Abtei lung IV
D-414/2008
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin De Coulon Scuntaro Jenny
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], dessen Ehefrau B._______,
geboren [...], und deren Kinder C._______, geboren [...]
und D._______, geboren [...], Iran,
alle vertreten durch Silvia Maag, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-414/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
am 9. Mai 2006 verliessen und über die Türkei, wo sie sich längere
Zeit aufhielten, schliesslich am 17. Juli 2006 in die Schweiz gelangten,
dass die Beschwerdeführer gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des BFM in E._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie keine Ausweispapiere vorlegten, worauf sie mit einem Infor-
mationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurden,
dass sie am 20. Juli 2006 im EVZ E._______ summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt wurden,
dass sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen wurden,
dass die zuständige Behörde am 5. (Beschwerdeführer) respektive
15. September 2006 (Beschwertdeführerin) die Anhörung zu den Asyl-
gründen durchführte,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machten, iranische Staatsangehörige zu sein und aus G._______ zu
stammen,
dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Gymnasium den Militär-
dienst absolviert habe und im unmittelbaren Anschluss daran den Re-
volutionswächtern beigetreten sei,
dass er bis zur Ausreise für die Administration der Landstreitkräfte der
Sepah-e-Pasdaran in I._______ zuständig gewesen sei, zuletzt im
Range eines Oberstleutnants,
dass er, obschon eigentlich ein Regimegegner, sich gezwungen gese-
hen habe, aufgrund des hohen Lohnes, den er sonst nirgendwo
erhalten hätte, bei den Pasdaran zu bleiben,
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dass er sich in den letzten drei bis vier Jahren immer wieder gegen-
über seinen Arbeitskollegen, nicht aber gegenüber seinem Vorgesetz-
ten, regimekritisch geäussert und auch Befehle verweigert habe,
dass ihn die Dienstkollegen, obschon sie seine Ansichten geteilt
hätten, beim Vorgesetzten hinsichtlich seiner Haltung denunziert
hätten,
dass der Vorgesetzte ihm deswegen am 3. Mai 2006 mitgeteilt habe, er
werde zwecks Niederschlagung eines Kurdenaufstandes nach Kurdis-
tan geschickt,
dass ihm klar geworden sei, dass der Kommandant ihn (den Be-
schwerdeführer, der [gesundheitliches Leiden] habe) in der Absicht
dorthin schicke, damit er eliminiert werden könne,
dass er noch gleichentags nach G._______ zur Familie zurückgekehrt
sei, diese über die beabsichtigte Ausreise informiert, sich
anschliessend zu einem Freund begeben und sich dort versteckt habe,
dass sie vor diesem Hintergrund am 9. Mai 2006 G._______ verlassen
haben, nach H._______ gelangt und von dort in die Türkei eingereist
seien,
dass er nach seiner Einreise in die Schweiz von seinen Eltern telefo-
nisch von der Suche durch Arbeitskollegen nach ihm zu Hause erfah-
ren habe,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Marschbefehle von
1989 und 1990 als Beweismittel sowie einen Pasdar-Ausweis zu den
Akten reichte,
dass sie (die Beschwerdeführerin) keine Probleme gehabt habe und
aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei,
dass die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin am 10. November
2006 die Übernahme des Mandates anzeigte und gleichzeitig um
Akteneinsicht mit Fristansetzung zur allfälligen Ergänzung des Dossi-
ers ersuchte,
dass der Rechtsvertreterin mit Schreiben des BFM vom 10. Januar
2008 Akteneinsicht gewährt wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 - eröffnet am 16.
Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesu-
che nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 (vorab per Telefax)
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge be-
antragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführer einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prü-
fen sowie eine neue Verfügung zu erlassen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über
diese Beschwerde zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimat-
staat der Beschwerdeführer offen zu legen und diesen dazu das recht-
liche Gehör zu gewähren,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, insbesondere von einer Kos-
tenvorschusspflicht abzusehen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber in-
des ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vormals
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], welches per 1. Ja-
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nuar 2008 durch das AuG ersetzt wurde) auch materiell zur Sache zu
äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass die Beschwerdeführer es unterliessen, im Moment der Einrei-
chung ihrer Asylgesuche im EVZ E._______ beziehungsweise in den
48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass es sich beim Pasdar-Ausweis nicht um ein Dokument im Sinne
der eben zitierten Rechtsprechung handelt,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche nam-
haft zu machen vermögen,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass diesen ergänzend hinzuzufügen ist, dass den Beschwerdeführern
bewusst war, dass sie ihr Heimatland verlassen würden und es vor
diesem Hintergrund naheliegend erscheint, wenn sie für die Reise in
einen anderen Staat ihre eigenen Angaben zufolge vorhandenen
Identitätspapiere mitgenommen hätten (kant. Protokoll des
Beschwerdeführers, S. 3 und 12; kant. Protokoll der
Beschwerdeführerin, S. 3 und 7),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim Kanton un-
ter anderem auch zu Protokoll gab, vom EVZ E._______ aus
(Befragung: 20. Juli 2006) über telefonischen Kontakt mit seinen Eltern
im Iran gehabt zu haben, woraus sich mithin ergibt, den
Beschwerdeführern wäre es nicht nur zumutbar sondern wohl auch
möglich gewesen, innert der ihnen zur Verfügung gestandenen Zeit
(über 17 Monate bis zum Entscheid des BFM) rechtsgenügliche
Identitätsdokumente zu beschaffen,
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dass diese Sichtweise ihre Bestätigung nicht zuletzt dadurch erfährt,
dass in der Beschwerde unter anderem ausgeführt wird, alarmiert
durch den ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz habe
der Beschwerdeführer abermals Kontakt mit zu Hause aufgenommen
worauf ihm die Familie umgehend zwei Dokumente (Haftbefehl,
Unterlagen zur medizinischen Behandlung des [Leidens]) per Telefax
zugestellt hat (vgl. nachstehend),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der
angefochtenen Verfügung bewirken, zumal eine konkrete
Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz aufgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die
diesbezüglich anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Er-
wähnten als unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen,
dass zu den Ausführungen hinsichtlich der angeblichen fehlenden
Grundlage für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (Ziff. 4 der
Beschwerdebegründung) vorab festzuhalten ist, dass Art. 121 AsylG
(Übergangsbestimmungen) für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
revidierten Asylgesetzes hängigen Verfahren das neue Gesetz gilt
(Stand am 27. Dezember 2006),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum neu
konzipierten Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG vom 11. Juli 2007 datiert (vgl. auch oben) und der mit
dem Asylverfahren bestens vertrauten Rechtsvertreterin hätte bekannt
sein müssen,
dass es der bereits im vorinstanzlichen Verfahren mandatierten
Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 3. November 2006) somit zumutbar
und möglich gewesen wäre, für den vorliegenden Fall allenfalls not-
wendige und konkrete Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen respektive
ins Verfahren einzubringen,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Te-
lefonate mit den Eltern erfahren haben soll, dass bei den Hausdurch-
suchungen durch die Militärbehörden die Identitätsausweise des Be-
schwerdeführers und seiner Frau beschlagnahmt worden seien, eine
unbelegte, in den Akten keine Stütze findende Behauptung darstellt,
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dass der Beschwerdeführer aus dem in Faxkopie eingereichten,
angeblichen Haftbefehl, welcher landesweit nach dessen Flucht veröf-
fentlicht worden sein soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass hinsichtlich des Zeitraums (Asylgesuchstellung bis erstinstanzli-
cher Entscheid) in Verbindung mit den Kontakten des Beschwerdefüh-
rers zu den Eltern im Heimatland sowie in Berücksichtigung der
Rechtsvertretung im Verfahren, zur Vermeidung von Wiederholungen,
zunächst auf das oben Gesagte verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sodann beim Kanton unter anderem zu
Protokoll gab, seine Mutter habe ihm, als er sich noch im EVZ
E._______ (Juli 2006) aufgehalten habe, telefonisch mitgeteilt, er sei
ein paar Mal zu Hause gesucht worden,
dass in diesem Zusammenhang von einem nach seiner Flucht (Mai
2006) gegen ihn angeblich landesweit veröffentlichten Haftbefehls in-
des nie die Rede war,
dass es demnach seltsam anmutet, dass bis zum erstinstanzlichen
Entscheid der angeblich bestehende Haftbefehl nicht beigebracht
werden konnte, währenddem dieses Beweismittel auf einmal innert
weniger Tage nach Erlass des Nichteintretensentscheids eingereicht
werden kann,
dass nach dem soeben Gesagten diesem Dokument keine weitere be-
weisrechtliche Bedeutung beizumessen und der in diesem Zusammen-
hang gestellte Antrag, um geeignete Nachfristansetzung zur Einrei-
chung des Originals, abzuweisen ist,
dass hinsichtlich des Einwands betreffend die Ordnungsfrist von 20
Arbeitstagen (Bst. b S. 4 der Beschwerdebegründung) auf die
Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15),
dass hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen (Bst. c S. 4 der Beschwerdebegründung)
ebenfalls auf die bereits erwähnte publizierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/8) hinzuweisen ist,
dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen
schliesslich nicht über Allgemeinplätze hinausgehen, weshalb sich
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angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen unter Hinweis auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erübrigen,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 5. respek-
tive 15. September 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägun-
gen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich
waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer
nicht eingetreten ist,
dass der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführer einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflicht-
gemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, daher abzu-
weisen ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich die Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen können
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
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Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Be-
schwerdeführer würden im Falle einer Rückführung als Folge der im
Iran herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, die Beschwerdefüh-
rer gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass die Beschwerdeführer – die Beschwerdeführerin ihrerseits
verneinte irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden
ausdrücklich – über eine solide Schulbildung verfügen, ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Ausreise aus dem Heimatland als
gut respektive mittel bezeichneten und darüberhinaus im Falle einer
Rückkehr auf ein relativ umfangreiches, intaktes familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen können, was ihre Reintegration
massgeblich erleichtern dürfte (kant. Protokolle der Beschwerdeführer,
S. 4, 5 und 9),
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers ([Art der Beschwerden]) einem allfälligen Vollzug
der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht
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entgegenstehen, da eine Behandlung dieser gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Heimatland des Beschwerdeführers
gewährleistet ist (vgl. kant. Protokoll des Beschwerdeführers, S. 10 und
11),
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs 4 AuG
zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Iran
schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder
einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal die
Beschwerdeführer verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Überein-
stimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83
Abs. 1-4 AuG),
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine
Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
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notwendigen Reisepapieren nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft
zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderungen des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesge-
setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4.
September 2002 vorgesehen war, wenn ein erstinstanzlicher
Nichteintetensentscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während dem
im Falle eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt
aufgenommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer
Wegweisungsentscheid vorliegt,
dass diese differenzierende Regelung in den Beratungen in den
Eidgenössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97
Abs. 2 AsylG aufgegeben wurde (vgl. AB N 2004 612 ff.), woraus
geschlossen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks
Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere im Sinne einer Ausweitung nicht nur beim
Vorliegen eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides, sondern
auch beim Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides vorsehen
wollte,
dass deshalb aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten
Formulierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde" nicht geschlossen werden
kann, der Gesetzgeber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der
Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in
jenen Fällen vorsehen wollen, in denen im Asylverfahren die
Flüchtlingseigenschaft erstinstanzlich verneint wurde,
dass aufgrund der Entstehungsgeschichte im Gegenteil davon
auszugehen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in
maiore minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher
Nichteintretensentscheid vorliegt,
dass somit der Darstellung in der Beschwerde (Ziff. 1, S. 2 der
Begründung) jedenfalls in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
gefolgt werden kann, da im Falle der Anwendung dieser Bestimmung
sehr wohl (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller
Flüchtling ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
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dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführer durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführern im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte
Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführer abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-414/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben und
dem Hinweis, dass über die Herausgabe der bei der Vorinstanz
eingereichten Akten diese auf Anfrage entscheidet; Beilagen:
Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- Ausländeramt des Kantons F._______ ad [...]
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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