B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4152/2019
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (…).
D-4152/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ (Distrikt
C._______) mit letztem Wohnsitz in Vavuniya beziehungsweise Jaffna
(beide Nordprovinz), suchte am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 11. August 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt (Befra-
gung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 23. September 2016 hörte das
SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2007 aufgrund der damaligen Kriegs-
wirren in Sri Lanka als Jugendlicher aus seinem Heimatort B._______ ver-
trieben und von seinen Verwandten getrennt worden. Seit Februar 2010
habe er sich in einem Flüchtlingslager in D._______ aufgehalten. Von dort
sei er im Mai 2010 entlassen worden beziehungsweise mit Hilfe eines On-
kels geflohen. In der Folge habe er in dessen (…) gearbeitet. Im Juli 2010
hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) diesen On-
kel gesucht; da er abwesend gewesen sei, hätten sie stattdessen ihn, den
Beschwerdeführer, befragt und geschlagen. Nach einer Geldzahlung durch
einen Verwandten des Vaters sei er nicht mehr weiter behelligt worden. In
der Folge sei er mit seinem Onkel von D._______ nach E._______ gezo-
gen, wo sie sich vier Jahre lang versteckt gehalten hätten. Während dieser
Zeit hätten Angehörige des CID ihn mehrmals gesucht. Im Dezember 2014
sei sein Onkel auf dem Weg zu einem Hochzeitsfest mutmasslich von An-
gehörigen des CID niedergestochen und lebensgefährlich verletzt worden.
Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Ausreise aus seinem
Heimatstaat entschieden. Nach der Entlassung aus dem Spital am 24. De-
zember 2014 sei der Onkel vom CID verschleppt worden; seither fehle von
ihm jegliche Spur.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 vollumfänglich ab.
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Zur Begründung erwog das Gericht, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP angab, im Jahre 2010 aus dem Camp entlassen worden zu sein
und im Rahmen der Anhörung davon abweichend geltend machte, er sei
aus diesem geflüchtet. Es wertete das Vorbringen, wonach Angehörige des
CID in der Werkstatt in Anwesenheit erwachsener Arbeiter ausgerechnet
den minderjährigen Beschwerdeführer als mutmasslichen ehemaligen
Kämpfer für die LTTE befragt und geschlagen hätten, als realitätsfremd und
stellte fest, dass die vom SEM zutreffend als nicht glaubhaft erachteten
Asylvorbringen im Übrigen mangels fehlender Intensität als nicht asylrele-
vant zu erachten sind. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Profils,
welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde,
und hielt fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer wegen seiner tamilischen Ethnie, des illegalen Verlassens seines Hei-
matlandes und des zweijährigen Auslandaufenthalts in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als Person gilt, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Hinsichtlich der – erstmals auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten – exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
(Teilnahme an Demonstrationen und Feierlichkeiten zum Märtyrertag),
welche lediglich bezüglich einer einzigen Demonstration näher spezifiziert
wurde, hielt das Gericht fest, dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri
Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Unter Verweis
auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8.5.4) schloss
es aus, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer einen
überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zuschreiben würden.
D.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das SEM vom
12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylge-
such ein.
Im zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer in materieller Hin-
sicht im Wesentlichen geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka eine asylrelevante Verfolgung, weil er im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Ersatzreisepapieren durch das sri-lankische Generalkon-
sulat in Genf überprüft worden sei. Im Weiteren brachte er vor, er engagiere
sich in einer Cricket-Mannschaft namens «(…)» aus F._______, welche für
ihre Sympathie für die LTTE bekannt sei, und nehme an Turnieren teil, die
zum Teil durch LTTE-nahe Diaspora-Organisationen organisiert würden.
Diese Turniere genössen in der tamilischen Gemeinschaft eine grosse
Beliebtheit und Medienpräsenz. Am (…) 2017 habe er an einem Turnier in
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G._______ teilgenommen, an dem die Spieler vor den Bildern verstorbener
Angehöriger der LTTE Blumen niedergelegt hätten. Entsprechende Bilder,
auf welchen er ausserdem die Flagge der LTTE in den Händen halte, seien
im Internet veröffentlicht worden.
E.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 auch dieses Gesuch
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht.
Im Beschwerdeverfahren wurde ergänzend geltend gemacht, als Spieler
einer tamilischen Cricket-Mannschaft in der Schweiz gelte der Beschwer-
deführer als besonders exponierter und wichtiger exilpolitischer Aktivist.
Überdies habe er Ende September 2017 an einer Demonstration der tami-
lischen Diaspora in H._______ teilgenommen und dabei seine Unterstüt-
zung der LTTE zum Ausdruck gebracht, indem er deren Flagge in die Höhe
gehalten habe. Anfang Oktober 2017 sei die Mutter des Beschwerdefüh-
rers in Sri Lanka von Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung be-
sucht worden. Diese hätten ihr einen Artikel aus einer sri-lankischen Inter-
netpublikation vorgelegt und Fragen zum exilpolitischen Engagement des
Beschwerdeführers gestellt. In der Replik wurde vorgebracht, seine Cri-
cket-Mannschaft spiele unter anderem an besonderen Anlässen, so etwa
der Gedenkfeier für im Krieg gefallene Tamilen, und habe einen ersten
Platz errungen, weshalb Fotografien der Mannschaft und des Beschwer-
deführers im Internet zu sehen seien. Überdies habe er am (…) 2017 am
tamilischen „Heroes‘ Day“ in I._______ teilgenommen, wobei er ebenfalls
fotografiert worden sei.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-6439/
2017 vom 13. Mai 2019 ebenfalls vollumfänglich ab.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines
zweiten Asylgesuchs vom 12. September 2017 keinerlei konkrete persön-
liche Gründe geltend machte, welche in irgendeiner Weise geeignet wären,
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die – nach dem Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 – rechtskräftige Be-
urteilung seiner Vorfluchtgründe in Frage zu stellen (Urteil D-6439/2017
E. 6.5). Das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes verneinte es
ebenfalls. Zur Begründung erwog es zum einen, dass das Vorbringen, dem
Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine asyl-
relevante Verfolgung, weil er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegwei-
sung durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf überprüft worden
sei, nicht stichhaltig ist. Zum anderen hielt es fest, dass vereinzelte Vorfälle
bei Rückschaffungen abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka zum
vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen und keine Rückschlüsse
auf diesen zulassen (ebd., E. 6.6).
Sodann prüfte das Gericht das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seines exilpolitischen Engagements
in der Schweiz zugunsten der LTTE gefährdet. Es hielt fest, dass dieser im
Verlauf des Jahres 2017 insgesamt dreimal an Veranstaltungen der tamili-
schen Gemeinschaft in der Schweiz teilgenommen hat, ohne dass er bei
diesen Anlässen in organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine be-
sondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funktion innehatte.
Ferner erwog es, dass die blosse Betätigung als Spieler einer tamilischen
Cricket-Mannschaft, die sich unter anderem gelegentlich an Veranstaltun-
gen beteiligt, an welchen Embleme der LTTE gezeigt werden, nicht als exil-
politisches Engagement bezeichnet werden kann, das den Beschwerde-
führer als persönlich besonders exponiert erscheinen liesse. Überdies wies
das Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab November 2017 bis
im Urteilszeitpunkt keinerlei weiteren exilpolitischen Aktivitäten geltend
machte. Sodann sprach es der behaupteten einmaligen Befragung der
Mutter durch Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung im (…) 2017
eine konkrete Bedeutung ab und stellte fest, dass – selbst wenn eine sol-
che Befragung tatsächlich stattgefunden haben sollte – seine Mutter dar-
über hinaus keine weiteren Probleme mit den sri-lankischen Sicherheits-
kräften hatte und sich aus der Befragung auf kein konkretes, asylrechtlich
relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in Bezug auf
den Beschwerdeführer schliessen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen ge-
langte das Gericht zum Schluss, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Betei-
ligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte (ebd., E. 7.4). Bezüglich des
Argumentes, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen
und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, stellte
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das Gericht schliesslich fest, dass unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor-
liegen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückschaffung nach
Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, so dass
er die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe (Art. 54 AsylG) erfüllt (ebd., E. 7.5 f.).
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz ein weiteres Asyl-
gesuch ein. Dieses begründete er damit, er befürchte, aufgrund der früher
geltend gemachten Asylgründe und zusätzlich gestützt auf neue Gründe
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Zum einen machte
er geltend, er habe am 12. Juni 2019 von seinen Eltern erfahren, dass
Ende November 2018 drei Polizisten zu seinem Elternhaus gekommen
seien. Die Eltern seien nicht zu Hause gewesen, weil der Vater in Colombo
habe hospitalisiert werden müssen. Die Polizisten hätten sich in der Nach-
barschaft nach dem Verbleib der Eltern und des Beschwerdeführers erkun-
digt. Da niemand gewusst habe, wo sich die Eltern aufhielten, hätten die
Nachbarn der Polizei die Adresse eines Onkels des Beschwerdeführers in
D._______ angegeben. Die Polizei habe anschliessend bei diesem Onkel
vorgesprochen und ihm für seinen Neffen eine «Police Message Form»
übergeben. Am (…) Mai 2019 habe die Polizei dem Onkel eine zweite
«Message Form» übergeben sowie ihn geschlagen und darüber informiert,
dass sich der Beschwerdeführer «nach Colombo in den 4th Floor» zu be-
geben habe.
Zum anderen brachte er vor, er habe in der Zeit, als er in der (…) des On-
kels gearbeitet habe, die LTTE unterstützt, indem er auf Geheiss des On-
kels LTTE-Mitglieder mit Lebensmitteln versorgt habe Überdies habe er
nach dem Krieg einen Monat lang für LTTE-Mitglieder Kurierfahrten aus-
geführt. Diese Transportfahrten habe er bisher nicht erwähnt, da er nicht
gewusst habe, dass diese für LTTE-Mitglieder gewesen seien. Erst als er
mitgekriegt habe, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn «nach
wie vor» suchten, habe er auf Nachfrage vom Onkel bestätigt bekommen,
dass die Fahrten für LTTE-Mitglieder gewesen seien. Diese «neuen und
bisher noch nicht offengelegten Sachverhalte» bestätigten, dass nach wie
vor ein anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehe,
weshalb es bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen kommen würde. Aus der Perspektive der sri-lanki-
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schen Behörden bestünden mehrere Verdachtsmomente, die den Be-
schwerdeführer letztlich als jemanden erscheinen liessen, der Interesse
am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hat und auch darauf
hinwirke (Gesuch Ziff. 4 S. 5 f.).
Im Weiteren wird das dritte Asylgesuch damit begründet, die Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Terroranschlä-
ge vom 21. April 2019 massiv verschlechtert, was auch zu einer erhöhten
Gefährdung für Risikogruppen führe. Der Beschwerdeführer erfülle fünf der
im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016
(E-1866/2015) festgelegten Risikofaktoren. Die einzelnen Risikofaktoren
müssten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung ha-
ben (Gesuch Ziff. 5 S. 7).
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um die
Sistierung des vorliegenden Asylverfahrens, bis sich die Sicherheitslage in
Sri Lanka geklärt haben werde, sowie um eine erneute Anhörung und um
Ansetzung einer Frist zwecks Beschaffung und Einreichung der «Police
Message Forms».
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden in digitaler Form (CD-Rom) ins-
gesamt zirka 530 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein-
gereicht (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen In-
stitutionen und nicht-staatlichen Organisationen, ein vom Advokaturbüro
des Rechtsvertreters verfasster «Bericht zur aktuellen Lage» in Sri Lanka
[Stand 22. Oktober 2018] mit 409 Beilagen sowie eine interne Mitteilung
des SEM bezüglich des Asylverfahrens einer anderen Person).
I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 – eröffnet am 9. August 2019 – trat das
SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.–. Die Anträge um Ansetzung einer Anhörung und
einer Frist zur Einreichung der «Police Message Forms» wies es ab.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 16. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 sei aufzu-
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heben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vor-
instanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder
der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie wegen Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwer-
de Ziff. 4.2 S. 11) aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen;
eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beschwerdebeilagen wurden eine Kopie des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen die Schweiz vom
26. Januar 2017, 16744/14 sowie ein «Beweismitteldossier Neue Vorbrin-
gen» eingereicht. Letzteres besteht aus einem undatierten, deutschspra-
chigen Schreiben einer Kontaktperson des Beschwerdeführers an den
Rechtsvertreter, einer E-Mail-Antwort des Kundendienstes der Post an
diese Kontaktperson vom 2. August 2019, Adressen eines Onkels und ei-
ner Cousine des Vaters des Beschwerdeführers in Sri Lanka mit weiteren
Ausführungen, einem deutschsprachigen Chatverlauf vom 22. Juli (ohne
Jahreszahl) sowie Kopien zweier fremdsprachiger Mitteilungen der sri-lan-
kischen Polizei vom (…) Dezember 2018 und (…) Mai 2019 mit behelfs-
mässiger deutscher Übersetzung.
K.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün-
dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massge-
bend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das Gericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwer-
den in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine sol-
che Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 12. September 2017 mit Urteil D-6439/2017 vom
13. Mai 2019 rechtskräftig entschieden. Das vorliegende dritte Asylgesuch
vom 3. Juli 2019 wurde sieben Wochen nach dem Abschluss des letzten
ordentlichen Verfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Das SEM hat das dritte Asylgesuch korrekter-
weise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen,
selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimat-
land zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell
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Seite 10
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
5. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vo-
rinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG «schriftlich und begründet» zu erfolgen. Ausreichend
begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge-
such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor-
her anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechts-
staatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne
von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens
auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von
Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimat-
staat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurück-
gekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Grün-
de für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuch-
stellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug
dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz
sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln
nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften
hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren
betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
5.2 Das Asylgesuch vom 3. Juli 2019 erfüllt die formellen Anforderungen
an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das
SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnah-
men verzichtet.
6.
6.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens am 13. Mai 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehal-
ten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend, nach Sri
Lanka zurückgekehrt zu sein.
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Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs bringt er im Wesentlichen vor,
er habe am 12. Juni 2019 von seinen Eltern erfahren, dass drei Polizisten
ihn Ende November 2018 in seinem Elternhaus gesucht hätten. Nachdem
weder er noch die Eltern anwesend gewesen seien, hätten die Polizisten
einem seiner Onkel in D._______ eine für ihn (den Beschwerdeführer) be-
stimmte «Police Message Form» übergeben. Am (…) Mai 2019 habe die
Polizei dem Onkel eine zweite «Message Form» überbracht, diesen ge-
schlagen und ihn darüber informiert, dass er (der Beschwerdeführer) sich
«nach Colombo in den 4th Floor» zu begeben habe (Gesuch Ziff. 4 S. 5).
Ferner bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe in der Zeit, als
er in der (…) eines (anderen) Onkels in D._______ gearbeitet habe, die
LTTE unterstützt, indem er auf Geheiss dieses Onkels LTTE-Mitglieder mit
Lebensmitteln versorgt habe. Überdies habe er nach dem Krieg einen Mo-
nat lang für Personen Kurierfahrten anonym beziehungsweise Transport-
fahrten ausgeführt, ohne zu wissen, dass es sich bei diesen um LTTE-Mit-
glieder gehandelt habe. Erst als er erfahren habe, dass er nach wie vor
gesucht werde, habe er beim Onkel nachgefragt und von diesem bestätigt
bekommen, dass die Fahrten für LTTE-Mitglieder gewesen seien.
Im Weiteren wird das neue Asylgesuch damit begründet, die Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Anschläge an
Ostern 2019 gravierend verändert, weshalb der gesamte Sachverhalt unter
Berücksichtigung der Anschläge, der darauf in Kraft getretenen Notstands-
gesetzgebung und der daraus resultierenden massiv erhöhten Gefährdung
für Tamilen erneut abgeklärt und gewürdigt werden müsse. Die Reaktion
der Regierung auf die Bombenanschläge habe zu einer massiv erhöhten
Verfolgungsgefahr für Personen geführt, welche eine vermeintliche oder
tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten. Besonders ge-
fährdet vor Folter und Übergriffen seien Angehörige der muslimischen Min-
derheit und Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen
zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus. Das Risikoprofil des Be-
schwerdeführers habe im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt
Geltung und sei entsprechend zu würdigen.
6.2
6.2.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2019 auf
das Mehrfachgesuch «mangels funktioneller Zuständigkeit» nicht eingetre-
ten (Dispositivziffer 1). Zur Begründung führt es hinsichtlich der Rechtsna-
tur der als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2019
aus, dass es sich bei nach Erlass eines materiellen Beschwerdeurteils des
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Bundesverwaltungsgerichts geltend gemachten neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismitteln um ein Revisionsgesuch handle (Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Als neue erhebliche Tatsachen gälten nur solche,
die sich schon vor dem Beschwerdeurteil verwirklicht hätten, deren Gel-
tendmachung im ordentlichen Verfahren aber unmöglich oder unzumutbar
gewesen sei. Als neue erhebliche Beweismittel gälten nur solche, welche
vorbestehende, zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen
gebliebene Tatsachen beträfen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweise die
Behörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zu-
ständigen Behörde. Eine sich als unzuständig erachtende Behörde trete
durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständig-
keit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Behauptung der Zuständigkeit des
SEM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei nicht schon darin zu sehen, dass
eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet werde. Damit bringe
eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zu-
ständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an
einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Be-
hauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen wer-
den könne. Die Eingabe vom 3. Juli 2019 sei von einem im Asylrecht spe-
zialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch
betitelt, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet
werde.
6.2.2 Aufgrund dieser Erwägungen hält das SEM fest, dass es sich bei den
neu offengelegten angeblichen LTTE-Tätigkeiten um vorbestehende Tatsa-
chen handle, weshalb diese revisionsrechtlich geltend zu machen seien.
Im Weiteren hätten sich auch die Anschläge an Ostern 2019 sowie die
Suchvorfälle der sri-lankischen Behörden im November 2018 und letztmals
am (…) Mai 2019 zugetragen, bevor das Bundesverwaltungsgericht letzt-
mals in der Sache befunden habe. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG
sei auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.
6.3
6.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht
nicht auf das Mehrfachgesuch vom 3. Juli 2019 eingetreten. Es hätte die
individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und sämtliche Risi-
kofaktoren vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschen-
rechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilen müssen. Im Rahmen des Asyl-
gesuches sei aufgezeigt und mit zahlreichen Beweismitteln dokumentiert
worden, wie sich die Lage in Sri Lanka für abgewiesene und zurückge-
schaffte tamilische Asylsuchende verändert habe, dies etwa im Rahmen
D-4152/2019
Seite 13
der Notstandsgesetzgebung, und dass der Beschwerdeführer neu als in
asylrelevanter Weise verfolgt zu betrachten sei (Beschwerde Ziff. 4.1.1
S. 7 f.). Die Terroranschläge von Ostern 2019 und deren Auswirkungen
seien im Urteil D-6439/ 2017 vom 13. Mai 2019 mit keinem Wort diskutiert
worden; ein bisher noch nicht beurteilter Sachverhalt könne nicht revisions-
mässig geprüft werden. 20 der im Zusammenhang mit der veränderten Si-
cherheitslage in Sri Lanka eingereichten Beweismittel (Gesuchsbeilagen 5,
9, 20, 21, 26, 27, 31, 33, 40, 41, 46, 56, 57, 59, 62, 63, 89, 94, 95, 96) seien
klar nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstanden und hätten daher un-
möglich in dessen Rahmen beurteilt werden können. Das SEM sei zu Un-
recht davon ausgegangen, dass die veränderte Sachlage in Sri Lanka re-
visionsrechtlich relevant sei und hätte diese im Rahmen eines Asylgesu-
ches prüfen müssen.
6.3.2 Ferner werden in der Beschwerde die individuellen Vorbringen des
Beschwerdeführers wiederholt («unbewusste» Versorgung von LTTE-Mit-
gliedern mit Lebensmitteln und Kurierfahrten während eines Monats sowie
behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zwischen Ende Novem-
ber 2018 und (...) Mai 2019 bzw. Ausstellung von zwei «Police Message
Forms») und dahingehend ergänzt, die Fahrten seien mit dem Fahrrad er-
folgt. Den Eltern des Beschwerdeführers und damit diesem selbst seien die
entsprechenden Informationen erst Mitte 2019 bekannt geworden, nach
Abschluss der medizinischen Behandlung des Vaters in Colombo und der
Rückkehr der Eltern in die Nordprovinz; sie hätten bis vor kurzem keinen
Kontakt zum Onkel in D._______ gehabt. Bei Bedarf könne eine (…) des
Vaters bestätigen, dass die Eltern bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr in Co-
lombo gewohnt hätten (Beschwerde Ziff. 4.1.2 S. 9 f.).
6.3.3 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten behördlichen Suche nach
dem Beschwerdeführer wird gerügt, das SEM hätte die im Asylgesuch in
Aussicht gestellten Beweismittel (zwei «Police Message Forms») abwarten
müssen. Dass diese nicht im Rahmen eines vorangegangenen Beschwer-
deverfahrens hätten eingereicht werden können, ergebe sich aus dem Um-
stand, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs noch nicht
vorgelegen hätten. Nach einer Auseinandersetzung mit der beauftragten
Übersetzerin seien diese Beweismittel dem Beschwerdeführer nun zuge-
gangen (Beschwerdebeilage 2). Aus den eingereichten Schreiben ergebe
sich, dass die Hintergrundinformationen erst nach dem letzten Urteil vom
13. Mai 2019 bekannt geworden seien und die Beweismittel erst vor kur-
zem hätten beschafft werden können. Daraus seien auch die Adressen der
D-4152/2019
Seite 14
Zeugen ersichtlich, welche diesen Umstand belegen könnten. Da es vor-
liegend in erster Linie um die Frage des Eintrittes auf das Asylgesuch gehe,
sei der Inhalt der entsprechenden Beweismittel zwar zweitrangig; bereits
an dieser Stelle sei jedoch festzuhalten, dass «schon aufgrund dieser Be-
weismittel – bei der Ablehnung der vorliegenden Beschwerde – erneut ein
neues Asylverfahren eröffnet werden müsste» (Beschwerde Ziff. 4.1.2
S. 10).
6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Die Revision
kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
6.4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich bei den erstmals im drit-
ten Asylgesuch vom 3. Juli 2019 vorgebrachten Unterstützungstätigkeiten
des Beschwerdeführers zugunsten von LTTE-Mitgliedern (zirka im Jahr
2010 bzw. nach Kriegsende) einerseits sowie bei der geltend gemachten
polizeilichen Suche nach ihm zwischen November 2018 und (…) Mai 2019
andererseits um vorbestandene Tatsachen handelt, welche beim Bundes-
verwaltungsgericht geltend zu machen gewesen wären. Gemäss den erst
auf Beschwerdeebene und lediglich als Kopien eingereichten zwei Mittei-
lungen der Polizei in Colombo an diejenige in D._______ vom (…) Dezem-
ber 2018 und (…) Mai 2019 hätte der Beschwerdeführer wegen Beteiligung
an terroristischen Aktivitäten – «er hat geholfen mit Essen und Getränke»
– am (…) Dezember 2018 respektive am (…) Mai 2019 im «Büro für Terror
D-4152/2019
Seite 15
Abteilung 4te Stock, Colombo 2» erscheinen müssen. Der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung, das SEM hätte die im Asylgesuch vom
3. Juli 2019 als «Police Message Forms» in Aussicht gestellten Beweismit-
tel abwarten respektive eine Frist zu deren Nachreichung ansetzen müs-
sen, kann nicht gefolgt werden. Dazu bestand für die Vorinstanz angesichts
des Umstandes, dass mit diesen vor dem Beschwerdeurteil entstandenen
Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, welche sich vor dem Be-
schwerdeurteil vom 13. Mai 2019 ereignet hätten, keine Veranlassung; im
Übrigen wären der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertre-
ter gehalten gewesen, vor der Einreichung eines weiteren Mehrfachge-
suchs den Erhalt von Beweismitteln abzuwarten. Das SEM ist auf diese
Vorbringen zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funk-
tioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.
6.4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es
sich bei den Anschlägen an Ostern 2019 ebenfalls um vorbestandene Tat-
sachen, welche der Beschwerdeführer bereits im Lauf des vorangegange-
nen ordentlichen Verfahrens D-6439/2017 vor dem Bundesverwaltungsge-
richt oder nach Abschluss des Verfahrens am 13. Mai 2019 revisionsweise
hätte geltend machen müssen. Soweit vorgebracht wird, 20 der mit dem
dritten Asylgesuch eingereichten Beweismittel seien nach dem Beschwer-
deurteil vom 13. Mai 2019 entstanden und dokumentierten damit Sachver-
halte, welche unmöglich im Rahmen des Urteils beurteilt worden sein könn-
ten, ist Folgendes festzuhalten: Zwar bilden Tatsachen und Beweismittel,
welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen
haben (sog. echte Nova), keinen Revisionsgrund, sondern sind durch das
SEM im Rahmen eines neuen Asylgesuchs (allenfalls eines Wiederwä-
gungsgesuchs) zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in
zahlreichen Urteilen darauf hingewiesen, dass die vom rubrizierten Rechts-
vertreter regelmässig vertretene Auffassung, die Anschläge an Ostern
2019 und deren Auswirkungen würden ohne Weiteres eine individuelle Ge-
fährdungslage für den jeweiligen Beschwerdeführer begründen, unzutref-
fend ist. Das Gericht hat ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass den er-
höhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen
(Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht Genüge getan wird,
wenn anhand von «Länderinformationen», welche auf aus den Jahren
2012 bis 2019 stammenden Quellen beruhen, in allgemeiner Weise eine
«neue Entwicklung» in Sri Lanka im Zeitpunkt der Einreichung eines Mehr-
fachgesuches behauptet und daraus pauschal – ohne hinreichende Sub-
sumtion im Einzelfall – eine Gefährdung für alle abgewiesenen tamilischen
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Seite 16
Asylsuchenden, einschliesslich des jeweiligen Beschwerdeführers, abge-
leitet wird (vgl. etwa die Urteile D-4024/2019 vom 5. September 2019
E. 5.2.2-5.2.4 und D-3888/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2.2 und
5.2.3). Im vorliegenden Verfahren weist kein einziges der insgesamt zirka
530 beim SEM eingereichten Beweismittel einen direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer auf. Auch in keinem der 20 Beweismittel, die nach dem
Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 entstanden sind (Medienberichte,
zwei Medienmitteilungen von Menschenrechtsorganisationen sowie Reise-
hinweise des EDA), ist ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu
erkennen. Diese Beweismittel sind demzufolge gänzlich ungeeignet, eine
Neubeurteilung von dessen Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, so dass
diesbezüglich die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei
Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht er-
füllt sind.
6.4.3 Kommt eine asylsuchende Person – wie vorliegend der Beschwerde-
führer hinsichtlich der 20 nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen
Beweismittel – ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht oh-
nehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3
AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht im Wider-
spruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für «un-
begründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche» vorsieht
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai
2019 E. 6.2.4). Vorliegend hätte das SEM somit hinsichtlich des Vorbrin-
gens einer für den Beschwerdeführer relevanten veränderten Sachlage in
Sri Lanka bezüglich nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen Tat-
sachen oder Beweismitteln in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das
Gesuch nicht eintreten sollen.
6.4.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit
einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu
Recht oder zu Unrecht verneint hat. Wie bereits erwähnt (E. 2.2), wendet
das Gericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an und ist es nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Das SEM
hätte hinsichtlich der 20 nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen
Beweismittel auf das neue Asylgesuch mangels hinreichender Begründet-
heit gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2
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Seite 17
VwVG nicht eintreten sollen. Alleine die fehlende Begründung betreffend
diesen marginalen Teil des neuen Asylgesuchs vermag jedoch nicht zur
Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen, ist die Vorinstanz im
Ergebnis doch zu Recht auf das neue Asylgesuch nicht eingetreten. Der
Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, die Nichteintretensverfügung
sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg
geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Stelle
ausdrücklich fest, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers respektive
des Rechtsvertreters, nur sieben Wochen nach dem letzten materiellen Be-
schwerdeurteil ein drittes, 57 Seiten umfassendes Asylgesuch mit Hunder-
ten von Beweismitteln ohne jeglichen persönlichen Bezug zum Beschwer-
deführer einzureichen, und auf Beschwerdeebene Beweismittel mit einem
angeblichen Bezug zum Beschwerdeführer und potenziellen weiteren Asyl-
gründen nachzureichen und für den Fall einer Ablehnung der Beschwerde
die Einreichung eines vierten Asylgesuchs in Aussicht zu stellen (Be-
schwerde Ziff. 4.1.2 S. 10), keinen Rechtsschutz verdient.
6.5 In dem auf Beschwerdeebene eingereichten undatierten Schreiben ei-
ner Kontaktperson des Beschwerdeführers an dessen Rechtsvertreter wird
zum einen der Umstand zu erklären versucht, weshalb die beiden Mittei-
lungen, wonach der Beschwerdeführer sich «im 4. Stock in Colombo» ein-
zufinden habe, nicht im Original eingereicht wurden, sondern nur als Ko-
pien – angesichts der Tatsache, dass es sich dabei ohnehin um vorbestan-
dene Beweismittel handelt, ein im Rahmen eines neuen Asylgesuches un-
behelfliches Unterfangen. Zum anderen wird auf Beschwerdeebene ver-
sucht, einen neuen Nachfluchtgrund zu konstruieren, indem behauptet
wird, die Übersetzerin habe die Originale der Mitteilungsformulare nicht an
die Kontaktperson des Beschwerdeführers retourniert, weil sie für den sri-
lankischen Staat arbeite. Solche unsachlichen und völlig unbegründeten
Behauptungen sind nicht geeignet, neue Fluchtgründe zu begründen.
6.6 Im dritten Asylgesuch vom 3. Juli 2019 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer erfülle fünf der im Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) festgelegten Risikofaktoren.
Diese müssten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Gel-
tung haben (Gesuch Ziff. 5 S. 7). Aufgrund seiner «unabänderlichen Merk-
male (Herkunft Vanni, Kriegsnarbe)» und seiner familiären und engen so-
zialen Verbindung zu seinem Onkel, welcher seinerseits als LTTE-Unter-
stützer gegolten habe und deshalb von den sri-lankischen Behörden mas-
siv verfolgt worden sei, sowie aufgrund eigener Unterstützungsleistungen
für die LTTE weise der Beschwerdeführer «klare LTTE-Verbindungen» auf.
D-4152/2019
Seite 18
Er sei verschiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behör-
den geraten und diese behördliche Registrierung habe nach der «illegalen
Flucht» zu einer Aufnahme seines Namens auf der «Stop»-Liste geführt.
Überdies sei er exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit
(seit knapp 4 Jahren) in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separa-
tismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Die einzelnen
Risikofaktoren müssten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka ver-
stärkt Geltung haben (Gesuch Ziff. 5 S. 7). Diesbezüglich ist daran zu er-
innern, dass in den beiden vorangegangen Asylverfahren die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig als un-
glaubhaft und/oder asylrechtlich nicht relevant beurteilt wurden und das
Vorliegen von Nachfluchtgründen ebenfalls verneint wurde. Die Behaup-
tungen, der Beschwerdeführer weise «klare LTTE-Verbindungen» auf und
sein Name sei auf der «Stop»-Liste aufgeführt, sind aktenwidrig. Die exil-
politischen Aktivitäten wurden in beiden Urteilen geprüft und als zu gering
eingeschätzt, um eine asylbeachtliche Verfolgung auszulösen (vgl. Sach-
verhalt Bst. C und G). Überdies sind nach dem November 2017 keine exil-
politischen Aktivitäten mehr aktenkundig. Im Beschwerdeurteil D-6493/
2017 vom 13. Mai 2019 wurde überdies festgestellt, dass unter Berück-
sichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Grün-
de für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer könnte im Falle sei-
ner Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein. Im vorliegenden Verfahren wird nichts vorgebracht, das
zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM sich zu Recht als unzu-
ständig für die Beurteilung der Vorbringen erachtet hat, welche sich auf
behauptete Sachverhalte und Beweismittel stützen, die vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 entstanden
sind respektive sich verwirklicht haben. Diese hätten – wenn überhaupt –
im vorangegangenen Beschwerdeverfahren oder im Rahmen einer Revi-
sion beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen.
Bezüglich der nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen Beweismit-
tel sind mangels jeglichen konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer die
Anforderungen an die Begründetheit der Vorbringen nicht erfüllt, so dass
von Seiten des SEM diesbezüglich ein Nichteintreten gestützt auf Art. 13
Abs. 2 VwVG angezeigt gewesen wäre. Da das SEM im Ergebnis zu Recht
auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist, besteht keine Veranlassung,
die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
D-4152/2019
Seite 19
6.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des
Willkürverbots liegt nicht vor. Da das SEM auf die Eingabe vom 3. Juli 2019
zu Recht nicht eingetreten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und Be-
weisanträge nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse
kann auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-6439/2017 vom 13. Mai
2019 E. 9 verwiesen werden, in welchem dargelegt wurde, weshalb der
Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri
Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die Anschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Aus dem Asyl-
gesuch vom 3. Juli 2019 und der Beschwerde vom 16. August 2019 erge-
ben sich auch sonst keine Gründe, welche zu einer anderen Beurteilung
führen könnten. Aus der vom Rechtsvertreter in diversen Verfahren ver-
wendeten Aussage, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei
"auch aufgrund eines inexistenten tragfähigen Netzwerkes in Sri Lanka
festzustellen" (vgl. Gesuch S. 17 oben), geht nicht hervor, inwiefern der
Beschwerdeführer neu kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr
haben soll. Auf Beschwerdeebene wird in der undatierten und nicht unter-
zeichneten Beilage 3 neben der Angabe der Adressen eines Onkels des
Beschwerdeführers und einer Cousine von dessen Vater in Sri Lanka sowie
bereits bekannten Ausführungen zum behaupteten Sachverhalt erstmals
D-4152/2019
Seite 20
erwähnt, die Familie des Beschwerdeführers habe sich aus Angst ver-
steckt, nachdem sie diesem die beiden Mitteilungen der Polizei geschickt
habe. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner
Familie. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung lässt sich keine Neube-
urteilung des bestehenden und tragfähigen familiären Beziehungsnetzes
des Beschwerdeführers in Si Lanka herbeiführen. Im ebenfalls undatierten
Schreiben einer Kontaktperson des Beschwerdeführers an den Rechtsver-
treter (Beschwerdebeilage 2) heisst es unter anderem, dem Beschwerde-
führer gehe es «psychisch nicht gut», er sei «instabil», esse und trinke
nichts und habe Schlafstörungen sowie Suizidgedanken. Die Kontaktper-
son habe ihm geraten, Hilfe zu holen, und als er bei der Gemeinde vorbei-
gegangen sei, um einen Arzttermin zu vereinbaren, habe man ihm ein
Dafalgan gegeben und ihm gesagt, er solle einfach schlafen. Auch dieses
Vorbringen ist nicht geeignet, eine neue Würdigung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu begründen.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr.1500.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4152/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
Versand: