Abtei lung IV
D-4143/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4143/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2006 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass er die rubrizierten Angaben in das ihm vorgelegte Personalien-
blatt eintrug und auf Befragen hin erklärte, er gehöre der Volksgruppe
der (...) an, sei (Glaubenszugehörigkeit), stamme ursprünglich aus der
Region B._______ und habe seit dem Jahre 1992 an der gleichen
Adresse in der Hauptstadt Lomé (Region Maritime) gelebt, ehe er sein
Zuhause am 20. März 2006 verlassen habe und sechs Tage später
seinem Heimatland entflohen sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Mai 2006 im Transitzent-
rum summarisch und gleichenorts am 12. Mai 2006 einlässlich zu den
Gründen seines Asylgesuchs anhörte,
dass es am 25. August 2006 eine ergänzende Befragung mit dem Be-
schwerdeführer durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der drei Befragungen zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
werde von den Sicherheitskräften in seinem Heimatstaat gesucht, weil
er von seinem Kollegen L., mit dem er im Unwissen um dessen Spit-
zeltätigkeit am 19. März 2006 eine CD mit Beweismaterial über Unre-
gelmässigkeiten bei den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005
angeschaut habe, bei der Regierungspartei RPT (Rassemblement du
Peuple Togolais) verraten worden sei,
dass er zur Verdeutlichung dieser Situation vorbrachte, er sei am
20. März 2006 bei seinem Kollegen D. zu Besuch gewesen, als dort
der Sohn seines Vermieters erschienen sei und ihm berichtet habe,
dass soeben Soldaten seine Wohnung durchsucht und Sachen mitge-
nommen hätten,
dass er deshalb von einem Verrat durch seinen Kollegen L. ausgehe,
weil ein anderer Kollege, bei dem er sich nach der Benachrichtigung
durch den Sohn des Vermieters in Sicherheit begeben habe, beim Hö-
ren des Namens von L. sofort erklärt habe, dieser sei seit den Wahlen
ein Spitzel der Regierungspartei geworden,
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dass er die CD anlässlich eines Kirchenbesuchs am 1. Februar 2006
von einem Priester überreicht bekommen habe, dem er zuvor geschil-
dert habe, wie er am 26. April 2005 im Zuge der Ausschreitungen nach
Bekanntgabe des Wahlsieges von Faure Gnassingbé zu Hause von
Soldaten abgeführt, zunächst ungefähr während dreier Wochen in ei-
nem Haus in Einzelhaft gehalten und anschliessend bis am 20. De-
zember 2005 unter pitoyablen Bedingungen in einer kleinen Gefäng-
niszelle zusammen mit zwei anderen Insassen gefangen gehalten wor-
den sei,
dass die achtmonatige Inhaftierung nicht auf seine Teilnahme an den
Strassenprotesten in Lomé vom 26. April 2005, sondern auf den - un-
begründeten - Verdacht zurückzuführen sei, dass er an einem Zwi-
schenfall während den Wahlen beteiligt gewesen sei, bei dem Jugend-
liche in einem Wahlbüro den anwesenden Soldaten die Gewehre abge-
nommen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle angesichts
der Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegrün-
dung die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem
Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2008 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin zur
Hauptsache beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom
20. März 2008 aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der verbindlichen Anweisung,
auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Abschrei-
bungsentscheid des zuständigen Einzelrichters vom 20. Juni 2008 als
gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem das BFM im Rahmen
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der Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid aufgehoben und
durch eine neue Verfügung, datierend vom 19. Mai 2008, ersetzt hatte,
dass das BFM in jener Verfügung vom 19. Mai 2008 - eröffnet am
21. Mai 2008 - in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung ei-
ner bis zum 14. Juli 2008 laufenden Ausreisefrist anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. Juni 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten und deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie - im Eventualpunkt - die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2008 die Berechtigung des
Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens bestätigte und diesen gleichzeitig unter Andro-
hung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 16. Juli 2008 auffor-
derte,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 600.--
in die Gerichtskasse einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 e contrario und
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 19. Mai 2008, mit welchem das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge Nichterfüllens der Flücht-
lingseigenschaft abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug angeordnet wurde, eine Verfügung des BFM auf
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dem Sachgebiet des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztin-
stanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einrei-
chung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass er auch den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist
in vollem Umfang geleistet hat, weshalb auf seine Beschwerde einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG).
dass vorliegend in den Aussagen des Beschwerdeführers in den bei-
den Befragungen im Transitzentrum zahlreiche Anhaltspunkte zu er-
kennen sind, die es als kaum denkbar erscheinen lassen, das Behaup-
tete habe sich tatsächlich so zugetragen,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ergänzungen und Er-
klärungsversuchen in der Anhörung vom 25. August 2006 nicht gelingt,
seinen Vorbringen klarere Konturen zu verleihen,
dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurtei-
lung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente
geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn
bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen
und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270),
dass bei der Prüfung der Frage, ob das BFM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs.
2 und 3 AsylG beurteilt hat, vorab zu klären ist, welche Bestandteile
seines gesamten Sachvortrags der Beschwerdeführer überhaupt sel-
ber in eine kausale Verbindung mit der seinerzeitigen Ausreise und
dem Schutzersuchen in der Schweiz beziehungsweise mit seiner per-
sönlichen Einschätzung bringt, (auch) unter den heute in seiner togoi-
schen Heimat herrschenden Verhältnissen der Gefahr von Verfolgung
ausgesetzt zu sein,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst,
S. 2) selber klarstellt, nicht wegen einer angeblichen dreitätigen Haft
im Jahre 2003, sondern wegen seiner Inhaftierung im Jahre 2005 und
den nachfolgenden Geschehnissen ausgereist zu sein,
dass die Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer mit
seinen Aussagen zur achtmonatigen Gefangenschaft im Anschluss an
die Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 und zur im März 2006
wegen Verrats durch einen Kollegen entstandenen Verfolgungssituati-
on den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
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nicht zu genügen vermöge, nach Prüfung der Akten vollauf zu bestäti-
gen ist,
dass sich die in der Entscheidbegründung der Vorinstanz erwähnten
Widersprüche und anderen Unglaubhaftigkeitsmerkmale durchwegs
als solche bestätigen,
dass zur Begründung vorab auf die Argumente und Schlussfolgerun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierten
Aktenstellen zu verweisen ist,
dass insbesondere das Verschweigen des Hungerstreiks und der in
Gefangenschaft erlittenen Misshandlungen in der Erstbefragung als
starkes Indiz für einen vorgespielgelten Sachverhalt zu werten ist,
dass es sich angesichts der (vermeintlichen) Schwere der angeblichen
Eingriffe in die körperliche Integrität (vgl. A9/17, S. 8) um ein ein-
schneidendes Erlebnis handelt, welches in den Vordergrund zu stellen
der Beschwerdeführer von Beginn weg allen Anlass gehabt hätte, um
seine Angst vor den Konsequenzen einer Wiederinhaftierung zu veran-
schaulichen,
dass das komplette Ausblenden dieses Erlebnisses in der Erstbefra-
gung und dessen Thematisierung in der einlässlichen Anhörung erst
auf Rückfrage hin (vgl. A9/17, S. 7 f.) sich nicht schlüssig auf den bloss
summarischen Charakter der Befragung zu den Gesuchsgründen in
der Empfangsstelle (Art. 26 Abs. 2 AsylG, vgl. hierzu die weiterhin gül-
tige Praxis in EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004 Nr. 34 E. 4.4.
S. 243) zurückführen lässt,
dass auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Fol-
terungen sehr schlimm gewesen seien und der Beschwerdeführer nur
mit Mühe darüber sprechen könne, nicht verfängt, zumal etwa dessen
Antwort auf die Frage, womit er geschlagen worden sei, umfangreich
und detailliert ausfiel und nicht von Andeutungen begleitet war, die auf
Hemmungen hinweisen würden, welche ihrerseits gerade mit der Art
der erlittenen Torturen in Zusammenhang stünden (vgl. A9/17, S. 8),
dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers auch in Bezug
auf die angebliche Hausdurchsuchung infolge einer Denunzierung
durch einen Kollegen bei der Regierungspartei unmittelbar vor der
Ausreise die Kennzeichen einer einstudierten Verfolgungsgeschichte
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aufweist und zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, eine im
Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen ein-
schneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben,
als fernab von der Heimat Schutz zu suchen,
dass in den Aussagen des Beschwerdeführers neben Abweichungen
in bestimmten Punkten in genereller Form eine fehlende Anschaulich-
keit und Lebendigkeit bei der Beschreibung einzelner Handlungsabläu-
fe erkennbar ist,
dass der Beschwerdeführer sich in auffallender Weise schwer tat, mit
verbindlichen Angaben eine klar umrissene Vorstellung davon zu ver-
mitteln, auf welchen Gedanken und Empfindungen seine Überzeugung
gründete, nach der Benachrichtigung durch den Sohn seines Vermie-
ters am 20. März 2006 sich in akuter Gefahr zu befinden und seinem
Heimatland innert Kürze entfliehen zu müssen,
dass er beispielsweise in der Erstbefragung und in der freien Schilde-
rung der Asylgründe in der einlässlichen Anhörung von sich aus mit
keinem Wort durchblicken liess, er habe vor der Umsetzung seines
Ausreiseentschlusses noch eine glaubhafte Nachricht eines Augen-
zeugen erhalten, wonach seine Wohnung tatsächlich Gegenstand ei-
ner Durchsuchung durch die Regierungssoldaten gewesen ist,
dass er eher beiläufig und in anderem Zusammenhang (Frage nach
dem Verbleib seiner Identitätskarte) einen angeblichen Besuch dessel-
ben Kollegen erwähnte, der ihn temporär bei sich aufgenommen und
insbesondere über die Spitzeltätigkeit von L. aufgeklärt haben soll (vgl.
A9/17, S. 9),
dass er erst in dieser Situation geltend machte, jener Kollege habe
beim Augenschein in seiner Wohnung vieles zerstört vorgefunden (vgl.
a.a.O.),
dass er diesem Punkt mit annähernder Gewissheit in seinen Aussagen
mehr Gewicht verliehen hätte, wenn er auf wahren Begebenheiten be-
ruhen würde,
dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Zeitraum vor der Ausreise die auf Unglaubhaftig-
keit hindeutenden Anzeichen gegenüber den für die Richtigkeit spre-
chenden Gründen klar überwiegen,
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dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde
insgesamt nicht geeignet sind, die unmittelbaren Aussagen des Be-
schwerdeführers in den durchgeführten Befragungen in einem glaub-
hafteren Licht erscheinen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer somit mit seinen hauptsächlichen Asylvor-
bringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht
zu genügen vermag,
dass demnach das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da angesichts der nicht plausiblen Angaben zur behaupteten
Verfolgungssituation keine Menschenrechtsverletzungen drohen und
die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
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dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Ge-
suchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Ge-
fahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des to-
goischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwider-
laufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt wer-
den, zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der generellen Menschenrechtssituation in Togo
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechts-
lage nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung
von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme beste-
hen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Fol-
ge der in Togo herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt,
dass mit Bezug auf Togo von einer Situation unkontrollierter Gewalt,
die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde, klarerweise nicht gesprochen werden kann,
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder ande-
ren unberechenbaren Gewaltakten dominierte Lage, aufgrund derer
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, gerade auch in den südli-
chen Regionen des Landes und im Gebiet der Hauptstadt Lomé nicht
besteht,
dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im
Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass er den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden be-
klagt, gemäss eigenen Angaben in den Jahren vor der Ausreise nach
einer Anlehre als (...) im (...) einer regelmässigen Tätigkeit nachgegan-
gen ist und auch Erfahrungen als (...) und (...) gesammelt hat,
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dass er mit seinem in C._______ (Region B._______) wohnhaft
gebliebenen Vater, zwei Halbschwestern und einem Halbbruder oder
auch den von ihm erwähnten Kollegen in Lomé über Bezugspersonen
verfügt, an die er sich in der ersten Phase nach der Rückkehr im Be-
darfsfall wenden könnte,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle
Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und
aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo
auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die
einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 4. Juli 2008 in dieser Höhe geleisteten
Vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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