Abtei lung IV
D-4153/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-
Schalch,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Irak, alias
B._______, geboren (...), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Oktober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4153/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus C._______ (D._______) –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Januar
2002 und gelangte nach einem mehrtägigen Aufentalt im E._______
(ca. sechs Tage), einem länger anhaltenden Aufenthalt in der
F._______ bzw. in G._______ (ca. einen Monat und fünf Tage) und
mehreren kurzen Aufenthalten in dem Beschwerdeführer unbekannten
Transitländern am 18. März 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags in
der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
H._______ ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 21. März 2002 in der Empfangsstelle und
vom 22. April 2002 durch die zuständige kantonale Behörde im We-
sentlichen vor, er sei seit Anfang 1998 aktives Mitglied der kommu-
nistischen irakischen Arbeiterpartei (Worker Communist Party of Iraq
[WCPI]). In der Nacht vom 2. August 1998 habe er für die Partei Flug-
blätter verteilt und sei dabei verhaftet worden. Bei der Verhaftung sei
er angeschossen worden und von diesem Vorfall trage er bleibende
Narben. Am 30. November 1998 habe man ihn verurteilt und er sei an-
schliessend bis am 15. Juli 2000 in Haft geblieben, in welcher man ihn
physisch und psychisch gefoltert habe. Nach der Freilassung aus der
Haft habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zur Partei aufge-
nommen. Am 9. Januar 2002 habe ihm der Chef seiner Partei-Gruppe
mitgeteilt, dass zwei Mitglieder derselben Gruppe verhaftet worden
seien. Von diesem Zeitpunkt an habe sich der Beschwerdeführer nur
noch unregelmässig in C._______ aufgehalten. Am 24. Januar 2002,
als die Behörden seine Wohnung in C._______ durchsucht haben
sollen, sei er in I._______ gewesen. Die Behörden hätten bei der
Durchsuchung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers politische
Papiere gefunden und daraufhin seinen Bruder verhaftet. Am selben
Tag sei auch sein Schwager verhaftet worden, welcher in der gleichen
Partei-Gruppe wie der Beschwerdeführer aktiv gewesen sein solle.
Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
verlassen und reiste illegal in die Schweiz ein (A23/2).
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C.
Am 25. September 2002 wurde der Beschwerdeführer von einem
Sachverständigen hinsichtlich seiner Herkunft befragt. Zum an-
schliessend erstellten Gutachten wurde ihm mit Schreiben vom 27.
November 2002 vom damals zuständigen BFF das rechtliche Gehör
gewährt. Das Gutachten bestätigte die vom Beschwerdeführer im Rah-
men des Asylverfahrens gemachten Angaben (A14). Am 2. Dezember
2002 ging beim BFF eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
29. November 2002 ein, in welcher er sich mit dem Ergebnis der
durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse einverstanden erklärte
(A15).
D.
Am 31. März 2003 führte das BFF eine Anhörung mit dem Beschwer-
deführer durch. Am 28. April 2005 traf beim BFM eine auf den 25. April
2005 datierte Bestätigung der WCPI ein, dass der Beschwerdeführer
seit 1998 ein Mitglied dieser Partei in C._______ sei. Weiter ging beim
Bundesamt am 30. Mai 2005 ein auf den 16. April 2005 datierter Be-
richt des Vertreters der WCPI in der Schweiz ein. Im besagten Bericht
wurde die kritische Situation von WCPI-Mitgliedern im Irak thema-
tisiert. Der Bescherdeführer wurde als Parteimitglied erwähnt.
E.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 18. März 2002 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Indessen verzichtete das BFM auf den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und schob diesen zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung der Abwei-
sung des Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, dass das
alte Verfolgungsregime unter Saddam Hussein nicht mehr existiere
und deshalb die Furcht vor einer Verfolgung durch dieses Regime nicht
mehr begründet sei. Überdies seien Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfol-
gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen werde (A23/3). In seinem Asylgesuch machte der Be-
schwerdeführer unter anderem geltend, er müsse in seinem Heimat-
land als Mitglied der WCPI mit Verfolgung rechnen. Dem entgegnete
das BFM, es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen
zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr
müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die auf einer ob-
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jektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfin-
dung der betroffenen Person beruhen sollten. Es sei zwar unbestritten,
dass es im ehemals autonomen J._______ vereinzelt zu Verhaftungen
von aktiven Exponenten der WCPI gekommen sei, gemäss gesicher-
ten Kenntnissen des BFM könne von einer generellen Verfolgung we-
gen der blossen Mitgliedschaft zu dieser Partei jedoch nicht ge-
sprochen werden. Zudem zähle der Beschwerdeführer keinesfalls zu
den Exponenten dieser Partei. Gemäss der von ihm eingereichten Be-
stätigung vom 20. Mai 2005 (recte 25. April 2005, beim BFM am 28.
April 2005 eingegangen) sei er kein Kadermitlied der WCPI gewesen
(A21). Eine asylrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers erschei-
ne deshalb unwahrscheinlich und seine diesbezügliche Befürchtung
objektiv unbegründet (A23/4).
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. No-
vember 2005 (Poststempel vom 24. November 2005) bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er be-
antragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Ge-
währung des Asyls und Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 24.
Oktober 2005. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefoch-
tenen Ziffern 1-3 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozess-
führung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 29. November 2005 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abgwiesen und gleichzeitig, infolge
des auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen
Betrages, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Das BFM hat mit Verfügung vom 24. April 2008 einem Antrag der kan-
tonalen Migrationsbehörde betreffend Erteilung einer ordentlichen Auf-
enthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund des
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zuge-
stimmt und gleichzeitig das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest-
gestellt. Mit Verfügung vom 28. April 2008 hat der zuständige Instruk-
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tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
ersucht, bis am 13. Mai 2008 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde
vom 23. November 2003 (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung) festhält oder diese zurückzieht. Da innert Frist
keine Mitteilung eingegangen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
festhält.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid offenbar von der
vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ausgegangen, zumal die Fluchtgründe in den Erwägungen in
keiner Weise bezweifelt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht
hat in Anbetracht der Aktenlage keinen Anlass, die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der WCPI und damit verbundene Aktivitäten
als unglaubhaft zu erachten. Gewisse Unstimmigkeiten namentlich bei
der chronologischen Einordnung von Festnahmen anderer Parteimit-
glieder durch den Beschwerdeführer fallen nicht entscheidend ins Ge-
wicht. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim Beschwerde-
führer um kein besonders exponiertes Mitglied der WCPI handelt. An-
ders lautende Vorbringen macht der Beschwerdeführer keine geltend.
In Berücksichtigung seiner im Wesentlichen übereinstimmenden Anga-
ben und der eingereichten Beweismittel kann aber jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als WCPI-Mitglied
tatsächlich auch öffentlich in Erscheinung getreten ist und den (loka-
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len) Behörden im D._______ in seiner Funktion bekannt war. Auch die
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen dürften überwiegend den
Tatsachen entsprechen.
4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, die geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung sei nicht (mehr) begründet, da sich
die Verhältnisse im Irak massgeblich verändert hätten. Das Bundesamt
verwies dabei zum einen auf den Sturz des Regimes von Saddam
Hussein, weshalb der Beschwerdeführer von dieser Seite nichts mehr
zu befürchten habe. Begründete Furcht vor der WCPI feindlich gesinn-
ten Gruppierungen sei in Anbetracht des nicht herausragenden poli-
tischen Profils des Beschwerdeführers, trotz der immer noch ange-
spannten Lage im D._______, nicht anzunehmen.
5.
5.1 Dass sich im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers we-
sentliche Lageveränderungen ergeben haben, wird von der Vorinstanz
und dem Beschwerdeführer anerkannt. So hat insbesondere das Re-
gime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militä-
rische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren.
Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass iraki-
sche Staatsangehörige von dieser Seite mit Nachteilen zu rechnen
hätten. Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichtet
werden, da sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt – an-
ders als noch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – nicht mehr auf
Furcht vor Nachstellungen von Seiten des vormaligen Regimes beruft.
Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Gefahr seitens der
PUK (Patriotische Union von Kurdistan) und KDP (Kurdische Demokra-
tische Partei) sei aufgrund seines politischen Profils nach wie vor ge-
geben.
5.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemei-
nen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation,
als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz
des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Prä-
senz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrecht-
lich relevante Behelligungen befürchten müssen.
5.3 Die Sicherheitslage im D._______ wird vom Bundesverwaltungs-
gericht als instabil und von allgemeiner Gewalt geprägt qualifiziert (vgl.
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Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/12). Verschiedene Gruppierungen wurden – insbesondere
aufgrund religiöser und ethnischer Verfolgung – als potentielle Opfer
der Gewalt anerkannt und es wurde festgestellt, dass nicht von einer
effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausgegangen
werden kann. Der Justiz- und Sicherheitsapparat sei als nicht
schutzfähig zu erachten.
5.4 Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sind Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nur
dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und
gezielte Bedrohung vorliegen; Hinweise auf eine allgemein schlechte
Sicherheitslage - wie sie der Beschwerdeführer immer wieder in Bezug
auf den D._______ vorbringt - genügen in der Regel nicht, eine gene-
rell instabile Sicherheitslage kann nur unter dem Aspekt des Wegwei-
sungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 1).
5.5 Der Beschwerdeführer verbrachte vor der Flucht in die Schweiz
sein gesamtes Leben in den D._______ Städten C._______ (mehr-
heitlich) und I._______. Seine Heimat ist also der D._______.
Demzufolge ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vor
diesem Hintergrund zu prüfen. Zunächst ist demnach zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer begründete Furcht hat, im D._______ aufgrund
seiner politischen Gesinnung gezielt Opfer von Gewalt zu werden.
5.5.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, Mitglied der
WCPI, welche den herrschenden Parteien (wie früher schon dem Re-
gime unter Saddam Hussein) kritisch gegenüber steht, zu sein. Die
WCPI stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den aus ih-
rer Sicht rückschrittlichen kurdischen Nationalismus sowie gegen die
US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde sowie für
die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islami-
sche Glaubenslehre insgesamt, was viele Islamisten verärgert. Der
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Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass die WCPI
von der KDP verboten wurde, weil sie deren reaktionären
Nationalismus und das Stammessystem ablehnt. Auch von der PUK
wurde die WCPI verboten, da sie auch an dieser Partei erhebliche
Kritik übt und sich mit ihr nicht in eine Linie stellen will. In den letzten
Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen
aktive WCPI-Anhänger. Die WCPI hat schliesslich - anders als die KCP
(Kurdistan Communist Party) zusammen mit der Iraqi Communist
Party - nicht an den Wahlen im Jahre 2005 teilgenommen (vgl.
ebenfalls BVGE 2008/4 E 6.6.3 S. 22 f.). Trotz des Parteiverbotes
konnte sich aber auch die WCPI im Irak wieder ansiedeln. So verfügt
die Partei in verschiedenen Städten über Parteibüros, Radiosender
oder Zeitungsverlage (vgl. UK home Office, Immigration & Nationality
Directorate, Country Assessment - Iraq, avril 2002, S. 69; Report from
a fact finding mission in northern Irak, Syria and Jordan, September
2003, S. 18; UK home Office, Immigration & Nationality Directorate,
Iraq Country Report, Oktober 2004, S. 126 f.). Insbesondere seit 2003
hat die WCPI im D._______ und im Süden des Iraks Parteibüros
eröffnet, wenn auch ihr Einfluss auf nationaler Ebene bescheiden
blieb. Im Jahre 2005 konnte der dritte Kongress der WCPI in I._______
durchgeführt werden. Demgemäss übt die WCPI auch im D._______
gewisse politischen Aktivitäten aus, was jedoch nicht bedeutet, dass
einzelne Mitglieder aufgrund politischer Äusserungen nicht dennoch
Opfer von Verfolgung seitens der Behörden oder seitens islamistischer
Extremisten werden können. Gerade im D._______ üben die
islamistischen Milizen eine dominante Präsenz aus und Angriffe auf
politische Opponenten sind an der Tagesordnung. Insgesamt ist jedoch
auch im D._______ nicht von einer systematischen und gezielten
Verfolgung aller WCPI-Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung
auszugehen (vgl. dazu auch Human Rights Watch, World Report 2008
- Iraq; Amnesty International, Rapport 2007 - Irak; Michael Kirschner,
SFH, Irak, Mai 2007, S. 26 ff.).
5.5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung al-
lein mit seiner Parteimitgliedschaft zur WCPI. Es ist somit zu prüfen,
ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die auf-
grund ihrer politischen Exponiertheit mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit mit Übergriffen der Islamisten zu rechnen hätte, würde er in seinen
Heimatstaat zurückkehren. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat anlässlich des gesamten Asylverfahrens mit
keinem Wort erwähnt, dass er in irgend einer Kaderposition und damit
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einer überdurchschnittlich exponierten Stellung innerhalb der WCPI
stehen würde. Seit seiner Flucht in die Schweiz hat er sich kaum mehr
für die WCPI engagiert, die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers
in der Schweiz muss als recht bescheiden bezeichnet werden.
Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ein ausgeprägtes politisches Profil aufweist.
Demnach muss nicht davon ausgegangen werden, dass er sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch Islamisten
ausgesetzt sähe, würde er in seinen Heimatstaat zurückkehren. An
dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit aufgrund seiner politischen Anschauungen bereits
einmal verurteilt und inhaftiert worden ist.
5.5.3 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung
von PUK und KDP geltend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die
beiden genannten Parteien aus heutiger Sicht staatliche Behörden-
funktionen im Irak einnehmen. Dennoch ist festzustellen, dass sich ihr
Einflussgebiet in erster Linie auf den Norden bezieht, die Gefahr einer
Verfolgung durch die kurdischen Parteien in anderen Provinzen des
Iraks ist als äusserst gering einzuschätzen. Dies muss insbesondere
auch für den vorliegenden Einzelfall gelten. Aufgrund des bestehenden
Profils ist der Beschwerdeführers nicht als besonders exponierter Poli-
tiker der WCPI zu betrachten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
KDP oder die PUK ein Interesse daran haben könnten, den Beschwer-
deführer im D._______ zu verfolgen. Anders könnte es selbstverständ-
lich aussehen, wenn der Beschwerdeführer versuchen würde, sich im
J._______ niederzulassen, obwohl auch hier angesichts des Profils
des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse der PUK oder der
KDP zweifelhaft erscheint. Diese Frage kann jedoch letztlich offen
bleiben, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im
D._______ in der Stadt C._______ seinen letzten Wohnsitz hatte und
die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft vor diesem
Hintergrund zu prüfen ist.
5.5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit
entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung kein Profil aufweist, wel-
ches seine subjektive Furcht, in Zukunft aufgrund der von ihm vertrete-
nen Grundsätze ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ob-
jektiv begründet erscheinen lässt. Demnach ist nicht von einem realen
und erheblichen Gefährdungspotential seitens der islamischen Extre-
misten, der PUK oder der KDP auszugehen.
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5.5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwer-
deführer im Falle der Rückkehr in den D._______ keine objektiv be-
gründete Furcht von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen kann, sind die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen.
6. Im Zeitpunkt der Ausfällung der BFM-Verfügung vom 24. Oktober
2005 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über den Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht ange-
ordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
erteilte ihm jedoch die zuständige kantonale Behörde in Zustimmung
des BFM vom 8. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung "B" wegen Vor-
liegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art.
84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Bei dieser
Sachlage sind die vom BFM angeordnete Wegweisung und deren Voll-
zug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer zu-
nächst die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er mit der Beschwerde
nicht durchgedrungen ist, mithin bezüglich der Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und des Asyls (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit die Be-
schwerde zufolge Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts-
bewilligung gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen, wobei
eine summarische Abwägung der Prozesschancen vorzunehmen ist
(Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 s. 246 f.); im vorliegenden Fall
sind die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der Wegweisung an-
gesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
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aus der Provinz C._______ stammenden Iraker handelt, zumindest als
nicht chancenlos zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage hat der
Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 1-3 VGKE auf insgesamt
Fr. 300.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen. Wird gemäss
Art. 15 VGKE ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der
Parteientschädigung gilt Artikel 5 [VGKE] sinngemäss. Dem rechtlich
nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13