Abtei lung IV
D-4152/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
unbekannte Staatsangehörigkeit alias Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4152/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma mutmasslich maze-
donischer Herkunft – eigenen Angaben zufolge Italien im Februar 2010
verliessen und über Frankreich am 14. Februar 2010 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass der Beschwerdeführer – der nach je vierjährigen Aufenthalten in
Holland und Belgien mindestens fünf Jahre, wahrscheinlich aber län-
ger, in Italien gelebt hat (Akte A1 S. 2) – am 2. März 2010 im Transit-
zentrum Altstätten befragt wurde, und die Befragung der Beschwerde-
führerin, welche in Italien geboren und aufgewachsen ist und dort den
grössten Teil ihres Lebens verbracht hat (A2 S. 1 und 8), am 8. März
2010 stattfand,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie möchten nicht mehr auf Campingplätzen und im Wald in
Italien leben, sondern in einem Haus, und anstatt herumzureisen ein
geregeltes Leben führen, arbeiten sowie lesen und schreiben lernen
und ihre Tochter in die Schule schicken,
dass sie sich als Roma in Italien immer hätten verstecken müssen und
nicht in Ruhe hätten spazieren gehen können,
dass sie Anfang 2010 vom Campingplatz in Z._______ (Italien), wo sie
einige Jahre lang gelebt hätten, vertrieben worden seien und ihr
Wohnwagen in Brand gesteckt worden sei,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der Befra-
gungen am 2. März 2010 beziehungsweise am 8. März 2010 das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, Frankreich,
Holland und Belgien gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 3. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ita-
lien aufgehalten, wo im Februar 2009 ihre gemeinsame Tochter gebo-
ren sei,
dass der Beschwerdeführer über einen Roma-Ausweis aus Italien ver-
füge,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien am 5. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
und am 7. Mai 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführerin und
des Kindes gestützt auf Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriteri-
en und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist, zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – spätestens am 5. Novem-
ber 2010 (recte: wohl 6. Oktober 2010, vgl. A17) beziehungsweise am
7. November 2010 (recte: 8. November 2010, vgl. A 19/1) zu erfolgen
habe,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erklärt
habe, er habe nach der Zerstörung des Wohnwagens im Wald leben
müssen und möchte in einem Haus wohnen, und die Beschwerdefüh-
rerin angeführt habe, sie wolle nicht nach Italien – wo sie kein ruhiges
Leben habe führen können – zurückkehren, weil sie Angst habe und
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wegen der Zerstörung des Wohnwagens keinen Ort mehr zum Leben
habe,
dass diese Angaben eine Rückführung der Beschwerdeführenden
nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, weil diese sich an die für
sie zuständigen italienischen Behörden und karitativen Institutionen zu
wenden hätten, was sie bei früheren Gelegenheiten wie der Geburt
und der medizinischen Betreuung ihrer Tochter bereits getan hätten,
dass sie zudem auf von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Plät-
zen gewohnt hätten und daher keineswegs von einer mangelnden Un-
terstützung durch die italienischen Behörden auszugehen sei,
dass sich ferner aus den Akten keine konkreten Hinweise ergäben,
wonach sich Italien bei einem allfällig eingereichten Asylgesuch nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die ein-
schlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
halten würde,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass aufgrund des voraussichtlichen Geburtstermins der schwangeren
Beschwerdeführerin am 6. September 2010 von deren Reisefähigkeit –
auch bei einer Flugreise – bis etwa am 20. Juni 2010 auszugehen sei
und die kantonalen Vollzugsbehörden hinsichtlich eines allfälligen
Überstellungstermins nach Italien dieser Situation Rechnung zu tragen
hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an das BFM mit der Anweisung, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfah-
ren als zuständig zu erklären, beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen beziehungsweise um die Erteilung der aufschiebenden
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Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) ersuchten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses dasselbe gilt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden
in Italien unbestritten ist,
dass somit Italien für die Prüfung ihrer am 14. Februar 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbesondere
Art. 10 Dublin-II-VO)
dass die italienischen Behörden den Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. Mai 2010
(A18/2) sowie der Beschwerdeführerin und des Kindes am 7. Mai 2010
(A19/1) gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO entsprochen haben,
womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung
definitiv geworden ist,
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dass in der Beschwerde, gestützt auf den Bericht "Rückschaffung in
den 'sicheren Drittstaat' Italien" der Schweizerischen Beobachtungs-
stelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 im Wesentli-
chen geltend gemacht wird, der Status von Asylsuchenden in Italien
sei prekär, das Verfahren weise grosse Mängel auf und die Aufnahme-
kapazitäten seien überlastet, weshalb die grosse Mehrheit der Asylsu-
chenden ungeschützt und obdachlos sei, keinen gesicherten Zugang
zu Nahrung habe und nur dank der Hilfe von karitativen Organisatio-
nen überlebe,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren unter Einreichung einer
Kopie eines Schreibens des italienischen Innenministeriums vom
26. November 2009 (ein anderes Verfahren betreffend) geltend ma-
chen, Italien empfehle, von der Rücküberstellung verletzlicher Perso-
nengruppen in dieses Land abzusehen, und es sich bei der Be-
schwerdeführerin und deren einjähriger Tochter um verletzliche Perso-
nen handle, deren Rückweisung nach Italien unzumutbar sei,
dass die schwangere Beschwerdeführerin ihr zweites Kind voraus-
sichtlich am 6. September 2010 zur Welt bringen werde und in Italien
weder Papiere noch eine feste Bleibe habe, und ihre Gesundheitsver-
sorgung dort nicht gewährleistet sei,
dass die Angehörigen der Minderheit der Roma in Italien diskriminiert
würden und einerseits Übergriffen von Privaten, andererseits Schika-
nen von behördlicher Seite ausgesetzt seien,
dass die Beschwerdeführenden immer wieder von Nicht-Roma ge-
schlagen worden seien und sich häufig hätten verstecken müssen, der
Wohnwagen der Beschwerdeführenden angezündet worden sei und
sie deshalb im Wald gehaust hätten,
dass aufgrund der Kumulation erschwerender Umstände im vorliegen-
den Fall vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch
zu machen sei,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-
handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese dort
zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruk-
tur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
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dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende sowie insbesondere auch verletzliche Dub-
lin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Be-
hörden bevorzugt behandelt werden, was im Übrigen auch der einge-
reichte Bericht der Beobachtungsstelle bestätigt,
dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich
Schikanen und Diskriminierungen von Roma in Italien sowie den kon-
kret geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführenden die
Tatsache entgegensteht, dass diese jeweils durchaus Unterstützung
von den staatlichen Behörden erhalten haben, wenn sie diese bean-
spruchten,
dass beispielsweise die Tochter der Beschwerdeführenden im Spital
von Y._______ geboren wurde und dort einen Monat lang im Brutkas-
ten lag (A2 S. 3 und 6), weshalb von einer mangelnden medizinischen
Versorgung nicht die Rede sein kann,
dass die Beschwerdeführenden zudem jahrelang in einem Wohnwagen
auf von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Plätzen sowie auf
Privatplätzen wohnten (A1 S. 2 und 10, A2 S. 8),
dass sie zumindest zeitweise auch über eine italienische Aufenthalts-
bewilligung und andere Ausweispapiere verfügt haben dürften (A1
S. 5 f., A2 S. 1 und 5)
dass – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin praktisch ihr
ganzes Leben in Italien verbracht und der Beschwerdeführer ebenfalls
viele Jahre in Italien gelebt hat, weshalb beide mit den dortigen Bege-
benheiten und Hilfsangeboten vertraut sein dürften,
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dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass sie sich in der Vergangen-
heit an die zuständigen Behörden sowie an karitative Institutionen ge-
wandt haben und dies bei Bedarf – beispielsweise im Zusammenhang
mit der Beschaffung einer Unterkunft – auch in Zukunft tun können,
dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich keine Veranlassung
zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen besteht,
dass das BFM die Beschwerdeführenden somit in den Dublin-Staat Ita-
lien überführen darf, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche staats-
vertraglich zuständig ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (auf den Seiten 4
und 6) vom 6. September 2010 als Geburtstermin ausgeht sowie fest-
hält, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei Rechnung zu tra-
gen und von einer Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin – auch für
Flugreisen – sei bis etwa am 20. Juni auszugehen,
dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis des Spitals Uster vom
8. Juni 2010 beiliegt, welches die in der Beschwerde geltend gemachte
derzeitige Hospitalisierung der Beschwerdeführerin bestätigt,
dass dieser Umstand nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen ver-
mag, da die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – auch in Italien
Zugang zur erforderlichen medizinischen Betreuung erhält,
dass demnach sicherzustellen ist, dass die schweizerischen Vollzugsbe-
hörden bei einer allenfalls erforderlichen Neuansetzung des Überstel-
lungstermins nach Italien (die italienischen Behörden sind bis am
8. November 2010 zu einer Rückübernahme bereit, vgl. A19/1) die ge-
sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gebührend berücksich-
tigen,
dass darüber hinaus im Rahmen der Rückführungsmodalitäten die ita-
lienischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im Voraus zu informieren sind, um einen adäquaten
Empfang der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch die italieni-
schen Behörden sicherzustellen, so dass die notwendige medizinische
Betreuung bereits mit dem Übertritt in das italienische Asylverfahren
gewährleistet ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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