B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4148/2016
law/bah
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 28. Juni
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
4. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an das
SEM zurückzuweisen, eventuell sei dieses anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten,
dass er des Weiteren beantragte, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass die Akten am 7. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 17. März 2016
ausführte, er sei am 10. August 2015 in Italien angekommen, wo er von der
italienischen Polizei festgenommen und beschuldigt worden sei, der Kapi-
tän des Schiffs, mit dem er von Libyen nach Italien gereist sei, gewesen zu
sein,
dass er viermal vor Gericht gewesen und zu einer bedingten Gefängnis-
strafe verurteilt worden sei,
dass man ihm zudem gesagt habe, er müsse Italien innerhalb von sieben
Tagen verlassen, widrigenfalls man ihn beim erneuten Antreffen in Italien
wieder ins Gefängnis bringen werde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. April 2016 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde gemachten Vor-
bringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Angeklagte am 3. März 2016
aufgrund ihnen angelasteter „Schleppertätigkeiten“ vom Strafgericht von
B._______ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
und einer Busse von 960‘000 Euro verurteilt wurden, wobei die Freiheits-
strafe bezüglich den Beschwerdeführer und einen der Mitangeklagten auf
fünf Jahre bedingt verhängt und seine sofortige Freilassung angeordnet
wurden (vgl. Dispositiv des Urteils vom 3. März 2016),
dass der Beschwerdeführer gleichentags aus der Untersuchungshaft ent-
lassen wurde und Rechtsanwalt C._______ als Zustelladresse für allfällige
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behördliche Mitteilungen bezeichnete (vgl. Freilassungsbestätigung des
Justizministeriums vom 3. März 2016),
dass der Präfekt der Provinz von B._______ am 3. März 2016 die Auswei-
sung des Beschwerdeführers aus Italien verfügte,
dass die „Questura della Provincia di B._______“ den Beschwerdeführer
am 3. März 2016 aufforderte, Italien innerhalb von sieben Tagen zu verlas-
sen, und ihn darauf aufmerksam machte, er werde mit einer Busse zwi-
schen 10’000 und 20‘000 Euro bestraft, falls er dieser Anordnung ohne
gute Gründe keine Folge leiste,
dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, die italienischen Behör-
den hätten sich geweigert, das vom Beschwerdeführer in Italien gestellte
Asylgesuch entgegenzunehmen, um eine durch nichts belegte Parteibe-
hauptung handelt, zumal der Verfügung Nr. (…)/2016 des Präfekten von
B._______ zu entnehmen ist, dass eine Prüfung, ob verfassungs- oder völ-
kerrechtliche Verpflichtungen einer Ausweisung entgegenstünden, vorge-
nommen wurde,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen,
dass seine Kritik am in Italien durchgeführten Strafverfahren – er sei nie in
seiner Muttersprache angehört worden und habe keinen Verteidiger erhal-
ten – nicht durch die Schweizerischen Asylbehörden zu prüfen ist, da der
Beschwerdeführer Verfahrensfehler auf dem innerstaatlichen Rechtsweg
hätte geltend machen können,
dass der Freilassungsbestätigung des italienischen Justizministeriums ent-
nommen werden kann, dass der Beschwerdeführer den am Gericht von
B._______ tätigen Rechtsanwalt C._______ als Zustelladresse bezeich-
nete, weshalb an seinem Vorbringen, er habe während des Strafverfahrens
keinen Verteidiger gehabt, ohnehin erhebliche Zweifel anzubringen sind,
dass der Beschwerdeführer aus dem Hinweis in der Beschwerde, ein im
Sudan festgenommener und an Italien ausgelieferter eritreischer Staatsan-
gehöriger sei von den italienischen Behörden zu Unrecht bezichtigt wor-
den, der Chef einer Schlepperorganisation zu sein, nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag, da es an den italienischen Gerichten liegt, diesen
Fall zu beurteilen,
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dass die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer
sei wohl freigelassen und des Landes verwiesen worden, weil man ihn mit
einer anderen Person verwechselt und dies bemerkt habe, angesichts des
eingereichten Urteilsdispositivs jeglicher Grundlage entbehrt,
dass Italien durch Verfristung für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist, weshalb
das SEM sich nicht veranlasst sehen musste, bei den italienischen Behör-
den entsprechende Garantien einzuholen,
dass der Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung an
die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen abzuwei-
sen ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: