B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4137/2018
lan
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
D-4137/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2001
und ging in den Irak. Dort lebte er bis im Oktober 2015, bevor er über die
Türkei sowie verschiedene europäische Staaten in die Schweiz reiste und
am 4. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte. Daraufhin wurde er am 14. Dezember
2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen
Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Am 5. Januar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
C._______ in der iranischen Provinz D._______. Von (…) bis (…) 2001
habe er Militärdienst geleistet. Da er sunnitischer Kurde sei, habe man ihn
aufgrund seiner Ethnie sowie seiner Religion stets diskriminiert. Ein Kol-
lege von ihm sei mit einer hochrangigen Person in Streit geraten und habe
begonnen, die Islamische Republik zu beschimpfen, weshalb man ihn ein
bis zwei Tage in Haft gesetzt habe. Plötzlich habe dieser Kollege Probleme
mit dem (…) bekommen und operiert werden müssen. Anschliessend hätte
er zur Genesung einen Urlaub von 20 Tagen benötigt, den man ihm aber
verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb für seinen Kollegen
gebürgt, woraufhin man diesem den Urlaub gewährt habe. Kurz vor Ablauf
des Urlaubs habe er mitbekommen, dass sein Kollege nicht mehr zurück-
kommen werde. Da er für dessen Rückkehr gebürgt habe, wäre er deswe-
gen ins Gefängnis gekommen. Aus diesem Grund habe er den Militärdienst
abbrechen müssen und sei, als er Urlaub für die nahegelegene Stadt
E._______ erhalten habe, mit dem Bus zurück nach C._______ gegangen.
Nachdem die Behörden ihn zwei bis drei Mal bei ihm zu Hause gesucht,
ihn dabei aber nicht angetroffen hätten, habe er sich entschieden, in den
Irak zu gehen. Dort habe er sich der F._______-Partei angeschlossen. In
den folgenden 2.5 Jahren sei er als Peschmerga tätig gewesen, wobei er
sich aber nie an Kampfhandlungen beteiligt habe. Danach habe er in
G._______ verschiedene Tätigkeiten auf (…) verrichtet, während er wei-
terhin einfaches Mitglied der F._______-Partei gewesen sei und an Partei-
veranstaltungen teilgenommen habe. Die Sicherheitslage im Irak sei je-
doch sehr schlecht gewesen. Ausserdem habe der iranische Geheimdienst
Ettelaat versucht, einen Bombenanschlag auf den Sitz der F._______ zu
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verüben; man habe die Bomben aber rechtzeitig entschärfen können. Auch
bei einem Vorfall am Parteisitz in H._______ sei eine Person durch Leute
des iranischen Geheimdienstes getötet worden. Bei seinem Coiffeur habe
er erfahren, dass eine unbekannte Person, die dem Ettelaat angehöre,
nach ihm gesucht habe. Da die F._______ gegen die Islamische Republik
Iran sei und viele Parteimitglieder bedroht worden seien, habe er Angst
bekommen und sich entschlossen, den Irak zu verlassen. In der Schweiz
nehme er weiterhin an Versammlungen und Veranstaltungen der Partei so-
wie an Protesten gegen die iranische Regierung teil.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der
F._______-Partei in Kopie, Fotoaufnahmen seines Parteiausweises sowie
seines Peschmerga-Ausweises, vier Fotos von seinen exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz sowie zwei Fotos, die ihn während seiner Zeit als
Peschmerga zeigten, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 – eröffnet am 15. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand. Als Beschwerdebeilagen wurden ein Bestätigungsschrei-
ben der F._______ vom 14. Juli 2018, mehrere Screenshots von den On-
line-Aktivitäten des Beschwerdeführers und diverse Fotoaufnahmen, die
ihn an exilpolitischen Anlässen in der Schweiz zeigen, eingereicht. Ferner
lagen der Beschwerde auch eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung,
eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote bei.
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Seite 4
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2018 fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt
Nicolas von Wartburg einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Juli 2018 zur Beschwerde vom
16. Juli 2018 vernehmen. Dabei stellte es fest, die Beschwerdeunterlagen
enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, und hielt vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 30. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG [SR 142.20] sowie BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM wies in seinem ablehnenden Entscheid darauf hin, dass die
Identität des Beschwerdeführers vorliegend nicht feststehe, nachdem er
weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass oder andere Originaldo-
kumente eingereicht habe, mit welchen er seine Aussagen zur Identität be-
legen könnte. Weiter würden seine Angaben zu den Gründen, die ihn zur
Ausreise aus dem Iran bewogen hätten – abgesehen davon, dass sie meh-
rere Unglaubhaftigkeitselemente enthielten – die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine allfällige Strafe wegen Deser-
tion grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung dar, es sei denn, der
Wehrpflichtige habe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe mit
einer höheren Strafe zu rechnen (sogenannter Politmalus). Der Beschwer-
deführer habe vor dem Militärdienst keine Probleme mit den Behörden ge-
habt und sich im Iran nicht politisch betätigt. Aufgrund seines Profils be-
stehe kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden ihn aufgrund seiner
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Desertion aus dem Militärdienst – welche vor mehr als 15 Jahren stattge-
funden habe – in flüchtlingsrelevantem Ausmass bestrafen würden. So-
dann seien seine Schilderungen in Bezug auf die Ereignisse im Nordirak
unsubstantiiert geblieben. Auch könne das SEM beim Beschwerdeführer
kein Profil erkennen, welches eine Gefährdung durch die iranischen Be-
hörden bedeuten könnte. Während seiner Zeit als Peschmerga habe er
lediglich als Wache im Dorf fungiert und später habe er als einfaches Mit-
glied der F._______ an Sitzungen und Parteiveranstaltungen teilgenom-
men. Bei einem Coiffeurbesuch habe er schliesslich erfahren, dass Leute
nach ihm gefragt hätten. Er wisse nicht, wer genau dies gewesen sei, ver-
mute jedoch, es seien Angehörige des Ettelaat gewesen. Angesichts der
geringen Exponiertheit des Beschwerdeführers sowie der vagen Vermu-
tung, jemand vom iranischen Geheimdienst habe nach ihm gefragt, be-
stehe für das SEM kein objektiver Grund zur Annahme, dass er durch den
Ettelaat gesucht und verfolgt worden sei. Dies werde auch durch die Anga-
ben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die Sicherheitslage in
G._______ generell unsicherer geworden sei und es ein Attentat auf den
Parteisitz der F._______ gegeben habe. Konkrete Hinweise darauf, dass
die iranischen Behörden ihn aufgrund seiner Parteizugehörigkeit gesucht
und verfolgt hätten, lägen jedoch nicht vor. Es fehle somit auch diesem
Vorbringen an Asylrelevanz.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er habe sich exilpolitisch en-
gagiert, indem er in der Schweiz an Versammlungen und Veranstaltungen
der Partei teilgenommen sowie bei Protesten gegen die iranische Regie-
rung mitgemacht habe. Nachdem er keine Vorverfolgung habe glaubhaft
machen können, sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behör-
den seine Aktivitäten im Ausland überwachen würden. Eine qualifizierte Tä-
tigkeit, mit welcher er sich besonders exponiert hätte, lasse sich weder sei-
nen Aussagen noch den Akten entnehmen. Es sei deshalb nicht davon
auszugehen, dass seine exilpolitischen Aktivitäten geeignet seien, um eine
begründete Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung hervorzurufen. Da
er nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr
in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen
würde, lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer befürchte auch heute noch, aufgrund seiner damaligen Flucht aus dem
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Militärdienst bestraft zu werden, und gehe davon aus, dass gegen ihn ein
Strafverfahren in dieser Sache hängig sei. Vor dem Hintergrund, dass die
kurdische Opposition im Iran verfolgt werde, sei dies trotz des Umstands,
dass er den Militärdienst bereits vor 15 Jahren verlassen habe, nicht ab-
wegig. Die Desertion sei nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit sei-
ner Tätigkeit als Peschmerga sowie seinen politischen Aktivitäten zu be-
trachten. Bei der Flucht aus dem Militärdienst handle es sich nicht um eine
normale Desertion, sondern um eine solche im politischen Kontext. Indem
der Beschwerdeführer als Kurde für seinen kurdischen Kollegen – der auf-
grund seiner politischen Äusserungen in Haft gewesen und später geflohen
sei – gebürgt habe, habe er sich verdächtig gemacht, der kurdischen Op-
position anzugehören oder mit dieser zu sympathisieren. Aus diesem
Grund hätte er bereits damals mehr als eine einfache Strafe wegen Deser-
tion zu befürchten gehabt. Sodann sei durch mehrere Bestätigungsschrei-
ben der F._______-Partei sowie zwei Mitgliederausweise belegt, dass er
dieser Partei angehört habe. Auch die eingereichten Fotografien würden
zeigen, dass er im Irak als Peschmerga tätig gewesen sei. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse bei Mitgliedern
der F._______ – sofern sie durch die iranischen Behörden identifiziert wor-
den seien – davon ausgegangen werden, dass sich alleine schon aus der
blossen Mitgliedschaft die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergebe.
Die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer kein Profil auf-
weise, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrelevan-
ten Verfolgung aussetze, sei angesichts von dessen nachgewiesener Mit-
gliedschaft bei der F._______ und seines Einsatzes als Peschmerga nicht
haltbar. Es sei nicht abwegig, dass er durch den iranischen Geheimdienst
als Mitglied der F._______ identifiziert worden sei, da dieser die Aktivitäten
der kurdischen Opposition im Nordirak sehr genau überwache. Eine Iden-
tifizierung als Parteimitglied könne folglich nicht ausgeschlossen werden,
weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung zu rechnen hätte. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen
Auffassung sei der Beschwerdeführer den iranischen Behörden somit auf-
grund seiner Flucht aus dem Militärdienst sowie seiner politischen Tätig-
keiten als Oppositioneller bekannt und werde überwacht. Er sei nach wie
vor Mitglied der F._______ und auch in der Schweiz politisch aktiv. Da es
sich bei der F._______ um eine Organisation handle, die im Iran verboten
sei und verfolgt werde, müsse davon ausgegangen werden, dass deren
Mitglieder im Exil unter besonderer Beobachtung stünden und deren Ver-
anstaltungen systematisch überwacht würden. Zudem habe sich der Be-
schwerdeführer auch im Internet kritisch über das iranische Regime geäus-
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sert. Auf seinem (…)-Profil habe er ein Bild veröffentlicht, das ihn zusam-
men mit einem Parteikollegen zeige, der im (…) 2018 aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur F._______ zum Tode verurteilt worden sei. Ebenso nehme
der Beschwerdeführer regelmässig an Demonstrationen und Veranstaltun-
gen der iranischen Opposition in der Schweiz teil. Er verfüge somit über
ein Profil, aufgrund dessen er sich bei einer Rückkehr mit einer flüchtlings-
relevanten Behandlung konfrontiert sähe. Selbst wenn der Geheimdienst
bis heute keine Kenntnisse seiner politischen Aktivitäten hätte – wovon
nicht ausgegangen werden könne – müsse er befürchten, spätestens bei
der Einreise in den Iran einer Überprüfung unterzogen und als Oppositio-
neller identifiziert zu werden. Angesichts des notorischen menschenrechts-
widrigen und willkürlichen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Mit-
glieder der F._______ und anderen oppositionellen kurdischen Parteien
habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Nach-
teilen ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige Strafe
wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu
den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst ein-
zuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder dis-
ziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt
eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höhe-
ren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
5.2
Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit
und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflich-
tung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde
liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen De-
sertion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3). Auf die Frage,
wie im Iran mit Deserteuren verfahren werde, erklärte der Beschwerdefüh-
rer, beim ersten Mal werde der Militärdienst verlängert. Wenn es zwei- bis
dreimal geschehe, so werde man mit Gefängnis bestraft. Dieser Aussage
fügte er an, dies sei das Vorgehen bei normalen Personen, welche dem
Dienst fernblieben; sein Problem gehe weit darüber hinaus. Er befürchte,
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Seite 9
insbesondere wegen seinen Aktivitäten innerhalb der F._______-Partei,
dass er gefoltert oder erhängt werde (vgl. A15, F104 f.). Im Zeitpunkt der
Desertion war der Beschwerdeführer aber weder politisch aktiv noch Mit-
glied der F._______. Es fällt somit ausser Betracht, dass ihm bereits da-
mals eine härtere Bestrafung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
F._______-Partei gedroht hätte. Auf Beschwerdeebene wurde sodann gel-
tend gemacht, dass die Desertion des Beschwerdeführers aufgrund seiner
kurdischen Ethnie sowie des Umstands, dass er eine Bürgschaft für einen
ebenfalls kurdischen Kollegen übernommen habe, eine politische Dimen-
sion erhalten habe. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass beim Be-
schwerdeführer allein infolge seiner kurdischen Ethnie eine erhebliche Ge-
fahr bestanden hätte, dass er strafrechtlich schlechter behandelt werde im
Sinne eines Politmalus, zumal er im Zeitpunkt seiner Desertion keinerlei
politisches Profil aufwies. Weiter gab er an, aufgrund seiner Bürgschaft
hätte er „hundertprozentig mit Gefängnis“ rechnen müssen, wenn er im
Dienst geblieben wäre, als sein Kollege nicht aus dem Urlaub zurückkehrte
(vgl. A15, F50). Eine Bestrafung in diesem Zusammenhang erscheint je-
doch grundsätzlich als legitim, nachdem der Beschwerdeführer für die
Rückkehr eines Kollegen, der seinerseits in Haft gewesen war, gebürgt hat.
Aus diesen Aussagen geht jedenfalls nicht hervor, dass er mit einer unan-
gemessen hohen Bestrafung, welche auf seine Ethnie oder ein anderes in
Art. 3 AsylG genanntes Motiv zurückzuführen gewesen wäre, hätte rech-
nen müssen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt
eine Bürgschaft übernehmen konnte und dass man ihm während dieser
Zeit immerhin Urlaub für die Stadt E._______ gewährte – ein Heimaturlaub
sei ihm dagegen verwehrt worden – deutet darauf hin, dass er während
seiner Dienstzeit keiner restriktiveren Behandlung ausgesetzt war als an-
dere Militärdienstleistende. Konkrete Hinweise darauf, dass die Behörden
seine Desertion in einem politischen Kontext gesehen hätten und er des-
halb eine strengere Bestrafung im Sinne eines Politmalus zu erwarten ge-
habt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Desertion zu Hause zwei- bis dreimal gesucht
worden sein soll, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es ist nicht aus-
sergewöhnlich, dass die Behörden nach desertierten Militärangehörigen
suchen, und es lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine besonders
harte Bestrafung des Beschwerdeführers respektive auf eine solche aus
politischen Gründen ziehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im
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Seite 10
Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen von Sei-
ten der iranischen Behörden zu befürchten hatte. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass eine allfällige Bestrafung aufgrund seiner Desertion und des
Umstands, dass ein Kollege, für den er gebürgt hatte, nicht in den Dienst
zurückkehrte, aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe höher aus-
gefallen wäre. Das SEM hat somit die Anerkennung als Flüchtling für den
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland zu Recht verweigert.
6.
6.1 Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit den von ihm für den Zeitraum seines Aufenthalts
im Irak geltend gemachten Aktivitäten sowie seinen politischen Tätigkeiten
in der Schweiz bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben
dabei grundsätzlich massgeblich.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat eigenen Angaben zu-
folge nicht politisch aktiv (vg. A4 Ziff. 7.02, S. 7) und verliess diese einzig
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deshalb, um einer Bestrafung wegen seiner Desertion aus dem Militär-
dienst im Zusammenhang mit einer für einen Kollegen übernommenen
Bürgschaft zu entgehen. Erst im Irak sei er mit der F._______-Partei in
Kontakt gekommen und habe sich dieser angeschlossen. Er sei überzeugt
gewesen von den Ideen der F._______ und deshalb in den ersten 2.5 Jah-
ren als Peschmerga tätig gewesen, was insbesondere die Bereitschaft, die
Partei zu schützen, beinhaltet habe. Seine konkreten Aufgaben hätten sich
in erster Linie darauf beschränkt, Wache zu halten; in Kämpfe oder Ge-
fechte sei er nie involviert gewesen. Weiter habe er an Parteiveranstaltun-
gen teilgenommen und für kurze Zeit in der Küche gearbeitet (vgl. A15, F66
f. und F93 f.). Etwa ab Anfang 2004 sei er nur noch einfaches Mitglied der
F._______ gewesen, wobei er aber weiterhin regelmässig an Sitzungen
teilgenommen habe (vgl. A4 Ziff. 7.02 S. 7). Als Beweismittel für seine Tä-
tigkeiten reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien ein, wo-
bei ihn zwei davon während seiner Zeit als Peschmerga zeigen, während
es sich bei je zwei weiteren Fotos um Aufnahmen seines Partei- respektive
des Peschmerga-Ausweises handelt. Ebenso gab er zwei Schreiben der
F._______-Partei zu den Akten. Per Fax wurde dem SEM am 16. Februar
2016 ein weiteres Bestätigungsschreiben der „(…)“ zugeschickt, und mit
der Beschwerdeeingabe wurde nochmals ein solches eingereicht, beide in
englischer Sprache. Aufgrund dieser Indizien sowie den in sich stimmigen
– wenn auch teilweise nur wenig substantiierten – Angaben zu seinem En-
gagement für die Partei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthalts im Irak Mitglied der F._______ geworden ist
und für diese tätig war.
6.3.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die heimatlichen Behörden Kennt-
nis von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Irak er-
langt haben. Hierzu führte er aus, vor seiner Ausreise habe es ein versuch-
tes Attentat des iranischen Geheimdienstes auf den Parteisitz gegeben.
Bei einem Vorfall in H._______ – dort habe die Partei einen weiteren Sitz
– sei jemand durch eine Messerattacke ums Leben gekommen, die eben-
falls von Leuten des Ettelaat ausgeführt worden sei. An dem Ort, wo er sich
die Haare schneiden lasse, habe man ihm gesagt, dass jemand nach ihm
gesucht habe. Viele andere Parteimitglieder seien bedroht worden und
man habe sie verschwinden lassen, weshalb er Angst bekommen habe.
Die Beziehungen zwischen dem irakischen Kurdistan und Iran seien sehr
eng geworden, weshalb es keine Sicherheit mehr gegeben habe. Da die
iranischen Behörden Informationen aus G._______ hätten, sei ihnen be-
kannt, dass er Mitglied der F._______-Partei sei. Auch in der Beschwerde-
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Seite 12
schrift wurde geltend gemacht, dass der iranische Geheimdienst die Tätig-
keiten der kurdischen Opposition im Nordirak sehr genau überwache, wes-
halb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als
Mitglied der F._______ identifiziert worden sei.
6.3.3 Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak für die F._______ be-
inhalteten zu keinem Zeitpunkt besonders exponierte Aktivitäten. Vielmehr
leistete er während seiner Zeit als Peschmerga Wachdienst und nahm spä-
ter, von Anfang 2004 bis im Herbst 2015, als einfaches Parteimitglied an
Veranstaltungen teil. Spezielle Aufgaben, durch welche er in der Öffentlich-
keit in Erscheinung getreten wäre und damit die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden auf sich hätte ziehen können, nahm der Beschwerdefüh-
rer offenbar nicht wahr. Sodann lassen sich weder seinen Aussagen noch
den Akten konkrete Hinweise darauf entnehmen, dass der iranische Ge-
heimdienst Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt haben soll. Er kam auch
nie persönlich in Kontakt mit den iranischen Behörden und aus den An-
schlägen auf den Parteisitz respektive ein anderes Parteimitglied lässt sich
nicht ableiten, dass er selber im Visier des Ettelaat gestanden hätte.
Ebenso wenig kann aufgrund der allgemeinen Feststellung, dass der irani-
sche Geheimdienst enge Verbindungen zum irakischen Kurdistan aufweise
und die Aktivitäten von Exiliranern dort genau überwache, darauf geschlos-
sen werden, dass ihm auch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers be-
kannt geworden wären. So begründet der Beschwerdeführer seine Furcht
vor den iranischen Staat denn auch lediglich mit der vagen Vermutung,
dass die heimatlichen Behörden Informationen aus G._______ erhielten
und dass eine unbekannte Person nach ihm gefragt habe. Weshalb er da-
von ausgehe, bei letzterer handle es sich um einen Angehörigen des Ettel-
aat, vermag er nicht näher zu begründen (vgl. A15, F77 ff.). Es ist auch
anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar rund 14 Jahre als Mit-
glied der F._______-Partei im Irak gelebt hat und während dieser Zeit nie
persönlich bedroht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus-
zugehen, dass die iranischen Behörden während seines Aufenthalts im
Irak Kenntnis von seiner Parteizugehörigkeit erlangt haben und er deswe-
gen bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte.
6.4
6.4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch in der
Schweiz exilpolitisch aktiv und nach wie vor Mitglied der F._______-Partei.
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Seite 13
Er nehme an Versammlungen und Veranstaltungen der Partei teil und be-
teilige sich an Protesten gegen die iranische Regierung. Als Beweismittel
reichte er verschiedene Fotografien ein, welche ihn bei Kundgebungen so-
wie Versammlungen von Exiliranern zeigen. In der Beschwerdeschrift
wurde ausgeführt, dass es sich bei der F._______ nicht um irgendeine re-
gimekritische Organisation in der Schweiz handle, sondern um eine vor-
wiegend im Nordirak ansässige oppositionelle Partei, die im Iran verboten
sei und deren Mitglieder verfolgt würden. Erst im (…) 2018 sei mit
I._______ eine Person aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der F._______
zum Tode verurteilt worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen wer-
den, dass Veranstaltungen der F._______ und ihre Mitglieder systematisch
überwacht und registriert würden. Sodann wurde auf Beschwerdeebene
geltend gemacht, der Beschwerdeführer äussere sich im Internet kritisch
über die Islamische Republik Iran. Er habe auf seinem (…)-Profil auch ein
Foto veröffentlicht, auf welchem er mit I._______ zu sehen sei, zudem ver-
öffentliche er dort regelmässig Posts mit regimekritischem Inhalt. Als Beleg
für seine Online-Aktivitäten reichte der Beschwerdeführer diverse Screens-
hots von seinem (…)-Profil zu den Akten.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger
im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob
die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei-
den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf
ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegen-
de Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
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keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
6.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein expo-
niertes politisches Profil. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den iranischen Behörden bereits infolge seiner oppositionellen Aktivitäten
im Irak sowie seiner Flucht aus dem Militärdienst bekannt ist und seine
Tätigkeiten deshalb überwacht wurden. Weder im Irak noch in der Schweiz
bekleidete der Beschwerdeführer innerhalb der F._______-Partei ein spe-
zielles Amt oder übte eine Funktion aus, welche ihn besonders exponiert
hätte. Vielmehr war er einfaches Parteimitglied und nahm an Parteiveran-
staltungen teil, wobei nicht ersichtlich ist, dass er sich gegenüber anderen
Anwesenden besonders hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten
Fotografien, auf denen er zusammen mit verschiedenen weiteren Perso-
nen an Kundgebungen oder Versammlungen zu sehen ist, illustrieren sein
niederschwelliges Profil, da er sich auf diesen nicht wesentlich von ande-
ren Teilnehmern unterscheidet. Auch der Umstand, dass er sich im Februar
2016 mit J._______, bei welchem es sich um ein Führungsmitglied der
F._______ und den Chef der Abteilung Schweiz handle, fotografieren liess,
führt nicht zu einer erheblichen Schärfung seines Profils. Sodann geht aus
den Bestätigungsschreiben der F._______ lediglich hervor, dass der Be-
schwerdeführer Parteimitglied gewesen und ihm aufgrund der hohen Prä-
senz der Sicherheitskräfte im Irak geraten worden sei, an einen sicheren
Ort zu fliehen. Weiter wird darin ausgeführt, dass er sich auch in der
Schweiz an Demonstrationen und Versammlungen der Organisation betei-
lige. Eine konkrete Gefährdung lässt sich daraus aber nicht ableiten, so
dass auch der Hinweis in den Schreiben, dass die islamische Regierung
im Iran die Handlungen der F._______ nicht toleriere und Leute deswegen
umbringe, verhafte und foltere, unbehelflich bleibt. Hinsichtlich des (…)-
Profils des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er zwar ver-
schiedentlich regimekritische Beiträge gepostet hat, diese aber offenbar
nicht auf eine aussergewöhnliche Resonanz stiessen. Vielmehr geht aus
den eingereichten Unterlagen hervor, dass seine Posts keine besonders
hohe Anzahl „Likes“ oder Kommentare aufweisen. Seine Internetaktivitäten
vermögen dem Beschwerdeführer somit nicht das Profil eines gewichtigen
und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer besonderen Expo-
niertheit zu führen und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf
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ihn zu lenken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer
Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung
drohen würde, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist.
6.6 An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner – mittlerweile fast 18 Jahre
zurückliegenden – Desertion eine politisch motivierte Bestrafung zu be-
fürchten habe, da er Mitglied der F._______ sei. Wie oben dargelegt wurde,
gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden von
seiner Parteimitgliedschaft oder seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis
erlangt hätten respektive ihn aufgrund seines Profils als massgeblichen
Regimegegner einstufen würden. Somit fehlt es an Anhaltspunkten dafür,
dass er, wie von ihm befürchtet, bei einer Rückkehr in den Iran wegen sei-
ner Desertion in Kombination mit seiner Mitgliedschaft bei der F._______
mit Folter zu rechnen hätte oder gar erhängt werden würde.
6.7 Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018
E. 6.4.1).
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und leidet an keinen akten-
kundigen gesundheitlichen Problemen. Er hat bis zum Abitur die Schule
besucht, diese aber ungefähr im Jahr (…) ohne Abschluss verlassen. Wäh-
rend seines Aufenthalts im Irak übte er verschiedene Tätigkeiten auf (…)
aus und arbeitete unter anderem als (…) und (…). Er heiratete im Jahr
2007 oder 2008 und hat einen (…) oder (…) geborenen Sohn. Seine Frau
habe sich aber von ihm getrennt und das Kind lebe nun bei seiner Mutter
im Iran. Daneben sind auch sechs Geschwister des Beschwerdeführers in
der Provinz D._______ wohnhaft, womit er in seiner Heimat über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde,
liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 18
9.
Subeventualiter wird mit der Beschwerde beantragt, die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts erweist
sich der Sachverhalt jedoch als richtig sowie vollständig festgestellt und es
ist kein Grund für eine Rückweisung an das SEM ersichtlich. Sodann ergibt
sich aus den obigen Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruk-
tionsverfügung vom 23. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechts-
anwalt Nicolas von Wartburg als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistandes erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8–11 VGKE. Bei amt-
licher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒
bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei
nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Mit der Beschwerdeein-
gabe reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein, in welcher er einen
Aufwand von 9.45 Stunden à Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von
Fr. 21.30 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag geltend machte, insgesamt
Fr. 3‘076.25. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stunden-
ansatz ist hingegen auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit
auf Fr. 2‘262.– festzusetzen – inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag sowie unter Einschluss der nachfolgenden Korrespondenz – und
geht zulasten der Gerichtskasse.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘262.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: