B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4140/2019 D-4783/2019
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3401/2019 vom 15. Juli 2019,
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin suchte am 28. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin
nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 liess die Gesuchstellerin gegen den Nichtein-
tretensentscheid durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Urteil D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
E.
Am 16. Juli 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der
Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2019 ein, welchem eine Bestätigung der
Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) beigelegt wurde.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuchstellerin daraufhin, dass die am 16. Juli 2019 eingegangene Ein-
gabe aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 15. Juli 2019 nicht mehr be-
rücksichtigt werden könne, es ihr aber unbenommen bleibe, ein entspre-
chendes Gesuch um Revision des Urteils vom 15. Juli 2019 einzureichen.
G.
Am 16. August 2019 reichte die Gesuchstellerin, handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
ein, in dem beantragt wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 sei in Revision zu ziehen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, dem Revisionsbegehren
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sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die kantonalen Behörden
seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten und es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Dem Revisionsgesuch vom 16. August 2019 lagen zwei Schreiben des FIZ
vom 12. Juli 2019 und vom 15. August 2019 bei.
H.
Mit Verfügung vom 19. August 2019 setzte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Die Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeent-
scheides des Bundesverwaltungsgerichts hat insbesondere den angerufe-
nen Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.1 Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Revisionsgesuches
sinngemäss geltend, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG). Zudem
beruft sie sich auf den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfah-
rensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bstn. b-d BGG innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzu-
reichen. Wird die Revision aus anderen Gründen im Sinne von Art. 123
BGG verlangt, ist das Gesuch gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert
90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen. Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3401/2019 vom 15. Juli 2009 wurde der
Gesuchstellerin am 18. Juli 2019 eröffnet. Das Revisionsgesuch vom
16. August 2019 wurde demnach jedenfalls in Bezug auf den Revisions-
grund von Art. 121 Bst. d BGG innert der gesetzlichen Frist von Art. 124
BGG in gültiger Form (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
2.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisions-
gesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Demzufolge ist auf das
Revisionsgesuch einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht sei-
nen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der
Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt
des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht
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berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzu-
führen ist.
3.2 In der Beschwerde vom 3. Juli 2019 wurde geltend gemacht, es dränge
sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschen-
handel gewesen sei. Die «Überfahrt» nach Italien müsse unter diesem As-
pekt untersucht werden, da der berechtigte Verdacht bestehe, dass die Be-
schwerdeführerin hierbei in einem Zwangs- respektive Abhängigkeitsver-
hältnis gestanden habe, das möglicherweise in Italien bis heute weiterbe-
stehe. Die Beziehungen zwischen libyschen Schlepperorganisationen und
der (süd)italienischen Mafia seien diesbezüglich bekannt (vgl. Beschwerde
S. 5 Ziff. 3). Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz trage der Situation der
Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung. Diese zeichne sich grundsätzlich
durch eine hohe Vulnerabilität aus: Die Beschwerdeführerin sei eine allein-
stehende Frau, Opfer von sexualisierter Gewalt und in Folge dessen trau-
matisiert, ohne familiäres Netz oder auch nur entfernte Angehörige in Ita-
lien und ein mutmassliches Opfer von Menschenhandel. Das SEM sei den
Vorbringen zur Vulnerabilität im Rahmen weiterer Sachverhaltsabklärun-
gen nicht weiter nachgegangen (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 13).
3.3 Dass es sich beim Verdacht, die Beschwerdeführerin könnte Opfer von
Menschenhandel sein, um eine erhebliche Tatsache handelt, ergibt sich
ohne weiteres aus dem Umstand, dass von Amtes wegen Ermittlungen ein-
zuleiten sind, sobald eine staatliche Stelle von einem mutmasslichen Men-
schenhandelssachverhalt Kenntnis erhält; eine Anzeige des Opfers oder
von dessen Angehörigen ist nicht erforderlich (vgl. BVGE 2016/27
E. 5.2.4). Die Durchsicht des Urteils D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 ergibt,
dass die in der Beschwerde geltend gemachte Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin mutmasslich Opfer von Menschenhandel sei, weder im
Sachverhalt (siehe Bst. G des Urteils D-3401/2019) noch in den Erwägun-
gen erwähnt wird. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die Thematik Men-
schenhandel im Urteil gewürdigt worden wäre. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geltend
gemachte Tatsache, die Beschwerdeführerin sei mutmassliches Opfer von
Menschenhandel, im Urteil D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 nicht berück-
sichtigt hat. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als begründet, soweit
sich dieses auf Art. 121 Bst. d BGG stützt. Das Revisionsgesuch (Verfah-
rensnummer D-4140/2019) ist demnach gutzuheissen und das Urteil
D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 ist aufzuheben.
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4.
Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos.
5.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit dem Revisi-
onsgesuch vom 16. August 2019 eine Kostennote für das Revisionsverfah-
ren eingereicht, welche den Verfahrensumständen als angemessen er-
scheint. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteient-
schädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1354.20 (inkl. Auslagen) festzu-
setzen.
II.
6.
Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des
Urteils D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 ist das Beschwerdeverfahren (unter
der Verfahrensnummer D-4783/2019) wiederaufzunehmen und neu zu ent-
scheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
7.
In der Beschwerde vom 3. Juli 2019 wurde geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei mutmasslich Opfer von Menschenhandel, was zwi-
schenzeitlich vom FIZ mit Schreiben vom 15. August 2019 bestätigt wor-
den ist. Das SEM hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung vom 26. Juni 2019 keine Kenntnis dieser Tatsache. Da die beim
Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel greifenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK vom
SEM in der Verfügung vom 26. Juni 2019 noch nicht berücksichtigt worden
sind, drängt sich eine Neubeurteilung des Sachverhalts auf. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig erstellt.
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Seite 7
8.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten
Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im
Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann
indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende
Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus
der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwer-
den gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin
zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestim-
mung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär
auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden
und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzli-
che Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine
Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz
erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht
von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung
und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzu-
sehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
9.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung
vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sind dem
SEM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung zu überweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat
eine Kostennote eingereicht, welche als angemessen erscheint. Die vom
SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt
Fr. 1504.20 (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch (Verfahrensnummer D-4140/2019) wird gutgeheis-
sen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3401/2019 vom 15. Juli
2019 wird aufgehoben.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Der Gesuch-
stellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1354.20 ausgerichtet.
3.
Die Beschwerde vom 3. Juli 2019 wird (unter der Verfahrensnummer
D-4783/2019) gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019
wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1504.20 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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