Abtei lung IV
D-414/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Nigeria,
vertreten durch Elio G. C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-414/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria unge-
fähr am 28. November 2008 verliess, von einem ihm unbekannten
Flughafen eines Nachbarlandes mit einer ihm unbekannten Fluggesell-
schaft via ihm unbekannte Länder an einen ihm unbekannten Ort ge-
langte, seine Reise im Auto fortsetzte und am 1. Dezember 2008 ille-
gal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 11. Dezember 2008 im D._______ befragt und am
8. Januar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei als einziger Sohn seines Vaters, welcher als
religiöser Führer einer muslimischen Glaubensgruppe tätig gewesen
sei, traditionsgemäss als dessen Nachfolger bestimmt gewesen,
dass sein Vater im November 2008 umgebracht worden sei - was er
durch die Medien erfahren habe - und nun von den Religionsanhän-
gern aufgefordert worden sei, die Nachfolge seines Vaters anzutreten,
dass er selbst weder der muslimischen noch einer anderen Religion
zugehörig sei, weshalb er die Aufforderung zur Übernahme dieses
Amts abgelehnt habe,
dass ihn die Glaubensanhänger in der Folge der Ermordung seines
Vaters sowie anderer Personen beschuldigt und ihn bei der Polizei an-
gezeigt hätten und er seither von der Polizei gesucht werde, was auch
in den Printmedien zu lesen sowie in den Nachrichten gemeldet wor-
den sei,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
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gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass der Beschwerdeführer weder zum Reiseweg, den Zwischendesti-
nationen noch zu den Reisepapieren habe Angaben machen können,
was sich mit der Wirklichkeit und der Erfahrung nicht vereinbaren las-
se, weshalb die realitätsfremden, stereotypen und unsubstanziierten
Aussagen nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer zudem bis zum Entscheiderlass nichts
Konkretes unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzurei-
chen, obschon er mit Einreichen seines Asylgesuchs schriftlich auf
diese Obliegenheit hingewiesen worden sei,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM
seine Ausweise vor, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen
oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern beziehungsweise zu ver-
hindern,
dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche
Unglaubhaftigkeitsmerkmale feststellte, die asylbegründenden Vorbrin-
gen insgesamt als oberflächlich und pauschal qualifizierte und unter
anderem anführte, obwohl sein Fall gemäss seinen Aussagen in den
Medien gewesen sei, wisse er weder wann noch welche Medien über
ihn berichtet hätten,
dass seine Angaben den Eindruck nacherzählter Ereignisse wecken
würden und Vorbringen in dieser Form von jeder beliebigen Person ge-
macht werden könnten,
dass erfahrungsgemäss die Wirklichkeit komplexer und differenzierter
ausfalle und der dagegen sehr einfach gehaltene Sachverhalt als of-
fensichtlich unsubstanziiert sowie realitätsfremd zu qualifizieren sei
und deshalb die Vorbringen als unglaubhaft zu werten seien,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und demzufol-
ge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei,
dass der Weigweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, dem Beschwerdeführer sei der
Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Be-
schaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die
Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund
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der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine gültigen
Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, noch nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte besessen beziehungsweise beantragt zu haben (vgl. A 1/9, S. 4),
dass er keine Papiere besorgen könne, da er niemanden habe, den er
anrufen oder dem er schreiben könne (vgl. A 1/9, S. 5),
dass in Anbetracht der strengen Kontrollen auf Interkontinentalflughä-
fen sowie der strengen Kontrollen und der Pflicht zur persönlichen Vor-
weisung der Reisepapiere mit der Vorinstanz übereinstimmend festzu-
halten ist, dass die angeblich ohne Reisepapiere erfolgte interkonti-
nentale Reise im Flugzeug als realitätsfremd zu qualifizieren ist,
dass die unsubstanziierten und stereotypen Angaben des Beschwer-
deführers über die genaueren Reiseumstände sowie die Unkenntnis
der von ihm benutzten Fluggesellschaft sowie der An- und Abflugsdes-
tinationen nicht dadurch erklärt werden können, noch nie zuvor ins
Ausland gereist zu sein, sondern vielmehr den Eindruck bestätigen, er
wolle seine wahren Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber
den Asylbehörden nicht offen legen,
dass in der Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich
Nichtabgabe von Identitätspapieren nichts entgegensetzt, sondern le-
diglich angeführt wird, er (der Rechtsvertreter) habe seinen Mandan-
ten auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht
und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in
Bern in Verbindung zu setzen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
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Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung mit zutref-
fender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches den Anforde-
rungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich in unsubstanziierter Weise
an der Wahrheit der geltend gemachten Aussagen festgehalten und
angeführt wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Mann
der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situa-
tion befunden habe, weshalb allfällige Widersprüche oder Ungenauig-
keiten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen
seien,
dass es der Beschwerdeführer aber unterlässt, sich mit den Erwägun-
gen der Vorinstanz und den darin zahlreich festgestellten Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, weshalb
die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet
sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu
führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder die all-
gemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der E._______ Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist,
er gemäss eigenen Angaben seit dem 14. beziehungsweise 15. Le-
bensjahr bis zu seiner Ausreise als Automechaniker tätig gewesen ist
sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt und davon
auszugehen ist, dass er nicht nur über ein soziales, sondern auch
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich
sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen und der Eventualantrag des Beschwerde-
führers auf vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung von Identitätspa-
pieren abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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