Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4147/2011/wif/sed
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 / N (…).
D4147/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar
2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 (vorab per Telefax) ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen und die wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. April 2011, das Absehen
vom Vollzug der Wegweisung und die Gewährung von Asyl beantragen
liess,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen sei und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen sei,
dass er ferner beantragen liess, es seien vorsorgliche Massnahmen im
Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni
2011 – das Wiedererwägungsgesuch kostenfällig abwies, die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. April 2011 bestätigte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der
Gesuchsteller sei beim Stellen seines Asylgesuchs schriftlich und im
Verlaufe des Verfahrens auch mündlich zur Einreichung
rechtsgenüglicher Reise und/oder Identitätsdokumente aufgefordert
worden,
dass für die viel zu späte Einreichung keine entschuldbaren Gründe
auszumachen seien,
dass im Entscheid vom 14. April 2011 festgehalten worden sei, dass in
den widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen des
D4147/2011
Seite 3
Beschwerdeführers keine eine eventuelle Flüchtlingseigenschaft
begründende Vorkommnisse erkennbar seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG somit nicht erfülle und die geltend gemachte Gefährdung durch
die Taliban deshalb jeglicher Grundlage entbehre,
dass die eingereichten Beweismittel keine gezielte Verfolgung des
Beschwerdeführers, sondern eine in gewissen Teilen Pakistans prekäre
Sicherheitslage, mithin auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder
sozialen Lebensbedingungen in Pakistan zurückzuführende Nachteile
dokumentieren würden, denen sich der Beschwerdeführer durch
Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative entziehen
könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragen liess, es
sei die Verfügung des BFM vom 14. April 2011 in Wiedererwägung zu
ziehen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende
Wirkung herzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen
im Sinne von Art. 56 VwVG anzuwenden,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2011 der Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort ausgesetzt wurde,
D4147/2011
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 22. Juni 2010 – mit welchem das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 24. Mai 2011 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 14. April
2011 abgewiesen wurde – eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls
darstellt, die mit Beschwerde an das in casu letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 22. Juni 2011 legitimiert ist,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst über die formelle Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt,
D4147/2011
Seite 5
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur
Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des
Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder
wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert
haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage
anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a
S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit
eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind an
den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern,
dass sich die diesbezüglichen, teils mutmassenden Vorbringen des
Beschwerdeführers lediglich in der Wiederholung des festgestellten und
D4147/2011
Seite 6
unverändert gebliebenen Sachverhalts (ordentliches Verfahren)
erschöpfen und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung grundsätzlich unterbleibt,
dass aber – wie bereits oben erwähnt – eine Wiedererwägung nicht in
Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll,
dass sich bei dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für
eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in dessen
Heimatland werden nicht vorgebracht – weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im
Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
24. Mai 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4147/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: