B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4140/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 hiess das damalige BFM (heute
SEM) das Asylgesuch von A._______ vom 26. April 2012 gut und gewährte
ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner am 9. Mai 1991 ge-
borenen angeblichen Ehefrau B._______, wohnhaft im Sudan. Dabei
reichte er die Kopie einer Heiratsurkunde des C._______ Sharia Court zu
den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdefüh-
rer auf, die Heiratsurkunde im Original, seine Hochzeit dokumentierende
Fotos, die Identität seiner Ehefrau belegende Dokumente (zum Beispiel
Identitätsausweis) sowie sein früheres Familienleben in Eritrea dokumen-
tierende Fotos zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig stellte das SEM dem
Beschwerdeführer verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dessen
angeblicher Ehefrau und ersuchte ihn, die obgenannten Dokumente sowie
die Informationen über seine Ehefrau bis zum 9. April 2015 an das SEM zu
schicken. Bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung
werde die Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden.
D.
Mit dem SEM am 7. April 2015 zugegangener Eingabe vom 18. März 2015
teilte der Beschwerdeführer mit, er kenne seine Ehefrau seit seiner Kind-
heit und habe sie am 5. Dezember 2008 in C._______ geheiratet. Er habe
ungefähr ein Jahr lang bis zu seiner Flucht im Dezember 2009 gemeinsam
mit seinem Vater sowie vier Geschwistern mit seiner Frau in C._______ im
Quartier D._______ zusammen gelebt. Nach seiner Flucht aus Eritrea
habe er vom Sudan aus telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt.
Momentan lebe seine Frau an der Adresse "E._______" in F._______ im
Sudan, wo ihr Onkel für ihren Unterhalt aufkomme. Im Weiteren reichte der
Beschwerdeführer abermals die Kopie der gerichtlichen Heiratsurkunde
sowie eine Fotografie seiner angeblichen Ehefrau ein.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer
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darauf hin, dieser habe entgegen der behördlichen Aufforderung, die Hei-
ratsurkunde im Original sowie Identitätsdokumente bezüglich seiner Ehe-
frau sowie ihr gemeinschaftliches Zusammenleben und die Hochzeit doku-
mentierende Fotos beizubringen, lediglich eine Kopie der Heiratsurkunde
sowie ein Foto, auf welchem seine Frau alleine abgebildet sei, eingereicht.
Entsprechend forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, die vor-
genannten Dokumente bis zum 13. Mai 2015 einzureichen, ansonsten auf-
grund der Aktenlage entschieden werde.
F.
Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, es sei ihm nicht möglich, das Original der Heiratsurkunde beizubrin-
gen, da dieses in Eritrea verschollen sei.
G.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 2. Juni 2015 – verweigerte
das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab.
H.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 2. Juli 2015 mittels seiner am
1. Juli 2015 mandatierten Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Darin liess er beantragen, die Verfügung des SEM vom
29. Mai 2015 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehe-
frau, B._______, die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Im Weiteren liess der Beschwerde-
führer beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei
ihm die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Als Beilagen legte die Rechtsvertreterin der Beschwerde nebst einer Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung zugunsten ihres Mandanten den abfoto-
grafierten, laut beiliegender Übersetzung am 21. Februar 2015 in
F._______ ausgestellten Flüchtlingsausweis seiner angeblichen Ehefrau,
wohnhaft im Flüchtlingslager G._______, sowie zwei weitere Fotos dersel-
ben zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, so-
fern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit un-
freiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einrei-
sebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor be-
endeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, der
Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung keine Dokumente
beziehungsweise Beweismittel eingereicht, welche seine Ehe respektive
die Identität seiner angeblichen Ehefrau, Frau B._______, bestätigen
könnten. Darüber hinaus sei es ihm weder mit seinen schriftlichen Einga-
ben noch mit dem eingereichten Foto, auf dem seine angebliche Ehefrau
allein abgebildet sei, gelungen, seine Ehe und eine gelebte Familienge-
meinschaft mit B._______ (vor seiner Flucht aus Eritrea) glaubhaft darzu-
legen. Aus diesem Grund seien die Bedingungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Einreise in die Schweiz
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nicht bewilligt und das Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt
werde.
5.2 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, in Bezug auf die Vo-
raussetzungen für den Familiennachzug dürften keine höheren Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden, als dies bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft des in der Schweiz befindlichen Familienmit-
glieds der Fall sei. Zwar seien Asylsuchende im Rahmen ihrer allgemeinen
Mitwirkungspflicht gehalten, ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
AsylG). Auch in Bezug auf die Offenlegung der Identität dürfe kein anderer
Beweismassstab wie für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft ange-
legt werden: Es reiche somit die Glaubhaftmachung der angegebenen
Identität aus, womit deren strikter Beweis unter Vorlage von Identitätsdo-
kumenten im Original gerade nicht zwingend erforderlich sei. Nichts ande-
res dürfe für den Nachweis der Identität derjenigen Mitglieder gelten, für
welche ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht worden sei.
Der Beschwerdeführer selbst habe im Rahmen seines Asylverfahrens
keine Identitätsdokumente beizubringen vermocht, weil er nie über solche
verfügt habe. Dennoch habe die Vorinstanz seinen Ausführungen Glauben
geschenkt, ihm Asyl gewährt und dessen Identität anerkannt, ohne dass
dafür ein strikter Beweis vorgelegen hätte. Sofern die vor der Flucht be-
standene, gelebte Familiengemeinschaft und die Trennung durch die
Flucht "anderweitig glaubhaft gemacht" worden seien, müsse folglich auch
die Identität des nachzuziehenden Ehegatten als glaubhaft gemacht gel-
ten, auch wenn dessen Identität nicht zweifelsfrei mit einem Identitätsdo-
kument bewiesen werden könne (vgl. Beschwerde S. 4 Abs. 2 und 3 i.V.m.
S. 5 Abs. 1).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in letzterem Zusammenhang fest,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens
physisch vor den Schweizer Asylbehörden aufgetreten ist. Letztere haben
seine Asylvorbringen sowie seine Provenienz aus Eritrea als glaubhaft er-
achtet und ihm am 29. September 2014 Asyl gewährt. Der Begriff der Iden-
tität umfasst indessen laut seiner Definition in Art. 1a Bst. a der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen (Asyl V 1; SR 142.311) nebst der Staatsan-
gehörigkeit auch den Namen, Vornamen, die Ethnie, das Geburtsdatum,
den Geburtsort und das Geschlecht. Es versteht sich somit von selbst,
dass die Identität des Beschwerdeführers als solche von den Schweizer
Asylbehörden gar nicht anerkannt werden konnte, da dessen Personalien
mangels eines Identitätsausweises nicht als gesichert gelten können. Die-
ser Tatsache steht der Umstand, dass die Schweiz dem Beschwerdeführer
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Asyl gewährt hat, nicht entgegen, gelangte sie doch aufgrund der Schilde-
rung seiner Verfolgungsgründe sowie seiner Kenntnisse über Eritrea zum
Schluss, dass er in seiner Heimat als Individuum eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung erlitten habe. Ganz anders stellt sich demgegenüber die
Situation in Bezug auf die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers dar.
Diese befindet sich im Ausland und muss – nebst den übrigen Vorausset-
zungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familiennach-
zug (vgl. E. 4.1 und 4.2 vorstehend) - ihre Identität beweisen, was in der
Regel nicht gelingen dürfte, wenn sie keinerlei ihre Identität belegende Do-
kumente einzureichen vermag.
5.4 Es bleibt im Einzelnen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Vo-
raussetzungen für eine Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzu-
sammenführung erfüllt.
5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP am 24. Mai 2012 ausgesagt hat, Ende 2008 religiös getraut wor-
den zu sein und den Namen seiner Braut mit B._______ (geboren 1991)
angegeben hat (vgl. act. A4/10 S. 3 Ziff. 1.14). Sowohl der Zeitpunkt der
Trauung als auch die Personalien der angeblichen Ehefrau des Beschwer-
deführers werden laut Beschwerde durch die Angaben in der am 9. De-
zember 2008 vom Scharia-Gericht der Stadt C._______ ausgestellten Hei-
ratsurkunde bestätigt, wonach der Beschwerdeführer und B._______ am
5. Dezember 2008 die Ehe geschlossen hätten (a.a.O. S. 5 Abs. 3). In die-
sem Zusammenhang bleibt freilich anzumerken, dass die Heiratsurkunde
lediglich als Kopie vorliegt, weshalb diesem Dokument mangels Fäl-
schungssicherheit a priori die erforderliche Beweiseignung fehlt, woran
auch die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme
vom 29. April 2015, das Original der Heiratsurkunde sei in Eritrea verschol-
len, nichts zu ändern vermag. Aus diesem Grund erweist sich auch die
Rüge in der Beschwerde als unbegründet, die Vorinstanz wäre verpflichtet
gewesen, auch die Kopie der Heiratsurkunde inhaltlich zu prüfen und an-
gemessen zu würdigen (Beschwerde S. 6 Abs. 3 in fine). Darüber hinaus
hat es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender Aufforde-
rung durch die Vorinstanz bis zum heutigen Tag versäumt, seine Hochzeit
durch anderweitige Dokumente, beispielsweise Fotos, zu dokumentieren,
und hat darüber hinaus an keiner Stelle thematisiert, weshalb es ihm nicht
hätte möglich sein sollen, entsprechende Fotos beizubringen. Vor dem Hin-
tergrund des Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an einer Eheschlies-
sung des Beschwerdeführers mit B._______ am 5. Dezember 2008.
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5.4.2 Der Beschwerdeführer hat gleichfalls trotz mehrmaliger Aufforderung
durch die Vorinstanz keine Fotos zu den Akten gereicht, welche sein Zu-
sammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau hätten veranschaulichen
können. Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer weder
im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, weshalb es
ihm nicht hätte möglich sein sollen, entsprechende Bildunterlagen beizu-
bringen. Dies erstaunt umso mehr, weil es ihm offensichtlich ohne Weiteres
möglich war, im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung
mehrere Fotografien seiner angeblichen Ehefrau einzureichen. Aus diesem
Grund erscheint ein vorbestandenes Zusammenleben des Beschwerde-
führers mit seiner angeblichen Ehefrau und damit auch eine unfreiwillige
Trennung durch Flucht als nicht glaubhaft dargetan.
5.4.3 Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass letztlich auch gänzlich un-
klar bleibt, ob es sich bei der im Flüchtlingsausweis abgebildeten Person
tatsächlich um die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, die
jener im Dezember 2008 geheiratet haben will. Zwar ist anzunehmen, dass
die auf dem Flüchtlingsausweis abgebildete Person mit derjenigen der auf
den drei weiteren im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens
eingereichten Fotos identisch ist. Da aber Vergleichsfotos der angeblichen
Hochzeit und des anschliessenden Zusammenlebens der angeblichen
Eheleute fehlen, ist ein diesbezüglicher Bildvergleich nicht möglich.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, das B._______ die Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammen-
führung nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das entsprechende Gesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und
daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdefüh-
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rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: