B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4138/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 22. April 2014 mitgeteilt wurde, dass er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden
sei,
dass ihm am 23. Mai 2014 Rebecca Moses, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreterin zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Mai 2014
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. Juni 2014 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass diesem Gesuch am 10. Juli 2014 entsprochen wurde,
dass das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15. Juli
2014 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass am 16. Juli 2014 die entsprechende Stellungnahme eingereicht
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2014 – eröffnet am 17. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
23. Juli 2014 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und
die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zur Frist noch zu erwähnen ist, dass sich die Spezialbestimmung in
Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und
somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie
im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend ver-
merkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
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che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehal-
ten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Testphasenzentrum vom 27. Mai 2014 ausführte, am 9. April 2014 per
Schiff von Libyen her kommend nach Italien gelangt zu sein,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. Juni 2014 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. Juli
2014 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht
bestreitet, sich aber auf den Standpunkt stellt, das Asylverfahren müsse
in der Schweiz durchgeführt werden, da das italienische Asylwesen sys-
tematische Mängel aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden,
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dass bereits seit Längerem in diversen NGO-Berichten auf diese Mängel
hingewiesen werde und die Parlamentarische Versammlung des Europa-
rates in ihrer Resolution 2000 vom 24. Juni 2014 auf die strukturellen
Probleme Italiens hingewiesen habe,
dass der Menschenrechtskommissar des Europarates davon abrate,
Asylsuchende nach Italien zurückzuschicken,
dass der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen am 11. Juni
2014 ebenfalls auf die grossen Probleme Italiens hingewiesen habe,
dass die Asylbehörden verschiedener europäischer Staaten die Dublin-
Rückführungen nach Italien ausgesetzt hätten,
dass die Schweiz daher gehalten sei, in Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten,
dass das BFM demgegenüber zu Recht davon ausgeht, dass es keine
wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausfüh-
rungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom
19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6),
dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Ita-
lien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote
des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebever-
bots beachtet,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Re-
kursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor ei-
ner unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie
nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand-
lung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
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dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer
Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren er-
möglicht,
dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die
Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylver-
fahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung unterzogen werden,
derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszu-
gehen ist, welche in dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systema-
tischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als
eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehen würde (vgl. Urteil
des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsent-
scheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3
EMRK),
dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung aufzeigen, und in letzter Zeit zudem ge-
wisse Verbesserungen festzustellen sind,
dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asyl-
suchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern –
bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar
drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psy-
chischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich
von Art. 3 EMRK fallen würde,
dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen,
dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung
aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden
können,
dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhän-
giger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Bericht vom (…) an
Tuberkulose leide,
dass dieses Leiden zwar deutlich gebessert habe, aber dennoch weitere
Kontrollen angezeigt seien,
dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass das BFM diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Ita-
lien über die nötige medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-3593/2013 vom 2. Dezember 2013 und
E-2720/2014 vom 27. Mai 2014),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
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Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behör-
den werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informie-
ren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: