Abtei lung IV
D-4154/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM
vom 30. März 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4154/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in V._______ – verliess ihre Heimat eige-
nen Angaben zufolge am _. Oktober 2003. Sie sei zusammen mit ih-
rem Bruder B._______ und seinen beiden Kindern C._______ und
D._______ von V._______ in einem Auto nach Griechenland gelangt,
von wo sie mit einer Fähre Italien erreicht hätten. Von Italien seien sie
am _. Oktober 2003 in die Schweiz gelangt.
Am _. November 2003 reichte sie zusammen mit ihrem Bruder und
seinen beiden Kindern in der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen
(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch
ein. Am _. November 2003 wurde sie vom BFF kurz befragt und am
_. Dezember 2003 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchs-
gründen durch die damals zuständige kantonale Behörde statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung führte die
Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihren familiären Verhältnissen
im Wesentlichen das Folgende aus: Sie sei Kurdin und ihre Familie
stamme ursprünglich aus der Ortschaft W._______ im Kreis Elbistan in
der Provinz Kahraman Maras, ihre Familie sei aber zirka 1988 nach
X._______ umgezogen. Sie selbst habe in W._______ während fünf
Jahren die Grundschule besucht, nach dem Umzug nach X._______
sei sie nicht mehr zur Schule gegangen. Erst viel später, im Jahre
2000, habe sie in V._______ noch einen einjährigen Kurs als Modell-
schneiderin absolviert. Ihrer Familie sei es in X._______ gut gegan-
gen, materielle Probleme hätten sie keine gehabt und sie habe bei-
spielsweise nicht arbeiten müssen, um Geld zu verdienen. Jedoch sei-
en ihre Brüder E._______, B._______ und F._______ mehrmals ver-
haftet worden, worauf ihre Familie zunehmend von der Polizei unter-
drückt worden sei. Da ihre Familie in X._______ nicht mehr ruhig habe
leben können, seien sie im Jahre 1997 nach V._______ umgezogen. In
V._______ habe sie während zweier Jahre in einer Textilfabrik an der
Maschine gearbeitet, später – nach dem Kursbesuch – sei sie wäh-
rend zweier Jahre als Modellistin tätig gewesen. Die letzten sechs Mo-
nate ihres Aufenthalts in V._______ habe sie schliesslich die Kinder ih-
res Bruders B._______ betreuen müssen. Heute seien in V._______
weiterhin ihre Eltern sowie ihre ledigen Brüder E._______, G._______
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und H._______ und ihre verheiratete Schwester I._______ wohnhaft.
Die Frau ihres Bruders B._______, ihre Schwägerin, halte sich
ebenfalls noch in V._______ auf, lebe aber an wechselnden Adressen.
Ausserhalb der Türkei befinde sich ihre verheiratete Schwester
J._______, welche sich mit ihrem Ehemann als anerkannter Flüchtling
in den Niederlanden aufhalte. In der Schweiz befinde sich – neben
ihrem Bruder B._______ und seinen Kindern – als Asylsuchender ihr
Bruder F._______, wie auch ihre Cousinen ... und ... . In der Schweiz
befinde sich ferner der Vater ihrer Schwägerin, ..., welcher verwitwet
sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zur Hauptsache das
Folgende geltend: Ihre Familie sei in der Türkei mehrfach von den Be-
hörden unter Druck gesetzt worden und ihre Brüder seien – ausser
H._______ – alle schon mal verhaftet worden. Ihr Bruder F._______
sei in X._______ verfolgt worden und ihre Brüder E._______ und
B._______ seien ebenfalls in X._______ im Gefängnis gewesen.
G._______ sei in V._______ festgenommen und gefoltert worden. In
X._______ sei die ganze Familie unter Druck gesetzt worden, so dass
sie nach V._______ umgezogen seien. Dort seien sie aber ebenfalls
unter Druck geraten. Ihren Brüdern habe man vorgehalten, nicht nur in
X._______, sondern auch in V._______ sogenannte Terroristen unter-
stützt und beherbergt zu haben. In V._______ seien insbesondere ihr
Bruder B._______ und dessen Ehefrau K._______ stark unter Druck
geraden. Der Bruder ihrer Schwägerin (L._______) sei 12 Jahre im
Gefängnis gewesen, und da ihre Schwägerin ihn dort regelmässig be-
sucht habe, habe die Polizei der Schwägerin Kurierdienste zwischen
dem Gefängnis und der Aussenwelt vorgeworfen. Da ihre Schwägerin
nicht mehr habe nach Hause kommen können, habe die Beschwerde-
führerin die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise die beiden Kin-
dern ihres Bruders B._______ betreut. In diesen sechs Monaten, als
sie bei ihrem Bruder B._______ gewohnt habe, sei die Wohnung ihres
Bruders mindestens viermal respektive vier- bis fünfmal von Polizisten
in Zivil durchsucht worden, da sowohl ihre Schwägerin als auch ihr
Bruder von der Polizei gesucht worden sei. Dabei sei einmal auch das
Kind C._______ geohrfeigt worden. Sie selbst sei dabei zweimal von
den Polizisten in Zivil mitgenommen und in einem Auto mit verbunde-
nen Augen an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden. Die Mit-
nahmen hätten das erste Mal insgesamt sechs bis sieben Stunden
und das zweite Mal etwas kürzer gedauert, respektive beim ersten Mal
habe die Autofahrt sehr lange gedauert und die Befragung sei kürzer
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gewesen, und beim zweiten Mal habe die Fahrt nur etwa 45 Minuten
gedauert und die Befragung sei länger gewesen als beim ersten Mal.
Während des Polizeigewahrsams sei sie beschimpft, geohrfeigt,
getreten und bedroht worden. Man habe von ihr wissen wollen, ob ihre
Schwägerin als Kurier arbeite. Dabei habe man ihr mit dem Tod
gedroht, sowie mit einer Vergewaltigung, wobei sie an den Brüsten
angefasst und von den Polizisten geküsst worden sei. Sie habe sich
zwar gewehrt, sie hätte aber auch vergewaltigt werden können.
Danach habe man sie wiederum mit verbundenen Augen nach
V._______ zurückgebracht, wo man sie das erste Mal im Quartier ...
und das zweite Mal im Quartier ... freigelassen habe. Über die Vorfälle
habe sie ihrer Familie berichtet, zur Anzeige bringen habe sie die
Vorfälle aber nicht können, da sie ja von Polizisten mitgenommen
worden sei. Als sie die Polizei ein drittes Mal habe mitnehmen wollen,
habe sie sich dermassen gefürchtet, dass sie der Polizei den
Aufenthaltsort ihres Bruders B._______ bekannt gegeben habe; er
habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern befunden. Vor dem
Hintergrund dieser Ereignisse habe sie in ständiger Angst gelebt.
Auf Frage nach ihrem persönlichen Engagement führte die Beschwer-
deführerin aus, sie sei im Jahre 2002 Mitglied der DEHAP geworden
und von daher ebenfalls oft unter Druck gekommen. Da sie die letzten
sechs Monate bei ihrem Bruder gelebt und zu dessen Kindern ge-
schaut habe, sei sie in dieser Zeit jedoch nicht mehr so aktiv gewesen.
Zuvor habe sie sich aber für die DEHAP anlässlich der Wahlen vom
November 2002 sowie im Rahmen einer Friedenskampagne einge-
setzt. Dabei habe sie kurdische Familien besucht, sie habe Kurden
über das Wahlprozedere und die diesbezüglichen Formalitäten instru-
iert und sie sei schliesslich bei den Wahlen vom 3. November 2002 an
der Urne als Beauftragte der DEHAP zu einem Einsatz gelangt. Ihre
Ferien habe sie jeweils im Heimatdorf W._______ verbracht, wo sie die
Guerilla unterstützt habe, indem sie diese verköstigt und auch mit Klei-
dern ausgestattet habe. Ihre Hilfeleistungen hätten sich aber auf das
Heimatdorf beschränkt; in V._______ habe sie nichts dergleichen ge-
macht. In V._______ habe sie Artikel verfasst, welche sie an Zeitungen
geschickt habe, respektive sie habe bloss einmal einen Artikel ver-
fasst. Sie habe einen Artikel über das Reuegesetz geschrieben, wel-
cher am _. Juli 2003 unter einem Pseudonym ... in „Özgür Gündem“
erschienen sei, respektive sie habe diesen Artikel im Juni 2003 an die
Zeitung geschickt und der Artikel sei dann am _. August 2003 erschie-
nen. Sie habe dies verwechselt, am _. Juli 2003 sei nicht ihr eigener
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sondern ein Artikel ihres Bruders B._______ erschienen. Wegen ihres
Artikels sei ein Verfahren eingeleitet worden, welches bei der 1.
Kammer des DGM von V._______ behandelt worden sei. Von diesem
Verfahren habe sie aber erst 10 bis 15 Tage vor ihrer Ausreise
erfahren, und zwar über ihren Bruder G._______, welcher in
V._______ als Anwalt tätig sei. In jenem Verfahren habe ihr Bruder
G._______ in ihrem Auftrag den Behörden bekannt geben müssen,
dass sie den Artikel verfasst habe, ansonsten der Chefredaktor
M._______ verurteilt worden wäre, respektive im Verlauf der
Verhandlungen habe der Chefredaktor M._______ ihren Namen
bekannt geben müssen, worauf ihr Bruder G._______ in ihrem Auftrag
ihre Urheberschaft bestätigt habe.
Aufgrund dieser Ereignisse habe sie sich schliesslich zusammen mit
ihrem Bruder zur Ausreise entschlossen. Die Reise habe für ihren Bru-
der, seine beiden Kinder und sie insgesamt 20'000.-- Euro gekostet,
wobei ihr Anteil von ihrem Vater übernommen worden sei. Auf Frage
nach ihren Reise- und Identitätspapieren reichte die Beschwerdeführe-
rin ihren Nüfus, ausgestellt 1995 in X._______, zu den Akten. Zu ih-
rem Pass, ausgestellt 1999 in V._______, gab sie an, diesen habe sie
zuhause bei ihren Eltern gelassen.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte die Beschwerdeführerin
als Beweismittel einen Zeitungsartikel in Kopie, eine Anklageschrift ge-
gen M._______ und N._______ vom _. August 2003 in Kopie, ein Ge-
richtsprotokoll vom _. Oktober 2003 in Kopie sowie die Kopie eines ge-
richtlichen Zustellumschlags zu den Akten.
C.
Am 25. Juni 2004 (Akte durch das BFM nur im Dossier des Bruders
abgelegt) reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin – als Beweismittel ihren Mitgliederausweis der
DEHAP im Original, ferner eine sie betreffende Zeugenvorladung vom
_. November 2003 für den _. Dezember 2003 (beglaubigte Kopie inklu-
sive Übersetzung), einen Polizeirapport vom _. Dezember 2003 (be-
glaubigte Kopie inklusive Übersetzung), ein Gerichtsprotokoll vom _.
Dezember 2005 (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung), einen Poli-
zeirapport vom _. Dezember 2003 (beglaubigte Kopie inklusive Über-
setzung) sowie ein Schreiben des Anwalts P._______ vom _. Januar
2004 (inklusive Übersetzung) zu den Akten. In Ergänzung reichte sie
eine Übersetzung der zuvor vorgelegten Anklageschrift vom _. August
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2003 und eine Übersetzung des Gerichtsprotokolls vom _. Oktober
2003 nach.
In der Eingabe wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie
ihres Bruders B._______ und dessen Kinder bekräftigt, wobei von der
Rechtsvertreterin auf gewisse Ungereimtheiten in den verschiedenen
Aussagen Bezug genommen und diese zu erklären versucht wurden.
D.
Mit Schreiben vom 26. August 2004 hielt das BFF unter Bezugnahme
auf die Gesuchsvorbringen sowie die eingereichten Beweismittel das
Folgende fest:
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, in der Zeitung „Yeni-
den Özgür Gündem“ sei am _. August 2003 ein von ihr verfasster Arti-
kel erschienen, aufgrund dessen die türkischen Behörden ein Verfah-
ren gegen den Chefredaktor und den Besitzer der Zeitung eingeleitet
hätten. Im Verlauf des Verfahrens hätten diese die Personalien der Be-
schwerdeführerin als Verfasserin des Artikels dem Gericht bekannt ge-
geben. Bei der Gerichtsverhandlung vom _. Dezember 2003 habe das
Gericht ein zweiseitiges Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführe-
rin zu den Akten genommen, in welchem sie sich als Autorin des Arti-
kels bezeichnet habe. Wenn dem so sei, so müsse als logische Folge
gegen die Beschwerdeführerin eine Anklage erhoben worden sein. Die
Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, innert Frist die erwähn-
te schriftliche Erklärung betreffend ihre Autorenschaft, die auf dieser
Erklärung basierende Anklageschrift, allenfalls weitere Beweismittel in
Zusammenhang mit dem Verfahren oder zumindest dessen genaue
Aktennummer nachzureichen, wie auch eine Bestätigung ihres türki-
schen Rechtsvertreters über den aktuellen Stand in diesem Verfahren,
unter der genauen Bezeichnung der beteiligten staatsanwaltlichen und
richterlichen Behörden.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 hielt die Beschwerdeführerin
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin und unter Vorlage eines Ur-
teils des DGM in V._______ vom _. März 2004 betreffend M._______
und N._______ (inklusive Übersetzung) – zum vorgenannten Schrei-
ben des BFF das Folgende fest:
Sie habe die vom BFF geforderten Unterlagen aus ihrer Heimat nicht
erhalten, sondern nur das Urteil des DGM gegen die Zeitungsredakto-
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ren, in welchem sie als Autorin des Artikels über das Reuegesetz ge-
nannt werde. Bei der Aussage im Schreiben des BFF vom 26. August
2004, anlässlich der Gerichtsverhandlung vom _. Dezember 2003 sei
ein zweiseitiges Bekenntnisschreiben der Beschwerdeführerin zu den
Akten genommen worden, müsse es sich um ein Missverständnis han-
deln. Die Beschwerdeführerin habe nie ein solches Bekenntnisschrei-
ben verfasst, und sie habe auch anlässlich der Anhörungen keine dies-
bezüglichen Aussagen gemacht. Im Schreiben des Anwalts P._______
werde indes erwähnt, dass Verfasser/innen von Artikeln, welche sich
im Ausland befänden, ihre Autorenschaft in einem notariell beglaubig-
ten Brief bekennen und diesen Brief einreichen müssten. Allenfalls sei
von daher vom BFF angenommen worden, die Beschwerdeführerin
habe so etwas eingereicht.
Richtig sei, dass B._______ in seiner Heimat zwei Anwälte bevoll-
mächtigt habe, weshalb einer seiner Anwälte bei Gericht sehr rasch
Einsicht in die ihn betreffenden Akten habe nehmen können und ent-
sprechende Kopien erhältlich gemacht habe. Die Beschwerdeführerin
habe demgegenüber vor ihrer Ausreise keinen eigenen Anwalt in der
Türkei bevollmächtigt. Zwar sei in dem als Beweismittel eingereichten
Informationsschreiben vom _. Januar 2004 der Anwalt P._______ als
Anwalt der Beschwerdeführerin bezeichnet worden, tatsächlich habe
sie diesen aber nie bevollmächtigt. Bei P._______ handle es sich viel-
mehr um einen Fachanwalt für Verfahren gegen Zeitungen und Zeit-
schriften. Er halte sich seit etwa zwei Monaten in England auf, sei tele-
fonisch aber nie erreichbar. In der Zwischenzeit habe die Beschwerde-
führerin jedoch von der Schweiz aus in V._______ die
Rechtsanwältin ... mandatiert. Diese habe nunmehr eine Kopie des Ur-
teils des DGM in V._______ vom _. März 2004 betreffend M._______
und N._______ beschafft, in welchem die Beschwerdeführerin – an-
lässlich der Befragung von M._______ (auf Seite 2 des Urteils) – als
Verfasserin des beanstandeten Artikels benannt worden sei. Die An-
wältin ... habe jedoch kaum die Zeit, sich weitergehend um die Sache
der Beschwerdeführerin zu kümmern. Aufgrund ihrer Arbeitsauslas-
tung habe sie vorab die Kopien des vorgenannten Urteils beim Schwe-
ren Strafgericht in V._______ beschafft. Im Weiteren habe die Anwältin
.... erklärt, dass sie bei Gericht keine weiteren Unterlagen bezüglich
eines eröffneten Prozesses gegen die Beschwerdeführerin gefunden
habe.
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Zu beachten sei ferner, dass die Urteile betreffend die Zeitunsartikel
zum einen von B._______ und zum andern der Beschwerdeführerin
von verschiedenen Abteilungen des DGM in V._______ behandelt wor-
den seien. Nach der Schliessung der DGM im Sommer 2004 seien die
Prozesse betreffend B._______ und betreffend die Beschwerdeführe-
rin an verschiedene Schwere Strafgerichte übergegangen, weshalb
gut möglich sei, dass sich die Verfahren von B._______ und der Be-
schwerdeführerin nicht auf dem gleichen Stand befänden, nämlich
dass der Prozess gegen die Beschwerdeführerin noch gar nicht eröff-
net worden sei, weshalb noch keine Prozessnummer oder andere Un-
terlagen erhältlich seien.
Die vorgenannten Umstände änderten jedoch nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin einen Artikel über das neue Reuegesetz geschrie-
ben habe, welches als staatszersetzend beanstandet worden sei, und
dass ihr Name vor Gericht bekannt gegeben worden sei und Eingang
in die Gerichtsakten gefunden habe. Dies werde mit dem vorgelegten
Urteil belegt. Zudem sei sie zur Gerichtsverhandlung am _. Dezember
2003 vorgeladen worden, um sich dort zu dem Zeitungsartikel zu äu-
ssern. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon in der Schweiz
befunden habe, habe sie diesen Termin nicht wahrgenommen und sie
werde jetzt durch die Polizei in V._______ gesucht. Dieser Umstand
sei ebenfalls mit den vorgelegten Polizeirapporten bewiesen worden.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ferner die niederlän-
dischen Flüchtlingsausweise ihrer Schwester J._______ und ihres
Ehemannes ein.
F.
Aus den Akten geht hervor, dass das BFM die eingereichten Beweis-
mittel – namentlich die vorgelegten Gerichts- und Polizeidokumente –
einer amtsinternen Prüfung unterzog, worauf diesbezüglich keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden (act. A20).
G.
Am 15. März 2005 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Landsmann
P._______ , welcher vom BFF mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war.
H.
Mit Verfügung vom 30. März 2005 (eröffnet am folgenden Tag) stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) – also aufgrund der von ihr geltend gemachten
Gesuchsgründe – nicht. Gleichzeitig wurde sie jedoch als Flüchtling
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt – also in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes einbezogen – und es wurde ihr auf dieser
Grundlage Asyl in der Schweiz gewährt. Auf die Ausführungen der Vor-
instanz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen den Entscheid des BFM
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, soweit ihr damit die originäre Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 2 und Art. 3 AsylG abgesprochen wurde.
Als Beweismittel wurde der Internet-Ausdruck eine „Urgent Action“ von
Amnesty International eingereicht. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 20. Mai 2005 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet (Art. 63
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Für den Entscheid über das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2005 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin
am 9. August 2005 zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 10. April 2006 setzte die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – die ARK davon in Kenntnis, dass
sowohl ihr Bruder B._______ als auch dessen Ehefrau K._______,
welche ihrem Ehemann und ihren Kindern am 14. Juni 2004 in die
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Schweiz nachgefolgt war, mit Verfügung des BFM vom 28. März 2006
als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt
wurden und ihnen Asyl gewährt worden war. Die gemeinsamen Kinder
waren im gleichen Entscheid in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern miteinbezogen
worden.
M.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin die für
die Behandlung ihrer Beschwerde zuständige Abteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts bekannt gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht
zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
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2.
Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM als Flüchtling anerkannt – im
Rahmen des Einbezuges in die Flüchtlingseigenschaft ihres Eheman-
nes (Art. 51 Abs. 1 AsylG) – und es wurde ihr vom BFM Asyl in der
Schweiz gewährt. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit nicht die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl an sich, sondern einzig die Frage
nach der korrekten Grundlage eines diesbezüglich positiven Entschei-
des. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei
ihr nicht abgeleitet von ihrem Ehemann, sondern originär – also auf-
grund der von ihr geltend gemachten Gesuchsgründe respektive auf-
grund des Bestehens einer eigenen Gefährdungslage im Heimatsstaat
– die Flüchtlingseingenschaft zuzuerkennen. Obwohl im Falle einer un-
getrennten Ehe faktisch kaum ein Unterschied zwischen der zur Frage
stehenden originären Flüchtlingseigenschaft und einer bloss abgeleite-
ten, also derivativen Flüchtlingseigenschaft (nach Art. 51 Abs. 1
AsylG) besteht, ist diesbezüglich nach Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts von einem schützenswerten Interesse an der korrekten Be-
stimmung der Grundlage der Flüchtlingseigenschaft auszugehen (vgl.
in diesem Zusammenhang BVGE 2007/19 E. 3.3 [gegen Ende des drit-
ten Absatzes] S. 225 [unten]).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin teilweise als unglaubhaft, teilweise als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant.
4.1.1 Als unglaubhaft wurden vom BFM vorab die geltend gemachte
zweimalige Mitnahme durch Zivilpolizisten und die dabei angeblich er-
littenen Übergriffe erklärt. Dabei stützte sich das BFM auf folgende
Überlegungen:
Das Vorbringen betreffend zwei Festnahmen in der Wohnung ihres
Bruders und anschliessende Misshandlungen erscheine als nicht
glaubhaft, da zunächst der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin
festgenommen worden sein soll, nicht nachvollziehbar sei. Angeblich
habe die Polizei nach B._______ und dessen Ehefrau K._______ ge-
sucht. Im Rahmen seines Gesuchsverfahrens habe allerdings
B._______ angegeben, in diesem Zeitraum selbst etwa sechs oder
sieben Mal festgenommen worden zu sein. Damit sei nicht verständ-
lich, weshalb die Polizei auch die Beschwerdeführerin hätte belästigen
müssen, zumal sie ja Zugriff auf B._______ gehabt haben soll. Die Be-
schwerdeführerin ihrerseits habe von diesen sechs bis sieben Fest-
nahmen ihres Bruders nichts gewusst, was die geltend gemachte Ver-
folgungssituation grundsätzlich in Frage stelle.
Nicht nachvollziehbar seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zur Dauer der geltend gemachten Festnahmen von sechs bis sieben
Stunden. Da die Polizei ihr lediglich Vorwürfe gemacht haben soll, wo-
nach ihre Schwägerin Kurierdienste für die PKK leiste und dass sie
alle Terroristen seien, sei nicht nachvollziehbar, was die Polizisten so
lange mit der Beschwerdeführerin hätten tun sollen. Weder die geltend
gemachten Beschimpfungen und Belästigungen durch Küsse und un-
sittliche Berührungen könnten die lange Dauer der Festnahmen erklä-
ren. Zudem zeichne sich die Festnahme durch eine lediglich knappe
Darstellung von elementaren Handlungen aus, welche bei einer Fest-
nahme zu erwarten wäre. Subjektive Wahrnehmungen oder andere
Realkenzeichen fehlten in den Schilderungen, welche insgesamt als
unsubstanziiert zu bezeichnen seien.
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Schliesslich habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangs-
stellenbefragung angegeben, die zweite Festnahme sei kürzer gewe-
sen als die erste. Von sexuellen Belästigungen habe sie ebenfalls nicht
gesprochen, sondern lediglich von einigen Ohrfeigen. Demgegenüber
habe sie bei der kantonalen Anhörung angegeben, die zweite Festnah-
me habe länger gedauert als die erste, diese sei mit mehr Übergriffen
verbunden gewesen als die erste, und bei beiden Festnahmen hätten
die erwähnten sexuellen Misshandlungen stattgefunden. Damit habe
die Beschwerdeführerin die beiden Fest- oder Mitnahmen auch wider-
sprüchlich wiedergegeben.
Zusammenfassend gelangte das BFM zum Schluss, die geltend ge-
machten Festnahmen seien unglaubhaft, weil die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zur Ursache und zum Ablauf unsubstanziiert, erfah-
rungswidrig und widersprüchlich seien.
4.1.2 Zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihren
familiären Hintergrund hielt das BFM fest, dass sich daraus nicht auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation der Beschwer-
deführerin schliessen lasse:
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihre Familie seit
längerer Zeit immer wieder von der Polizei unter Druck gesetzt worden
sei. Namentlich seien ihre Brüder B._______, F._______ und
E._______ in den Jahren 1993 und 1996 unter Verdacht der PKK-Un-
terstützung in Untersuchungshaft genommen worden, und weitere Ver-
wandte hätten in der Schweiz und im übrigen Europa Asyl erhalten.
Diese Verfolgungsmassnahmen, welche sich in erster Linie gegen ihre
Brüder gerichtet hätten, liessen aber keine ernsthaften Nachteile oder
Konsequenzen für die Beschwerdeführerin erkennen. In diesem Zu-
sammenhang habe sie keine eigenen Festnahmen oder andere direkt
gegen sie gerichtete Beeinträchtigungen für diese Zeitspanne erwähnt.
Zudem lebten die direkt betroffenen Brüder noch in der Türkei
(E._______) oder seien als Asylbewerber in der Schweiz abgelehnt
worden (F._______). Nur das Asylverfahren von B._______ sei noch
offen. Zu den übrigen Verwandten, welche in der Schweiz oder im übri-
gen Europa teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden seien, bestehe
keine direkte Verbindung, oder diese hätten die Türkei bereits vor län-
gerer Zeit verlassen, ohne dass die Beschwerdeführerin ihretwegen
spezifische Nachteile geltend gemacht hätte. Die in den Jahren 1993
und 1996 erfolgte Untersuchungshaft ihrer drei Brüder habe im Ausrei-
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D-4154/2006
sezeitpunkt bereits lange zurückgelegen, ohne dass sie Auswirkungen
auf die Beschwerdeführerin gehabt hätte. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Verfolgungs-
massnahmen, die ihre Angehörige erlitten hätten, von eigenen Verfol-
gungsmassnahmen bedroht gewesen wäre, die über die Schwelle von
Beeinträchtigungen allgemeiner Natur hinausgegangen wären. Auf je-
den Fall sei keine eigentliche Zwangssituation zu erblicken, welche
das Weiterleben im Heimatstaat verunmöglicht hätte.
4.1.3 Der geltend gemachten Gefährdungslage aufgrund der Verwick-
lung in ein Strafverfahren in Zusammenhang mit einem regimekriti-
schen Zeitungsartikel hielt das BFM folgende Überlegungen entgegen:
Von der Gesuchstellerin sei geltend gemacht worden, sie habe im
Sommer 2003 einen Artikel verfasst, der in der Zeitung Yeniden Özgür
Gündem erschienen sei. Deswegen sei gegen den Chefredaktor und
den Besitzer der Zeitung ein Strafverfahren eingeleitet worden, in des-
sen Verlauf der Chefredaktor bekannt gegeben habe, dass die Be-
schwerdeführerin die Autorin des Artikels sei. Ihr drohe deshalb in der
Türkei ein Gerichtsverfahren und eine Verurteilung. Diesbezüglich
führte das BFM – nach einem Verweis auf die von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Beweismittel (vgl. oben), auf den Inhalt seiner Zwi-
schenverfügung vom 26. August 2004 (vgl. Bst. D) und auf den Inhalt
der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
5. November 2004 (vgl. Bst. E) – vorab an, gemäss dem eingereichten
Gerichtsurteil (des DGM in V._______ vom _. März 2004 betreffend
M._______ und N._______) seien wegen des angeblich von der Be-
schwerdeführerin verfassten Artikels (einzig) der Chefredaktor und der
Besitzer der Zeitung verurteilt worden. Bei dieser Sachlage sei davon
auszugehen, dass vom türkischen Gericht (alleine) diese beiden Per-
sonen für den Artikel verantwortlich gemacht worden seien, und dass
auf eine Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin verzichtet
worden sei. Was das türkische Gericht zu diesem Vorgehen bewogen
habe, sei nicht bekannt, könne aber offen bleiben, da feststehe, dass
gegen die Beschwerdeführerin keine Anklage erhoben worden sei. Sie
habe deshalb keine begründete Furcht zur Annahme, als Autorin des
Artikels verurteilt zu werden, da bereits zwei andere Personen für die-
se Tat verurteilt worden seien.
In seinen weiteren Erwägungen hielt das BFM dafür, dass aufgrund
der vorgelegten Beweismittel zwar nicht von der Hand zu weisen sei,
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dass das türkische Gericht am _. Oktober 2003 beschlossen habe, die
Beschwerdeführerin vorzuladen, nachdem der Chefredaktor während
der Verhandlung sie als Autorin bezeichnet habe. Indes sei sie in der
Folge als Zeugin und nicht als Beschuldigte oder Angeklagte vorgela-
den worden. Weiter sei nicht sicher, ob sie sich wegen der Nichtbefol-
gung der Vorladung zu verantworten habe, da ihr die Vorladung infolge
Auslandabwesenheit nicht habe zugestellt werden können. Wohl habe
die Polizei ihres gemeldeten Wohnortes zuhanden des Gericht ihren
Aufenthalt nachgeforscht. Dennoch bedeute der Umstand, dass sie im
Falle einer Rückkehr in die Türkei die nicht befolgte Vorladung als Zeu-
gin möglicherweise zu erklären hätte, nicht automatisch, dass ihr da-
mit ernsthafte Nachteile von asylbeachtlichem Ausmass bevorständen.
Diesbezüglich wurde vom BFM unter Verweis auf die Praxis in türki-
schen Presseverfahren darauf hingewiesen, dass in letzter Zeit von
angeklagten Redaktoren – da ihnen im Unterlassungsfall eine Bestra-
fung drohe – Personen als Autoren angegeben worden seien, welche
nicht unbedingt auch die tatsächlichen Verfasser der betroffenen Arti-
kel gewesen seien. Die angeblichen Autoren würden sich in der Regel
im Ausland befinden und seien daher für die türkischen Strafverfol-
gungsbehörden nicht greifbar. Dieses Vorgehen führe dazu, dass zum
einen die tatsächlichen Verfasser nicht belangt würden und zum an-
dern die angeblichen Autoren damit in ihrem Aufenthaltsstaat subjekti-
ve Nachfluchtgründe setzen könnten und dadurch möglicherweise ein
Bleiberecht erhielten. Das BFM schloss, dass diese Umstände mittler-
weile auch den türkischen Sicherheits- und Justizbehörden hinlänglich
bekannt sein sollten.
Unter Verweis auf die Akten (act. A10, S. 24 und 25) führte das BFM
schliesslich an, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der kantonalen
Anhörung nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des angeblich von ihr
verfassten Artikels wiederzugeben oder zu erklären. Weiter habe sie
den angeblich mit Bleistift verfassten Artikel per Post an eine ihr nicht
mehr bekannte Adresse geschickt, im Weiteren weder zur Zeitung
noch zum Chefredaktor persönlichen Kontakt gehabt und schliesslich
habe sie auch nur ein einziges Mal einen Artikel verfasst, der auch
gleich abgedruckt worden sei. Abweichend davon habe sie anlässlich
der Empfangsstellenbefragung erklärt (act. A1, S. 5 und 6), sie habe
mehrere Artikel verfasst und an Zeitungen geschickt, und ferner ange-
geben, der Artikel sei am _. Juli 2003 erschienen, obwohl dieser in
Wirklichkeit am _. August 2003 erschienen sei. Zudem habe sie ange-
geben, dass es ihr Bruder G._______ gewesen sei, welcher den Be-
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hörden gegenüber bekannt gegeben habe, dass sie die Autorin sei.
Vor diesem Hintergrund – zufolge von Widersprüchen und mangels
Substanziierung – sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin den Artikel nicht verfasst habe, sondern es sich vielmehr um eine
Konstellation handle, wo – wie oben ausgeführt – eine im Ausland be-
findliche Person als Autor bezeichnet werde oder die Verantwortung in
Form eines Bekennerschreibens übernehme. In diesem Zusammen-
hang erwog das BFM des Weiteren, dass auch den türkischen Justiz-
behörden nicht verborgen geblieben sein könne, dass die Beschwer-
deführerin über keinerlei journalistisches Profil oder Erfahrung verfüge
und kaum in der Lage gewesen sein dürfte, den Artikel selbst zu ver-
fassen. Die türkische Justiz sei sich bewusst, dass derartige Fälle ei-
ner Selbstbezichtigung weniger auf eine staatskritische Haltung zu-
rückzuführen sei, sondern vielmehr dazu diene, im Ausland ein Aufent-
haltsrecht zu erwirken. Vor diesem Hintergrund dürfe gemäss BFM da-
von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den türki-
schen Behörden die Situation entsprechend darlegen könnte und sie
von den Sicherheitsbehörden dadurch nichts zu befürchten hätte. Zu-
dem habe das Verfahren in Zusammenhang mit dem Artikel mit der
Verurteilung des Chefredaktors seinen Abschluss gefunden und die
Beschwerdeführerin habe offenbar bisher kein Bekennerschreiben ver-
fasst. Der Umstand, dass der Chefredaktor verurteilt worden sei, sei
möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die türkischen Behörden
gar nicht von der tatsächlichen Urheberschaft der Beschwerdeführerin
ausgegangen seien.
Zusammenfassend schloss das BFM, dass die Beschwerdeführerin –
obwohl ihr Name in Zusammenhang mit einem beanstandeten Zei-
tungsartikel gebracht worden sei – bei objektiver Betrachtung keine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe.
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Gesuchsvorbringen fest und bestritt die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitnahmen
sowie die mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz ihrer weiteren Ge-
suchsvorbringen.
4.2.1 Den Erwägungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Mitnahmen durch Zivilpolizisten hielt die Be-
schwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende entgegen:
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Das Ziel der polizeilichen Suche in der Wohnung seien die Ehegatten
B._______ und K._______ gewesen. Die Polizei habe diese Personen
überwachen wollen, weil insbesondere K._______ verdächtigt worden
sei, zugunsten ihres Bruders L._______ und seines Freundes
O._______ Kurierdienste geleistet und die beiden Gesuchten beher-
bergt zu haben. B._______ sei ebenfalls gesucht worden, und zwar
weil er verschiedene Artikel verfasst habe, die zu Anzeigen geführt
hätten, und um über ihn an seine Ehefrau zu gelangen. Beide Eheleu-
te hätten im Verdacht gestanden, sich für L._______ und O._______
als Fluchthelfer betätigt zu haben; L._______ sei entlassen worden,
hätte aber noch überwacht werden sollen, und O._______ hätte noch
eine längere Strafe zu verbüssen gehabt. Beide seien jedoch in die
Schweiz geflüchtet und hätten hier relativ rasch Asyl erhalten. Dabei
habe K._______ deren Identitätsausweise gegen Quittung auf die
Schweizerische Vertretung in V._______ gebracht, worauf sie nach
Verlassen der Botschaft von den türkischen Sicherheitskräften festge-
nommen worden sei. Vor diesem Hintergrund hätten die türkischen Si-
cherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an K._______ gehabt, diese
habe sich aber durch Untertauchen der weiteren Überwachung entzo-
gen und sie sei während der 6 Monate, als die Beschwerdeführerin ih-
ren Haushalt betreut habe, nie erwischt worden. Von daher habe sehr
wohl ein Grund bestanden, die Beschwerdeführerin unter Druck zu
setzen, so dass sie verraten würde, wo sich K._______ und
B._______ aufhielten.
Die vom BFM vorgebrachte Tatsache, dass B._______ sechs oder sie-
benmal verhaftet worden sei, ändere nichts daran, dass die Beschwer-
deführerin nach dessen Verbleib befragt worden sei. Von den Sicher-
heitskräften sei versucht worden, über die Beschwerdeführerin an
K._______ und B._______ heranzukommen, da ja anzunehmen gewe-
sen sei, dass diese mit ihren Kindern Kontakt hatten. Sinn der Mitnah-
men sei die Einschüchterung der Beschwerdeführerin gewesen, was
schliesslich auch funktioniert habe, habe sie doch beim dritten Mal, als
ihr erneut eine Mitnahme angedroht worden sei, den Aufenthaltsort ih-
res Bruders bekannt gegeben, worauf dieser bei seinen Eltern zusam-
men mit seinem Bruder G._______ verhaftet worden sei. In diesem
Punkt hätten alle Personen übereinstimmende Aussagen gemacht.
Im Weiteren hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kinder
C._______ und D._______ übereinstimmend über die beiden Festnah-
men der Beschwerdeführerin berichtet. Die Nichte C._______ sei an-
Seite 17
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lässlich der zweiten Festnahme ihrer Tante geohrfeigt worden, worüber
in allen Befragungen berichtet worden sei. Der Umstand, dass das jün-
gere Kind D._______ von etwa vier Festnahmen seiner Tante gespro-
chen habe, sei aufgrund der Umstände – seines Alters, der brutalen
Durchsuchungen und der beängstigenden Festnahme – als normal zu
erachten. Zweck sei schliesslich auch die Einschüchterung der Kinder
gewesen, damit sich diese nicht gegen den Staat und dessen Sicher-
heitskräfte stellten.
Die Beschwerdeführerin habe ferner die Festnahmen anlässlich der
Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung zeitlich ein-
deutig eingeordnet; die erste sei zwei Monate vor der Ausreise, also
Anfang September, und die zweite einen Monat vorher, also Anfang
Oktober erfolgt. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien die
Beschreibungen der Beschwerdeführerin nicht unsubstanziiert gewe-
sen, sondern es lägen durchaus Realkennzeichen in den Schilderun-
gen vor. In diesem Zusammenhang verwies sie auf ihre zeitlichen Ein-
ordnungen der Ereignisse, ihre Beschreibungen über die Durchsu-
chungen der Wohnung sowie die weiteren Umstände der geltend ge-
machten Mitnahmen. In Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vor-
halt, sie habe die Dauer der Mitnahmen unterschiedlich angegeben,
verwies sie auf ihre Angaben zur jeweiligen Dauer der Autofahrten und
zur Dauer der sogenannten „Verhöre“; unter Beachtung beider Ele-
mente – beim ersten Mal eine lange Autofahrt und eine kürzere Befra-
gung, beim zweiten Mal eine kürzere Autofahrt und eine lange Befra-
gung – ergäben sich keine Widersprüche in ihren Ausführungen. Fer-
ner habe sie detailliert über ihre Behandlung und auch über die durch
die sogenannten „Befragungen“ erlittenen Verletzungen berichtet (Fle-
cken im Gesicht von Ohrfeigen, Hämatome an den Beinen und am
ganzen Körper sowie Knutschflecken am Hals). Schliesslich sei es –
anders als vom BFM erwogen – bei den Mitnahmen nicht um die Vor-
würfe gegangen, welche der Beschwerdeführerin gemacht worden sei-
en, sondern das Verhör habe der Einschüchterung gedient, mit dem
Ziel, Informationen über den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten von
K._______ und B._______ zu erhalten. Die sogenannten „Verhöre“
hätten zudem sicherlich der Verlustierung der Befrager gedient, da es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und schöne Frau hand-
le. Sie sei zweifelsohne sexuell gefoltert worden, und es sei ihr sehr
deutlich mit Vergewaltigung gedroht worden. Diese „Spiele“ hätten si-
cher mehrere Stunden andauern können.
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Der vorinstanzliche Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin „lediglich
eine knappe Darstellung von elementaren Handlungen gegeben hat,
welche bei einer Festnahme oder Mitnahme zu erwarten sind“, be-
zeichnete sie zusammenfassend als völlig unzutreffend. Richtig sei,
dass sie über subjektive Wahrnehmungen berichtet habe und ihren
Schilderungen Realkennzeichen zu entnehmen seien. Dabei machte
sie unter Verweis auf spezifische Aktenstellen geltend, es lägen Schil-
derungen vor über das Aussehen der Männer, Angaben zu den Orten
ihrer Freilassung, Aussagen über die erlittene Behandlung (Schlage,
Treten, Küssen, Anfassen und drohen mit Vergewaltigung und Tod) und
Beschreibungen ihres Zustandes und ihres persönlichen Verhaltens
nach ihrer Entlassung.
Schliesslich wurde geltend gemacht, der jungen Beschwerdeführerin
sei sexuelle Gewalt angetan worden, wogegen sie sich zur Wehr zu
setzen versucht habe, gegen die Gewalt aber nicht angekommen sei.
Das Ganze habe ihrer Einschüchterung gedient, um von ihr Informatio-
nen über ihre Schwägerin und ihren Bruder zu erhalten. Wenn vom
BFM erwogen worden sei, über sexuelle Gewalt habe sie anlässlich
der Empfangstellenbefragung nicht berichtet, so würden damit ihre An-
gaben nicht vollständig wiedergegeben und es werde zudem ausge-
blendet, dass anlässlich der Kurzbefragung der Übersetzer ein Mann
gewesen, wogegen die einlässliche Anhörung durch ein Frauenteam
erfolgt sei.
Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin an, ihre Vorbringen
zu den beiden Festnahmen seien weder unsubstanziiert, noch er-
fahrunswidrig, noch widersprüchlich, sondern – da sie sich auch mit
den Aussagen der Nichte und des Neffen deckten – glaubwürdig. Ihre
Aussagen seien sodann offensichtlich auch asylrelevant.
4.2.2 Der vorinstanzlichen Feststellung, der familiäre Hintergrund der
Beschwerdeführerin lasse nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungssituation schliessen, hielt die Beschwerdeführerin entge-
gen, dass ihre Familie für die türkische Polizei seit über 10 Jahren zu
den Feinden gehöre, welche die PKK unterstütze und somit Terroristen
seien. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Herkunft ihrer Fa-
milie aus einem berüchtigten Dorf im Bezirk Elbistan in der Provinz
Kahraman Maras, welches einen kurdisch alevitischen Hintergrund
aufweise und seit dem Militärputsch 1980 viele Oppositionelle hervor-
gebracht habe. Im Weiteren verwies sie auf die Verhaftung ihrer Brüder
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B._______ und F._______ im Jahre 1993 in X._______; die beiden
seien damals der Hilfe an die PKK bezichtigt und schwer gefoltert
worden. Aufgrund andauernden Drucks habe sich die Familie
schliesslich zu einem Umzug nach V._______ entschlossen, wobei es
aber auch dort immer wieder zu Festnahmen und Misshandlungen
gekommen sei. Daneben äusserte sich die Beschwerdeführerin zu der
Familie ihrer Schwägerin K._______, welche aus dem gleichen Dorf
stamme und noch stärker am Befreiungskampf der Kurden beteiligt
gewesen sei. Einer der Brüder von K._______ sei als Guerilla gefallen
und ein weiterer habe sich ebenfalls der Guerilla angeschlossen;
K._______, dessen Brüder und der Vater lebten nun als Flüchtlinge in
der Schweiz. Zum Bruder L._______ führte sie ferner an, dass dieser
rund 10 Jahre im Gefängnis verbracht habe, nur weil er an der
Universität Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen
habe.
Zusammenfassend machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
aufgrund beider Familien verdächtigt worden, habe daher unter sehr
hohem Druck gestanden und sei anlässlich ihrer Festnahmen als Fein-
din behandelt worden. Zudem treffe nicht zu, dass die Festnahmen ih-
rer Brüder in den Jahren 1993 und 1996 keine Auswirkungen auf sie
gehabt hätten. Sie habe von frühester Jugend an Polizeiüberfälle auf
ihr Zuhause, Beschimpfungen und Drohungen sowie die von ihren Brü-
dern erlittene Folter miterleben müssen. Vor diesem Hintergrund sei
ihre Angst, als sie selber mitgenommen worden sei, viel grösser gewe-
sen. Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei damit auf jeden Fall be-
gründet und asylrelevant.
4.2.3 Den Feststellungen der Vorinstanz betreffend die mangelnde
flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verwicklung in
einen Strafverfahren aufgrund der Publikation eines regimekritischen
Artikels hielt sie das Folgende entgegen:
Zwar treffe zu, dass – wie mit dem eingereichten Urteil bewiesen – der
Prozess mit der Bestrafung von Besitzer und Chefredaktor abge-
schlossen worden sei und dass sie in dem Verfahren als Zeugin gela-
den und gesucht worden sei. Bei allen weiteren Erwägungen, welche
von der Vorinstanz bezüglich der Verfasserin des Artikels gemacht
würden, handle es sich jedoch um reine Spekulationen. So habe die
Ausreise der Beschwerdeführerin am _. Oktober 2003 und ihre Bezich-
tigung durch den Chefredaktor am _. Oktober 2003 [zweit Tage später]
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so nahe beeinander gelegen, dass nicht behauptet werden könne, von
angeklagten Redaktoren würden nach einiger Zeit angebliche Autoren
benannt, welche sich im Ausland befänden, um diesen so einen Asyl-
grund zu verschaffen und gleichzeitig die tatsächlichen Autoren zu
schützen. Gemäss dem Urteil habe der Angeklagte M._______ auf je-
den Fall die Verantwortung für den Artikel abgelehnt und die Be-
schwerdeführerin als Verfasserin bezeichnet. Er sei dann doch bestraft
worden, mit der Begründung, durch die Publikation der KADEK res-
pektive der PKK zu Publizität verholfen zu haben.
Im Weiteren sei unzutreffend, dass sie den Inhalt des Artikels nicht an-
gegeben habe. Vielmehr sei sie von der Dolmetscherin überhaupt nicht
verstanden worden, und habe auch nicht verstanden werden wollen,
um was es darin gegangen sei. Unter Verweis auf den Inhalt des Arti-
kels und das Reuegesetz machte sie geltend, sie habe eindeutig ge-
wusst, um was es gegangen sei und was sie geschrieben habe.
Abschliessend führte sie an, es sei – anders als vom BFM erwogen –
nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sie im Falle
einer Rückkehr in die Türkei zu diesem Artikel verhört und angeklagt
werde. Mithin hätten Prozesse gegen Journalisten und die Presse wie-
der zugenommen, seit sich die Lage in der Türkei wieder verschärft
habe.
4.2.4 Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin zu den Grün-
den für ihr Asylgesuch an, sie habe anlässlich der zwei Festnahmen
mit massiver sexueller Gewalt Reflexverfolgung erlitten, weil ihre
Schwägerin gesucht worden sei und sich ihr Bruder der Überwachung
entzogen habe. Hinzugekommen sei der Artikel über das Reuegesetz,
in dessen Zusammenhang ihr eine Befragung, ein Prozess und eine
empfindliche Strafe gedroht hätten. Diese Sachverhaltsumstände sei-
en vom BFM unrichtig und unvollständig festgestellt worden, was ge-
rügt werde.
Da sie bereits Verfolgung erlitten habe, indem sie zweimal mitgenom-
men und sexueller Gewalt ausgesetzt worden sei, und da sie ferner im
Falle einer Rückkehr ohne Schwägerin und Bruder mit hoher Wahr-
scheinlichkeit mit einer Reflexverfolgung rechnen müsse, erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 und 3 AsylG.
4.3 Nach Einladung zum Schriftenwechsel und nach einmaliger Fris-
terstreckung verzichtete das BFM darauf, auf die Beschwerdevorbrin-
Seite 21
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gen einzugehen und hielt unter Verweis auf seine bisherigen Erwägun-
gen an der angefochtenen Verfügung fest.
4.4 In der Eingabe vom 10. April 2006 wurde von Seiten der Be-
schwerdeführerin vorab auf die erfolgte Asylgewährung im Falle des
Bruders B._______ und der Schwägerin K._______ verwiesen. Damit
sei eine weitere Familie aus dem Dorf Günalti in Elbistan als Flüchtling
anerkannt worden. In der Türkei sei der gegen B._______ angehobene
Prozess in Zusammenhang mit einem von ihm verfassten Artikel nach
wie vor offen. Mit dem positiven Asylentscheid im Falle des Bruders
und der Schwägerin sei erwiesen, dass deren Vorbringen der Wahrheit
entsprochen hätten. Dies bedeute ferner, dass auch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprächen, da sie in der schwie-
rigsten Zeit vor der Ausreise den Haushalt ihres Bruders und ihrer
Schwägerin besorgt habe. In ihren weiteren Ausführungen bekräftigte
sie ihre Gesuchs- und Beschwerdevorbringen, verwies auf eine Ver-
schlechterung der Lage in der Türkei sowie auf einen publizierten Ent-
scheid der ARK bezüglich der Repression von Angehörigen von PKK-
Aktivisten (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Unter Verweis auf ein
Gutachten von Amnesty International betreffend die Frage der Rechts-
staatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei merkte sie an, dass der
Druck auch auf einfache Personen ganz enorm sei und es im Falle von
Foltervorwürfen meist zu keinen Verfahren gegen Polizisten komme,
oder dann aber zu Verfahrensverschleppungen bis zur Verjährung.
5.
5.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Erwägungen der
Vorinstanz – trotz ihrer Ausführlichkeit – in wesentlichen Punkten zu
kurz greifen. In gewissen Punkten gehen sie aufgrund der Akten klar
fehl. Die Beschwerdevorbringen sind vor diesem Hintergrund über wei-
te Strecken als begründet zu erkennen, auch wenn sie – wie nachfol-
gend aufgezeigt – nicht hinsichtlich jeder Frage zu bestätigen sind.
5.2 Das BFM hält der Beschwerdeführerin entgegen, die geltend ge-
machte Dauer der angeblichen Festnahmen sei nicht nachvollziehbar,
ihre Schilderungen würden sich zudem in knappen Darstellung von
elementaren Handlungen erschöpfen, welche bei einer Festnahme
(ohnehin) zu erwarten wäre, und ihre Schilderungen liessen subjektive
Wahrnehmungen oder andere Realkenzeichen missen. Diese Ein-
schätzung ist aufgrund der aktenkundigen Anhörungsprotokolle nicht
Seite 22
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zu teilen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Mitnahmen zu
Schilderungen in der Lage war, welche sowohl einen nachvollziehba-
ren Detailreichtum als auch ein überzeugendes Gesamtbild aufweisen.
Widersprüche im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – so angeb-
lich hinsichtlich der Dauer der ersten und der zweiten Mitnahme – sind
bei einer korrekten Auseinandersetzung mit den vorliegenden Anga-
ben nicht ersichtlich; in dieser Hinsicht wird in der Beschwerdeeingabe
zu Recht auf die präzisen und mit sich durchaus vereinbaren Angaben
zu Fahrzeiten und Befragungsdauer verwiesen. Von grösserer Bedeu-
tung erscheint indes, dass die Beschwerdeführerin – unterlegt mit
diversen zeitlichen und örtlichen Detailangaben – durchaus zu einer
nachvollziehbaren Darlegung subjektiver Wahrnehmungen in der Lage
war. Ihre Schilderungen spiegeln dabei sehr deutlich ein Gefühl der
Auslieferung wider, ohne dass im Sachverhaltsvortrag überzogene
Elemente eingebracht werden. Als Hinweis auf ein tatsächliches Er-
leben – also als Realkennzeichen im Sinne der Vorinstanz – darf bei-
spielsweise durchaus zu erkennen sein, wenn die Beschwerdeführerin
beschreibt, dass sie sich zwar gewehrt habe, gegen einen tatsächli-
chen Vergewaltigungsversuch jedoch chancenlos gewesen wäre. Auch
ist die Beschwerdeführerin offenbar mehrmals in Tränen ausgebrochen
und es finden sich keine Hinweise darauf, dass diese nur gespielt ge-
wesen wären. Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Proto-
kolle festzustellen, dass die Angaben und Ausführungen der Be-
schwerdeführerin durchaus für ein tatsächliches Erleben der geltend
gemachten zweimaligen Mitnahme durch Zivilpolizisten im Herbst
2003 sprechen.
5.3 Ebenso wenig nicht zu überzeugen vermag die Vorinstanz, wenn
sie festhält, das Vorgehen der Behörden sei nicht realistisch. Es ist no-
torisch, dass Familienangehörige von gesuchten oder auch nur ver-
dächtigten Personen willkürlich und systematisch unter Druck gesetzt
werden. Dass insbesondere die Beschwerdeführerin Opfer solcher
Übergriffe wurde, erscheint natürlich, hat sie sich doch im Haushalt
des Bruders aufgehalten und die Kinder gehütet. Jedenfalls konnte die
Ehefrau des Bruders nie verhaftet werden und auch der Bruder blieb
trotz einzelner Verhaftungen untergetaucht. Dass die türkischen Behör-
den unter diesen Umständen Druck auf die Beschwerdeführerin aus-
übten, erscheint nachvollziehbar. Nicht ganz unberechtigt ist allerdings
der Einwand, dass die Kinder sich auch zu den Grosseltern hätten be-
geben können und die Beschwerdeführerin dadurch zweifellos weniger
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gefährdet gewesen wäre. Daraus aber bereits die Unglaubhaftigkeit
aller Vorbringen abzuleiten, ginge wohl zu weit.
In seinen Erwägungen zur angeblich mangelnden flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz des familiären Hintergrundes der Beschwerdeführerin
wird vom BFM zu stark in den Hintergrund gerückt, dass tatsächlich
mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin in der Türkei Verfolgung
erlitten haben und einige von ihnen in der Zwischenzeit aus ihrer
Heimatstaat ausgereist sind und im Ausland aufgrund erlittener oder
noch befürchteter Nachteile Asyl erhalten haben. Dem BFM ist zwar
zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aus den Ereignissen in
den Jahren 1993 und 1996 konkret nichts für sich ableiten kann. In
dieser Hinsicht wurde jedoch von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens auch gar nichts anderes behauptet. Ihre Ausführungen zu
den Nachteilen, welche ihre Angehörigen in der Vergangenheit erlitten
haben, nahmen in ihrem Sachverhaltsvortrag kaum Raum ein und sind
vorab als einfache Erklärung zu ihren persönlichen Verhältnissen und
ihrem Umfeld zu verstehen. Insofern geht das BFM fehl, wenn es der
Beschwerdeführerin in seinen Erwägungen Elemente entgegen hält
(namentlich die Verhaftung ihrer Brüder in den Jahren 1993 und 1996),
welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht als fluchtauslösend
genannt hat.
Zum heutigen Zeitpunkt ist im Weiteren festzustellen dass die Ausfüh-
rungen des BFM zu den Brüdern der Beschwerdeführerin als überholt
zu bezeichnen sind. Ihrem Bruder B._______ und seiner Schwägerin,
auf deren Verfolgung sich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin
stützen, wurde am 28. März 2006 in der Schweiz Asyl gewährt. Der
Umstand, dass der Bruder und seine Ehefrau ihre Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft machen konnten, spricht angesichts des engen sach-
lichen Zusammenhanges für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin. Auch betreffend ihren Bruder F._______ liegt – anders als vom
BFM vormals erwogen – kein rechtskräftiger negativer Asylentscheid
vor. Zwar wurde dessen Asylgesuch vom BFM abgewiesen, wie in der
Folge auch eine Beschwerde gegen diesen Entscheid, indes wurde –
nach Gutheissung eines Revisionsgesuches – das F._______
betreffende Asylbeschwerdeverfahren wieder aufgenommen; dieses
Verfahren ist nach wie vor pendent.
5.4 Trotz gewisser Zweifel und Einwände ist im Rahmen einer Ge-
samtbetrachtung festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
Seite 24
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führerin, sie habe wegen ihres Bruders und dessen Ehefrau im Sinne
einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile erlebt und im Zeitpunkt der
Ausreise auch weitere Übergriffe in begründeter Weise befürchtet,
überwiegend glaubhaft sind. Objektiv betrachtet überwiegen vorlie-
gend die Gründe, die für die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts
sprechen, deutlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 5).
5.5 Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in ein
Strafverfahren im Zusammenhang mit einem regimekritischen Artikel
verwickelt ist.
Zwar ist mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einig zu
gehen, dass Zweifel insoweit bestehen, ob die Beschwerdeführerin tat-
sächlich Autorin des besagten Artikels ist. Anders als zu ihrem Enga-
gement für die HADEP – auf welches sie mit einem gewissen Stolz
verwies und diesbezüglich auch um eine möglichst genaue Erklärung
ihrer Tätigkeiten bemüht war – konnte sie zum angeblich von ihr ver-
fassten Zeitungsartikel kaum eine schlüssige Herleitung zu dessen
Entstehung machen. Das Beschwerdevorbringen, der Inhalt und die
Bedeutung des Artikels seien der Beschwerdeführerin durchaus be-
kannt gewesen, zufolge mangelhafter Übersetzung aber nicht hinrei-
chend deutlich gemacht worden, vermag im Resultat nicht recht zu
überzeugen. Die Frage der tatsächlichen Urheberschaft ändert aber im
Ergebnis nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den
türkischen Behörden im Zusammenhang mit diesem regimkritischen
Artikel bekannt wurde. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorins-
tanz, die Beschwerdeführerin hätte dennoch nichts zu befürchten,
scheinen dabei recht hypothetisch und allzu optimistisch. Zwar dürften
die Beschreibungen des BFM über das Verhalten von Angeschuldigten
in türkischen Presseverfahren, respektive die von ihnen häufig verfolg-
te Verteidigungsstrategie – die Benennung einer im Ausland befindli-
chen Person als Autor – als allgemeine Beobachtung eine gewisse Be-
rechtigung haben. Für den Einzelfall lassen sich daraus jedoch kaum
gesicherte Schlüsse ziehen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine Person handelt, die wie oben festgestellt aus einer politisch
aktiven und verfolgten Familie stammt und die selbst bereits Reflexver-
folgung erlitten hat.
Aufgrund der vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Ge-
richtsprotokoll vom _. Oktober 2003) – welche vom BFM nicht in Zwei-
fel gezogen wurden – ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
Seite 25
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men eines Strafverfahrens vom Angeschuldigten M._______ – der in-
zwischen seinerseits als Flüchtling in der Schweiz lebt – als Verfasse-
rin eines zur Anklage gebrachten Artikels genannt wurde. Aufgrund der
vorgelegten Beweismittel ist im Weiteren erstellt, dass die Beschwer-
deführerin in der Folge davon auf Antrag der Staatsanwaltschaft als
Zeugin vorgeladen wurde und, nach ihrem Nichterscheinen vor Ge-
richt, das Objekt polizeilicher Nachforschungen war. In diesem Zusam-
menhang muss als reine Spekulation zurückgewiesen werden, wenn
das BFM sinngemäss anführt, aus Sicht der türkischen Justiz dürfte ei-
ner zu Unrecht erfolgten Selbstbezichtigung wohl kaum Bedeutung zu-
kommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund des Strafverfahrens, indem sie zumindest als Zeugin vor-
geladen worden war, im Falle der Wiedereinreise zusätzlich mit Proble-
men zu rechnen hätte.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit mit dem türki-
schen Staat massiv in Konflikt geraten ist. Aufgrund ihrer Ausführun-
gen ist davon auszugehen, dass sie im Herbst 2003 das Opfer von
Verfolgungs- respektive massiven Einschüchterungsmassnahmen wur-
de. Bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllte die Beschwerdeführerin
damit die Flüchtlingseigenschaft, da sie die Drohungen seitens der Be-
hördenmitglieder, sie werde vergewaltigt oder getötet, angesichts ihres
familiären Hintergrundes ernst nehmen musste. Schliesslich ist der
Name der Beschwerdeführerin zudem in einem politisch motivierten
Presseverfahren aufgetaucht. Unabhängig davon, ob die Beschwerde-
führerin tatsächlich Autorin des besagten Artikels war - woran gewisse
Zweifel bestehen - müsste die Beschwerdeführerin im Falle einer Wie-
dereinreise zweifellos mit weiteren Nachteilen in diesem Zusammen-
hang rechnen. Die geltend gemachte Gefährdungslage im Sinne einer
drohenden Reflexverfolgung ist demnach bei einer Gesamtbetrachtung
sowohl des familiären Hintergrundes der Beschwerdeführerin und ih-
res eigenen, indes kleinen politischen Engagements zugunsten der
HADEP, insbesondere aber der von ihr bereits erlittenen Nachteile so-
wie der Möglichkeit der Verwicklung in ein politisch motiviertes Straf-
verfahren (Presseverfahren) als überwiegend glaubhaft zu erkennen.
Bei den geltend gemachten Übergriffen handelt es sich dabei zweifel-
los um gezielte und intensive Nachteile von staatlicher Seite. Eine in-
nerstaatliche Ausweichmöglichkeit kann der Beschwerdeführerin auf-
grund der gegebenen Umstände nicht entgegen gehalten werden.
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6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist das BFM – in Gutheissung
der Beschwerde – anzuweisen, die Beschwerdeführerin originär, also
in Anwendung von Art. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG, als Flüchtling zu anerken-
nen.
7.
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt hat,
sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit er-
weist sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist der vertretenen Be-
schwerdeführern für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde
bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt
(vgl. dazu Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter gebührender
Würdigung der Komplexität der Sachlage, ist der Beschwerdeführerin
– zu Lasten der Vorinstanz – eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in Anwendung von
Art. 2 und 3 AsylG als Flüchtling zu anerkennen.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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