B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4143/2011/mel
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Kamerun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (…).
D-4143/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am (…) Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Juni
2009 in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Da-
zu wurde sie am 25. Juni 2009 summarisch befragt. Am 22. Juli 2009
führte das BFM die Anhörung durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus B._______ zu stam-
men. Nach der Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann Geschäfte
geführt. Im Jahr 2004 sei sie durch den jüngeren Bruder ihres Mannes bei
einer Auseinandersetzung verletzt worden. Ihr Mann sei am 31. Mai 2009
verstorben. Die Todesursache sei ihr nicht bekannt; eine Autopsie sei ab-
gelehnt worden. Sie vermute, die Familie ihres Mannes sei für dessen
Tod im Rahmen eines Okkultismus verantwortlich. Einige Tage später ha-
be sie der ältere Bruder des Verstorbenen unter Schlägen aufgefordert,
ihm Geschäftsdokumente und die Besitzurkunde des Hauses auszuhän-
digen. Die Schwiegermutter, welche in einem Dorf wohne, sei nach
B._______ gekommen und habe von ihr verlangt, dass sie den besagten
Schwager heirate. Sie sei für die bevorstehende Beerdigung in den
Wohnort der Familie des Verstorbenen gegangen, wo man von ihr wieder
die erwähnte Heirat und den Umzug ins Dorf verlangt habe. Sie sei ohn-
mächtig geworden und habe die Beerdigung verpasst. Nach dem Erwa-
chen aus der Bewusstlosigkeit habe sie als Witwe traditionelle Riten über
sich ergehen lassen müssen. Anschliessend sei sie zum Geschlechtsver-
kehr mit dem Schwager gezwungen worden. Tags darauf habe sie das
Dorf verlassen und sei nach B._______ in ihr Haus zurückgekehrt. Die-
ses sei jedoch gemäss Informationen aus der Nachbarschaft durch ihre
Schwager leergeräumt worden. Ferner habe sie durch ihren jüngeren
Bruder erfahren, dass der ältere Schwager auch im Dorf ihrer Eltern er-
schienen sei und Drohungen ausgestossen habe. Sie habe sich nach
C._______ zu einer Cousine begeben und erneut mit ihrem jüngeren
Bruder telefoniert. So habe sie erfahren, dass der ältere Schwager auf
dem Weg nach B._______ sei, um ihrer habhaft zu werden. Sie habe sich
in C._______ nach einem Anwalt für Menschenrechte erkundigt. Man ha-
be ihr geraten, nach B._______ zurückzugehen, da die Dienste eines
solchen in C._______ sehr teuer seien. Sie habe mit einer Bekannten –
ihrer Patin – in B._______ telefoniert, damit diese einen dortigen Anwalt
für sie organisiere. Die Patin habe erwähnt, dass der ältere Schwager
auch bei ihr vorbeigekommen sei und sie beschuldigt habe, die Be-
D-4143/2011
Seite 3
schwerdeführerin zu ihrem Handeln angestiftet zu haben. Er habe mitt-
lerweile eine "gesetzliche Mitteilung", wonach sie nach dem Tod ihres
Mannes den Verstand verloren habe, in die Wege geleitet. Sie habe die
Situation mit ihrer Cousine und deren Freund besprochen. Der Freund sei
der Auffassung gewesen, sie sei nirgendwo vor ihrem Schwager sicher,
da dieser das Geld ihres verstorbenen Mannes habe. In Anbetracht die-
ser Sachlage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihre Kinder befän-
den sich immer noch im Gewahrsam der Familie des Schwagers.
A.c Für die eingereichten Beweismittel – Fotos samt Beschriftungen,
Eheschein und Identitätskarte – ist auf die Akten zu verweisen (vgl.
A 14/17 Antworten 4 ff., Beweismittelverzeichnis A 15 und A 24/1).
B.
Am 11. August 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch.
Dabei wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu den genauen Umstän-
den der von ihr geltend gemachten Vorkommnisse gestellt. Ferner ver-
deutlichte sie ihre soziale und eigentumsrechtliche Situation vor Ort.
C.
C.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 – eröffnet am 28. Juni 2011 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angebli-
chen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe die angeblich durchge-
führten traditionellen Riten nicht übereinstimmend geschildert. So habe
sie bei der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei von drei Witwen
zu einem kleinen Bach geführt worden. Bei der zweiten Anhörung habe
sie jedoch ausgesagt, es seien etwa vier Witwen gewesen. Ausserdem
habe sie vorerst geltend gemacht, die Beerdigung ihres Gatten habe am
12. Juni 2009 stattgefunden, und das Datum im Anschluss sofort auf den
6. Juni 2009 korrigiert. Im Weiteren könne nicht nachvollzogen werden,
dass der ältere Schwager der Beschwerdeführerin tatsächlich in der ge-
schilderten Art und noch in der Trauerzeit gegen sie vorgegangen sei, zu-
mal er durch dieses Benehmen Schande über seine Familie gebracht und
sich selber keine materiellen Vorteile verschafft hätte. Ferner habe sie
ausgesagt, die Familie ihres verstorbenen Gatten sei mutmasslich für
dessen Tod verantwortlich; es sei ihr aber nicht gelungen, diesen Ver-
dacht angemessen zu substanziieren. Hinzu komme, dass sie die – auch
zeitlichen – Umstände der angeblichen Ohnmacht im Dorf ihres Mannes
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ohne hinreichend konkrete Angaben vorgebracht habe; insgesamt müss-
ten so ihre Schilderungen in vielen Passagen als realitätsfremd und er-
fahrungswidrig bezeichnet werden. Hätte sie die angeblichen Vorfälle tat-
sächlich erlebt, würden substanziiertere und realitätsbezogenere Schilde-
rungen vorliegen. Entsprechend erübrige es sich, auf weitere Vorbringen
wie namentlich die geltend gemachte sexuelle Malträtierung durch den
Schwager näher einzugehen, da sie sich im geschilderten, als unglaub-
haft zu erachtenden Kontext nicht ereignet haben könnten. Die Einge-
reichten Fotos und Beweismittel rechtfertigten mangels Beweiswertes
keine andere Sichtweise.
C.b Den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun erachtete das BFM für
zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und bei
guter Gesundheit, verfüge über eine langjährige Schulbildung und Ar-
beitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Sie habe vor Ort Familie und
ein grosses Beziehungsnetz. So werde es ihr möglich sein, nach der
Rückkehr für sich und ihre beiden Kinder finanziell aufzukommen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes-
sualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Ferner
seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen; über eine eventuell
bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu in-
formieren.
D.b Zur Begründung der Hauptanträge legte sie dar, wegen der geschil-
derten Zwangssituation ihr Heimatland verlassen zu haben. Witwenver-
erbung werde in Kamerun in vielen Dörfern praktiziert. So sei es zum Tod
vieler Witwen und zur Verbreitung von Aids gekommen. In einem Verfah-
ren vor den amerikanischen Asylbehörden sei die Zwangslage der Betrof-
fenen als relevante Verfolgung anerkannt worden. Ihr Fall sei vergleich-
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bar. Sie habe glaubhaft dargelegt, wegen der geschilderten Bedrohung
und Verfolgung durch den Schwager ausser Landes geflohen zu sein. Es
bestünden keine Unstimmigkeiten in den Aussagen. Als Witwe sei es ihr
nicht möglich gewesen, nähere Angaben zu den Todesumständen ihres
Gatten zu erhalten. Allfällige Ungereimtheiten in gewissen Schilderungen
seien auf ihre schlechte psychische Befindlichkeit zurückzuführen. Sie
stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Aktuell werde ihr in Kame-
run der Tod ihres Mannes zur Last gelegt. Der sie bedrohende Schwager
sei gewaltsam gegen ihren Vater vorgegangen. Es sei ein Gerichtsverfah-
ren hängig.
D.c Der Eingabe lagen ein Internet-Ausdruck im Zusammenhang mit dem
erwähnten amerikanischen Verfahren samt Übersetzung, ein kameruni-
sches Gerichtsdokument in Kopie (Writ of Summons) vom (…) Februar
2011, ein psychiatrischer Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2010 und
eine Bestätigung der Bedürftigkeit bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wurde abgewiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin leide gemäss einge-
reichtem Arztbericht unter Anpassungsstörungen, Ängsten und einer de-
pressiven Reaktion. Dies seien indes nicht schwerwiegende Probleme,
welche eine engmaschige medikamentöse Behandlung erforderlich ma-
chen würden. Auch wenn die medizinischen und insbesondere die psy-
chiatrischen Infrastrukturen in Kamerun nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprächen, seien die geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden vor Ort behandelbar. Überdies stehe ihr offen, (medizinische)
Rückkehrhilfe zu beantragen.
G.
Mit Replik vom 29. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf die Sachverhaltselemente an ihren bisherigen Vorbringen fest.
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Seite 6
Ferner verwies sie auf eine Falschdatierung in der Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Einladung zur Replik).
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2012 gab die Beschwerdeführerin ein
englischsprachiges Internet-Dokument vom 30. August 2011 samt Über-
setzung zu den Akten. Darin wurde die Pflicht der Witwen in Kamerun, in
frauenverachtenden und beleidigenden Ritualen ihre Unschuld am Tod
des Gatten zu beweisen, thematisiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Anhörung vom 22. Juli 2009 fand nicht im Beisein einer Hilfswerkver-
tretung statt. Im Sinne von Art. 30 Abs. 3 AsylG ist die Verwertbarkeit des
Protokolls aber nicht beeinträchtigt (vgl. A 16/2).
4.
Der Antrag, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren, erweist sich insofern als gegen-
standslos, als den vorhandenen Akten zufolge keine solche Datenweiter-
gabe stattgefunden hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4143/2011
Seite 8
6.
6.1 Es mag zutreffen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Ende
Mai 2009 verstorben ist und sich in der Folge im Rahmen der beteiligten
Familien gewisse Auseinandersetzungen ereigneten, von denen auch die
Beschwerdeführerin als Witwe betroffen war. Dabei ist schon an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, dass solche Witwenrituale namentlich in dörfli-
chen Kreisen in Kamerun stattfinden; gebildete und finanziell unabhän-
gige Frauen sind davon aber offenbar weniger betroffen beziehungsweise
können sich in Kenntnis ihrer Rechte dagegen zur Wehr setzen (vgl. dazu
S. 2 des Beweismittels vom 30. August 2011).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwer-
deführerin auch als Städterin Nötigungen seitens der aus einem Dorf
stammenden Familie des Verstorbenen ausgesetzt war. Das BFM weist
aber zu Recht darauf hin, dass gewisse Verfolgungshandlungen in der
geschilderten Form nicht glaubhaft wirken. Namentlich ihre angebliche
Ohnmacht aufgrund der angeblich drohenden Zwangsverheiratung ver-
bunden mit der späteren Vergewaltigung wirkt vage und erweckt nicht
den Eindruck eines wahrheitsgemässen Vorkommnisses (A 14/17 Antwor-
ten 122 ff.). Auch ihre Befürchtungen für den Fall der Rückkehr äusserte
sie eher stereotyp (A 20/24 Antworten 194 ff.). Das BFM hebt sodann her-
vor, dass sie die Anzahl der beteiligten Witwen im Rahmen des sie demü-
tigenden Rituals nicht übereinstimmend darlegte. Auch wenn eine solche
Abweichung per se nicht zwingend auf Unglaubhaftigkeit schliessen lässt,
verstärkt sich so das Bild einer bloss angeblichen Behelligung. Ins Ge-
wicht fällt aber auch die Tatsache, dass es ihr offenbar problemlos mög-
lich war, dem Gewahrsam der Familie des Ehemannes im Dorf zu ent-
kommen (A 20/24 Antworten 131 ff.). In der Beschwerde fehlen stringente
Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Dass
gewisse psychische Probleme ihre Aussagemöglichkeiten beeinträchtigt
hätten, lässt sich auch dem eingereichten Arztbericht nicht entnehmen. In
Anbetracht weiterer, vom BFM erwähnten Unstimmigkeiten ist mithin nicht
glaubhaft, dass sich die Auseinandersetzungen nach dem geltend ge-
machten Tod des Ehemannes in der geschilderten Form zuspitzten. Auch
für die Behauptung, sie werde für den Tod des Gatten verantwortlich ge-
macht, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. Das (als blosse
Kopie) eingereichte Gerichtsdokument betrifft gemäss den dortigen An-
gaben offenbar ihren Vater, welcher den Schwager beziehungsweise
Schwiegersohn anzeigte, und vermag eine ihr drohende Gefahr nicht hin-
reichend zu belegen.
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Seite 9
6.3 Obwohl es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, zentrale Vorbringen
glaubhaft zu machen, ist ein finanz- und eigentumsrechtlicher Konflikt
nach dem Tod des Mannes nicht auszuschliessen (zur allgemeinen –
auch rechtlichen – Situation in Kamerun vgl. den Country Report on Hu-
man Rights Practices 2011 des US Department of State, Mai 2012). Aus
Länderberichten geht hervor, dass Frauen in rechtlicher Hinsicht Benach-
teiligungen ausgesetzt sein können. Hingegen erscheint in keiner Weise
als ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen allfällige,
auf ihre Finanzen abzielende Massnahmen der Angehörigen ihres Gatten
auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte. So ist vor Ort auch eine
NGO tätig, die sich für Witwenrechte einsetzt (…). Selbst bei ange-
nommener Wahrheit auch physischer Verfolgung durch Drittpersonen wä-
re mithin nicht davon auszugehen, dass sie keinen Zugang zu einer ge-
wissen Schutzinfrastruktur hätte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass
sie erwog, den Rechtsweg zu beschreiten, entsprechende Handlungen
aber trotz vorhandener Ansprüche unterliess (A 14/17 Antworten 92 ff.
und 135; A 20/24 Antworten 57 ff. und 172 ff.). Ergänzend ist anzufügen,
dass die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regie-
rungsführung (African Charter on Democracy, Elections and Governance)
im Februar 2012 in Kraft trat, nachdem Kamerun als fünfzehntes Land ra-
tifiziert hatte. Damit existiert in Afrika zum ersten Mal ein verbindliches
Rechtsinstrument zur Einhaltung demokratischer Prinzipien, der Men-
schenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, Transparenz im Management öf-
fentlicher Angelegenheiten, Geschlechtergerechtigkeit, Gewaltentrennung
und Antikorruption.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft machen konnte, in der geschilderten Form unter Druck gesetzt
worden zu sein. Allfällige (eigentumsrechtliche) Konflikte wegen des gel-
tend gemachten Tods des Ehemannes erscheinen für sie als gebildete
Städterin als auf dem Rechtsweg regelbar. Ihr implizites Vorbringen, we-
gen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kamerunischen Witwen
eine asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise befürch-
ten zu müssen, erweist sich mithin als unzutreffend. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich mangels Relevanz, auf weitere Beschwerdevorbringen
und die Beweismittel näher einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-4143/2011
Seite 11
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in Kamerun nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen.
D-4143/2011
Seite 12
8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, ist gebildet und
verfügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Gemäss Ak-
tenlage leben enge Angehörige vor Ort; zudem existieren weitere soziale
Anknüpfungspunkte in Kamerun. Ihre finanzielle Situation nach dem gel-
tend gemachten Tod des offenbar eher vermögenden Ehemannes ist
zwar mit Unwägbarkeiten behaftet, aber keinesfalls prekär, zumal in einer
ersten Phase auch Unterstützungen durch Verwandte in Frage kommen
dürften. Nach dem Gesagten ist im Sinne der BFM-Erwägungen nicht zu
erwarten, dass sie in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn
gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden
können.
8.4.3 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage unter
psychischen Beschwerden (Anpassungsstörungen, Ängsten und einer
depressiven Reaktion) welche nach der Einreise in die Schweiz aufgetre-
ten sind (vgl. A 14/17 Antwort 142). Diese Leiden sind aber – wie das
BFM in der Vernehmlassung zu Recht festhält – nicht als gravierend ein-
zustufen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter
Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit
sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organi-
sation der medizinischen Behandlung – falls überhaupt noch erforderlich
– nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist
nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegwei-
sung mangels im Bedarfsfall ausreichender medizinischer Behand-
lungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Ein Bei-
zug weiterer Medizinalakten erscheint somit nicht als erforderlich (vgl.
S. 2 der Beschwerdeeingabe).
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für
die Beschwerdeführerin als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4143/2011
Seite 13
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 3. Au-
gust 2011 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage, zumal sich ihre finanziel-
len Verhältnisse offenbar nicht verändert haben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4143/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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