Abtei lung IV
D-4149/2009
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...)
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4149/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Palästinenser mit letztem
Wohnsitz in D._______, verliess Jordanien eigenen Angaben gemäss
am 17. August 1998 und gelangte am 3. August 1999 in die Schweiz,
wo er gleichentags zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Am 6. August
1999 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso statt, und am 10. August 1999 wurde er vom BFF zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe
nach dem Verlassen seiner Heimat in Italien gelebt; zuerst habe er
sich mit einem Visum legal in Italien aufgehalten, nach Ablauf des-
selben sei er in Italien geblieben. Als er um Verlängerung des Visums
ersucht habe, sei er aufgefordert worden, Italien zu verlassen, er habe
sich indessen weitere vier Monate dort aufgehalten. Da er aufgefordert
worden sei, mit Drogen zu handeln, habe er Italien verlassen. Vor etwa
vier Monaten habe er in Italien versucht, ein Asylgesuch zu stellen; es
sei aber nicht auf sein Anliegen eingegangen worden. Er fürchte sich
vor der jordanischen Regierung. Sein Stiefbruder sei vor zirka sechs
Jahren in ein Irrenhaus gesteckt worden, nachdem er gebetet und
über Politik gesprochen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe
befürchtet, dass die Mukhabarat ihn in die Politik involvieren und töten
wollten; man habe ihm vorgeworfen, er gehöre der
Moslembruderschaft an. Seit sein Bruder ins Gefängnis gebracht
worden sei, habe er sich beobachtet gefühlt. Er (der
Beschwerdeführer) sei auf der Strasse mehrmals von der Polizei
beziehungsweise den Mukhabarat kontrolliert und bis zu einer Stunde
festgehalten worden; man habe ihn aber nie verhaftet. Er sei von den
jordanischen Behörden gesucht worden. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen ist auf die Akten zu verweisen.
A.b Gemäss einer Meldung der kantonalen Behörde vom 2. Septem-
ber 1999 war der Beschwerdeführer seit dem 16. August 1999 unbe-
kannten Aufenthalts.
A.c Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 trat das BFF gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 2
D-4149/2009
B.
B.a Am 16. Mai 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein zweites Asylgesuch.
B.b Bei der Erstbefragung, die am 11. Juni 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe
Jordanien im Jahr 1995 verlassen und sich anschliessend in Syrien
und im Libanon aufgehalten. Im Jahr 1997 sei er illegal nach Jordanien
zurückgekehrt, wo er ungefähr fünf Monate zu Hause gelebt habe.
Dann sei er nach Griechenland geflogen, von wo aus er nach Italien
gegangen sei. Danach sei er in die Schweiz gereist. Im August 1999
sei er nach Italien zurückgekehrt, weil sich seine Mutter einem chirur-
gischen Eingriff habe unterziehen müssen und er einige Freunde um
Geld gebeten habe. Seither habe er sich in Italien aufgehalten. Er
habe Italien verlassen, weil es dort die Mafia gebe; er habe aber nichts
mit der Mafia zu tun gehabt. Er habe im Jahr 2000 in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt, das etwa ein Jahr später abgelehnt worden sei. Seine
Mutter sei 2006 an einer Krankheit gestorben und sein Vater sei 2005
von den Mukhabarat getötet worden. Zwei seiner Brüder und seine
drei Schwestern seien im Jahr 1995 getötet worden; ein Bruder lebe in
Saudi-Arabien. Die jordanische Regierung habe ihn beschuldigt, der
"Al Amel Al Islamy e Giamat Al Tawhia" anzugehören. Er habe von
dieser Beschuldigung Kenntnis erhalten und habe seine Heimat des-
halb verlassen.
B.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (vgl.
Art. 36 Abs. 2 AsylG).
B.d Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein. Zugleich ordnete es seine Wegweisung und deren Vollzug
an.
B.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine vom Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 25. Juni 2008
mit Urteil vom 18. Dezember 2008 gut (Verfahren D-4271/2008). Die
Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde aufgehoben und die Sache wurde
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das BFM
wurde darüber hinaus angewiesen, über ein vom Rechtsvertreter am
9. Dezember 2008 gestelltes Gesuch um Gewährung von Aktenein-
sicht zu befinden.
Seite 3
D-4149/2009
C.
C.a Am 21. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er
entstamme einer Familie, die (...) Vorfahren habe, die in der Region
von B._______ lebten. Zahlreiche Verwandte seien israelische Staats-
angehörige. Die Familie "A.________" sei eine bekannte Dynastie, die
einen wesentlichen Teil (...) kontrolliere. Aufgrund seiner Herkunft sei
er vom Mossad angeworben worden, für den er in Jordanien tätig
gewesen sei. Er habe auch in Italien Kontakt zum Mossad gehabt. Er
sei im Auftrag des Mossad Mitglied bei der islamischen Partei "Al Amel
Al Islamy e Giamat Al Tawhia" geworden. Die jordanischen Behörden
hätten von seiner Tätigkeit erfahren, weshalb er gesucht, verhaftet und
gefoltert worden sei. Mit Hilfe eines Kommandanten sei ihm die Flucht
aus der Haft gelungen. Ein Halbbruder sei in Jordanien in ein Spital für
psychisch Kranke eingeliefert worden, weil er sich geweigert habe, für
den jordanischen Geheimdienst zu arbeiten. Seine Familie habe vor
rund sieben Jahren den Kontakt zu ihm abgebrochen, weil sie mit
seiner Tätigkeit für den Mossad nicht einverstanden gewesen und
unter Druck geraten sei. Im Jahr 2006 habe er erfahren, dass sein
Vater wegen ihm getötet worden sei. Zudem sei er in der Schweiz
politisch aktiv. Im Rahmen des aufgenommen Asylverfahrens sei eine
Anhörung durchzuführen und eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.
Zudem sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu setzen.
C.b Das BFM führte am 7. Mai 2009 eine Anhörung des Beschwerde-
führers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Araber (...)
Abstammung. Er habe eine Ausbildung als Buchhalter absolviert.
Seine Grosseltern väterlicherseits hätten vor 200 Jahren in C._______
gelebt; seine Familie habe nun in B._______ ein Haus. Sein Vater sei
2005 vom jordanischen Geheimdienst aufgefordert worden, für ihn zu
arbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, sei er festgenommen, gefoltert
und 2006 ermordet worden. Er selbst sei vom jordanischen Ge-
heimdienst wegen Spionage zugunsten des Mossad inhaftiert worden;
er sei im Gefängnis misshandelt worden. Durch Kollegen habe er er-
fahren, dass er zum Tod verurteilt worden sei. Er habe Jordanien
1997/98 verlassen und sei nach Zypern geflohen; danach habe er sich
nach Italien begeben. Er sei 1996 zwei Parteien beigetreten (Jamaat
Attawhia und Islamische Arbeitspartei), weil er in der Moschee gebetet
und Kenntnisse über die Religion gehabt habe. Er habe Leute auf-
geklärt und über den Islam informiert, gleichzeitig habe er Spionage
für den Mossad betrieben. Er habe dem Mossad Informationen über
Personen gegeben, die illegal nach Israel hätten gehen wollen, um
Seite 4
D-4149/2009
dort Anschläge zu verüben. Er sei durch alle anderen Araber (...)r Ab-
stammung dazu gekommen, für den Mossad zu arbeiten. Wer dem
Mossad dienen wolle, müsse vertrauenswürdig sein und dürfe nicht
aus einer armen Familie stammen. Er habe seine Tätigkeit für den
Mossad nicht früher erwähnt, weil er keine Zeit dazu gehabt habe. Der
Befrager habe ihm gesagt, er solle nur eine Zusammenfassung
machen und Stichworte geben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
ist auf die Akten zu verweisen.
C.c Das BFM übermittelte die Akten am 7. Mai 2009 an den Dienst für
Analyse und Prävention (DAP) des Eidgenössischen Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Stellungnah-
me.
C.d Der DAP teilte dem BFM am 12. Mai 2009 mit, der Beschwerde-
führer sei seit seiner Ankunft in die Schweiz nicht nachteilig ver-
zeichnet. Es lägen keine Gründe vor, die einen Antrag auf Ablehnung
gestützt auf Art. 53 AsylG rechtfertigen würden. Man halte die Vor-
bringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai
2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung und deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2009 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vollumfäng-
liche Einsicht in die Akte B31/2 sowie in die Vollzugsakten beantragen;
eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Es sei
ihm hernach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache sei dem BFM wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem unter-
zeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Be-
schwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid Frist zur
Seite 5
D-4149/2009
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Partei-
entschädigung einzuräumen.
F.
Der Instruktionsrichter wies das BFM mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2009 an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in
die Akte B31/2 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergän-
zung angesetzt. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb gesetzter
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
G.
Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 die
Akte B31/2.
H.
Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 17. Juli 2009 um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Es sei ihm eine Nach-
frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung anzusetzen.
I.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009,
unter der Voraussetzung, dass bis zum 3. August 2009 eine Bestä-
tigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht werde.
J.
J.a Der Rechtsvertreter wies das BFM mit Schreiben vom 30. Juli
2009 darauf hin, dass ihm bislang keine Einsicht in die Vollzugsakten
gewährt worden sei.
J.b Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 3. August 2009 mit, es
bestünden betreffend den Beschwerdeführer keine Vollzugsakten.
K.
Mit der Beschwerdeergänzung vom 3. August 2009 reichte der Be-
schwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom
22. Juli 2009 ein.
Seite 6
D-4149/2009
L.
L.a Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM am 6. August 2009
die Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung.
L.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August
2009 die Abweisung der Beschwerde.
L.c Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am
31. August 2009 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte
ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
L.d In seiner Stellungnahme vom 15. September 2009 hielt der Be-
schwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 7
D-4149/2009
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Be-
schwerdeführer seine Tätigkeit für den Mossad, die (...) Abstammung
sowie die daraus resultierende Inhaftierung und Flucht aus dem Ge-
fängnis weder im ersten Asylverfahren noch bei der Erstbefragung im
zweiten Asylverfahren und der Beschwerde vom 25. Juni 2008 auch
nur ansatzweise erwähnt habe. Im Jahr 1999 habe er ausgesagt, er
sei nie verhaftet worden. Bezeichnenderweise habe er die Schweiz
1999 wieder verlassen, um in Italien schwarz zu arbeiten. Dieses Ver-
halten habe er nicht plausibel erklären können. Auch bezüglich der
Tötung von nahen Angehörigen habe er sich widersprochen. Im ersten
Asylverfahren habe er gesagt, seine Geschwister lebten in Jordanien,
während er im zweiten Asylverfahren zunächst vorgebracht habe,
diese seien 1995 mit Ausnahme eines Halbbruders bereits vor seiner
Ausreise aus Jordanien umgebracht worden. Diesen Widerspruch
habe er nicht auflösen können. Vielmehr habe er sich bei der Befra-
gung vom 7. Mai 2009 erneut widersprüchlich dazu geäussert, habe er
Seite 8
D-4149/2009
doch behauptet, seine Geschwister seien nach seiner Ausreise
1997/98 umgebracht worden. Bezüglich seiner behaupteten Beziehun-
gen zu islamistischen Parteien habe er sich diametral widersprochen.
Im ersten Verfahren habe er angegeben, er sei zu Unrecht beschuldigt
worden, islamistischen Organisationen anzugehören, im zweiten Ver-
fahren habe er dagegen geltend gemacht, er sei tatsächlich zwei isla-
mischen Parteien beigetreten. Seine Aussagen zur angeblichen Tätig-
keit für den Mossad und die beiden Parteien seien nicht glaubhaft aus-
gefallen. Es sei ihm bei der Anhörung Gelegenheit geboten worden,
seine Tätigkeit für den Mossad darzulegen. Er habe auch auf Vorhalt
hin keine substanziierten Angaben darüber machen können, wie er
vom Mossad angeworben worden sei und wie sich seine Tätigkeit ab-
gespielt habe. Auch seine Kenntnisse über die islamischen Parteien
seien unsubstanziiert ausgefallen. Angesichts der schwierigen Lage, in
der sich islamistische Gruppierungen in Jordanien befänden, agitierten
diese konspirativ und vorsichtig, so dass ein potenzielles Mitglied
einen hohen Identifizierungsgrad mit dieser Bewegung nachweisen
müsse. Der Beschwerdeführer, der zwei Bewegungen angehört haben
wolle, sei indessen über die Kernanliegen und Unterschiede der
beiden Parteien nicht informiert gewesen. Er habe seine eigene Tätig-
keit innerhalb der Bewegungen nicht detailreich und überzeugend dar-
gelegt.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdefüh-
rer sei weder Einsicht in die Akte B31/2 noch in die Vollzugsakten ge-
währt worden. Bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) handle es sich um eine
schwere Verletzung der Begründungspflicht. Weiter sei zur Verletzung
des rechtlichen Gehörs festzuhalten, dass das BFM sich in der ange-
fochtenen Verfügung praktisch ausschliesslich zu den Asylvorbringen
des ersten Gesuchs geäussert habe, obwohl das zweite Gesuch ins-
besondere auf der Ermordung seines Vaters beruhe. Bereits diese Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führen. Das rechtliche Gehör sei auch verletzt wor-
den, weil das BFM willkürliche Annahmen getroffen habe, ohne ihm
dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Tätigkeit für den Mossad
sei nicht geglaubt worden, weil er diese nicht zuvor erwähnt habe. Er
habe bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 geltend gemacht, er sei
von verschiedenen Geheimdiensten gesucht worden. Betreffend den
Seite 9
D-4149/2009
angeblichen Nachschub im Vergleich zum ersten Asylgesuch hätte das
BFM ihm zwingend das rechtliche Gehör gewähren müssen. Da das
BFM dies unterlassen habe, müsse die Verfügung aufgehoben werden.
Durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte der Beschwerde-
führer diesen Punkt klären können. Bei seinen Problemen spielten tat-
sächliche wie angebliche Verfolgungsmotive eine Rolle. Er sei zwar für
die erwähnten Parteien tätig gewesen, habe dies aber nur wegen
seiner Spionagetätigkeit gemacht. Die Mitgliedschaft bei den Parteien
sei von den jordanischen Behörden als Verfolgungsgrund vorgescho-
ben worden. Die Spionage für den Mossad sei der Grund für die ihm
vorgeworfenen Tätigkeiten gewesen, weshalb daraus kein Nachschub
konstruiert werden könne.
Das BFM habe den Sachverhalt betreffend die Ermordung seines
Vaters nicht vollständig abgeklärt, obwohl es sich dabei um das die
Flucht von Italien in die Schweiz auslösende Ereignis gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 nicht
davon ausgehen können, dass das BFM an der Ermordung seines
Vaters zweifle. Mit der Eingabe vom 21. Januar 2009 sei die Durch-
führung einer Botschaftsanfrage beantragt worden. Eine solche habe
sich aufgedrängt, um Auskunft über die Hospitalisierung seines Bru-
ders und die Ermordung seines Vaters zu erhalten. Eine Botschafts-
anfrage erweise sich auch zur Abklärung, ob er in Jordanien über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, als notwendig.
Die Argumentation des BFM betreffend die Unsubstanziiertheit der
Mossad-Mitgliedschaft und die islamischen Parteien sei nicht stringent.
Seine Aussagen seien kohärent gewesen und er habe wesentliche
Punkte geschildert, die keine Zweifel daran offen liessen, dass er das
Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Im Falle einer Rückkehr nach
Jordanien würde er innerhalb kürzester Zeit inhaftiert, misshandelt und
womöglich ermordet. Im Falle einer Rückkehr nach elfjähriger Landes-
abwesenheit würde er zudem sehr auffallen. Er würde unweigerlich
derart auffallen, dass er ins Visier der Behörden geraten würde.
4.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Mossad-Mitgliedschaft seien durch eine
normale Substanziiertheit aufgefallen, wie sie nach über elf Jahren von
einer Person, die eine Tätigkeit über Jahre hinweg ausgeübt habe, er-
wartet werden könne. Aus der Anfrage des BFM an den DAP gehe
hervor, dass der zuständige Sachbearbeiter die Mossad-Tätigkeit nicht
Seite 10
D-4149/2009
grundsätzlich als unglaubhaft eingestuft habe. Wäre dies der Fall ge-
wesen, wäre der DAP nicht angefragt worden. Das faktische Vorgehen
des BFM widerspreche der Argumentation in der angefochtenen Ver-
fügung diametral. Ausserdem habe das BFM seine Anfrage an den
DAP in seinem Schreiben vom 15. Juli 2009 damit begründet, dass der
Beschwerdeführer "je nach Aussagevariante – auch im westlichen
Ausland für den Geheimdienst Mossad aktiv gewesen sein wolle." Das
BFM habe in seiner Anfrage an den DAP vom 7. Mai 2009 nicht er-
wähnt, dass er immer noch für den Mossad tätig sei und die Anfrage
deshalb erfolge. Dieser Umstand sei auch in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt worden. Dies offenbare eine schwere Verletzung
des rechtlichen Gehörs sowie eine widersprüchliche und nicht nach-
vollziehbare Argumentation.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, es unterbreite dem
DAP selbstverständlich auch Dossiers von Gesuchstellern, deren
Aussagen ganz oder teilweise unglaubhaft erschienen. Dem Schreiben
des BFM vom 12. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass die verant-
wortliche Person die Einschätzung des BFM teile, wonach die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Die Rüge, es sei in der
angefochtenen Verfügung nicht auf diesen Schriftwechsel eingegan-
gen worden, erübrige sich mit der Einsicht in die entsprechende Akte,
da besagtes Schreiben offensichtlich nicht relevant sei. Der Anspruch
auf Stellungnahme zum Beweisergebnis sei auf Beweismassnahmen
beschränkt, auf deren Ergebnis der Gesuchsteller keinen Einfluss
habe, und gelte nicht im Rahmen der Parteibefragung. Die Konfronta-
tion eines Gesuchstellers mit Widersprüchen in seinen Aussagen sei
kein sich aus dem rechtlichen Gehör ergebender Verfahrensanspruch.
Dasselbe gelte für zentrale Vorbringen, die ohne zwingenden Grund
erst im späteren Verlauf eines Verfahrens geltend gemacht würden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit nicht festgestellt
werden. Angesichts der klaren Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers erübrige sich eine Botschaftsabklärung in Bezug
auf den Tod seines Vaters und die Hospitalisierung des Bruders. Eine
Botschaftsanfrage zur Feststellung des Bestehens eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht er-
forderlich, da dem relativ jungen, gut gebildeten und aus einer wohl-
habenden Familie stammenden Beschwerdeführer ein Vollzug zuge-
mutet werden könne. Es erscheine höchst fragwürdig, ob seine An-
gabe, er habe in der Heimat keine Verwandten mehr, den Tatsachen
entspreche. Angesichts der generellen Unglaubwürdigkeit des Be-
Seite 11
D-4149/2009
schwerdeführers sei auch der Wahrheitsgehalt seiner Aussage, er sei
von den jordanischen Behörden in Italien nicht als ihr Staatsangehöri-
ger anerkannt worden, zweifelhaft. Diese Bemerkung unterstreiche die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich. Diese Reaktion der jor-
danischen Behörden würde nämlich auf ein Desinteresse an seiner
Person hindeuten.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, es sei
unlogisch, dass das BFM dem DAP Dossiers von Gesuchstellern
unterbreite, deren Aussagen unglaubhaft erschienen. Weiter werde die
schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch illustriert, dass
sich das BFM in der Vernehmlassung auf die Stellungnahme des DAP
betreffend Unglaubhaftigkeit stütze. Es handle sich um eine schwere
Gehörsverletzung, dass das BFM die Einschätzung des DAP be-
treffend Unglaubhaftigkeit in seine Würdigung miteinbezogen habe,
ohne dies bis zur Vernehmlassung so festzuhalten. Daraus gehe her-
vor, dass die Verfügung des BFM anders redigiert worden wäre, wenn
der DAP von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers ausgegangen wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gelte
selbstverständlich auch im Rahmen der Parteibefragung. Die Vor-
nahme einer Botschaftsabklärung zur Frage des Todes seines Vaters
sei zwingend notwendig. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass der
jordanische Sicherheitsdienst seinen Bruder ins Gefängnis gebracht
und das Familienvermögen beschlagnahmt habe. Auch daraus ergebe
sich, dass eine Botschaftsanfrage notwendig gewesen wäre. Ohne die
Durchführung einer solchen hätte das BFM nicht davon ausgehen
dürfen, dass die Familie immer noch wohlhabend sei. Abklärungen zur
Frage der Möglichkeit des Vollzugs müssten von Amtes wegen vor
dem Asylentscheid gemacht werden, insbesondere wenn konkrete
Hinweise betreffend die Unmöglichkeit vorlägen.
5.
In der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Stellungnahme
zur Vernehmlassung werden verschiedene verfahrensrechtliche Rügen
erhoben. Diese sind vorab zu prüfen.
5.1 Die Rüge, das BFM habe im Rahmen der Akteneinsicht die Voll-
zugsakten nicht zugestellt, hat sich als gegenstandslos erwiesen, da
hinsichtlich des Beschwerdeführers (noch) keine Vollzugsakten be-
stehen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
Seite 12
D-4149/2009
2. Juli 2009, Schreiben des BFM vom 3. August 2009, Schreiben des
Rechtsvertreters vom 6. August 2009).
5.2 In der Beschwerde wurde berechtigterweise gerügt, das BFM
habe dem Beschwerdeführer die Akte B31/2 nicht zugestellt. Das BFM
ist in dieser Hinsicht nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuwei-
sen, dass Stellungnahmen des DAP, die sich im Hauptdossier des
BFM befinden, Empfehlungen darstellen, die dem Recht auf Aktenein-
sicht unterliegen, welche allenfalls in Anwendung von Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG eingeschränkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.4.3 S. 11;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 12 E. 6b S. 81 f.). Durch die – wie vor-
liegend – ohne konkrete Begründung erfolgte Verweigerung der Ein-
sicht in die entsprechende Akte verletzte das BFM das Recht des Be-
schwerdeführers auf Akteneinsicht.
5.3 Der Auffassung des BFM, wonach die Konfrontation eines Asyl-
gesuchstellers mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen keinen
eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen
Gehörs darstellt, ist beizupflichten (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b
S. 113 ff.). Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe es
unterlassen, den Beschwerdeführer zu allfälligen "Nachschüben" be-
treffend Aussagen vor rund zehn Jahren das rechtliche Gehör zu ge-
währen, ist aktenwidrig. Er wurde an der Anhörung vom 7. Mai 2009
gefragt, weshalb er diese Gründe (die Tätigkeiten für den Mossad und
die beiden Parteien, über die zuvor ausführlich gesprochen wurde, vgl.
act. B30/15 Fragen 46 - 89) beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt
habe (act. B30/15, Frage 90). Er antwortete, er habe dazu keine Zeit
gehabt. Bereits zuvor hat der Befrager den Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass er Zweifel an der geltend gemachten Mossad-Mit-
gliedschaft habe (act. B30/15, Frage 84). Des Weiteren wurde er be-
reits in der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass
mehrere seiner Aussagen mit denjenigen, die er im ersten Asyl-
verfahren gemacht habe, nicht übereinstimmten (vgl. act. B1/10, S. 2,
4, 5 und 6).
5.4 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM
habe sich in den Erwägungen mit keinem Wort zu den neuen Asyl-
gründen betreffend die Ereignisse nach dem Zeitpunkt des ersten
Asylgesuchs geäussert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Das
Seite 13
D-4149/2009
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers beruhe insbesondere auf
der Ermordung seines Vaters im Jahr 2006. Entgegen der Behauptung
in der Beschwerde hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung
sehr wohl zu den vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren gel-
tend gemachten Asylgründen geäussert. So wies das BFM darauf hin,
welche Vorbringen er im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht
habe und aus welchen Gründen es die neuen Gründe als unglaubhaft
erachte (vgl. act. B32/7, S. 3 f.). Das BFM hat in der Verfügung er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, sein Vater sei im
Jahr 2006 ermordet worden. Da das BFM den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt keinen Glauben schenkte, war es nicht
verpflichtet, sich zu weiteren, daraus abgeleiteten Sachverhaltsvorbrin-
gen zu äussern. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör kann somit nicht ausgegangen werden, zumal die entschei-
dende Behörde nicht verpflichtet ist, sich zu jedem Sachverhaltsvor-
bringen zu äussern.
5.5 In formeller Hinsicht wird des Weiteren gerügt, das BFM habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da es betreffend die geltend ge-
machte Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers keine Abklä-
rungen vorgenommen habe. Dabei habe es sich aber um das die
Flucht von Italien in die Schweiz auslösende Ereignis gehandelt. Ent-
gegen der vorstehenden Behauptung hat der Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht, er habe Italien wegen der angeblichen Ermordung
seines Vaters verlassen. Bei der Erstbefragung sagte er aus, er habe
Italien verlassen, weil es dort die Mafia gebe (act. B1/10, S. 2). Bei der
Anhörung zu den Asylgründen führte er auf Nachfrage aus, er habe
nicht bei der Mafia in Italien leben wollen; zudem habe er dort mit ge-
fälschten Papieren gelebt (vgl. act. B30/15, Antwort 45). Zudem will er
im Jahr 2006 von der Ermordung seines Vaters erfahren haben (vgl.
act. B26/2, S. 2), Italien verliess er indessen erst im Mai 2008). Ange-
sichts dieser Ausgangslage und der in zahlreichen Punkten wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu die nach-
folgenden Erwägungen) erübrigten sich weitere Abklärungen zur be-
haupteten Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers.
5.6 Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die verfahrens-
rechtlichen Rügen – mit Ausnahme der Rüge der nicht gewährten
Akteneinsicht in die Akte B31/2 – zu Unrecht erhoben wurden.
Seite 14
D-4149/2009
5.6.1 Es stellt sich die Frage, ob die in Erwägung 5.2 festgestellte
Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und somit des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Ver-
fügung führen muss. Die dabei massgebenden Kriterien sind im
Wesentlichen die Schwere und die Anzahl der Verfahrensfehler, die
Spruchreife des Falles, die Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht ver-
weigerte rechtliche Gehör auf Beschwerdestufe zu gewähren sowie
die Kognition des Gerichts (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit
weiteren Hinweisen).
5.6.2 Sich an diesen Kriterien orientierend gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend die sachge-
rechtere Lösung ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der
Position des Beschwerdeführers, bei der Verweigerung der Einsicht in
die Akten B31/2 handle es sich um eine schwere Verletzung des recht-
lichen Gehörs, kann vorliegend nicht gefolgt werden. In der Beschwer-
deergänzung wird behauptet, aus der Anfrage des BFM an den DAP
gehe hervor, dass der zuständige Sachbearbeiter die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Mossad-Tätigkeit nicht grundsätz-
lich als unglaubhaft eingestuft habe. Der Anfrage ist indessen zu ent-
nehmen, dass das BFM Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens hegte und äusserte, es werde das Asylgesuch voraussicht-
lich ablehnen. Dass das BFM die Akten trotz bestehender Zweifel an
der geltend gemachten Agententätigkeit dem DAP zur Stellungnahme
unterbreitete, zeigt, dass es seiner Plicht, den Sachverhalt unvorein-
genommen zu ergründen, nachgekommen ist. Entgegen der in der
Stellungnahme zur Vernehmlassung geäusserten Ansicht, ist die in der
Stellungnahme des DAP gezogene Schlussfolgerung, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, für den Ausgang des Asyl-
verfahrens irrelevant. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen eines Gesuchstellers fällt ausschliesslich in den Zuständigkeits-
bereich der Asylbehörden. Die Stellungnahme des DAP hätte nur dann
entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Asylver-
fahrens gehabt, wenn dieser Erkenntnisse über die vom Beschwerde-
führer behauptete Agententätigkeit gehabt hätte. Ein Widerspruch
zwischen dem Vorgehen des BFM und der Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung besteht somit keineswegs. Für eine Heilung
spricht im Weiteren die umfassende Kognition des Bundesverwal-
tungsgerichts, das sowohl uneingeschränkt den rechtserheblichen
Sachverhalt feststellen als auch dessen rechtliche Würdigung frei vor-
Seite 15
D-4149/2009
nehmen kann (vgl. Art. 106 AsylG). Im Übrigen käme eine Kassation
angesichts der Unbegründetheit des Asylgesuchs und der als mutwillig
erscheinenden Beschwerdeführung geradezu einem verfahrensökono-
mischen Leerlauf gleich (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfäl-
schte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.).
6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe im
Kern gleichbleibende Aussagen zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes gemacht.
6.2.1 Ein Vergleich seiner Aussagen zeigt, dass er sich bereits zum
Vorhandensein von Reisepapieren und zum Reiseweg widersprüchlich
äusserte.
So sagte er bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 aus, er sei im
Besitz eines im (...) ausgestellten Reisepasses gewesen, den er
indessen zur Ausreise aus Jordanien nicht benutzt habe. Er habe den
Pass in Italien verloren, habe dies den italienischen Behörden
gemeldet und sei am (...) zur jordanischen Botschaft in Rom
Seite 16
D-4149/2009
gegangen, um die Ausstellung eines neuen Passes zu be-antragen. Er
habe sich danach nicht mehr bei der Botschaft gemeldet (act. A1/9, S.
3 f.). Des Weiteren sagte er aus, er sei im Besitz einer Identitätskarte
gewesen, die er vor etwa sechs Monaten in Italien verloren habe; er
habe deren Verlust nicht gemeldet, da er im Besitz eines Passes
gewesen sei (act. A1/9, S. 4). Bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008
machte er geltend, er habe den Reisepass im Oktober 1998 in Italien
verbrannt. Die Frage, ob er sein Heimatland unter Verwendung des
Passes legal verlassen habe, bejahte er. Zudem gab er an, nie eine
Identitätskarte besessen zu haben (act. B1/10, S. 4 f.). Diese
Aussagen sind eindeutig widersprüchlich. Der Erklärungsversuch des
Beschwerdeführers, der Übersetzer habe ihn hinsichtlich des Vor-
handenseins einer Identitätskarte vielleicht falsch verstanden, über-
zeugt in keiner Weise, da ihm beide Protokolle rückübersetzt wurden
und er deren Inhalt unterschriftlich für korrekt befand. Ebenso wenig
kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich
aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr daran erinnern können, welche
Identitätspapiere er gehabt habe und wo diese verblieben sind.
Bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 führte der Beschwerde-
führer aus, er habe Jordanien am (...) verlassen und sei mit dem
Flugzeug nach Rom geflogen (act. A1/9, S. 6). Er habe bis zur Aus-
reise zu Hause gelebt (act. A1/9, S. 1). Als er (...) Jahre alt gewesen
sei (also 1996), sei er als Tourist für zwei Wochen nach Syrien ge-
gangen (act. A1/9, S. 6; vgl. auch act. A4/9, S. 4). Bei der Erst-
befragung vom 11. Juni 2008 machte er geltend, er habe bis im Jahr
1995 zu Hause gelebt; anschliessend habe er sich während acht
Monaten in Syrien aufgehalten, danach sei er in den Libanon gegan-
gen, wo er zwei Monate geblieben sei. Später sei er nach Griechen-
land gereist, wo er etwa zwei Wochen geblieben sei; danach sei er
nach Italien gegangen (act. A1/9, S. 1 f.). Noch während der gleichen
Befragung gab er an, er habe Jordanien im Jahr 1997 verlassen. Er
habe zuvor während zweier Jahre in Syrien und im Libanon gelebt und
sei anschliessend illegal nach Jordanien zurückgekehrt, wo er zirka
fünf Monate zu Hause gelebt habe. Danach sei er nach Athen
geflogen, von wo aus er nach Italien weitergereist sei (act. B1/10,
S. 7). Bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 behauptete er schliesslich, er
sei von Jordanien aus nach Zypern geflohen (act. B30/15, Antwort 37).
Diese Angaben zu seinem Lebenslauf beziehungsweise zur Reise-
route sind krass widersprüchlich; sie können nicht mit der seither ver-
strichenen Zeit erklärt werden.
Seite 17
D-4149/2009
6.2.2 Der Beschwerdeführer machte auch hinsichtlich seiner familiä-
ren Verhältnisse klar widersprüchliche Aussagen. So sagte er bei der
Erstbefragung vom 6. August 1999 aus, zwei seiner Schwestern und
zwei seiner Brüder lebten in D._______, ein Stiefbruder befinde sich
im Irrenhaus und eine Schwester lebe in E._______. Ein weiterer
Bruder lebe in Saudi-Arabien (act. A1/9 S. 3). Bei der Erstbefragung
vom 11. Juni 2008 gab er an, alle seine Brüder und Schwestern seien
1995 von den Mukhabarat getötet worden. Auf Nachfrage bestätigte
er, sie seien 1995 getötet worden. Anschliessend sagte er, ein Bruder
lebe in Saudi-Arabien (act. A1/9, S. 4). Bei der Anhörung vom 7. Mai
2009 machte er geltend, er habe neben dem Bruder, der in einer
psychiatrischen Klinik lebe, und dem Bruder in Saudi-Arabien noch
weitere Geschwister; die meisten seien durch den jordanischen
Geheimdienst ermordet worden. Auf Nachfrage sagte er, seine
Familienmitglieder seien nach 1998 ermordet worden. Auf weitere
Nachfrage sagte er, zwei Schwestern und ein Bruder seien ermordet
worden (act. B30/15, S. 4). Der Beschwerdeführer äusserte sich somit
nicht nur zur Frage, wann seine Geschwister ermordet worden seien
(nämlich vor oder nach seiner Ausreise aus dem Heimatland), sondern
auch zur Frage, wer ermordet worden sei (drei Geschwister oder alle),
widersprüchlich. Solch drastische Ereignisse vergisst man auch Jahre
nachdem sie sich zugetragen haben nicht.
6.2.3 Bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe sich beobachtet gefühlt, nachdem
sein Stiefbruder ins Irrenhaus gesteckt worden sei. Sein Bruder sei vor
zirka sechs Jahren (also 1993) dorthin gebracht worden. Er selbst sei
auf der Strasse öfters kontrolliert worden; diese Kontrollen hätten etwa
ein Jahr vor seiner Ausreise nach Italien begonnen und sechs Monate
angedauert. Er sei nie festgenommen oder verhaftet worden. Andere
Ausreisegründe habe er keine (act. A1/9, S. 5). Bei der Anhörung vom
10. August 1999 führte er aus, der jordanische Geheimdienst habe ihn
der Zusammenarbeit mit Parteien und der Moslembruderschaft be-
schuldigt. Diese Anschuldigungen seien falsch, da er sich politisch
oder religiös nie betätigt habe. Er habe sich von der Regierung über-
wacht gefühlt. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise nach Italien
habe der jordanische Geheimdienst begonnen, ihn auf der Strasse zu
kontrollieren; vorher sei er nie kontrolliert worden. Von Kollegen habe
er erfahren, dass er in der Heimat gesucht werde (act. A4/9, S. 4 f.).
Bei der Erstbefragung vom 11. Juni 2008 sagte der Beschwerdeführer,
er habe von Freunden erfahren, dass er von der jordanischen Regie-
Seite 18
D-4149/2009
rung beschuldigt worden sei, einer islamischen Partei anzugehören.
Andere Probleme habe er nicht gehabt (act. B1/1, S. 6). Der Be-
schwerdeführer behauptete erstmals in der Eingabe an das BFM vom
21. Januar 2009, (...) Abstammung zu sein, weshalb er vom Mossad
angeworben worden und für diesen tätig gewesen sei. Er sei vom
jordanischen Geheimdienst gesucht, verhaftet und gefoltert worden
(act. B26/2, S. 1 f.). Bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 sagte er aus, er
sei wegen Spionage für den Mossad inhaftiert worden (act. A30/15, S.
3). Im Jahr 1996 sei er unter Mithilfe von Kollegen Mitglied von zwei
Parteien geworden; gleichzeitig habe er für den Mossad Spionage be-
trieben (act. A30/15; S. 5 ff.).
Aufgrund der vorstehenden Zusammenfassung der wesentlichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers wird klar, dass er stark voneinander ab-
weichende Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes machte. Bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren äus-
serte er sich vage dahingehend, dass er von den jordanischen Behör-
den beobachtet und während einiger Monate mehrfach kontrolliert
worden sei. Bei der Anhörung im ersten Asylverfahren behauptete er
dann, der jordanische Geheimdienst habe ihn der Zusammenarbeit mit
Parteien beschuldigt. Diese Beschuldigungen seien aber falsch ge-
wesen, da er sich politisch nicht betätigt habe. Zur Frage, in welchem
Zeitraum er auf der Strasse kontrolliert worden sei, machte er wider-
sprüchliche Angaben. Noch bei der Erstbefragung im zweiten Asylver-
fahren machte er einzig geltend, er habe erfahren, dass er von der jor-
danischen Regierung beschuldigt werde, einer islamischen Partei an-
zugehören. Erst nachdem er einen Rechtsvertreter beigezogen hatte,
behauptete er, (...) Abstammung zu sein, tatsächlich zwei Parteien
angehört zu haben und für den Mossad spioniert zu haben.
Der Beschwerdeführer erwähnte seine angeblich (...) Abstammung
erstmals in einem von seinem Rechtsvertreter an das BFM gerichteten
Schreiben vom 21. Januar 2009. Bei den Erstbefragungen im ersten
und zweiten Asylverfahren gab er an, Palästinenser islamischen be-
ziehungsweise sunnitischen Glaubens zu sein. Eine (...) Abstammung
erwähnte er mit keinem Wort. Im ersten Asylverfahren bezeichnete er
die von den heimatlichen Behörden erhobene Beschuldigung, er ge-
höre islamischen Parteien an, als falsch und gab an, er sei politisch
und religiös nie tätig gewesen. Erst im Rahmen der Anhörung vom
7. Mai 2009 behauptete er, er habe zwei islamischen Parteien ange-
hört und sei für diese aktiv gewesen. Diese Aussagen widersprechen
Seite 19
D-4149/2009
sich diametral. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage,
nachvollziehbar zu erklären, weshalb er erstmals im Jahr 2009 geltend
machte, für den Mossad tätig gewesen zu sein. Eine nachvollziehbare
Erklärung dafür, dass er die angebliche Mitgliedschaft bei zwei Par-
teien und die Tätigkeit für den Mossad bei drei Befragungen nicht er-
wähnte, gab er keine ab. Die Behauptung, er habe keine Zeit dazu ge-
habt, weil er vom Befrager zur Kürze gemahnt worden sei, ist als reine
Schutzbehauptung zu werten, da ihm mehrfach Gelegenheit gegeben
wurde, seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen
(act. A1/9, S. 5 und 6; act. A4/9, S. 6; act. B1/10, S. 6).
6.2.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu den Parteien, deren Mitglied er gewesen sei, nicht den Eindruck er-
wecken, als habe er sich vertieft mit diesen auseinandergesetzt. Wäre
er tatsächlich im Auftrag des Mossad Mitglied dieser Parteien gewor-
den, hätte er sich über fundierte Kenntnisse hinsichtlich deren Organi-
sation und Ziele ausweisen können. Es darf davon ausgegangen wer-
den, dass ein Parteimitglied, das Kenntnis von geplanten Anschlägen
hat, zum inneren Zirkel der Partei gehört und über entsprechende
Kenntnisse verfügt.
Der Beschwerdeführer konnte auch hinsichtlich des Mossad kaum
über Allgemeinplätze hinausgehende Angaben machen. Auf die ihm
mehrfach gestellte Frage, wie er denn zum Mossad gekommen sei,
blieb er eine überzeugende Antwort schuldig (act. B30/15, Antworten
79, 80, 81, 84, 85, 87).
6.2.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sprechen auch weitere Überlegungen. Er machte geltend, (...)
Abstammung zu sein; seine Familie besitze in B._______ ein Haus.
Vorausgesetzt, diese Angaben des Beschwerdeführers entsprächen
der Wahrheit, wäre es ihm möglich gewesen, sich um eine Einwande-
rung nach Israel zu bemühen, was er indessen nicht getan hat. Er
hätte allenfalls bereits in Jordanien, mit Bestimmtheit indessen in Ita-
lien mit der israelischen Botschaft in Kontakt treten und auf sein Anlie-
gen aufmerksam machen können. Wäre er jahrelang für den Mossad
tätig gewesen und wegen dieser Tätigkeit in Gefahr geraten, wäre da-
von auszugehen, dass Israel ihm bei der Suche nach einer Lösung für
sein Problem behilflich gewesen wäre. Schliesslich kann ein Staat kein
Interesse daran haben, dass einer seiner Agenten in die Hände der
Seite 20
D-4149/2009
ausspionierten Gegner fällt. Bezeichnend sind denn auch die auswei-
chenden Antworten des Beschwerdeführers, als er bei der Anhörung
vom 7. Mai 2009 darauf angesprochen wurde, weshalb er nicht nach
Israel gegangen sei (act. B30/15, Antworten 97 und 98).
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, die erlittene beziehungsweise ihm drohende
Verfolgung glaubhaft zu machen.
6.4 Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers hat das BFM zu Recht auf die
Durchführung der beantragten Botschaftsabklärung verzichtet. Selbst
wenn Abklärungen der schweizerischen Botschaft ergeben würden,
dass ein Halbbruder des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Kli-
nik eingewiesen wurde und sein Vater gewaltsam ums Leben gekom-
men ist, würden die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
angesichts deren Haltlosigkeit nicht gestützt, geschweige denn belegt.
Der in der Beschwerde wiederholte Antrag, es sei eine Botschaftsab-
klärung durchzuführen, ist demnach abzuweisen.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 21
D-4149/2009
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 22
D-4149/2009
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Jordanien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf seine haltlosen Asylvorbringen nicht gelungen ist. Den
Ausführungen in der Beschwerde, er werde aufgrund seiner langjäh-
rigen Landesabwesenheit nach einer Rückkehr unweigerlich auffallen
und ins Visier der Behörden geraten, kann nicht gefolgt werden. Es ist
nicht davon auszugehen, dass er allein deshalb, weil er sich mehrere
Jahre in Italien und der Schweiz aufgehalten hat, mit Verhaftung und
Misshandlung zu rechnen hat. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Heimat-
staat des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg,
Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt
herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet
wäre.
8.4.2 Den Akten sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien als unzumutbar
Seite 23
D-4149/2009
erscheinen lassen. Wie vorstehend erwogen (vgl. E. 6.2.2), äusserte er
sich im Rahmen der verschiedenen Befragungen widersprüchlich zu
seinem familiären Umfeld. Ebenso widersprüchliche Angaben machte
er zur Vermögenssituation seiner Familie. Einerseits machte er gel-
tend, er habe 1995 ein Handelsdiplom erhalten und nachher aus finan-
ziellen Gründen nicht weiterstudieren können, andererseits hat er sich
die Reise nach Italien leisten können, um dort einen Sprachkurs zu
absolvieren (act. A4/9, S. 3). In der Eingabe vom 21. Januar 2009 wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten
Dynastie, die einen wesentlichen Teil des (...) kontrolliere. In der
Befragung vom 7. Mai 2009 bestätigte der Beschwerdeführer, aus
einer reichen Familie zu stammen (act. B30/15, Antwort 74). Zudem
erklärte er, eine Person, die für den Mossad arbeite, dürfe nicht aus
einer armen Familie stammen (act. B30/15, Antworten 81 und 82).
Während der gleichen Befragung behauptete er aber auch, dass sein
Bruder ins Gefängnis gebracht und das Vermögen der Familie
beschlagnahmt worden sei, als der jordanische Sicherheitsdienst
seine Aktivität entdeckt habe (act. A30/15, Antwort 92). Abgesehen
davon, dass der Beschwerdeführer zuvor nie geltend gemacht hatte,
sein Bruder sei seinetwegen ins Gefängnis gebracht worden, machte
er bei der Erstbefragung vom 6. August 1999 geltend, sein Halbbruder
sei 1993 festgenommen, zuerst ins Gefängnis und anschliessend in
eine psychiatrische Klinik gebracht worden (act. A1/9, S. 5). In den
Aussagen des Beschwerdeführers bestehen somit nicht auflösbare
Widersprüche.
Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat
nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt. Er hat in Jordanien
eigenen Angaben gemäss eine angemessene Schulbildung genossen
und verfügt über mehrjährige berufliche Erfahrung (seinen Aussagen
gemäss hat er in Italien verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt).
Somit wird es ihm trotz langjähriger Landesabwesenheit gelingen, sich
in der Heimat eine Existenzgrundlage zu schaffen.
8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht des vorste-
hend Gesagten keine Veranlassung, hinsichtlich der Frage der Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung, die sich aufgrund der Aktenlage
beurteilen lässt, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Seite 24
D-4149/2009
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar.
8.5
8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5.2 Der Beschwerdeführer erklärte zwar, die jordanischen Behörden
würden ihn nicht anerkennen; dabei handelt es sich um eine durch
nichts gestützte Parteibehauptung. Bei der Erstbefragung vom
6. August 1999 machte er geltend, er habe am (...) auf der
jordanischen Botschaft vorgesprochen, um einen neuen Pass zu be-
antragen. Anschliessend sei er nicht mehr zur Botschaft gegangen
(act. A1/9, S. 4). Bei der Anhörung vom 10. August 1999 bekräftige er,
er sei auf der jordanischen Botschaft gewesen (act. A4/9, S. 4 f.). Bei
der Anhörung vom 7. Mai 2009 sagte er hingegen aus, er habe in
Italien persönlich keinen Kontakt mit den jordanischen Behörden ge-
habt; der Direktor des italienischen Asylamtes habe ihm damals ge-
sagt, die italienischen Behörden würden ihm einen italienischen Reise-
pass ausstellen, sobald die jordanischen Behörden seine Identität an-
erkannt hätten (act. B30/15, Antworten 105 und 106). Angesichts der
Widersprüchlichkeit dieser Aussagen, erübrigen sich im heutigen
Zeitpunkt weitere Ausführungen zur geltend gemachten Unmöglichkeit
des Vollzugs.
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 25
D-4149/2009
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Be-
schwerde angesichts der berechtigten Rüge der teilweise verweigerten
Akteneinsicht nicht als vollumfänglich aussichtlos zu werten war,
wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt; somit sind keine Kosten aufzuerlegen.
11.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich vor-
liegend trotz der berechtigten Rüge der teilweise verweigerten Akten-
einsicht (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109) nicht, da eine Kassation der
angefochtenen Verfügung nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war.
Angesichts der vorstehend aufgezeigten zahlreichen Widersprüche
und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und der
allgemein unsubstanziierten Vorbringen ist die Beschwerdeführung –
und damit das Festhalten an einer konstruierten Geschichte – ins-
gesamt gesehen als mutwillig zu bezeichnen. Der Antrag, es sei Frist
zur Einreichung einer Kostennote zu setzen, ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
D-4149/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 27