Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4144/2011
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Sierra Leone, alias B._______,
geboren (…), Nigeria, alias A._______, geboren (…), ohne
Nationalität, alias A._______, geboren (…), Nigeria, alias
A._______, geboren (…), ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Auf Ersuchen des BFM vom 18. Oktober 2010
erklärte sich Österreich bereit, ihn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), zu übernehmen. Mit Verfügung vom 18.
November 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Die dagegen
am 23. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. November 2010 abgewiesen und
der Beschwerdeführer am 10. Januar 2011 nach C._______ überstellt.
B.
Am 23. Januar 2011 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz
um Asyl nach. Auf Ersuchen des BFM vom 22. Februar 2011 erklärte sich
Österreich abermals bereit, ihn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII
VO zu übernehmen. Mit Verfügung vom 8. März 2011 trat das BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Die dagegen am 22.
März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil vom 24. März 2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer am
6. Mai 2011 nochmals nach C._______ überstellt.
C.
Am 29. Mai 2011 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein,
wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein drittes Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 14. Juni 2011 im EVZ D._______ machte der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, nach seiner Rückführung aus
der Schweiz sei er in Österreich im Gefängnis gewesen. Aufgrund
gesundheitlicher Probleme sei er schliesslich wieder freigelassen worden.
Er habe jedoch keine Unterkunft, keine Dokumente und nichts zu essen
erhalten. Zudem habe er auf der Strasse leben müssen. Da er nicht mehr
ins Gefängnis gehen wolle, sei er wieder in die Schweiz gekommen.
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D.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, die österreichischen Behörden würden ihn
nicht fair behandeln, so hätten sie ihm kein Asyl gewährt und ihm keine
Dokumente gegeben. Zudem hätten sie ihn das letzte Mal ins Gefängnis
gesteckt.
E.
Gestützt auf den EURODACTreffer vom 20. September 2004 sowie die
beiden früheren von Österreich abgegebene Zuständigkeitserklärungen
stellte das BFM am 1. Juli 2011 an Österreich ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO (vgl. Akten BFM C 13/5). Dem
Wiederaufnahmeersuchen wurde von der zuständigen österreichischen
Behörde am 7. Juli 2011 entsprochen (vgl. Akten BFM C 18/1).
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 – eröffnet am 21. Juli 2011 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Österreich an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit in englischer Sprache abgefasster, ans BFM adressierter und von
diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter Eingabe vom 21. Juli 2011 (Eingang BFM: 22. Juli 2011)
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein
und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und um erneute Prüfung seines Asylgesuchs. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde wird
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten frist
und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ausfällung eines
Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist
gegeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004 Nr. 34 E.
2.1 S. 240 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält
sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache –
sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 20. September
2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen
Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei
Österreich, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er Österreich nicht für
zuständig erachte, da ihm das Asyl verweigert und er inhaftiert worden
sei. Zudem fühle er sich deshalb von Österreich unfair behandelt. Diesen
Einwänden sei entgegenzuhalten, dass Österreich für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb es den
zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers zu regeln. Österreich habe das Übernahmeersuchen
der Schweiz basierend auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
gutgeheissen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Asylgesuch
noch hängig sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass Österreich seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das
Asylverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bezüglich der beklagten
Inhaftierung sei festzuhalten, dass Österreich ein Rechtsstaat sei und
Personen nicht grundlos, ohne ein ordentliches Verfahren durchzuführen,
inhaftiere. Es stehe Österreich frei, Verstösse gegen die nationale
Rechtsordnung mit einer Gefängnisstrafe zu ahnden. Im konkreten Fall
lägen keine Hinweise vor, dass sich die österreichischen Behörden nicht
an die gesetzlichen Bestimmungen hielten. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Einwände vermöchten somit die Zuständigkeit
Österreichs zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Österreich habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f.
DublinIIVO) – bis spätestens am 7. Januar 2012 zu erfolgen. Den
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Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004
nach Österreich einreiste, wo er am 20. September 2004 daktyloskopisch
registriert wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu
seiner ersten Einreise in die Schweiz am 4. September 2010 aufhielt
(Akten BFM B 6/11, S. 6 f.). Wie nach seiner ersten Überstellung an die
österreichischen Behörden am 10. Januar 2011 verweilte der
Beschwerdeführer auch nach seiner zweiten Rückführung nach
Österreich am 6. Mai 2011 die ganze Zeit in diesem Land, bevor er am
29. Mai 2011 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die
österreichischen Behörden am 1. Juli 2011 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte,
und diese am 7. Juli 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer
Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der
Beschwerdeführer ohne Weiteres in den DublinStaat Österreich
ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung
ändern auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken
bezüglich der Lebensbedingungen in Österreich (keine Arbeit, keine
Unterkunft, keine Dokumente, keine Unterstützung) nichts, ist doch
Österreich unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise
darauf, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Österreich von den österreichischen Behörden unfair behandelt
oder grundlos und ohne rechtsstaatlich korrektes Verfahren inhaftiert
wird, weshalb seine Vorbringen, wonach er in Österreich nicht fair
behandelt werde und dort ins Gefängnis gesteckt worden sei, die
Rechtmässigkeit der Überstellung in dieses Land nicht zu erschüttern
vermögen.
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Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Österreich in Berücksichtigung der
entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein
Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der in der Beschwerde
geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in
der Schweiz ist kein Grund, eine Rückführung nach Österreich
auszuschliessen.
5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher
an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinII
VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Österreich zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
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inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: