich unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Frankreich seine ihm daraus
erwachsenden Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers nicht einhalte,
dass an dieser Auffassung auch die beiden am 20. Juli 2011 an das BFM
gesendeten Bestätigungen des "North East Secretariat on Human Rights
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– NESoHR" vom 20. Mai 2011 und von "Lankadissent" vom 3. Juli 2011
nichts zu ändern vermögen,
dass der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, er sei zu einer
Anhörung zu seinen Asylgründen einzuladen, abzuweisen ist, da es im
vorliegenden Verfahren einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für
das Asyl und allfällige Folgeverfahren geht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: