Abtei lung IV
D-4141/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.________ Senegal,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4141/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______am 25. Mai
2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Juni 2009 im C._______ summarisch zu seiner
Herkunft, seinen familiären Verhältnissen, dem Reiseweg und den
Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, im Dorf D.______
unter der Obhut seiner Eltern und seines Onkels aufgewachsen zu
sein,
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dass Rebellen seine Eltern getötet hätten, als er elf Jahre alt gewesen
sei und sich sein Onkel aus Furcht vor den Rebellen mit ihm nach
E._______ begeben habe,
dass nach dreijährigem Aufenthalt in E._______ ein Bürgerkrieg
ausgebrochen sei, weshalb er ohne Identitätsdokumente in einem
Boot nach Italien und am 22. Mai 2009 mit dem Zug illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass am 10. Juni 2009 eine Knochenaltersbestimmung im Auftrag des
BFM ergab, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers
neunzehn Jahre oder mehr betrage,
dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Anga-
ben 14 Jahre und 3 Monate alt war,
dass dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 zu dieser Untersuchung
das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dabei an seiner Altersangabe festhielt und im Weiteren geltend
machte, sein Onkel habe ihm gesagt, dass er vierzehn Jahre alt sei,
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter -Verfügung vom 26. Juni
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Ab-
weichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und
dem durch die Knochenanalyse nachgewiesenen Alter mehr als drei
Jahre betrage und damit ausserhalb des Normalbereichs liege,
dass die Identitätstäuschung mit dieser Knochenaltersanalyse nachge-
wiesen worden sei und dass das BFM den Beschwerdeführer als voll-
jährig betrachte,
dass die Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermöchten,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Identitätspapieren und seinem Reiseweg realitätsfremd ausgefallen
seien,
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dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität und Herkunft offen-
sichtlich verheimlichen wolle,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 27. Juni 2009 datierter, zuhan-
den der Schweizerischen Post am 28. Juni 2009 aufgegebener Einga-
be an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinnge-
mäss Beschwerde erhob,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am
15. Februar 1995 geboren worden, womit er zum Zeitpunkt der vorge-
nommenen Knochenaltersanalyse 14 Jahre und 3 Monate alt gewesen
wäre,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwer-
deführer sei mindestens 19 Jahre alt,
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der
Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005
Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und
dem in der Knochenanalyse festgestellten Alter eine Abweichung von
fast dreieinhalb Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon
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ausgegangen ist, die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung
über die Identität habe als rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
dass das in der Beschwerdeschrift wiederholte Vorbringen, das von
ihm angegebene Alter sei ihm von seinem Onkel mitgeteilt worden, am
klaren Ergebnis der Knochenaltersanalyse nichts zu ändern vermag,
dass sich auch die übrigen Erklärungen in der Beschwereschrift in ei-
ner Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend gemachten Vorbringen, unbehelflichen Erklärungsversu-
chen und blossen Behauptungen (alle Verwandten würden nicht mehr
leben, weshalb er nicht in der Lage sei, seine Geburtsurkunde, von der
er nicht wisse, wie diese aussehen und wo sich diese befinde, zu be-
schaffen), erschöpfen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG)
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit
aktenkundig – um einen gesunden Mann handelt, dem es zuzumuten
ist, sich wieder in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat einzugliedern,
dass aufgrund seiner täuschenden und unwahren Angaben auch nicht
davon ausgegangen werden kann, dass er sich nach seiner Rückkehr
nicht auf ein familiäres oder anderes Beziehungsnetz stützen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM (....) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (....)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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