B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4138/2015
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kind
B._______, geboren am (…),
Pakistan,
beide vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (…).
D-4138/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat im Februar 2007, gelangten am 3. April 2015 in die Schweiz und
suchten zehn Tage später um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom
23. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2015 vom SEM
zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Be-
fragungen geltend, pakistanische Staatsangehörige hinduistischer Glau-
benszugehörigkeit zu sein. Seit Geburt bis ins Jahr 2007 habe sie in Is-
lamabad gelebt und bis zur Heirat (…) für ihren eigenen Unterhalt ge-
sorgt. Nach der Heirat habe sie weiterhin gearbeitet. Ihr Ehemann sei
dem Alkohol und Drogen verfallen. Auch habe er andere Frauen gehabt.
Sie sei von ihm und seiner Familie sehr schlecht behandelt worden. Un-
gefähr sechs Monate nach der Heirat sei sie vor die Türe gesetzt worden.
Ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihrem Kind alleine gelebt. Ihr Mann und
seine Familie hätten sie fortwährend aufgesucht und Geld von ihr ver-
langt. Im (Datum) sei sie von drei Personen – darunter der Freund ihrer
Schwägerin – entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen
worden. Im Februar 2007 sei sie nach D._______ umgezogen, wo sie
fortan gelebt und gearbeitet habe. In dieser Zeit sei sie ein paar Mal für
wenige Tage nach Pakistan zurückgekehrt. Von ihrem Ehemann sei sie
zudem einige Male in D._______ aufgesucht worden, er habe sie dort er-
neut bedroht. Schliesslich habe sie sich von D._______ aus von ihrem
Ehemann im Jahre (…) scheiden lassen. Seither habe sie von ihm nichts
mehr gehört. Ihr Sohn leide an (Krankheitsbild). Von ihrer im Jahre (…)
verstorbenen Mutter – eine Muslima –, welche von ihr verlangt habe, zum
Islam zu konvertieren, habe sie keine Unterstützung erhalten. In
D._______ sei sie als alleinstehende Frau von ihrem Arbeitgeber – sie
vermute, dieser sei von ihrem Ehemann dazu angestiftet worden – und
dort lebenden Pakistanern belästigt und bedroht worden. Auch sei ihr der
vereinbarte Lohn nicht ausbezahlt worden. Vor diesem Hintergrund sei
sie von D._______ aus legal im Besitze eines Visums in die Schweiz ein-
gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwie-
sen. Das SEM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren
Pass sowie denjenigen ihres Kindes ein. Ebenfalls fand das Scheidungs-
urteil vom (Datum) Eingang in die Akten.
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Seite 3
In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am 2. Juni
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfü-
gung auch auf ihr im Rubrum genanntes Kind beziehe. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) nicht stand. Es werde nicht bezweifelt, dass sie bis ins
Jahr 2007 Belästigungen ihres damaligen Ehemannes und dessen Fami-
lie ausgesetzt gewesen sei, was ausschlaggebend für die Ausreise nach
D._______ gewesen sein möge. Aufgrund ihres Verhaltens nach dem
Jahr 2007 sei jedoch davon auszugehen, dass diese Bedrohungen ab je-
nem Zeitpunkt nicht mehr bestanden beziehungsweise nicht die von Art. 3
AsylG vorausgesetzte Intensität erfüllt hätten (Einverständnis im Jahr […],
ihren damaligen Ehemann in D._______ zu treffen; Ermöglichung von
dessen Einreise nach D._______ durch Finanzierung des Flugtickets;
mehrmonatiger Aufenthalt des Kindes im Jahre […] in der Obhut der
Schwiegereltern in Pakistan; dreimalige Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Pakistan seit der Ausreise nach D._______ im Jahre 2007). Die-
ses aktive Verhalten schliesse eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
durch den damaligen Ehemann und dessen Familie nach 2007 aus. Zu-
dem sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (…)
nichts mehr von ihrem damaligen Ehemann und dessen Familie gehört
habe. Beim Vorbringen, der Ex-Ehemann habe den Arbeitgeber in
D._______ angestiftet, die Beschwerdeführerin zu belästigen, handle es
sich lediglich um einen unbegründeten Verdacht. Die geltend gemachten
Belästigungen seitens des Arbeitgebers seien zudem nicht relevant. Mit
Hinweisen auf die Literatur führte das SEM diesbezüglich aus, eine asyl-
rechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthalts sei nur bei staa-
tenlosen Gesuchstellern zu prüfen. Die F._______ seien weder der Hei-
matstaat noch das Herkunftsland der Beschwerdeführerin. Ihre Vorbrin-
gen würden sich daher auf einen Drittstaat beziehen und seien folglich
nicht asylrelevant. Schliesslich vermöge auch das eingereichte Schei-
dungsurteil die Schlussfolgerungen des SEM nicht umzustossen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit wurde hinsichtlich der Gesundheit des Kindes
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der Beschwerdeführerin unter expliziter Nennung von Hilfen und Kontak-
ten von Institutionen sowie medizinischen Einrichtungen in Pakistan aus-
geführt, dass die Behandlung von (Krankheitsbild) im Heimatland gewähr-
leistet sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Beantragung medizini-
scher Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hingewiesen.
C.
Unter Beilage zahlreicher Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 wurden Kopien des Führer- und Fahr-
zeugausweises der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht, eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rüge, dass an der Anhörung
vom 18. Mai 2015 keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei,
könne nicht gehört werden. Der entsprechende Termin sei der zuständi-
gen Koordinationsstelle rechtzeitig mitgeteilt worden. Vor Beginn der An-
hörung sei die zuständige Koordinationsstelle über das Fehlen der Hilfs-
werkvertretung orientiert worden. Da die Anwesenheit einer Hilfswerkver-
tretung bei der Anhörung keinen verfahrensmässigen Anspruch der Asyl-
suchenden darstelle, habe der Durchführung der Anhörung trotz Abwe-
senheit der Hilfswerkvertretung nichts im Wege gestanden. Hinsichtlich
der befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau
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nach Pakistan sei auf die Verfügung vom 1. Juni 2015 zu verweisen. Die
Prüfung einer Wegweisung beziehungsweise eines Wegweisungsvollzugs
erfolge jeweils auf das Individuum ausgerichtet und in Berücksichtigung
der länderspezifischen Gegebenheiten. Eine Wegweisung beziehungs-
weise ein Wegweisungsvollzug könne folglich nicht bereits aufgrund der
allgemeinen Situation der Frauen in Pakistan ausgeschlossen werden.
Ergänzend sei anzuführen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die
Beschwerdeschrift einige Monate nach ihrer Heirat von ihrem damaligen
Ehemann verstossen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin als nun geschiedene Frau aufgrund ihres Zivil-
standes in Pakistan Nachteile zu befürchten habe, welche ihr ein eigen-
ständiges Leben verunmöglichen würden, zumal sie bis zur Ausreise
nach D._______ im Jahre 2007 als verstossene Ehefrau ein eigenständi-
ges Leben in Islamabad geführt habe. Schliesslich sei erneut zu betonen,
dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift – in der Anhörung explizit verneint habe, nach der Schei-
dung erneut von ihrem Ex-Ehemann oder dessen Familie kontaktiert wor-
den zu sein (vgl. A 9 S. 9 gemäss Aktenverzeichnis SEM).
G.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 fanden zwei ärztliche Berichte vom
9. Juli 2015 des E._______ Kantonsspitals betreffend die Beschwerde-
führerin und ihr Kind Eingang in die Akten. Ferner wurde ein Schreiben
des E._______ Kantonsspitals vom 29. Juli 2015 für eine ambulante
Nachkontrolle des Kindes am 21. August 2015 eingereicht. Unter ande-
rem wurde darin ausgeführt, es sei eine schmerzlose, circa zweistündige
Untersuchung der Hirnströme (inkl. Auswertung und Gespräch) geplant.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2015 wurde den Beschwerde-
führenden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur
Replik zugesandt. Auf die Stellungnahme vom 20. August 2015 wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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Seite 6
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Aus dem von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend gemachten Mangel, wonach bei der Anhörung keine Hilfswerkvertre-
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tung anwesend gewesen sei, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten. Den zutreffenden Erwägungen des SEM im Rahmen der Vernehm-
lassung vom 29. Juli 2015, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden kann (vgl. auch Bst. F hiervor), ist der Vollständigkeit
halber bloss noch die entsprechende gesetzliche Grundlage (Art. 30
Abs. 3 AsylG) anzufügen. Zudem ist zu vermerken, dass in der Replik
vom 20. August 2015 hierzu Ausführungen unterbleiben. Ferner teilt das
Bundesverwaltungsgericht die unter Bezugnahme auf die Asylrechtslitera-
tur getroffene vorinstanzliche Sichtweise in der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse
und Begebenheiten in D._______, den F._______, dem Land ihres letz-
ten Aufenthaltsorts.
4.2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird in der Rechts-
mitteleingabe zwar ausführlicher als in der angefochtenen Verfügung dar-
gelegt, bleibt inhaltlich aber grundsätzlich unbestritten. Vorgeworfen wird
dem SEM indes, es habe sich nur oberflächlich mit der Situation der pa-
kistanischen Frauen auseinandergesetzt und behaupte, dass die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Asylentscheides keinen Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Es stelle sich somit
die Frage, ob ihre Angst vor einer zukünftigen drohenden Verfolgung
durch ihren Ex-Mann begründet oder unbegründet sei, zumal die Belästi-
gungen durch den damaligen Ehemann und dessen Familie vom SEM
nicht bezweifelt würden. Ferner sei ihr Ex-Gatte mit der Scheidung aus
eigennützigen Interessen nicht einverstanden gewesen (Verlust einer
wichtigen Geldquelle). Auch stelle eine von einer Frau durchgesetzte
Scheidung im traditionellen Kontext Pakistans eine Schmach für den
Ehemann und seine Familie dar. Abschliessend wird zusammenfassend
das Fazit gezogen, dass das vorliegende Verfahren ein klassisches Bei-
spiel für eine frauenspezifische Verfolgung sei, welche vom pakistani-
schen Staat zwar nicht selbst verursacht, aber ermöglicht werde, indem
es diesem nicht gelungen sei, die Gleichberechtigung der Frauen recht-
lich und gesellschaftlich durchzusetzen. Der Familienclan des Ex-Gatten
der Beschwerdeführerin wolle sich wegen der aus der Scheidung resultie-
rende "Entehrung" rächen, weshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ein geplanter "Ehrenmord" zu befürchten sei. Staatlichen Schutz könnten
die Beschwerdeführenden aber nicht erwarten, weil die Justiz bei "Eh-
renmorden" viel mehr Verständnis für die Täter als für das weibliche Op-
fer aufbringe.
D-4138/2015
Seite 8
4.3 Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, eine andere, zuguns-
ten der Beschwerdeführerin ausfallende Beurteilung herbeizuführen. Es
ist festzustellen, dass sich ihre Ausführungen – untermauert zum einen
mit diversen Publikationen und zum anderen mit gegen die vorinstanzli-
chen Erwägungen gerichteten Argumenten – auf die allgemeine Situation
einer geschiedenen Frau in Pakistan reduzieren lassen, beziehungsweise
die Beschwerdeführerin versucht, aus diesem Umstand eine ihr drohende
asylrelevante Gefährdungssituation im Heimatland herzuleiten. Hinsicht-
lich des Verweises auf die als Beweismittel eingereichten Publikationen
(vgl. dazu Auflistung auf S. 10 der Beschwerde) muss angeführt werden,
dass diesen Unterlagen aufgrund ihres allgemeinen Charakters und ihrer
nicht konkret zur Situation der Beschwerdeführerin bezogenen Ausfüh-
rungen kaum beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden kann.
Aus dem unter anderem sowohl mit der Beschwerde eingereichten als
auch mit der Replik erneut zu den Akten gereichten Zeitungsartikel aus
dem Internet ("Gefährliche Scheidungen in Pakistan") geht ausserdem
hervor, dass gemäss Aurat-Stiftung, Pakistans grösster Frauenorganisati-
on, in grösseren Städten wie Karachi und Lahore die Lage für Frauen
besser sei als im konservativeren Peshawar und im Grenzgebiet zu Af-
ghanistan. Gewaltopfer könnten sich in diesen moderneren Städten leich-
ter an die Polizei wenden und hätten auch besseren Kontakt zu Anwälten
und Gerichten. Entsprechend wird weiter ausgeführt, dass die Organisa-
tion gerade in den konservativeren Regionen Pakistans eng mit der Poli-
zei zusammenarbeite und Kurse anbiete, in denen Polizeibeamte lernen
würden, besser mit Opfern häuslicher Gewalt umzugehen. Ferner biete
die Aurat-Stiftung Frauen einen kostenlosen Rechtsbeistand für die
Scheidung an.
In Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe setzt eine behördliche Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von
Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.3.;
siehe auch ANGELA BRYNER, Die Frau im Migrationsrecht, in: Ausländer-
recht, 2. Aufl. 2009, Rz. 27.4 ff.). Ohne allfällige aus einer Scheidung re-
sultierende Benachteiligungen verneinen oder mögliche Übergriffe in die-
sem Zusammenhang ausschliessen zu wollen, kann nicht generell be-
hauptet werden, scheidungswillige oder geschiedene Frauen seien ihren
Ehemännern respektive Ex-Ehemännern schutzlos ausgeliefert. Auch
wenn keine Garantie für einen lückenlosen Schutz durch den Staat abge-
geben werden kann, ist daraus nicht zu schliessen, Schutz nachsuchen-
D-4138/2015
Seite 9
den Personen werde anbegehrte staatliche Hilfe bewusst verweigert (zu
den Voraussetzungen staatlichen Schutzes vor privater Verfolgung vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.3 und 7.4). Vorliegend stammt die Beschwerdeführe-
rin aus einer grösseren Stadt in Pakistan, wo sie nach ihrer Trennung
(Verstoss durch den Ex-Ehemann) als alleinstehende Frau mit einem et-
was später geborenen Kind bis zur Ausreise nach D._______ einer Arbeit
nachging, was ihr ein wirtschaftliches Fortkommen sowie das Bestreiten
des Lebensunterhalts für sich und ihr Kind garantierte (vgl. auch nachste-
hend E. 6.4).
Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, Pakistan
verfüge über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, weshalb in der Regel von der Schutzfähigkeit und dem
Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. hierzu auch Ur-
teile des BVGer E-445/2017 vom 2. Februar 2017, D-3922/2016 vom
2. August 2016, E-43/2016 vom 8. Januar 2016). Die Beschwerdeführerin
verzichtete darauf, die in Pakistan erlittenen, auf familiären Problemen
beruhenden Nachteile der Polizei anzuzeigen (vgl. A 5 S. 7; A 9 F18 f.
S. 5, F49 S. 10). Es war ihr indessen zuzumuten und möglich, die beste-
hende Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Aus der Aussage in
der Anhörung, ihr Ex-Ehemann und dessen Schwestern hätten ihr immer
gesagt, sie hätten Kontakte zu gefährlichen Männern (vgl. A 9 F18 S. 5),
kann mangels Konkretisierung dieser Kontakte nicht geschlossen wer-
den, die pakistanischen Behörden seien weder in der Lage noch willens,
der Beschwerdeführerin wirksamen Schutz zukommen zu lassen. In der
Beschwerde wird zwar vorgebracht, eine Anzeige der Beschwerdeführe-
rin gegen ihren gewalttätigen Mann und die von ihm angeheuerten Ent-
führer hätte keinen Sinn gemacht, da der zuständige Polizeioffizier mit ih-
rem Gatten gut befreundet gewesen sei und kaum etwas gegen ihn un-
ternommen hätte. Diese Darstellung der Sachlage ergibt sich jedoch nicht
aus den diesbezüglichen Protokollstellen (vgl. A 9 F18 S. 5 sowie F50 f.
S. 10).
4.4 Unbehelflich erweist sich ferner die Ansicht, die vorinstanzliche Argu-
mentation für die Annahme einer Nichtgefährdung der Beschwerdeführe-
rin und des Kindes in Pakistan, weil sie seit der Scheidung im Jahre (…)
nichts mehr von ihrem Ex-Gatten beziehungsweise Vater gehört haben
sollen, sei völlig falsch. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführe-
rin anlässlich der Anhörung war unmissverständlich und liess keine Zwei-
fel offen (Nein, nie sei sie nach der Scheidung noch einmal von ihrem
Ehemann oder dessen Familie kontaktiert worden; vgl. A 9 F47 S. 9). Die
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unter Angabe der entsprechenden Fundstelle abgegebene Stellungnah-
me des SEM in seiner Vernehmlassung ist nicht zu beanstanden. Diese
Sichtweise wird nicht zuletzt auch dadurch erhärtet, dass dem Protokoll
der Anhörung für den in Frage kommenden Zeitraum weder Anhaltspunk-
te für von der Familie des Ex-Gatten ausgehende unablässige Belästi-
gungen und bedrohliche E-Mails und SMS zu entnehmen sind noch ir-
gendwelche Belege hierfür vorgelegt werden. Auch die blosse Wiederho-
lung dieses Sachverhaltsumstandes in der Replik fördert noch keine neu-
en Erkenntnisse zu Tage. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass – ent-
gegen den Vorbringen in der Beschwerde – die Absicht der Beschwerde-
führerin, sich scheiden zu lassen, nicht erst mit dem Fiasko hinsichtlich
der "brückenbildenden Einschulung" des Sohnes in Islamabad entstand,
sondern bereits nach ihrer Ausreise nach D._______ real war, indessen
dieses Vorhaben wegen Zeit- und Geldmangels zum Scheitern verurteilt
gewesen sei. Erst nach mehrmaligen Erkundigungen habe sie im Jahre
(…) einen Weg gefunden, sich scheiden zu lassen, ohne nach Pakistan
gehen zu müssen (vgl. A 9 F20 S. 5).
4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungssituation zu
verneinen. Auf ihre Verweise auf die Rechtsprechung, die eingereichten
Beweismittel und die weiteren Vorbringen – insbesondere die als Ver-
dacht geäusserte Urheberschaft ihres Ex-Ehemannes an den Belästigun-
gen am Arbeitsplatz in D._______ und am Vandalenakt an ihrem Auto –
ist nicht weiter einzugehen, da sie keine Änderung zu bewirken vermö-
gen.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen
ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
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Seite 12
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer,
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführernden
noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen. Auch ergeben sich aus den Akten keine weite-
ren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen wer-
den könnte, die alleinstehende Beschwerdeführerin geriete im Falle der
Rückkehr nach Pakistan mit ihrem Kind aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation. Sie verfügt über einen Hochschulabschluss und mehr-
jährige Arbeitserfahrung als (Berufsausübung) bei der UNICEF an ihrem
Herkunftsort in Pakistan sowie als (Funktion) bei einer Firma in
D._______. Ebenfalls geht daraus hervor, dass sie in dieser Zeit imstan-
de war, sich eigenständig durchs Leben zu bewegen und für den Unter-
halt für sich und ihr Kind zu sorgen. Ihren Aussagen ist ferner zu entneh-
men, dass sie seit (Anzahl) Jahren keinen Kontakt mehr mit vorhandenen
Verwandten pflegt beziehungsweise pflegen will, was ihre Beharrlichkeit
D-4138/2015
Seite 13
und ihr Durchsetzungsvermögen in den verschiedenen Lebensbereichen
deutlich zu unterstreichen vermag. Auch ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin – trotz behaupteten fehlenden verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes in Pakistan – die Reintegration in Anbetracht des Ge-
sagten zumutbar und möglich sein sollte. Unter dem Zumutbarkeitsaspekt
eines Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Kindes der Be-
schwerdeführerin (Krankheitsbild) ausserdem explizit aus, dass aufgrund
diverser verfügbarer Hilfen und Kontakte von Institutionen sowie medizi-
nischen Einrichtungen in Pakistan die Behandlung des entsprechenden
Krankheitsbildes gewährleistet sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit der
Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hingewiesen
(vgl. Bst. B hiervor). In der Rechtsmitteleingabe wird auf die diesbezügli-
che Argumentation der Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Mit der
Eingabe vom 6. August 2015 (vgl. Bst. G hiervor) wurden in diesem Zu-
sammenhang lediglich ärztliche Unterlagen eingereicht, die aufgrund ih-
res Aussagegehalts die Frage des Wegweisungsvollzugs unter dem Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit aber in keiner Art und Weise zu beeinflus-
sen vermögen. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist zudem zu ver-
neinen, da (Kind) der Beschwerdeführerin mit seiner Mutter in sein Hei-
matland zurückkehren kann. Beim diagnostizierten Krankheitsbild die Be-
schwerdeführerin betreffend handelt es sich um eine chronisch entzündli-
che, nicht ansteckende Hauterkrankung (Diagnose) bei aktuell stressbe-
dingter Verschlechterung. Diese nicht lebensbedrohliche gesundheitliche
Beeinträchtigung wird medikamentös mit (Medikamentbezeichnung) the-
rapiert. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren re-
levanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu
erachten.
6.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
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wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: