Abtei lung IV
D-415/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Sierra Leone,
alias B._______, Sierra Leone,
vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 21. Dezember
2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-415/2008
Sachverhalt:
A.
A.a
Am 30. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität
B._______ ein Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er anlässlich der
Empfangsstellenbefragung in Kreuzlingen vom 31. Januar 2001, der
Anhörung zu den Asylgründen durch die C._______ vom 9. März 2001
sowie der ergänzenden Anhörung durch das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) vom 10. Januar 2003 geltend, er stamme aus dem
D._______ und sei zwei Jahre vor seiner Ausreise von der E._______
zwangsrekrutiert worden. Gleich danach sei er wiederholt von
Rebellen vergewaltigt worden. Er sei gezwungen worden, den
Rebellen zu dienen und bei Verstümmelungen sowie anderen
Gräueltaten zuzusehen und sich an den Plünderungen zu beteiligen.
Man habe ihn ständig überwacht und er sei als eine Art Gefangener
gehalten worden. Anlässlich eines Marsches mit den Rebellen nach
F._______ sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er ausgereist.
Eine Expertise der Fachstelle "Lingua" ergab am 6. September 2001
dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Sierra Leone stamme.
Zudem kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich nach
einer umfassenden medizinischen Abklärung am 24. September 2002
zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine
erwachsene Person handle.
A.b Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm
daher in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 aberkannte das BFM dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 sei
aufzuheben. Es sei auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und den Widerruf des Asyls zu verzichten. Eventualiter sei der
Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
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die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl
oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische
Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche
Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, anlässlich
einer Hausdurchsuchung sei der heimatliche Reisepass des
Beschwerdeführers sichergestellt worden. Aus diesem Pass ergebe
sich, dass seine wahre Identität A._______, Sierra Leone sei, womit
feststehe, dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen
Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Dezember 2007 führe der
Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wie der Reisepass in seine
Wohnung gelangt sei. Er sei nicht sein Eigentum und er habe die
Behörden auch nicht über die Identität getäuscht. Dieser
Erklärungsversuch müsse aber als unbehelflich qualifiziert werden. Die
Bedingungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG seien als erfüllt zu
betrachten.
4.2 Aus der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG geht hervor,
dass die Falschangaben und/oder Verheimlichungen wesentlicher Art
sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht und auch die
Vorgängerorganisation, die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK), haben sich bislang nicht eingehend mit der Bedeutung des
Begriffs "wesentlich" im Sinne der genannten Bestimmung
auseinandergesetzt. Der damit befassten Literatur lässt sich immerhin
entnehmen, dass eine Tatsache stets dann als wesentlich bezeichnet
wird und den Behörden offen zu legen ist, wenn sie geeignet ist, den
Asylentscheid zu beeinflussen (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, S.
201; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Bern 1990, S. 162;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.27).
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4.3 Den Ausführungen in der Beschwerde ist zuzustimmen, dass aus
den Akten nicht hervorgeht, ob es sich bei dem in der Wohnung des
Beschwerdeführers beschlagnahmten sierraleonischen Reisepass
tatsächlich um einen echten und zudem den Beschwerdeführer
ausweisenden Pass handelt. Entsprechende Abklärungen wie
beispielsweise in Form einer internen Dokumentenanalyse oder durch
Einholung von entsprechenden Auskünften bei der Schweizer
Vertretung in Freetown wurden durch das BFM offenbar nicht
vorgenommen. So stellt denn auch die Tatsache, dass der Pass mit
der Fotografie des Beschwerdeführers versehen ist und in dessen
Wohnung aufgefunden wurde, noch keinen Beweis für die Echtheit des
Passes dar. Sofern tatsächlich der Schluss gezogen werden muss, es
handle sich vorliegend um einen echten, den Beschwerdeführer
ausweisenden Pass, müsste dargelegt werden, inwieweit diese
Tatsache den von der Vorinstanz getroffenen Asylentscheid vom 16.
April 2003 beeinflussen würde, was dann der Fall sein könnte, wenn
der Pass nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
ausgestellt worden wäre, dieser mithin in diesem Zeitraum mit den
heimatlichen Behörden in Kontakt getreten wäre, um den Reisepass
erhältlich zu machen. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis
festzuhalten, dass in casu der Sachverhalt von der Vorinstanz in
unvollständiger Weise abgeklärt wurde, um gestützt darauf beurteilen
zu können, ob die Bestimmung von Art. 63 AsylG Anwendung findet.
5.
Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird deshalb gegenstandslos. Ebenso
ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige
Instruktion gegenstandslos geworden.
6.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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(VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltsho-
norar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige
Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz
der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a
und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht
bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die
Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen
lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand
zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung ist von Amtes
wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit gegenstandslos
geworden.
3.
Die Akten werden dem BFM im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung überwiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. MwSt)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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