B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4146/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Revisionsgesuch gegen Urteil des Bundesverwaltungs
gerichts D-2587/2013 vom 18. Juni 2013 betreffend
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 anerkannte das BFM den Ge-
suchsteller A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) als Flüchtling und
gewährte ihm Asyl. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurden sei-
ne damalige Konkubinatspartnerin (D._______) und der gemeinsame
Sohn (E._______) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl ge-
währt.
B.
Mit Eingabe vom 5. April 2013 beim BFM ersuchte der Gesuchsteller um
Familienzusammenführung für seine aus einer früheren Beziehung
stammende Tochter (C._______ [Gesuchstellerin 2]) und deren Mutter
(seine angebliche Konkubinatspartnerin B._______ [Gesuchstellerin 1]).
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wies das BFM das Einreise- und Asylge-
such ab.
D.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2013 erhoben die Gesuchstellenden gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuch-
ten unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
E.
Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 abge-
wiesen, und die Gesuchstellenden wurden gleichzeitig zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert.
F.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 wurde um wiedererwägungsweise Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Dieser Antrag wurde mit
Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 abgewiesen.
G.
In der Folge wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, so dass das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2587/2013 vom 18. Juni 2013 auf
die Beschwerde nicht eintrat.
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Seite 3
H.
Mit einer als Revisionsbegehren bezeichneten Eingabe gelangten die
Gesuchstellenden am 19. Juli 2013 erneut ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragten die Aufhebung des Urteils D-2587/2013 und die Einrei-
sebewilligung für die Gesuchstellerinnen 1 und 2. Eventualiter sei die Sa-
che zwecks Ergänzung des Sachverhalts und erneuter Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund der Nichtberück-
sichtigung von erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und
zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt
werden, wenn erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind.
3.2 Die Gesuchstellenden rügen, dass ihre Eingabe vom 17. Juni 2013 im
Urteil vom darauffolgenden Tag unberücksichtigt geblieben sei. In dieser
Eingabe sei als Tatsache vorgebracht worden, dass der Gesuchsteller
nach anwendbarem israelischen Recht über das Aufenthaltsbestim-
mungsrecht betreffend die Gesuchstellerin 2 verfüge. Dies hätte in An-
wendung von Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zu einer Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs
führen müssen, wodurch das Revisionsbegehren als begründet zu erach-
ten sei.
3.3 Diese Rüge ist unzutreffend. Die unbeachtet gebliebene Tatsache
muss erheblich sein. Dies bedeutet, dass ihre Berücksichtigung im ur-
sprünglichen Verfahren zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Stellte
das Gericht darin jedoch bewusst nicht auf eine Tatsache ab, weil es die-
se als unerheblich erachtete, liegt darin gerade kein Versehen im eben
beschriebenen Sinne (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wi-
prächtiger, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 121).
Beim revisionsrechtlich angefochtenen Urteil D-2587/2013 vom 18. Juni
2013 handelt es sich um einen formellen Nichteintretensentscheid auf-
grund der Nichtleistung des Kostenvorschusses. Eine materiell-rechtliche
Beurteilung der Streitsache war mithin nicht Prozessgegenstand. Eine
Tatsache, welche – wenn überhaupt – nur den materiell-rechtlichen Ge-
halt des Streitgegenstands beschlägt, jedoch keinen Bezug zum formell-
rechtlichen Erfordernis der fristgerechten Leistung des Kostenvorschus-
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Seite 5
ses aufweist und den formellen Entscheid daher von vornherein nicht zu
beeinflussen vermag, ist folglich nicht erheblich.
3.4 Selbst wenn man diese Rüge als Behauptung verstehen würde, dass
die Berücksichtigung dieser Tatsache zu einer wiedererwägungsweisen
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege verbunden mit einem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hätte führen müssen, vermögen die Gesuchstellenden damit
nicht durchzudringen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde in den Zwischenverfügungen vom 22. Mai 2013 und
vom 6. Juni 2013 mit der (zutreffenden) Begründung abgewiesen, dass
eine Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG nur bewilligt werde, wenn die
Familie bereits im Heimatland bestanden habe und durch die Flucht ge-
trennt worden sei. Dieses Erfordernis dürfte im Falle der Gesuchstellen-
den nicht erfüllt sein, womit das Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen sei. Die angeblich unberücksichtigte Tatsa-
che, der Gesuchsteller könne zivilrechtlich über den Aufenthaltsort des
Kindes bestimmen, berührt den soeben beschriebenen und im Rahmen
der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wesentli-
chen Punkt nicht. Auch diesbezüglich ist der nichtberücksichtigten Tatsa-
che die Erheblichkeit abzusprechen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2587/2013 vom 18. Juni 2013 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Aufgrund obiger Ausführungen ist das Revisionsgesuch als aussichtslos
zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 1'200.– sind daher den Gesuchstellenden auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: