B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4149/2013/mel
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).
D-4149/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetscheni-
scher Herkunft, reichte in der Schweiz am 28. Mai 2011 ein erstes Asyl-
gesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 abge-
lehnt wurde. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. Mit Urteil
D-1635/2012 vom 8. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
dagegen erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des dafür verlangten
Kostenvorschusses nicht ein. Betreffend dieses Asylverfahrens ist auf die
entsprechenden Akten zu verweisen.
B.
Am 5. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such in der Schweiz ein und machte geltend, er habe die Schweiz am
22. Juni 2012 unkontrolliert verlassen, sei nach B._______ in Russland
zurückgekehrt und habe bei seiner Mutter gelebt. Dort sei er am 9. Juli
2012 von der Polizei festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht,
misshandelt und mit einer Flasche vergewaltigt worden, nachdem er sich
geweigert habe, ein schriftliches Geständnis darüber abzugeben, dass er
die Aufständischen zwischen 2002 und 2006 unterstützt habe. Dabei sei
er bewusstlos geworden und erst wieder im Spital erwacht, wo man ihn
genötigt habe zu unterschreiben, dass er auf der Strasse von einem auf-
gebrachten Mob in dieser Weise zugerichtet worden sei, und dass er über
das Vorgefallene nicht sprechen dürfe. Am 13. Juli 2012 habe er sich un-
bemerkt aus dem Spital entfernt, sei zu einem Freund auf einer nahe sei-
ner Heimatstadt gelegenen Farm gegangen und habe sich dort bis zur
Ausreise aufgehalten. Am folgenden Tag habe man ihn an seinem Wohn-
ort und auf der Farm gesucht, jedoch nicht gefunden. Anschliessend sei
er offiziell ausgeschrieben und steckbrieflich gesucht worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Steckbriefes, Fotos des Aushangs des gleichen Steckbriefes
und einen Arztbericht zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 – eröffnet am 19. Februar 2013 –
trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Es verpflichtete die zuständigen kantonalen Behörden, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen und händigte dem Beschwerdeführer die
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editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der
Beschwerdeführer – wie bereits anlässlich des ersten, in der Schweiz
durchlaufenen Asylverfahrens – nicht bereit sei, seine Identität und seinen
Reiseweg offenzulegen, da er keine heimatlichen Reise- und Identitäts-
papiere zu den Akten gegeben habe, obwohl ihm deren Bedeutung auf-
grund des bereits einmal in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens
bekannt sei. Sein Einwand, er habe den Pass dem Schlepper abgege-
ben, weil er angenommen habe, diesen nicht mehr zu benötigen, könne
unter diesen Umständen nicht gehört werden. Aufgrund der offensichtlich
fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, müsse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies sei umso mehr der Fall, als
auch seine weiteren Ausführungen realitätsfremd, widersprüchlich und
substanzlos ausgefallen seien. So könne nicht nachvollzogen werden,
warum er aus der Schweiz freiwillig in sein Heimatdorf in B._______ zu-
rückgekehrt sei, wo er gemäss seinen Angaben verfolgt sei und den Tod
befürchten müsse, obwohl ihm zumindest vorübergehend eine zumutbare
Niederlassungsmöglichkeit, beispielsweise an seinem früheren Studien-
und Wohnort C._______, offengestanden hätte. Aus der sofortigen Rück-
kehr an den Heimatort müsse der Schluss gezogen werden, dass er dort
nichts zu befürchten gehabt habe. Ferner sei seine Angabe, er hätte ein
schriftliches Geständnis über die Unterstützung der Aufständischen zwi-
schen 2002 und 2006 abgeben sollen, nicht nachvollziehbar, da es nicht
glaubhaft erscheine, dass sich die russischen Behörden erst sechs Jahre
später für seine Aktivitäten in diesen Jahren interessieren würden und er
sich seit dem Jahr 2006 nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe.
Seine Erklärung, die russischen Behörden bräuchten Sündenböcke, ver-
möge nicht zu überzeugen, da für diese Rolle ein besser geeigneter Kan-
didat, beispielsweise einer der in B._______ lebenden Brüder, ausge-
wählt würde und nicht der seit Jahren ausserhalb Tschetscheniens leben-
de Beschwerdeführer. Ferner habe er betreffend Unterstützung der Auf-
ständischen durch seinen Vater unterschiedliche Angaben zu Protokoll
gegeben, indem dieser einerseits Lebensmittel gegeben und andererseits
Kühe gebracht haben soll. Auch sei es nicht verständlich, weshalb der
Eingang zur Vorratskammer, in welcher sich der Beschwerdeführer ver-
steckt haben solle, unter dem Linoleumboden versteckt gewesen sei,
zumal Vorratskammern mit Sicherheit häufig frequentiert würden. Des
Weiteren ergäben sich aus dem Text des eingereichten Arztzeugnisses
Ungereimtheiten, da dieses am 10. Juni 2012 ausgestellt worden sei, sich
aber auf den 9. Juli 2012 beziehe. Aus dem Erscheinungsbild dieses Be-
weismittels müsse zudem auf ein Gefälligkeitsdokument geschlossen
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werden, zumal dieses nicht auf einem sonst dafür üblichen Formular aus-
gestellt und mit drei verschiedenen Stempeln versehen worden sei, was
ein Spitalarzt nicht getan hätte. Zudem sei aus dem Dokument zwar eine
Verletzung des Beschwerdeführers ersichtlich; über deren Ursachen wer-
de hingegen nichts preisgegeben. Realitätsfremd sei zudem die Länge
der geltend gemachten Ohnmacht angesichts der angegebenen Gründe,
nämlich Schmerzen. Nicht mit der Realität zu vereinbaren sei schliesslich
die Angabe, die Polizei habe ihn nach den Misshandlungen in ein Spital
einliefern lassen, und die Aussagen über die Flucht aus dem Spital. Ins-
gesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und
würden den Eindruck einer erfundenen Verfolgungsgeschichte hinterlas-
sen. Die eingereichten Fotografien und die Kopie eines Steckbriefes ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da der Steckbrief in
der vorliegenden Form problemlos von jedermann hergestellt werden
könne und der Beschwerdeführer über die Herkunft der Fotografien wi-
dersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe, indem diese einer-
seits von seinem Freund und andererseits von seinem Bruder angefertigt
worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Hinweise
vorlägen, gestützt auf welche nach dem Abschluss des ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere hielt das
BFM fest, dass weder die allgemeine Situation in Tschetschenien noch
individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Auf-
grund der unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sein Heimatland aus andern als den angegebenen Grün-
den verlassen habe. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sei er jung,
gesund und verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz sowie eine
abgeschlossene Ausbildung. Unter diesen Umständen sei nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existen-
zielle Notlage gerate.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2013 ein.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache zur materiellen Überprüfung durch die Vorin-
stanz sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich aus den
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Anhörungsprotokollen Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
eignisse ergäben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel. Ausserdem würden sie zahlreiche Real-
kennzeichen aufweisen. Die geschilderte Vergewaltigung sei ein Beispiel
dafür (vgl. Akte B5/15 S. 9). Während ihm dafür in der Erstbefragung Zeit
gelassen worden sei, habe sich die befragende Person anlässlich der
Bundesanhörung immer wieder mit Fragen dazwischen gestellt, weshalb
der Beschwerdeführer dort keine ausführliche Schilderung habe zu Pro-
tokoll geben können. Dennoch würden die im Protokoll und auch von der
Hilfswerksvertretung festgehaltenen emotionalen Regungen die Glaub-
haftigkeit der Aussagen unterstreichen. In der angefochtenen Verfügung
sei die Vergewaltigung kein Thema und die Ohnmacht in diesem Zusam-
menhang sei in einem Satz als realitätsfremd qualifiziert worden. Damit
habe das BFM die Begründungspflicht und folglich den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt. Die Voreingenommenheit der befragenden
Person anlässlich der Bundesanhörung komme auch in zahlreichen an-
deren Fragestellungen zum Ausdruck, so beispielsweise im Satz: "Und
das soll ich jetzt glauben, nach all dem, was Sie mir jetzt gesagt haben?".
Mit Fragen dieser Art könne die nötige Basis, welche bei geschlechtsspe-
zifischen Vorbringen als minimale Vertrauensgrundlage nötig sei, nicht
geschaffen werden, was es für den Beschwerdeführer schwierig gemacht
habe darüber zu sprechen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfü-
gung bloss einzelne Vorbringen herausgepickt und diese als realitäts-
fremd, widersprüchlich oder unsubstanziiert qualifiziert. Der bezüglich der
Unterstützungsleistungen des Vaters erwähnte Widerspruch sei aus den
Protokollen nicht ersichtlich. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer zu-
dem vor, er hätte den Reisepass, welchen er gemäss den Anweisungen
des Schleppers habe nach Hause schicken müssen, den Asylbehörden
abgeben müssen. Da indessen seine Identität bereits aus dem ersten
Asylverfahren bekannt sei, weil er eine russische Identitätskarte zu den
Akten gegeben und nicht zurückerhalten habe, könne keine Täuschungs-
absicht vorliegen, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nicht als Ganzes in Frage zu stellen sei. Auch die Argumentation des
BFM, wonach es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer in sein
Heimatdorf zurückgekehrt sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal man
ihm anlässlich der Rückkehrberatung erklärt habe, er müsse in sein Hei-
matland zurückkehren, weshalb er die Rückreise selber organisiert habe,
um unerkannt in sein Heimatland einreisen zu können. Da er keine ande-
re Wahl gehabt habe, sei er in sein Heimatdorf heimgekehrt. Um an sei-
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nem früheren Studienort leben zu können, hätte er sich dort anmelden
müssen und wäre damit erkannt worden, was er aber habe verhindern
wollen. Das BFM habe auch keine Erklärung abgegeben, warum es das
Interesse der Behörden für die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den
Jahren 2002 bis 2006 als unglaubhaft erachte, obwohl er in den Befra-
gungen ausführlich dazu Stellung genommen habe. Auch die Argumenta-
tion des BFM rund um das Versteck des Beschwerdeführers bei der Vor-
ratskammer könne nicht überzeugen. Einerseits habe sich der Beschwer-
deführer entgegen den Ausführungen des BFM nicht in der Vorratskam-
mer selber, sondern im Keller darunter versteckt; andererseits stelle das
Argument, die Vorratskammer werde sicher häufig frequentiert, eine blos-
se Behauptung dar. Darüber hinaus sei es nicht ersichtlich, warum die
Falltüre zum Keller unter der Vorratskammer nicht mit einem Linoleum
zugedeckt gewesen sein solle. Vielmehr sei die diesbezügliche Schilde-
rung des Beschwerdeführers detailreich und in sich schlüssig ausgefal-
len, während die Einwände des BFM aus der Luft gegriffen und nicht ge-
rechtfertigt erscheinen würden. Das vom Beschwerdeführer eingereichte
Arztzeugnis enthalte zwar einen Datumsfehler, weil es nicht – wie dort
festgehalten – am 10. Juni 2012, sondern am 10. Juli 2012 ausgestellt
worden sei. Dabei handle es sich um ein Versehen der Person, welche
das Dokument ausgestellt habe. Zudem sei es in Russland üblich, dass
jeder Arzt einen eigenen Stempel habe, was mit den verschiedenen auf
dem Dokument vorhandenen Stempel vereinbar sei. Auch wenn der Be-
schwerdeführer nicht wisse, warum er von der Polizei ins Spital eingelie-
fert worden sei, lasse sich der Spitalaufenthalt erklären, so beispielsweise
damit, dass die Polizisten nach den Folterungen über den Zustand des
Beschwerdeführers erschrocken gewesen seien und sich nicht hätten
vorwerfen lassen wollen, jemanden zu Tode gefoltert zu haben, oder dass
sie ihn mit der Einlieferung ins Spital weiterhin hätten beobachten und
von ihm Informationen gewinnen wollen. Ferner habe das BFM auch be-
züglich der Argumentation im Zusammenhang mit dem Steckbrief – ab-
gesehen von der vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen
Urheberschaft der Fotos – keine Begründung angeführt. Die Ursache die-
ses Fehlers sei entweder auf eine versehentlich falsche Angabe des Be-
schwerdeführers oder auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen.
Immerhin würden sich auch in andern Sätzen des Protokolls nur unvoll-
ständige Sätze finden lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich aus
den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich Hin-
weise dafür ergäben, dass nach seiner Rückkehr in sein Heimatland Er-
eignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Selbst im Fall von gewissen Zweifeln oder Einwänden
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könnten die gesamten Vorbringen nicht als von vorneherein haltlos be-
zeichnet werden, weshalb das BFM zu Unrecht auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei und damit Bundesrecht
verletzt habe. Ferner sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer
als Folge der erlittenen Misshandlungen und der damit eingetretenen
Flashbacks in ärztlicher Behandlung befinde. Ein Arztbericht werde so
bald wie möglich nachgereicht.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Beschwerdeführer die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Therapiebericht
vom 8. März 2013 zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und teilte mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könne. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 20. März 2013 ohne Replikrecht zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 wurde die Kopie eines Arztberichtes vom
20. März 2013 und eine Kostennote zu den Akten gegeben.
H.
Mit Urteil D-996/2013 vom 23. April 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gut; es wies die Sache zur materiellen Behand-
lung und zur Klärung der offenen Sachverhaltselemente an das BFM zu-
rück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass zwar die
Einwände des Beschwerdeführers, warum er seine Ausweisepapiere
nicht abgegeben habe, nicht zu überzeugen vermöchten; indessen wurde
ebenso festgehalten, dass aus der Nichtabgabe von Identitätspapieren
nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtgründe
zu schliessen sei, da es sich dabei um eine pauschale und grundsätzliche
Infragestellung sämtlicher Ausreisegründe und um zwei verschiedene
Themenbereiche handle. Trotz der fehlenden Abgabe des Reisepasses
und der dazu gemachten Angaben, welche nicht zu glauben seien, müss-
ten die Asylgründe mit der nötigen Sorgfalt, Unvoreingenommenheit und
Ernsthaftigkeit geprüft werden, zumal sich dies aus dem den Asylbehör-
den obliegenden Untersuchungsgrundsatz ergebe. Im Sinne einer ge-
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samthaften Betrachtungsweise seien auch diejenigen Fakten, welche für
und nicht nur diejenigen, welche gegen den Beschwerdeführer sprächen,
zu berücksichtigen. Das BFM habe indessen die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen und
zentrale Sachverhaltselemente wie die dargelegten Misshandlungen und
damit im Zusammenhang stehende ärztliche Behandlung in den Erwä-
gungen unerwähnt gelassen, während erklärbare oder vernachlässigbare
Ungereimtheiten zur Unglaubhaftigkeit des Sachverhalts geführt hätten.
Ausserdem sei seine Begründung nicht immer in sich schlüssig und damit
nicht überzeugend ausgefallen. Schliesslich ergebe sich aus der ange-
fochtenen Verfügung, dass die geltend gemachten Asylgründe vorliegend
komplexer und vielschichtiger seien, als die Verfügung auf den ersten
Blick zu erkennen gebe. Insgesamt sei der Sachverhalt vom BFM in ver-
schiedener Hinsicht nicht genügend geklärt worden. Dem Anhörungspro-
tokoll lasse sich auch entnehmen, dass die befragende Person ihrer Rolle
als neutraler und den Sachverhalt erhebender Person mit wertenden Be-
merkungen oder Fragen nicht immer gerecht worden sei und dem Be-
schwerdeführer zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm offensichtlich
nicht glaube, was er vortrage. Das habe auch Auswirkungen auf das Kli-
ma während der Anhörung gehabt. Die Rüge in der Beschwerde, der
Befrager sei voreingenommen gewesen, sei somit zu Recht erhoben
worden. Dies sei auch darin ersichtlich, dass sich Fragen zu den Reise-
papieren und zur Rückreise auf mehrere Seiten erstreckten, während
Fragen zum Aufenthalt bei der Polizei und den in diesem Zusammenhang
vorgebrachten Misshandlungen auf weniger als einer Seite Platz gefun-
den hätten. In der angefochtenen Verfügung fehlten zudem Erwägungen
über die geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizei, womit die
Begründungspflicht verletzt worden sei. Selbst wenn das BFM zum
Schluss käme, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht genügen, müsste die
Schlussfolgerung, unter diesen Umständen seien auch die geltend ge-
machten Misshandlungen durch die Polizei nicht glaubhaft, in der Verfü-
gung festgehalten werden. Aufgrund der Bedeutung für den Beschwerde-
führer könne nicht von einer unerwähnt gelassenen und damit "sinnge-
mässen" Beurteilung dieses Teils des Sachverhalts durch das BFM aus-
gegangen werden. Insgesamt sei die in der Beschwerde erhobene Kritik
am Vorgehen des BFM und an seiner Argumentation teilweise gerechtfer-
tigt. Aus den bestehenden Akten würden sich – soweit der Sachverhalt
geklärt sei – Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ergeben, welche vom BFM als erster Instanz näher
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zu überprüfen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass nicht von einer of-
fensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen auszugehen sei. Folglich sei
das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwer-
de gutzuheissen sei.
I.
Am 13. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnah-
me des erstinstanzlichen Asylverfahrens vom BFM zu seinen Asylgrün-
den angehört.
J.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – wies das
BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
Die Angabe des Beschwerdeführers, die Behörden seien wegen eines
Autounfalles im Jahr 2010 in der von ihm dargestellten Weise gegen ihn
vorgegangen, sei nicht nachvollziehbar, weil eine allfällige Bestrafung
wegen eines Autounfalles aus diesem Grund erfolgt wäre. Es sei nicht
plausibel, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unter-
stützung von Rebellen in Tschetschenien unterzuschieben. Zudem habe
sich der Autounfall im Bezirk D._______ zugetragen, weshalb die Behör-
den vor Ort und nicht diejenigen in B._______ gegen den Beschwerde-
führer vorgegangen wären. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Unterstüt-
zung von Rebellen in Tschetschenien: Nicht die Behörden in B._______,
sondern diejenigen in Tschetschenien wären dafür zuständig. Die Repu-
blik B._______ würde kaum Hand bieten für das vom Beschwerdeführer
dargelegte Vorgehen. Somit könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, dass er in B._______ belangt worden sei, weshalb auch die in
diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen während
der Haft in Frage zu stellen seien. Bei der Angabe des Beschwerdefüh-
rers, er sei in Ohnmacht gefallen und erst wieder im Spital zu sich ge-
kommen, handle es sich um eine stereotype Aussage, um das Ereignis
nicht substanziiert beschreiben zu müssen. Gegen die Darstellung des
Beschwerdeführers spreche ferner seine Aussage, er habe im örtlichen
Spital keine Bewachung feststellen und sich deshalb problemlos aus dem
Spital begeben können, sei indessen kurze Zeit später wieder gesucht
worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er im Fall einer tatsächlich
erfolgten Verhaftung im Spital bewacht worden wäre, was aber offensicht-
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lich nicht der Fall gewesen sei. Es ergebe keinen Sinn, eine verhaftete
Person nicht zu bewachen, so dass sie fliehen könne, und diese danach
wieder zu suchen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur
während weniger Tage im Spital gewesen sei, dort habe frei herumlaufen
und mit Bauarbeitern verhandeln können, um sich die Flucht zu ermögli-
chen, sei nicht von einer gravierenden Beeinträchtigung seines Gesund-
heitszustandes auszugehen. Unter diesen Umständen könne es nicht
nachvollzogen werden, warum er sich bei seinem Freund während vier
Monaten habe erholen müssen, bis er bereit für die Reise in die Schweiz
gewesen sei. Auch würden Ausreisevorbereitungen nicht so lange dauern
und erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen spontan
und in wesentlich kürzerer Zeit fliehen. Die von ihm abgegebene Spital-
bestätigung belege lediglich einen medizinischen Befund, wobei die Ur-
sachen dafür nicht ersichtlich seien. Der Bestätigung fehle indessen eine
offizielle Überschrift des Spitals, womit sie formlos erscheine. Zudem sei
die Ausstellung des Dokumentes vor dem Ereignis, auf das sie sich be-
ziehen solle, erfolgt. Damit würden ihr Mängel anhaften, gestützt auf wel-
che davon auszugehen sei, dass sie von Dritten angefertigt worden sei,
weshalb ihr kein substanzieller Beweiswert zukomme. Auch der abgege-
bene Steckbrief könne ohne weiteres von einer nicht amtlichen Drittper-
son oder selber angefertigt worden sein, da es sich um einen einfachen
Kopierdruck im Format A4 handle. Die übrigen im Schaukasten befindli-
chen Bilder von andern Personen würden in anderer Form erscheinen.
Da der Steckbrief zudem über einen andern Aushang gehängt worden
sei, was ungewöhnlich sei, könne man nicht mehr sehen, was sich darun-
ter befinde. Deshalb bestehe Grund zur Annahme, der Steckbrief sei kurz
hineingehängt worden, um Fotos anzufertigen. Auf den eingereichten Bil-
dern sei kein Schloss des Schaukastens ersichtlich, weshalb dieses Vor-
gehen möglich sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als
zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM hielt fest, dass weder die all-
gemeine Situation in Tschetschenien noch individuelle Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung sprächen. Eine allfällige psychologische oder
psychiatrische Behandlung sei auch im Heimatland durchführbar.
K.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel: 19. Juli 2013) reichte
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
vom 19. Juni 2013 ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von
Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme man-
gels Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfah-
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rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er stets gesagt ha-
be, die Verbindung zwischen der Verhaftung und dem Autounfall als Ur-
sache sei bloss seine Vermutung, weil der Fall des Autounfalls zwar juris-
tisch abgeschlossen sei, die Kadirow-Leute indessen die Sache nicht ru-
hen lassen wollten, wie er vermute. Er gehe davon aus, dass die Tsche-
tschenen seine Festnahme angeordnet hätten und die Polizei in
B._______ den Auftrag bloss ausführte. Er hätte wohl am folgenden Tag
an die Tschetschenen ausgeliefert werden sollen. Hinsichtlich der fehlen-
den Bewachung im Spital wisse er nicht, warum keine bestanden habe.
Dass eine solche hätte vorhanden sein müssen, sei auch nur eine Vermu-
tung des BFM. Seine Flucht aus dem Spital habe er trotz erlittener Folter
wegen seiner grossen Angst und des Adrenalins, das ihn habe aktiv wer-
den lassen, organisieren können. Danach habe er zuerst während vier
Monaten gewartet in der Hoffnung, die Situation werde sich beruhigen.
Da er überall die Steckbriefe gesehen habe, sei er aus Angst nicht geflo-
hen. Die Steckbriefe seien zudem deshalb weisser als diejenigen, welche
sich bereits im Aushang befunden hätten, weil sie noch neu gewesen sei-
en. Zudem seien seine grösser als die andern, weil damit die Aufmerk-
samkeit darauf hätte gelenkt werden sollen. Später habe man sie wohl
durch ein kleineres Format ersetzt. Nicht nur sein Steckbrief, sondern
auch andere seien über bereits bestehende gehängt worden. Da der
Schaukasten vor dem Polizeiposten stehe und dieser mit Kameras und
Wachposten überwacht werde, würde ihn niemand öffnen und den Inhalt
verändern, weil das in Russland lebensgefährlich wäre. Die Spitalbestäti-
gung sei von einem Regionalspital ausgestellt worden. Regionale Spitäler
würden indessen üblicherweise kein eigenes Briefpapier haben; vielmehr
würden – wie vorliegend – nur Stempel und Unterschriften verwendet.
Wie er bereits gesagt habe, bringe jeder Arzt und das Spital selber einen
Stempel an. Die lokale Polizei suche nach wie vor nach ihm; regelmässig
werde bei seiner Familie nach ihm gefragt. Im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland würde er somit erneut verhaftet, was vermutlich wieder mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden sei. Zudem
befinde er sich in einer schlechten physischen und psychischen Verfas-
sung, was die eingereichten Arztberichte bestätigten. Er benötige auf-
grund der erlittenen Folterungen im Heimatland eine Operation. Es sei für
ihn nicht zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren, weil er dort nicht be-
handelt werden könne. Ausserdem würde eine Retraumatisierung statt-
finden.
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Der Eingabe lagen Kopien von Fotos und ein medizinischer Bericht vom
18. Juli 2013 bei.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli
2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufge-
fordert, innert der ihm angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nach-
zureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde da-
von ausgegangen, dass er nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei.
Vorläufig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
M.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
29. Juli 2013 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt
nicht standzuhalten vermögen.
D-4149/2013
Seite 14
5.2 Insbesondere ist dem BFM beizupflichten, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgung in B._______ insgesamt nicht zu
überzeugen vermag.
5.2.1 Einerseits sagte er aus, die Angelegenheit betreffend Autounfall,
welcher sich im Bezirk D._______ im Jahr 2010 ereignet haben soll, sei
juristisch abgeschlossen; andererseits vermute er, deswegen im Bezirk
B._______ trotzdem noch belangt worden zu sein, was indessen nicht
nachvollziehbar ist. Der Einwand in seiner Beschwerde, seine Angabe,
die Behörden würden wegen dieses Unfalls nach wie vor gegen ihn vor-
gehen, sei bloss eine Vermutung, erscheint jedoch angesichts der fehlen-
den Nachvollziehbarkeit nicht überzeugend. Sollte die Sache mit dem Au-
tounfall tatsächlich juristisch abgeschlossen sein, gibt es für die Behörden
– auch für diejenigen in B._______ – keinen erklärbaren Grund, warum
sie den Beschwerdeführer deswegen noch verfolgen sollten. Ebenfalls
nicht überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Kadirow-
Leute wollten die Sache nicht ruhen lassen, weil einer ihrer Angehörigen
beim Autounfall gestorben sei (vgl. Akte B12/17 S. 7). Erstens ist diese
Angabe bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft qua-
lifiziert worden (vgl. Akte A37/7 S. 3), wobei die Verfügung des BFM vom
24. Februar 2012 in Rechtkraft erwachsen und deren Inhalt somit nicht
mehr zu überprüfen ist; zweitens liegen keine vernünftigen Anhaltspunkte
vor, gestützt auf welche anzunehmen wäre, dass die (…) Behörden dem
Kadirow-Regime Hand bieten würden für eine Racheaktion im Fall des
anlässlich des Autounfalls getöteten Angehörigen dieses Regimes und
den Beschwerdeführer unter dem Vorwand eines gegen ihn laufenden,
aber in Wirklichkeit bereits abgeschlossenen Strafverfahrens, zum Zweck
der Racheausübung festnehmen und ausliefern würden; drittens kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime um Kadirow
die Macht und die Möglichkeit hat, örtliche Behörden in anderen Republi-
ken – wie vorliegend in B._______ – zu veranlassen, Personen verhaften
und ausliefern zu lassen, obwohl die Voraussetzungen für die Amtshilfe
gar nicht bestehen beziehungsweise nicht begründet geltend gemacht
werden können. Im Fall des Autounfalles hätten die (…) Behörden leicht
erkennen können, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Der Einwand
des Beschwerdeführers, das Regime um Kadirow habe eine allgegenwär-
tige Macht, vermag somit nicht zu überzeugen, weil er gegen die Realität
spricht.
5.2.2 Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er hätte nach der
Festnahme durch die Behörden B._______ unter dem Vorwurf, die Auf-
D-4149/2013
Seite 15
ständischen in den Jahren 2002 bis 2006 in Tschetschenien unterstützt zu
haben, an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert werden und ein
entsprechendes Geständnis unterschreiben sollen. Da dieser Vorwurf in-
dessen nicht zutreffe, sondern bloss einen Vorwand darstelle, um ihn an
die Leute des Kadirow-Regimes wegen der beim Autounfall getöteten
Person auszuliefern, habe er sich geweigert zu unterschreiben. Auch die-
se Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Es kann nicht geglaubt wer-
den, dass die Strafverfolgungsbehörden B._______ ein solch plumpes
Vorgehen des Regimes von Kadirow unterstützt hätten, da es in so kras-
ser und offensichtlicher Weise gegen die Rechtsstaatlichkeit verstösst,
dass die Behörden selber mit einem Verfahren zu rechnen hätten und
schon aus diesem Grund Abstand nehmen würden. Die Behauptungen
des Beschwerdeführers erscheinen unter diesem Blickwinkel realitäts-
fremd und somit nicht glaubhaft. Zudem wäre die schriftliche Abgabe ei-
nes Geständnisses unter dem Druck der geltend gemachten Folter be-
reits als Teil der Strafverfolgung selber zu betrachten. Angesichts dessen,
dass die tschetschenischen Behörden ein Interesse an einer Strafverfol-
gung des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, ist jedoch davon aus-
zugehen, dass diese Behörden das Strafverfahren hätten durchführen
wollen, während die (…) Behörden dazu bloss hätten Amtshilfe leisten
sollen, welche in der Festnahme und Auslieferung des Beschwerdefüh-
rers nach Tschetschenien bestanden hätte. Die Aufforderung an ihn, unter
Androhung und Anwendung von Folter ein Geständnis zu unterschreiben,
würde indessen einerseits den Auftrag der Amtshilfe sprengen; anderer-
seits ist kein plausibler Grund erkennbar, warum die (…) Behörden in ei-
nem Amtshilfeverfahren ihre Kompetenzen überschreiten und sich dabei
die Finger schmutzig machen sollten, weshalb auch dieser Teil der Aus-
führungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann.
5.2.3 Zudem erscheint es realitätsfremd, dass die tschetschenischen Be-
hörden den Beschwerdeführer erst im Jahr 2013 unter dem Vorwurf, in
früheren Jahren – nämlich zwischen 2002 und 2006 – die Rebellen in
Tschetschenien unterstützt zu haben, belangen wollen, obwohl er gestützt
auf die Aktenlage mindestens bis zum Zeitpunkt des Autounfalls im Som-
mer 2010 für die Behörden erreichbar gewesen wäre und man ein allfälli-
ges Strafverfahren in dieser Angelegenheit somit schon längst hätte ein-
leiten können.
5.2.4 Bezeichnenderweise erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich
seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz keine Unterstellung seitens der
tschetschenischen Behörden, die Aufständischen unterstützt zu haben,
D-4149/2013
Seite 16
womit dieses Vorbringen auch nachgeschoben ist, weshalb seine Vor-
bringen, er sei in B._______ unter den von ihm dargelegten Umständen
und aus den von ihm vorgebrachten Gründen von den Behörden belangt
sowie anlässlich der Festnahme und Inhaftierung misshandelt worden, zu
bezweifeln sind.
5.2.5 Darüber hinaus ergeben sich aus seinen Aussagen weitere Unge-
reimtheiten, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer – sollte er in der Tat an die tschetschenischen Behör-
den ausgeliefert werden – während seines Aufenthaltes im Spital über-
wacht worden wäre, zumal die Möglichkeit, dass er unbewacht ein allfälli-
ges Auslieferungsbegehren vereiteln könnte, gross ist und die (…) Be-
hörden dieses Risiko, mit welchem sie ihre Unfähigkeit bewiesen hätten,
nicht eingegangen wären. Dies spricht somit ebenfalls gegen die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen.
5.2.6 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass die
eingereichte Spitalbestätigung zwar eine Verletzung des Beschwerdefüh-
rers bestätigt, indessen den von ihm vorgetragenen Sachverhalt nicht zu
untermauern vermag, weil die darin aufgeführten Verletzungen auch ei-
nen andern als den geltend gemachten Ursprung haben können. Unter
den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob die Spitalbestätigung
authentisch ist oder nicht, auch wenn in Übereinstimmung mit dem BFM
das Erscheinungsbild Zweifel aufwirft. Als Beweismittel ist sie nicht taug-
lich.
5.2.7 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos des
Steckbriefes sowie dessen Kopie sind ebenfalls beweisuntauglich, da der
ihnen zugrundeliegende Sachverhalt – wie sich aus den vorangehenden
Erwägungen ergibt – nicht geglaubt werden kann. Eine eigenhändige An-
fertigung dieser Beweismittel kann selbst für den Fall, dass sich der
Schaukasten vor dem ständig überwachten Polizeiposten befindet, auf-
grund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ausgeschlossen
werden. Zudem sollte sich die behördlich Suche nach dem Beschwerde-
führer nicht in der Fotografie eines Aushangs und in der Kopie eines
Steckbriefes erschöpfen; vielmehr müssten weitere amtliche Dokumente
diese Suche bestätigen können, was indessen nicht der Fall ist und somit
ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht.
D-4149/2013
Seite 17
5.3 Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er
aus den von ihm dargelegten Gründen in seinem Heimatland behördlich
gesucht und nach Tschetschenien ausgeliefert werden sollte. Unter die-
sen Umständen sind auch die von ihm in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Misshandlungen nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung
vermögen weder der im Beschwerdeverfahren nachgereichte ärztliche
Bericht vom 18. Juli 2013 und die zuvor zu den Akten gegebenen ärztli-
chen Zeugnisse noch die weiteren Beweismittel und Argumente in der
Beschwerde etwas zu ändern. Die im Arztbericht diagnostizierte post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) kann ihre Ursache auch in ei-
nem andern als dem vom Beschwerdeführer angegebenen Grund haben.
Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr in sein Heimat-
land nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Angesichts dieser
Einschätzung wird im Übrigen auf die zutreffende Argumentation in der
vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2013 verwiesen, um weitere
Wiederholungen der Argumentation zu vermeiden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Sei-
ne Furcht vor einer Rückkehr nach Russland ist demnach als flüchtlings-
rechtlich nicht begründet zu betrachten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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Seite 19
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstanter
Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Trotz der bekanntermassen
schwierigen Lebensbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass eine
Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland grundsätzlich unzu-
mutbar wäre.
8.4.2 Des Weiteren stellte das BFM mit zutreffender Begründung fest,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland auch in Be-
rücksichtigung der individuellen Situation als zumutbar zu betrachten ist.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die diesbe-
zügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Ins-
besondere verfügt der junge Beschwerdeführer über eine überdurch-
schnittliche Ausbildung ([…]) und hat in B._______ (…) Verwandte (Mut-
ter und Geschwister), welche ihm in der ersten Zeit nach der Rückkehr
eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten können. Ausser-
dem liegt es im Ermessen des Beschwerdeführers, für sich eine eigene
Existenz im Heimatland aufzubauen. Diese begünstigenden Faktoren
werden es ihm erleichtern, dort wieder Fuss fassen zu können. Im Übri-
gen lassen allein die allgemein schwierigen Lebensumstände in Russland
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den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da blosse so-
ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f.), keine
existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvoll-
zug verhindern könnten. Auch das Bedürfnis des Beschwerdeführers
nach einer allfälligen psychologischen oder psychiatrischen Behandlung
ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren,
zumal eine solche Behandlung ebenso wie die in der Beschwerde er-
wähnte und nicht näher definierte Operation auch in Russland durchge-
führt werden kann.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht
aussichtslos war, wird indessen in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: