Abtei lung IV
D-415/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-415/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, eige-
nen Angaben zufolge am 13. Oktober 2009 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. Oktober 2009 im EVZ H._______ die Personali-
en des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2009 einläss-
lich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid des BFM
vom 5. November 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B.__________ zugeteilt wurde und der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil
D-7126/2009 vom 8. Februar 2010 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2009
(Poststempel) beim BFM verschiedene Dokumente einreichte und
diese dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFM am
28. Dezember 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) übermittelt
wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 - eröffnet am
14. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung
vom 13. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei die Sache zur Neube-
urteilung respektive zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen,
Seite 2
D-415/2010
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm eine
Nachfrist zwecks Verbesserung respektive Ergänzung der Beschwerde
anzusetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig er-
achtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung
Seite 3
D-415/2010
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesamt seinen Entscheid vom 13. Januar 2010 unter
anderem damit begründete, der Beschwerdeführer habe es unter-
lassen, innerhalb der Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben und dafür keine entschuldbaren
Gründe glaubhaft machen können,
dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der Beschwerdeführer,
der angegeben habe, über eine gültige Taskara zu verfügen, diese
nationale Identitätskarte nicht für seine Reise mitgenommen habe und
der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ankündigung im Rahmen der
Anhörung vom 1. Dezember 2009 - dem BFM bis zum Entscheid-
zeitpunkt keine Identitätspapiere nachgereicht habe,
dass der Beschwerdeführer daher klar erkennbar keine Bereitschaft
bekundet habe, der Aufforderung des BFM, innert der gesetzten Frist
rechtsgenügliche Papiere einzureichen, nachzukommen und sich
daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe es bewusst
unterlassen, rechtsgenügliche Papiere abzugeben, um seine tatsäch-
liche Identität zu verschleiern respektive einen allfälligen Weg-
weisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, entgegen den Fest-
stellungen des BFM habe der Beschwerdeführer am 23. Dezember
2009 (Poststempel) verschiedene Dokumente, darunter seine Taskara
Seite 4
D-415/2010
(nationaler afghanischer Identitätsausweis), beim BFM im Original ein-
reichen lassen und der Vorinstanz hätten diese Unterlagen demnach
im Zeitpunkt des Entscheides vorliegen müssen,
dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der
Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren muss,
dass demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
wobei sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt ist,
Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu be-
weisende Sachverhalt rechtserheblich ist,
dass die Behörde - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von
einer Abnahme angebotener Beweismittel nur dann absehen kann,
wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt
aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen
kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis
keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. zum
Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis
auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004
Nr. 30 E. 5.3.1),
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2009
(Eingangsdatum) kommentarlos einen Umschlag adressiert an das
BFM und versehen mit dem Absender des Beschwerdeführers und
einem Poststempel mit Datum vom 23. Dezember 2009 zukommen
liess,
Seite 5
D-415/2010
dass gemäss dem Eingangsstempel des BFM dieser Umschlag am
24. Dezember 2009 beim BFM eingegangen war und nebst ver-
schiedenen Kurszertifikaten, einer Arbeitsbestätigung, einer Zeichnung
und einer Broschüre von UNICEF, insbesondere auch eine Taskara mit
dem Foto des Beschwerdeführers, enthielt,
dass im Zeitpunkt des Eintreffens dieser Dokumente beim Bundesver-
waltungsgericht zwar eine Beschwerde in Sachen Zuweisungs-
entscheid (vgl. D-7126/2009) beim Gericht hängig war, sich indessen
die entsprechenden Originalakten N (...) – trotz vorgängiger Bestellung
– nicht beim Bundesverwaltungsgericht befanden, da dem Gericht im
erwähnten Beschwerdeverfahren D-7126/2009 bis dahin lediglich Fax-
Kopien der Akten N (...) zugestellt worden waren,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher und da dem Gericht am
18. Januar 2010 durch das BFM im Weiteren ein Rückschein vom
14. Januar 2010 zu Handen der BFM-Akten N (...) weitergeleitet
wurde, die Originalakten N (...) beim BFM nochmals anforderte,
woraufhin diese beim Gericht am 21. Januar 2010 eintrafen,
dass sich aufgrund dieser Sachlage ergibt, dass das BFM am
24. Dezember 2009 über erwähnte Dokumente, insbesondere die
Taskara des Beschwerdeführers, verfügte, die für das weitere Asyl-
verfahren von Relevanz waren, indessen durch das BFM weder zu
den bei ihm befindlichen Akten N (...) genommen noch bei Erlass der
Verfügung vom 13. Januar 2010 im Rahmen der Sachver-
haltsfeststellung berücksichtigt und anschliessend gewürdigt wurden,
dass demnach die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig
erstellten Sachverhalt beruht und das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsver-
letzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2007/30 E.
8.2, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), indessen die vorliegend fest-
Seite 6
D-415/2010
gestellten Mängel als schwerwiegend zu erachten sind, für deren
Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein
Raum besteht,
dass die Beschwerde daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in
derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 13. Januar
2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Verbesserung
respektive Ergänzung der Rechtsmittelschrift zufolge des direkten
Entscheides in der Hauptsache und Gutheissung der Beschwerde als
gegenstandslos zu erachten sind,
dass ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht
wurde, indes auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden
kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vorliegend zuver-
lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-415/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Seite 8