B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4145/2018
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1151/2018 vom 14. März 2018.
D-4145/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 25. September 2015 stellte der Gesuchsteller in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 stellte das SEM fest, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete aufgrund Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1151/2018 vom 14. März 2018 ab.
C.
Mit als „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelter
Eingabe vom 2. Mai 2018 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz
und reichte als Beweismittel einen Fahndungs- und Haftbefehl vom 1. Juli
2013, einen Einberufungsbefehl vom 1. April 2013, ein Dienstbüchlein so-
wie eine Mobilisierungsbenachrichtigung vom 1. März 2013 (alle Doku-
mente im Original und mit Übersetzung, zu den Akten.
D.
Das SEM nahm diese Eingabe mit Verfügung vom 8. Mai 2018 als Mehr-
fachgesuch entgegen und verlangte einen Gebührenvorschuss von
Fr. 600.–, welcher vom Gesuchsteller geleistet wurde.
E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, stellte fest, dass die
am 25. Januar 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme weiter andauere,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass diese Gebühr durch
den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diese Ver-
fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte
D-4145/2018
Seite 3
der Gesuchsteller nebst verschiedenen Länderberichten die Kopie einer
Visitenkarte eines Muchtars mitsamt Übersetzung zu den Akten.
G.
Mit Urteil D-3738/2018 vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gut und erklärte die vorinstanzliche Verfügung vom
29. Mai 2018 aufgrund funktioneller Unzuständigkeit für nichtig. Gleichzei-
tig hielt das Gericht fest, die mit „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwä-
gungsgesuch“ betitelte Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Mai 2018
werde als Gesuch um Revision des Urteils D-1151/2018 vom 14. März
2018 und die gegen den ablehnenden Asylentscheid vom 29. Mai 2018
gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2018 als Ergänzung zum Revisions-
gesuch entgegengenommen und in einem separaten Revisionsverfahren
behandelt. Schliesslich forderte es die Vorinstanz auf, dem Gesuchsteller
die Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
H.
Mit am gleichen Tag ergehender Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018
wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Gesuchstellers um unentgelt-
liche Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 2. August 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten.
I.
Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
D-4145/2018
Seite 4
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nach-
träglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens auf. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht
erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son-
dern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und
hinreichend begründet. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisi-
onsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisions-
grund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln
beinhaltet demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit ledig-
lich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22).
Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende
Partei die betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Ver-
fahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und
deshalb nicht hat beibringen können.
D-4145/2018
Seite 5
3.2 Der Gesuchsteller begründete sein Revisionsgesuch (mit „Neues Asyl-
gesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelter Eingabe vom 2. Mai
2018) damit, dass er mittlerweile asylrelevante Dokumente erhalten habe,
welche belegen würden, dass er von den syrischen Behörden gesucht und
verfolgt werde. Es sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben, weil er dem Re-
servedienst ferngeblieben sei und dem Aufruf der Militärbehörden keine
Folge geleistet habe. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe er eine
Mobilisierungsbenachrichtigung für den Reservedienst in Kopie einge-
reicht. Er gelte nun als Dienstverweigerer. Im Hinblick auf eine Rekrutie-
rung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat und den Folgen einer Wei-
gerung, den Befehlen der syrischen Armee Folge zu leisten, müssten spe-
zifische Sachverhaltsabklärungen getroffen werden. In seiner ergänzen-
den Revisionseingabe (mit „Verwaltungsbeschwerde“ betitelter Eingabe
vom 28. Juni 2018) führte der Gesuchsteller aus, dass seine Familie im
Zentrum von Aleppo gelebt, das Gebiet um Aleppo jedoch verlassen und
ein etwas ruhigeres Gebiet aufgesucht habe. Der Gesuchsteller habe des-
halb von den Militärbehörden nicht direkt kontaktiert werden können. Die
Militärurkunden, welche gemeinsam mit der Eingabe vom 2. Mai 2018 ein-
gereicht worden seien, hätten seiner Familie nicht zugestellt werden kön-
nen und seien deswegen, wie üblich und nach Praxis der syrischen Behör-
den, dem Muchtar dieses Gebiets übergeben worden. Dieser sei verpflich-
tet gewesen, ihn, den Gesuchsteller, zu benachrichtigen und den Behörden
eine Rückmeldung zu geben. Weder er noch seine Familie hätten von die-
sen Militärurkunden gewusst, weil sie vom Muchtar nicht hätten benach-
richtigt werden können. Dies sei der Grund, weshalb er diese Dokumente
bei den bisherigen Befragungen nicht erwähnt habe. Nachdem die syrische
Regierung die Kontrolle über Aleppo und die umliegenden Gebiete voll-
ständig übernommen habe und Ruhe eingekehrt sei, sei seine Familie in
ihr Haus in Aleppo zurückgekehrt. Erst als der Muchtar im April 2018 von
der Rückkehr seiner (des Gesuchstellers) Familie nach Aleppo erfahren
habe, habe er ihr die Militärurkunden übergeben. Die syrischen Behörden
hätten daraufhin seinen Vater Ende Mai 2018 aufgesucht, mitgenommen
und über den Aufenthalt des Gesuchstellers befragt. Sein Bruder habe da-
raufhin die Flucht ergriffen, weil er befürchtet habe, anstelle des Gesuch-
stellers verhaftet zu werden.
3.3 Die Ausführungen des Gesuchstellers, weshalb er die vor dem Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts datierenden Beweis-
mittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hat beibringen können, sind
als unglaubhaft zu erachten. Seine Erklärung, seine Familie habe sich aus-
serhalb von Aleppo befunden, und deshalb hätten ihr diese Dokumente
D-4145/2018
Seite 6
nicht zugestellt werden können, steht in offenkundigem Widerspruch zu
seinen Aussagen in den beiden Befragungen, gemäss welchen seine Fa-
milie in Aleppo wohnhaft sei beziehungsweise in jenem Haus lebe, in wel-
chem er vor seiner Ausreise gelebt habe (Befragung zur Person [BzP] vom
12. Oktober 2015; Anhörung vom 5. April 2017; vgl. SEM-Akten A7 3.01,
A20 F32ff.), zumal die Schlacht um Aleppo bereits im Dezember 2016 be-
endet war, und damit vor dem Zeitpunkt der Anhörung. Somit ist davon
auszugehen, dass die Familie des Gesuchstellers Aleppo entgegen seinen
Ausführungen nicht verlassen hat. Weiter fällt auf, dass auf dem den Be-
weismitteln beigelegten Briefumschlag der DHL, in welchem die Doku-
mente dem Gesuchsteller aus Syrien zugestellt worden sind, als Aufgabe-
datum der Postsendung der 29. März 2018 verzeichnet wurde, womit die
zeitlichen Angaben über die Übergabe der Dokumente durch den Muchtar
an die Familie des Gesuchstellers (im April 2018 habe der Muchtar von der
Rückkehr der Familie nach Aleppo erfahren) nicht stimmen können. Dem
Gesuchsteller gelingt es diesen Ausführungen zufolge nicht, glaubhaft dar-
zulegen, dass er diese angeblich bereits seit einigen Jahren existierenden
Dokumente vor Erlass des mit der Revision angefochtenen Beschwerde-
entscheides nicht gekannt hat und aus diesem Grund nicht bereits im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens hat beibringen können.
3.4 Mit den zu beurteilenden Eingaben wurden demzufolge keine nach-
träglich erfahrenen erheblichen Tatsachen oder aufgefundenen entschei-
denden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan.
4.
Auch bei verspäteten Revisionsvorbringen ist zu prüfen, ob ein Verstoss
gegen zwingendes Völkerrecht wie die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorliegt (vgl. EMARK
1995/9 E. 7, insb. E. 7f und g). Da der Gesuchsteller jedoch in der Schweiz
vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich eine Prüfung seiner Vorbringen
hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1151/2018 vom 14. März 2018 ist demzufolge
abzuweisen.
D-4145/2018
Seite 7
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4145/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: