B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4147/2015
law/fes
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / (…)+(…)+(…)+(…).
D-4147/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 28. Januar 2015 reichten die Gesuchstellenden bei der schweizeri-
schen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Gesuche um Ertei-
lung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen
ein, worin sie den Beschwerdeführer, der in der Schweiz am 14. August
2014 vorläufig aufgenommen wurde, als ihren Gastgeber bezeichneten.
Mit den Gesuchen reichten sie Reisepapiere, Familien- und Personenre-
gisterauszüge, medizinische Akten (alles inklusive Übersetzungen), Be-
richte aus dem Internet zur Situation der syrischen Flüchtlinge, eine Kopie
des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers und dessen Frau in der
Schweiz, eine Bestätigungsmail vom 24. Januar 2015 des Vorspracheter-
mins am 28. Januar 2015 mit mehreren Fragen des Generalkonsulats in
Istanbul, weitere Mails zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gene-
ralkonsulat und ein fünfseitiges Antwortschreiben des Beschwerdeführers
ein. Darin bringt dieser zum Ausdruck, C._______ und B._______ würden
unter schweren gesundheitlichen Problemen leiden und benötigten regel-
mässige Arztkontrollen und medizinische Untersuchungen, welche im Hei-
matland wegen des Krieges fehlten und im Nachbarland wegen der hohen
Kosten und der fehlenden Mittel nicht angeboten würden. Sie könnten des-
halb kein normales alltägliches Leben führen. Würden sie nicht behandelt,
könnten Komplikationen auftreten, die ihr Leben gefährden könnten. Sie
hätten in Syrien niemanden mehr und in der Türkei seien sie nicht regis-
triert. In den Flüchtlingscamps hätten sie keinen Schutz bekommen, da
diese überfüllt gewesen seien. Ohne Pass und Aufenthaltsberechtigung
werde man in der Türkei medizinisch nicht betreut. Zudem würden Flücht-
linge ausserhalb der Lager in keiner Weise unterstützt. Ein langfristiger
Verbleib in der Türkei sei aufgrund der mangelnden Ressourcen nicht mög-
lich. Für einen ambulanten Spitaleintritt werde extrem viel Geld verlangt
und der Eintritt könne jederzeit verweigert werden.
B.
Die Vertretung lehnte die Visumsanträge vom 28. Januar 2015 mit Verfü-
gungen vom 13. Februar 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des
Visums") mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Überdies habe die
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Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht festgestellt werden können. Schliesslich sei der Nach-
weis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht und die Voraussetzun-
gen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012
seien nicht erfüllt.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 11. März 2015 erhob der Beschwerdeführer
gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 13. Februar 2015 Einspra-
che.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vertretung habe das
Gesuch nicht sorgfältig behandelt. Die Gesuchstellenden hätten die ver-
langten Unterlagen vollständig eingereicht. Von Seiten der Vertretung
seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Informatio-
nen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
hätten glaubhaft machen können. C._______ und B._______ würden unter
schweren gesundheitlichen Problemen leiden und benötigten regelmäs-
sige Arztkontrollen und medizinische Untersuchungen, welche im Heimat-
land wegen des Krieges fehlten und im Nachbarland wegen der hohen
Kosten und der fehlenden Mittel nicht angeboten würden. Sie könnten des-
halb kein normales alltägliches Leben führen. Die Arztberichte seien mit
dem Gesuch zusammen eingereicht worden. Würden C._______ und
B._______ nicht behandelt, könnten Komplikationen auftreten, die ihr Le-
ben gefährden könnten. Nach dem Termin bei der Vertretung in Istanbul
seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten sich das Leben in der Tür-
kei nicht mehr leisten können und in den Flüchtlingslagern keinen Platz
bekommen. Aufgrund des fehlenden Geldes hätten sie keine Wohnung
mieten können und sie würden auch über keine Verwandte in der Türkei
verfügen. Sie seien in der Türkei auch nicht gratis behandelt worden. Für
einen ambulanten Spitaleintritt werde extrem viel Geld verlangt und der
Eintritt sei wegen des fehlenden Geldes verweigert worden. In Syrien hät-
ten sie wenigstens soziale Kontakte und könnten die Sprache des Landes.
Sie hätten aber in Syrien alles verloren und seien mit den Krankheiten
überfordert und auf Hilfe angewiesen. Ihr Schmerz und Leid seien unend-
lich gross. Die Voraussetzungen zum Erteilen des nachgesuchten Visums
seien erfüllt. Aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beiden kranken Frauen in un-
mittelbarer Lebensgefahr befinden würden. Sie würden nach Kriegsende
in die Heimat zurückkehren. Die Wiederausreise gelte als sicher. Es könne
für die Wiederausreise in einer passenden Form gebürgt werden. Mit der
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Seite 4
Einsprache wurde der Bericht "Türkei, die Aktivitäten von Ärzte ohne Gren-
zen im Überblick" vom 1. Juni 2014 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 bestätigte das SEM den Ein-
gang der Einsprache und stellte nach einer summarischen Prüfung der Ein-
sprache fest, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum
für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum
(Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wieder-
ausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Die Vorinstanz erhob deshalb
einen Kostenvorschuss von Fr. 200.– mit der Androhung auf die Einspra-
che nicht einzutreten, wenn dieser nicht innert Frist geleistet werde.
E.
Das SEM wies die Einsprache mit tags darauf eröffneter Verfügung vom
2. Juni 2015 ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 200.– wurden
dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Juli 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Visumsgesuch gutzu-
heissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen. Eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklä-
rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden zwei ärztliche Zeugnisse inklusive Überset-
zungen eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gut. Er habe entweder eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Seite 5
H.
Am 31. Juli 2015 zahlte der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss ein.
I.
Mit Verfügung vom 7. August 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In der Vernehmlassung vom 18. August 2015 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 räumte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. Der Beschwer-
deführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
D-4147/2015
Seite 6
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Argumentation des SEM
bezüglich des Aufenthaltsorts der Gesuchstellenden in der Zwischenverfü-
gung vom 26. März 2015 und der Verfügung 2. Juni 2015 sei unschlüssig
und widersprüchlich. Es bleibe unklar, ob sich die länderspezifischen Ab-
klärungen auf die Türkei oder Syrien bezögen. Zudem halte das SEM sum-
marisch fest, die ausbleibende dringend notwendige medizinische Behand-
lung in einem Nachbarstaat vermöge die Ausstellung eines Visums aus hu-
manitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Demnach lasse sich aus der Ver-
fügung nicht klar nachvollziehen, weshalb keine konkrete Gefährdung an
Leib und Leben, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären Grün-
den rechtfertigen würden, vorliege. Somit habe das SEM den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt. Zudem werde durch die Argumentation des SEM
den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getra-
gen. Dieses Vorgehen durch das SEM verunmögliche eine sachgerechte
Anfechtung.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und genügend gewürdigt habe. Da aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen die Beschwerde ohnehin gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, den
Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen, erübrigt es sich, auf diese
Rügen im Einzelnen einzugehen.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise hu-
manitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
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4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geän-
dert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013]).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden,
indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein
Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im
schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV verankert.
4.5 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version
Weisung des damaligen Bundesamt für Migration [BFM] vom 25. Februar
2014; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Wird einer Person auf
dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies
unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
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Seite 8
4.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
4.7 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs Sep-
tember 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung
Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Per-
sonenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um
eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indes-
sen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im We-
sentlichen aus, dass die Gesuchstellenden aus einer Region stammen
würden, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse sowie des bewaffneten Konflikts der
Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss ver-
suchten viele Personen sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland
zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise
als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend darge-
legt worden, dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden
Krise besondere, persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte
Rückreise sicherstellen könnten. Die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes für den Schengen-Raum geltenden Visums seien somit nicht erfüllt.
Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben bestehe.
Die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat (Türkei) auf.
Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stünde nicht bevor. Die
Gesuchstellenden seien freiwillig nach Syrien zurückgereist, da sie sich
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Seite 9
das Leben in der Türkei nicht hätten leisten können. Ob die Gesuchstellen-
den tatsächlich bereits wieder freiwillig in ihren Heimatstaat gereist seien,
entziehe sich seinen Kenntnissen. Auch vermöchten die gesundheitlichen
Probleme der Gesuchstellenden und die nicht unentgeltliche aufwendige
medizinische Behandlung in einem Nachbarstaat vorliegend die Ausstel-
lung eines Visums aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Zudem
würden keine neuen Gründe hervorgebracht, welche nicht schon in der
Verfügung vom 10. September 2014 [recte: 13. Februar oder 26. März
2015) ausführlich behandelt worden seien. Es lägen somit keine besonde-
ren humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend
notwendig erscheinen liessen. Schliesslich könne eine Visumerteilung
auch weder auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom
4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für
syrische Staatsangehörige noch im Rahmen der vom Bundesrat am
6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der
Opfer aus dem Syrienkonflikt, in Betracht gezogen werden. Zum einen sei
die Antragstellung erst nach Aufhebung der erwähnten Weisung erfolgt und
zum anderen beziehe sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss
dem vom Bundesrat jüngst beschlossenen Massnahmen ausschliesslich
auf die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kin-
der) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen
worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstel-
lenden die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht
zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung des Sichtver-
merks somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuwei-
sen.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es sei ge-
richtsnotorisch, dass sich syrische Staatsangehörige, welche in die Türkei
geflohen seien, sich in einer Notlage befänden. Da die Gesuchstellenden
in der Türkei weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten
hätten, seien sie gezwungen gewesen, unter äusserst prekären Umstän-
den auf der Strasse zu leben. Eine ambulante ärztliche Behandlung in ei-
nem Spital sei den Gesuchstellenden verweigert worden, da sie das gefor-
derte Geld nicht hätten aufbringen können. Ein Verbleib in der Türkei sei
den Gesuchstellenden deshalb nicht möglich gewesen, da die Plätze für
Flüchtlinge überfüllt gewesen seien und ihnen jegliche Mittel fehlen wür-
den. Deshalb seien sie gezwungen gewesen, wieder nach Syrien zurück-
zukehren. Die Rückreise gestalte sich aufgrund der Krankheiten sowie der
Reise mit einem Kleinkind im Alter von drei Jahren äusserst schwierig. Ak-
tuell befänden sich die Gesuchstellenden in einem Flüchtlingscamp in der
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Seite 10
Nähe der nordsyrischen Stadt F._______. Die Lebensbedingungen im
Camp würden sich äusserst harsch gestalten. Die notwendige Versorgung
werde nicht vollumfänglich gewährleistet. Das Kleinkind leide besonders
unter den prekären Lebensumständen. Die Gesuchstellenden verfügten
weder in Syrien noch in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz.
Sämtliche Verwandte sowie Bekannte seien geflohen. Ein grosser Teil der
Verwandtschaft wohne – wie er (der Beschwerdeführer) – in der Schweiz.
Ein weiterer Teil sei in Deutschland aufgenommen worden. Es sei den Ge-
suchstellenden somit nicht möglich, durch Verwandte vor Ort in irgendeiner
Art unterstützt zu werden. Sie seien gänzlich auf sich alleine gestellt, wobei
sie aufgrund der Krankheiten sowie dem Leben mit einem Kleinkind nicht
in der Lage seien, für sich zu sorgen. Den Gesuchstellenden sei es möglich
gewesen, einen Arzt in der rund 100 km vom Flüchtlingslager entfernten
Stadt G._______ aufzusuchen. Aufgrund der mangelnden finanziellen
Möglichkeit, hätten ihnen die Ärzte keine medizinische Behandlung gewäh-
ren können. Es hätten C._______ und B._______ nur ein kurzes ärztliches
Zeugnis ausgestellt werden können. Das Arztzeugnis von Dr. med.
H._______ belege, dass B._______ infolge der Kinderlähmung Beschwer-
den im Bereich der Lendenwirbelsäule habe. Der Arzt halte fest, dass drin-
gend eine Operation in der Lendenwirbelsäule sowie eine Bandscheiben-
fixierung indiziert sei. Die Kinderlähmung führe zu Lähmungen einzelner
Glieder, Rückenschmerzen und starken Muskelschmerzen sowie einer er-
höhten Sensibilität auf äussere Reize wie Lärm, Erschütterungen sowie
Licht. Durch das Fortschreiten der Krankheit würden im Extremfall die
künstliche Beatmung und ein intensivmedizinische Betreuung drohen. Die
Kinderlähmung könne zu schwerer Invalidität führen. Vorliegend seien be-
reits erste Anzeichen einer Lähmung sowie Invalidität vorhanden, weshalb
eine medizinische Behandlung dringend notwendig sei. Diese medizini-
sche Betreuung reiche deutlich weiter als die blosse medizinische Grund-
versorgung. Da selbst die medizinische Grundversorgung nicht vollum-
fänglich gewährleistet werden könne, habe die Gesuchstellerin keine Mög-
lichkeit auf die Inanspruchnahme einer dringend indizierten adäquaten me-
dizinischen Behandlung. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. I._______
leide C._______ unter der supraventrikulären Tachykardie. Sie leide durch
die Krankheit unter sehr raschem Herzschlag, Schwindel sowie teilweise
unter Bewusstseinsverlust. Für eine wirksame Behandlung sei ein elektro-
physiologischer Test (EP Study) notwendig. Da die Gesuchstellerin keine
finanziellen Mittel habe und nicht auf die Unterstützung von Verwandten
zählen könne, sei ein solcher Test für sie nicht erwerblich und im Flücht-
lingscamp nicht möglich. Auch bei einer allfälligen Wiederausreise in die
Türkei, die ohnehin unmöglich ist, könne in Ermangelung der finanziellen
D-4147/2015
Seite 11
Möglichkeit eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet werden. Das
SEM verweise in der angefochtenen Verfügung bloss summarisch darauf,
dass die medizinische Konstellation die Erteilung eines humanitären Vi-
sums nicht zu rechtfertigen vermöge. Dabei verkenne das SEM, dass die
hier vorliegenden Behandlungen weitreichender seien als die ohnehin nicht
vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung. Da für die beiden Ge-
suchstellerinnen die dringend indizierte medizinische Behandlung nicht zur
Verfügung stehe, befänden sie sich in einer besonderen Notlage. Da die
Lebensumstände in den Flüchtlingslagern besonders prekär seien, hätten
die Gesuchstellerinnen trotz Aussichtslosigkeit eines Lebens in der Türkei
versucht erneut in die Türkei zu gelangen. Aktuell sei die Situation am
Grenzübergang extrem angespannt. Es sei momentan nicht möglich, sich
der Grenze zu nähern. Insbesondere sei die Reise in die Türkei mit einem
Kleinkind unmöglich. Zudem sei es den Gesuchstellerinnen aufgrund der
Verschlechterung der Gesundheitslage nicht möglich, grössere Strecken
zurückzulegen. Die Gesuchstellenden könnten in Syrien nicht durch Ver-
wandte unterstützt werden und seien somit in Syrien eingeschlossen.
Durch die Unmöglichkeit des Verlassens von Syrien seien die Gesuchstel-
lenden unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Zudem seien sie aufgrund
der Reise mit einem Kleinkind sowie der Gesundheitslage übermässig von
der Notlage in Syrien betroffen, weshalb ein Eingreifen durch die Schwei-
zer Behörden zwingend erforderlich sei. Der Vollständigkeit halber sei an-
zufügen, dass sich die Gesuchstellenden auch in der Türkei in einer ähnli-
chen Situation befinden würden, weshalb auch dort eine aktuelle Gefähr-
dung für Leib und Leben bestünde. Das SEM verkenne sämtliche genannte
Umstände, da es fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Gesuch-
stellenden würden sich in der Türkei aufhalten. Zudem hätten sich die Le-
bensumstände weiter verschlechtert. Das SEM habe daher zu Unrecht
eine besondere Notlage sowie die Gefährdung von Leib und Leben ver-
neint.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerde seien
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erbracht worden,
die eine Änderung ihres ausführlich begründeten Entscheides rechtfertigen
könnten. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf diese zu verweisen.
Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen werde
ergänzend festgehalten, dass der Umstand, wonach die Gesuchstellenden
zwischenzeitlich wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, durchaus Be-
rücksichtigung gefunden habe.
D-4147/2015
Seite 12
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
Die Vorinstanz hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Sie hat diesbezüglich in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden
aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht
gesichert sei.
6.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von
Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Ver-
bindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vor-
liegend erfüllt sind, nicht:
7.1 Der Beschwerdeführer wies im fünfseitigen Antwortschreiben an
schweizerischen Vertretung darauf hin, dass die Gesuchstellenden auf-
grund der finanziellen Verhältnisse in der Türkei auf der Strasse gelebt hät-
ten. Sie hätten nicht länger in der Türkei bleiben und auch die dort kost-
spieligen Behandlungen für C._______ und B._______ nicht finanzieren
können. Sie hätten als Kurden keinen Zugang in die vollen Flüchtlingslager
erhalten. In der Einsprache wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellen-
den deshalb nach Syrien zurückgekehrt seien und sich in einem Flücht-
lingscamp in der Nähe von F._______ aufhielten. Sie seien aber auch dort
auf sich alleine gestellt und die dringend benötigten medizinischen Be-
handlungen für C._______ und B._______ seien dort nicht erhältlich.
7.2 Das SEM äussert sich in der Verfügung zur Rückkehr nach Syrien da-
hingehend, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob die Gesuchstellenden tat-
sächlich bereits wieder freiwillig in ihr Heimatland gereist seien. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung, die
Rückreise nach Syrien in Zweifel zu ziehen. Zwar erscheint eine Rückkehr
in das kriegsversehrte Syrien grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar, in-
des ist es nicht am Gericht, im vorliegenden, speziell gelagerten Fall über
die Motive der Gesuchstellenden zur Rückkehr in ihr Heimatland zu spe-
kulieren. Ausserdem stimmen die Äusserungen in der Einsprache mit den
Erkenntnissen aus dem letzten Update des Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) überein, wonach syrische
D-4147/2015
Seite 13
Flüchtlinge aus den Gastländern der Region nach Syrien zurückkehren,
um sich wieder mit zurückgebliebenen Familienmitglieder zu vereinen, weil
sie inmitten der verschlechterten Lebensbedingungen keine Unterhalts-
möglichkeiten mehr hätten und weil die humanitäre Hilfe in den Gastlän-
dern gekürzt wurde (siehe: International Protection Considerations with
Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV, November
2015, S. 8 Ziff. 11). Zudem sprechen auch die eingereichten Arztzeugnisse
aus Syrien dafür, dass sich die Gesuchstellenden gegenwärtig wieder in
Syrien aufhalten.
7.3 Der Bürgerkrieg in Syrien ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl von
Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politi-
scher, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen be-
teiligt sind. Zudem ist zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölke-
rung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von
Kriegswaffen vorgegangen wird. Infolge der das ganze Land erfassenden
Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis
November 2015 zwischen 145'000 und über 250'000 Menschen ums Le-
ben, mehr als 4,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,5
Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Bemühungen zur friedli-
chen Beilegung des Konflikts sind bislang durchwegs gescheitert (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015,
E. 5.3.1, m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], UNHCR, a.a.O. S. 5 f. Ziff. 7
f.).
Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen.
Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage sind der-
zeit keine erkennbar, vielmehr ist die Rede davon, dass sich die Situation
weiter verschlechtert. Ebenso ist nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung
oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatli-
chen Regimes zu erwarten ist, und es ist dabei als vollkommen offen zu
bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zu-
gehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
a.a.O., E. 5.3.2, UNHCR, a.a.O. S. 24 Ziff. 40).
7.4 Die Stadt F._______ (kurdisch: J._______) befindet sich in den kurdi-
schen Gebieten von Syrien, dem sogenannten Rojava unter der kurdi-
schen Selbstverwaltung der Partei der Demokratischen Union (PYD).
J._______ ist weitgehend von den brutalen Kriegsgräueln verschont ge-
blieben, dennoch wurde die Stadt vor wenigen Monaten Schauplatz eines
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Autobombenanschlags. Ein paar Dutzend Kilometer weiter westlich kämp-
fen die Kurdenmiliz (YPG) und die Christenmiliz gegen den Islamischen
Staat (IS). Die Auswirkungen des Krieges sind jedoch spürbar: Versor-
gungsmängel sind an der Tagesordnung. Die Menschen in J._______ lei-
den unter dem Embargo, das die Türkei auf dem Grossteil der Güter und
den Personenverkehr aus Rojava verhängt hat. Viele beschweren sich,
dass die Grenzen zur Türkei um ein vielfaches stärker abgesichert seien,
als jene in die überwiegend arabischen Teile Syriens. In der Nähe der Stadt
liegt das Flüchtlingslager K._______, wo nach der Flucht vor der IS-Terror-
miliz Tausende Menschen leben. Die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Me-
dikamente, Kleidung, winterfeste Zelte, Elektrizität sind nicht sichergestellt.
In einem Zelt wird zwar medizinische Versorgung angeboten, vorhanden
sind jedoch nur einige Packungen Medikamente. Notfälle werden vom
Flüchtlingslager nach J._______ ins Spital gebracht. Dort mangelt es aber
auch an Nachschub von Medikamenten und medizinischem Material. Hilfs-
güter finden den Weg in den östlichsten Zipfel des Landes nur schwer. Ein
Problem ist – wie erwähnt – die fast immer geschlossene Grenze zur Türkei
(vgl. Tages Anzeiger, Jesiden Bangen um ihre Glaubensbrüder, 24.12.2014
bangen-um-ihre-Glaubensbrueder/story/26840800 >, abgerufen am
18.02.2016; , Der kurdische Teilstaat – Eindrücke aus dem syri-
schen Rojava, vom 24.12. 2014, /2014/mashreq/syrien/der-kurdische-teilstaat-eindruecke-aus-
dem-syrischen-rojava/ >, abgerufen am 17.02.2016; ARD Das Erste, Sy-
rien: Christen ohne Zukunft, eine Reportage von Volker Schwenck,
24.11.2014 hen/weltspiegel/sendung/swr/2014/christen-syrien-100.html >, abgerufen
am 18.02.2016; Bündnis Entwicklung Hilft, Interview mit Martin Glasenapp,
Nahostreferent bei medico international, zur Lage in Syrien, 12.12.2014
handlungswille-der-letzten-jahre-ist-tragisch-fuer-syrien.html >, abgerufen
am 18.02.2016).
7.5 Gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen in den verschiedenen
Eingaben befinden sich die Gesuchstellenden im aktuellen Zeitpunkt im
bürgerkriegsversehrten Syrien, wo sich eine baldige Verbesserung der
Lage nicht abzeichnet und die Situation der Gesuchstellenden mit dem
vierjährigen Kleinkind prekär ist. Sie halten sich im Flüchtlingslager
K._______ auf, wo die Grundversorgung der Familie nicht als gesichert
gelten kann. Es bestehen keine Zweifel, dass das Kleinkind unter den prob-
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lematischen Lebensumständen leidet. Hinzu kommt, dass die beiden Ge-
suchstellerinnen aufgrund ihrer Krankheit gemäss Arztzeugnis auf medizi-
nische Versorgung angewiesen sind. B._______ leidet an Kinderlähmung
und hat deshalb Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und be-
nötigt eine Operation und eine Bandscheibenfixierung. Gemäss den Aus-
führungen in der Beschwerde sind bereits erste Anzeichen einer Lähmung
sowie Invalidität vorhanden, weshalb eine medizinische Behandlung drin-
gend indiziert ist. C._______ leidet unter supraventrikulären Tachykardie
und benötigt eine elektrophysiologische Untersuchung. Aufgrund der be-
reits geschilderten Gesundheitsversorgung im Flüchtlingslager und in
J._______ ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen, dass die beiden Ge-
suchstellerinnen Zugang zu einer medizinisch adäquaten Behandlung ha-
ben. Eine Wiederausreise der Gesuchstellenden in die Türkei erscheint
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der fast immer geschlossenen Grenze
zur Türkei und den gesundheitlichen Beschwerden kaum als realistisch.
7.6 Die Gesuchstellenden haben aufgrund des Gesagten glaubhaft darge-
legt, dass sie in J._______ unter prekären Umständen leben, und aufge-
zeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sind respektive wie sich die Gefährdung in Bezug auf mehrere
Gesuchstellende bereits konkret manifestiert hat. Das Bundesverwaltungs-
gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden
konkreten Einzelfall die Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert
hat.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
9.2 Trotz Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da da-
von auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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