Abtei lung IV
D-4149/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren,
alias C._______, geboren _______,
Ukraine,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 20. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4149/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin die Ukraine gemäss eigenen Angaben
erstmals am 6. Mai 2005 zusammen mit ihrem Sohn verliess und am
9. Mai 2005 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellte,
dass sie dazu am 19. Mai 2005 in _______ summarisch befragt wurde,
dass sie ihre Personalien mit _______ protokollieren liess,
dass sie ferner angab, nie einen Reisepass besessen zu haben,
dass sie, ihr _______ Lebenspartner und ihr gemeinsames Kind in der
Ukraine aus rassistischen Gründen wiederholt zum Teil schwerwiegen-
den Angriffen durch Nationalisten ausgesetzt gewesen seien,
dass die Behörden nichts zu ihrem Schutz unternommen hätten,
dass ihr _______ Lebenspartner seit November 2004 unbekannten
Aufenthalts sei,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die zugewiesene Unter-
kunft in der Schweiz am 22. Mai 2005 verliessen und seither unbe-
kannten Aufenthalts waren,
dass das BFM am 23. Mai 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2008 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass sie dazu am 7. Mai 2008 in _______ summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 9. Mai 2008 gleichenorts eine Anhörung durch-
führte,
dass die Beschwerdeführerin ihre Personalien mit _______ protokollie-
ren liess,
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dass sie dazu ausführte, aus Angst vor einer Rückschaffung ins Hei-
matland im ersten Asylverfahren und bei der Ausfüllung des Personali-
enblatts im aktuellen Verfahren falsche Angaben gemacht zu haben,
dass sie nach der Ausreise aus der Schweiz wieder während längerer
Zeit in der Ukraine gelebt und in der Folge in zahlreichen europäi-
schen Staaten erfolglos um Asyl nachgesucht habe,
dass ihr _______ Ehemann sie bereits 1998 beziehungsweise 1999
verlassen habe und die Scheidung im Jahre 2004 erfolgt sei,
dass ihr im Jahre 2002 oder 2003 durch die ukrainischen Behörden ein
Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt wor-
den sei,
dass ihr Exmann im Jahre 2006 in die Ukraine zurückgekehrt sei,
dass ihr bei einer zwangsweisen Rückführung in die Ukraine im August
2006 durch die heimatlichen Behörden der Reisepass beschlagnahmt
worden sei,
dass sie sich letztmals Ende Dezember 2006 in der Ukraine aufgehal-
ten habe und schliesslich am 16. April 2008 von der Slowakei herkom-
mend wieder in die Schweiz eingereist sei,
dass sie die Ukraine wegen sexistisch und rassistisch motivierter
Übergriffe verlassen habe,
dass ihr Vater während ihrer Schwangerschaft versucht habe, sie zu
vergewaltigen,
dass sie im Jahre 2002 durch einen Nachbarn vergewaltigt worden sei,
dass sie eine im Jahre 2005 erfolgte erneute Vergewaltigung den Be-
hörden ohne Folgen für den ihr unbekannten Täter gemeldet habe,
dass sie am 23. November 2006 zusammen mit ihrem Sohn ihren Ex-
mann in einem Kaffeehaus getroffen habe,
dass es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit fremdenfeindli-
chen Personen gekommen sei und ihr Exmann vor dem Lokal schwere
Verletzungen erlitten habe,
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dass er an diesen während der Fahrt im Ambulanzwagen zum Spital
verstorben sei,
dass auch sie geschlagen worden sei,
dass die Behörden trotz ihrer wiederholten Anzeigen keine sachge-
rechte Untersuchung des Tötungsdelikts eingeleitet und die Ermittlun-
gen nach kurzer Zeit eingestellt hätten,
dass die mutmasslich Schuldigen zuvor zwar gefasst, aber bereits
nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen worden seien,
dass sie in Anbetracht dieser Sachlage am 27. Dezember 2006 mit ih-
rem Sohn wieder ins Ausland geflohen sei,
dass sie ihr Kind später aufgrund der prekären Lebensumstände als
Asylsuchende mit einer Begleitperson in die Ukraine zurückgeschickt
habe,
dass sie keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM eine Lingua-Analyse durchführen liess, in deren Rah-
men der beauftragte Experte gemäss Gutachten vom 2. Juni 2008 zum
Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit im angegebe-
nen Herkunftsland sozialisiert worden,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2008 -
eröffnet am selben Datum - gestützt auf Art. 34 Abs.1 AsylG nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet,
dass es im Weiteren argumentierte, aus den Akten seien keine Hinwei-
se, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten, ersichtlich,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, vage,
unlogisch und stereotyp bezeichnet werden müssten,
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dass sie zu Beginn des vorliegend zu beurteilenden Asylverfahrens
unbestrittenermassen unter falscher Identität aufgetreten sei und diese
erst im Verlaufe der Summarbefragung korrigiert habe,
dass sie dabei eingeräumt habe, im ersten Asylverfahren seien von ihr
in verschiedener Hinsicht gemachte unwahre Angaben protokolliert
worden,
dass sie im ersten Asylverfahren überdies die in _______ und
_______ eingereichten Asylgesuche nicht offengelegt habe,
dass sie für die jetzt angegebene Identität keinerlei Ausweise hinter-
legt habe,
dass die angebliche Ermordung ihres Exmannes in der geschilderten
Form nicht den Eindruck eines tatsächlich erlebten Ereignisses ver-
mittle,
dass sie den genauen Ablauf dieses angeblichen Vorkommnisses nicht
hinreichend detailliert habe schildern können,
dass ihre Angaben zur angeblichen Todesursache des Exmannes und
zu den polizeilichen Ermittlungen widersprüchlich ausgefallen seien,
dass ihre Aussagen zu den angeblichen Anzeigen zudem als unge-
reimt und überdies vage zu qualifizieren seien,
dass sie die angeblichen Vergewaltigungen erst anlässlich der Anhö-
rung im zweiten Asylverfahren geltend gemacht habe,
dass sie dafür keine nachvollziehbare Begründung habe liefern kön-
nen, weshalb aufgrund der verspäteten Vorbringen wiederum nicht von
tatsächlich erlebten Ereignissen auszugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine als zulässig, zumut-
bar und möglich erscheine,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Fällung eines neuen Entscheids,
eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und in prozessua-
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ler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht beantragte,
dass sie zur Begründung der Eingabe geltend machte, entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise bestünden Hinweise auf eine rassistisch
motivierte Verfolgung im Heimatstaat,
dass diese Einschätzung durch die Hilfswerksvertretung anlässlich der
Anhörung gemäss Beiblatt bestätigt worden sei,
dass sie ferner im Rahmen der Ausbildung an der Universität eine Er-
klärung, die Ukraine zehn Jahre lang nicht zu verlassen, habe unter-
schreiben müssen,
dass sie diese Vereinbarung gebrochen habe und deswegen im Falle
der Rückkehr mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen müsse,
dass diesbezügliche und weitere Beweismittel durch ihre Angehörigen
in der Ukraine und ihre Anwältin aus der Slowakei dem BFM übermit-
telt würden,
dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten ge-
setzlichen Bestimmungen verstossen würde,
dass der Eingabe ein ärztliches Schreiben beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2008 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 20. August
2008 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 in fine VwVG auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, welche
zwischenzeitlich einem Kanton mit deutscher Amtssprache zugeteilt
worden war, am 8. Oktober 2008 eine Fortsetzung des Verfahrens in
dieser Sprache in Aussicht stellte und sie dagegen innert angesetzter
Frist keine Einwände erhob,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die Nichteinretensverfügung des
BFM vom 20. Juni 2008 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert
war (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Staatsange-
hörigkeit der Ukraine besitzt,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 die Ukraine
zum "safe country" erklärt hat und seither nicht auf diese Einschätzung
zurückgekommen ist (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG),
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens
von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe
weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
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verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass vorliegend das BFM einen Entscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG gefällt hat, ohne diese Gesetzesbestimmung in der Verfügung
explizit zu erwähnen,
dass die Vorinstanz die offensichtliche Haltlosigkeit der angeblichen
Verfolgung der Beschwerdeführerin in ausführlichen Erwägungen fest-
gehalten hat,
dass diese Haltlosigkeit nach einer Überprüfung der massgeblichen
Stellen in den Akten im Ergebnis vollauf zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise unter falschen Per-
sonalien ein erstes Asylverfahren in der Schweiz durchlief und auch zu
Beginn des zweiten einen falschen Namen angab,
dass dieses Aussageverhalten bereits gewisse Rückschlüsse auf den
generellen Wahrheitsgehalt sämtlicher Vorbringen zulässt,
dass ihrer Erklärung, aufgrund einer drohenden Abschiebung für sich
selber falsche Personalien verwendet zu haben, je nach Optik zwar ein
gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann,
dass sie aber im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch den Namen
des (angeblichen) Lebenspartners ohne nachvollziehbaren Grund an-
ders respektive aus ihrer Sicht falsch protokollieren liess (vgl. B 1/11,
S. 2, und A 1/9, S. 2),
dass sie zudem widersprüchliche Angaben zum Reisepass machte
(A 1/9, S. 3: kein Reisepass ausgestellt; B 1/11, S. 4: Reisepass im
Jahre 2002 beziehungsweise 2003 regulär ausgestellt),
dass die offensichtliche Haltlosigkeit ihrer Vorbringen bereits in diesem
Lichte besehen zu Tage tritt,
dass ihren Aussagen anlässlich der Anhörung zwar teilweise Real-
kennzeichen aufweisen und namentlich gewisse familiäre Schwierig-
keiten oder auch (aus welchen Gründen auch immer erfolgte) Anfein-
dungen nicht ausgeschlossen werden können,
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dass die Vorinstanz die Kernvorbringen aber zu Recht als nicht realen
Begebenheiten entsprechend erachtet hat,
dass die Beschwerdeführerin die festgestelle Todesursache ihres (an-
geblichen) Exmannes bei der Erstbefragung mit einem Herzleiden in
Zusammenhang brachte (B 1/11, S. 7),
dass sie bei der Anhörung demgegenüber ein Schädeltrauma und wei-
tere gravierende Verletzungen erwähnte (B 9/16, Antwort 31),
dass ihr Erklärungsversuch, die Fragestellung sei jeweils nicht diesel-
be gewesen, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie sich in beiden
Protokollstellen auf amtliche Abklärungen der Todesursache berief
(vgl. B 9/16, Antwort 96),
dass sie ferner nicht in der Lage war, die Vorfälle vor dem Kaffeehaus,
welche zum Tod ihres Exmannes geführt haben sollen, hinsichtlich des
genauen Ablaufs angemessen zu substanziieren, und den Akten auch
dafür keine befriedigende Erklärung zu entnehmen ist (B 9/16, Antwor-
ten 32 ff.),
dass sie sich bezüglich der behördlichen Ermittlungen wegen des Vor-
falls zudem in Widersprüche verstrickte,
dass sie bei der Summarbefragung angab, die Behörden hätten mitge-
teilt, es bestehe gar kein Grund für Ermittlungen beziehungsweise es
liege eine blosse Familienstreitigkeit vor (B 1/11, S. 7),
dass sie bei der Anhörung indes geltend machte, die Ermittlungen hät-
ten sich verzögert und der _______ Botschafter sei beigezogen wor-
den (B 9/16, Antwort 31),
dass sie überdies zum einen geltend machte, die Ukraine nach Ab-
schluss des Ermittlungsverfahrens bezüglich Todesursache verlassen
zu haben (B 9/16, Antwort 42),
dass sie in Widerspruch dazu zuvor zu Protokoll gab, im Zeitpunkt ih-
rer erneuten Flucht aus der Ukraine vom Dezember 2006 sei die To-
desursache noch nicht festgestanden, was aber damals noch andau-
ernde Ermittlungen implizieren würde (B 9/16, Antwort 31),
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dass auch ihre Angaben zu den angeblich von ihr angestrengten An-
zeigen wegen des Todes ihres Ehemannes teilweise konfus wirken
(B 1/11, S. 7; B 9/16, Antworten 39 ff.),
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen sodann grundsätzlich
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass sie ferner angab, im Jahre 2001 eine Erklärung, das Land in den
nächsten zehn Jahren nicht zu verlassen, unterzeichnet zu haben
(B 9/16, Antworten 13 f.),
dass ihr im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 aber gleichwohl ein
Pass legal ausgestellt worden sei, wodurch auch ihr Vorbringen, we-
gen der unerlaubten Ausreise aus der Ukraine im Falle der Rückkehr
eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen, als haltlos und ihr Erklärungsver-
such (vgl. B 9/16, Antwort 15) als gescheitert zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Anhörung wie ins-
besondere auch in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2008 die baldi-
ge Einreichung von Beweismitteln für ihre Vorbringen in Aussicht stell-
te,
dass bis zum heutigen Datum aber weder ein Beleg für ihre Identität
noch Dokumente als Bestätigung für die angeblichen Verfolgungsvor-
bringen beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, wodurch
wiederum auf die Haltlosigkeit der angeblichen Fluchtgründe in der
geltend gemachten Form geschlossen werden muss,
dass sodann ein Vergewaltigungsopfer unter Umständen erst mit einer
gewissen Verzögerung in der Lage ist, über das Vorgefallene mit Dritt-
personen zu sprechen,
dass in Anbetracht der Gesamtumstände aber die erst nach 60 vor-
gängig gestellten Fragen und gegebenen Antworten geltend gemach-
ten Vergewaltigungen bei der Anhörung im zweiten Asylverfahren als
nachgeschoben zu bezeichnen sind, wobei in diesem Zusammenhang
wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt keine substanziier-
ten Gegenargumente zu entnehmen sind, zumal sich die Beschwerde-
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führerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, gewisse
Sachverhaltselemente aus ihrer Sicht erneut darzulegen,
dass nach dem Gesagten die Einschätzung der bei der Anhörung teil-
nehmenden Hilfswerkvertretung, es sei auf das Asylgesuch einzutre-
ten, nicht geteilt werden kann,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen mithin
als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die Vermu-
tung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestäti-
gen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG somit zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung, Arbeitserfah-
rung und Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt (B 1/11, S. 2 f.; vgl.
auch A 1/9, Ziff. 16 am Ende),
dass vor Ort überdies ein gewisses soziales Netz bestehen dürfte
(B 9/16, Antworten 69 ff. und 87),
dass die erwähnten gesundheitlichen Probleme wie namentlich die
persistierenden Kopfschmerzen gemäss Aktenlage keine weiteren me-
dizinischen Abklärungen erforderten (vgl. B 17/1), weshalb aus aktuel-
ler Sicht auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse bestehen
und im Bedarfsfall eine Behandlung psychischer Leiden vor Ort durch-
führbar wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht wegen der Überlastung des vor-
mals zuständigen (einzigen) italienischsprachigen Richters nicht in der
Lage war, die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 2 AsylG einzu-
halten,
dass das BFM deshalb anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren auf-
grund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin - als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemesse-
ne Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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