B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4154/2009
law/auj
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N […].
D-4154/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehörigkeit kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. November
2008 und gelangte auf dem Landweg über die Türkei und unbekannte
Länder am 22. November 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
26. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wies ihn das Bundesamt für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 27. April 2009
hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer zum ei-
nen geltend, er fürchte sich vor „Feindschaft/Blutrache“ (vgl. BFM-act.
A24/12 S. 6 Antw. 57) beziehungsweise „Stammesproblemen“ (vgl. act.
A1/12 S. 4) respektive „terroristischen Attacken“ (vgl. act. A1/12 S. 7), und
zum anderen, er habe unter Angriffen, Misshandlungen und Drohungen
seines Vaters B._______ gelitten. Bezüglich des Vorbringens einer dro-
henden Blutrache führte er aus, ein Mann namens C._______, der mit
seinem Vater alle möglichen Probleme, unter anderem wegen eines
Grundstücks gehabt habe, habe in der Nacht vom 14. auf den
15. Oktober 2005 zwei Leibwächter des Vaters getötet. Am 24. November
2006 hätten Mitglieder der Familie von C._______ erneut auf seinen Va-
ter geschossen, wobei dieser von zwei Schüssen am Bein getroffen und
verletzt worden sei. In der Folge hätten sie zweimal versucht, ihn (den
Beschwerdeführer) zu entführen, wahrscheinlich „um Rache zu nehmen
oder ans Geld zu kommen“ (vgl. act. A1/12 S. 7). Er habe das Haus nicht
mehr verlassen dürfen und habe wie in einem Gefängnis gelebt. Er sei
nicht sicher, ob „diese Familie“ dahinter stecke, oder ob es „die Terroris-
ten“ gewesen seien (vgl. act. A24/12 S. 6 Antw. 57). Am 17. April 2008
habe sein Vater zusammen mit seinem Wachtcorps C._______ sowie
dessen Sohn und Tochter umgebracht. Zum zweiten Fluchtgrund brachte
der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe ihn geschlagen und misshan-
delt, und ihn dazu gedrängt, ebenfalls Leute umzubringen, was er jedoch
nicht getan habe. Nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen habe ihn sein
Vater dermassen geschlagen, dass er umgekommen wäre, wenn Nach-
barn ihm nicht geholfen hätten. Würde sein Vater erfahren, dass sein
D-4154/2009
Seite 3
Sohn sich in der Schweiz aufhält, unternähme er alles, um ihn zu ermor-
den.
C.
C.a. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine irakische Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis sowie ein Foto
ein, auf dem er selbst und ein Mann mit einem Gipsbein abgebildet sind.
C.b. Die eingereichten Ausweise liess das BFM am 13. Dezember 2008
durch das […] der […] Y. auf ihre Echtheit überprüfen. Die Analyse ergab
in Bezug auf die Identitätskarte, dass es sich dabei um eine Totalfäl-
schung handelt, und hinsichtlich des Nationalitätenausweises, dass An-
haltspunkte für eine Fälschung bestehen.
C.c. Anlässlich der Anhörung am 27. April 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen
der Dokumentenanalyse.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog die
Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis ein.
E.
Am 2. Juni 2009 beantwortete das BFM das vom 27. Mai 2009 datierende
Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers.
F.
Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mit
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des
BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er einen am […] im Internet
D-4154/2009
Seite 4
publizierten Artikel mit deutscher Übersetzung sowie ein Foto einreichen,
welches ihn mit vier weiteren Männern vor einem Gebäude stehend zeigt.
Sodann liess er die Einreichung weiterer Dokumente zum Beleg seiner
Identität und derjenigen seines Vaters sowie Beweismittel zu einem im
Zusammenhang mit einem weiteren Todesfall erfolgten Fernsehauftritt
des Vaters in Aussicht stellen.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der Ver-
änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer sechs Fotos
von sich und anderen Personen sowie die Kopie eines Dokumentes ein-
reichen, bei welchem es sich um den Ausweis seiner Schwester
D.________ handle, dessen amtliche Übersetzung gleichzeitig beantragt
wurde.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts des Kantons Z._______ zu-
kommen.
J.
J.a. Der Instruktionsrichter lud am 27. August 2009 die Vorinstanz zur
Vernehmlassung zu Beschwerdeschrift und Beweismittelergänzung ein.
J.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. September
2009 die Abweisung der Beschwerde.
J.c. Am 6. Oktober 2009 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukom-
men.
K.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer den bereits mit der Beschwerde eingereichten Internetar-
tikel vom […] samt deutscher Übersetzung sowie neu einen weiteren im
D-4154/2009
Seite 5
Internet am […] (Original) beziehungsweise am […] (Übersetzung) er-
schienenen Artikel mit deutscher Übersetzung einreichen. In der Eingabe
wurde dazu ausgeführt, beim in den Artikeln erwähnten "Parteifunktionär"
handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers, und auf die Einrei-
chung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Fernsehberichtes
werde verzichtet, da der Beitrag nicht den Vater des Beschwerdeführers
betreffe, sondern über eine Gedenkzeremonie eines Freundes des Vaters
berichte.
L.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Datum Poststempel) liess der Beschwer-
deführer eine CD und die Kopie eines sechsseitigen, handschriftlichen
Textes in arabischer Sprache einreichen und die amtliche Übersetzung
dieses Textes beantragen. Die CD enthalte Interviews des Vaters des Be-
schwerdeführers und vier seiner Freunde, welche TV Kurdistan anlässlich
des Jahresgedenktages des 2003 erfolgten Einmarsches der Peshmerga
in Kirkuk gesendet habe. Beim Text handle es sich um die handgeschrie-
bene Abschrift der Reden aller Personen, wobei die Rede des Vaters her-
vorgehoben sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Position des
[…] in X._______ inne und bekleide den Rang eines „[…]“ (Rang über
demjenigen eines […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
D-4154/2009
Seite 6
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht
stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft
werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, die eingereichte Identitätskar-
te weise „keine der in authentischen Dokumenten dieser Art vorhandenen
und werthaltigen Sicherheitselemente“ auf (E. 1 S. 3 der angefochtenen
Verfügung); die Druckqualität des eingereichten Nationalitätenausweises
und darin angebrachte Vermerke seien mit einem echten Dokument die-
D-4154/2009
Seite 7
ser Art nicht vereinbar. Mit seiner Erklärung anlässlich der Gehörsgewäh-
rung an der Anhörung vom 27. April 2009, falls die eingereichten Auswei-
se gefälscht seien, seien alle irakischen Ausweise gefälscht, habe der
Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten nicht aufgelöst. Das BFM führte
weiter aus, angesichts der als gefälscht erkannten Identitätsausweise sei
davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Kirkuk im
Zentralirak, ansonsten er echte Papiere eingereicht hätte. Von einer Per-
son, die tatsächlich aus dem vorgebrachten Herkunftsgebiet stamme, sei
zu erwarten, dass sie der Schulplicht unter dem damaligen Regime von
Saddam Hussein nachgekommen wäre und somit auch über entspre-
chende Arabischkenntnisse verfügen würde. Schliesslich sei der Be-
schwerdeführer auch nicht mit grundlegenden Gegebenheiten in seiner
angeblichen Herkunftsgegend vertraut. Daher erstaune es nicht, dass die
vorgebrachten, angeblich in Kirkuk erfolgten Verfolgungsmassnahmen
„mit Unstimmigkeiten bespickt“ seien (E. 1 S. 3 der angefochtenen Verfü-
gung). Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch
unsubstanzierte Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. So habe
dieser zu Protokoll gegeben, er habe die Schule in Kirkuk nicht zu besu-
chen gewagt, weil sein Vater für die irakische Opposition aktiv gewesen
sei und sich im Iran aufgehalten habe. Zu den geltend gemachten Aktivi-
täten des Vaters und dessen Aufenthalt in Iran sei der Beschwerdeführer
grundlegende Informationen schuldig geblieben. Auch die persönlichen
Umstände seines Vaters habe er auf die diesbezügliche Frage ungeklärt
gelassen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgegeben, sein Vater sei
ein wohlhabender und angesehener Geschäftsmann in Kirkuk; diesbe-
zügliche substanziierte Informationen seien aber ausgeblieben. Zu den
vorgebrachten Entführungsversuchen habe der Beschwerdeführer eben-
falls keine konkreten Angaben machen können. Er habe erklärt, die Vor-
fälle seien in allen irakischen Medien publiziert worden, namentlich in
zwei von ihm genannten Zeitungen, doch habe er trotz mehrmaliger Auf-
forderung keine Belege eingereicht. Schliesslich habe er auch nicht an-
zugeben vermocht, ob sich nach seiner Ausreise in der von ihm vorge-
brachten Angelegenheit Neues ergeben habe.
4.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, in Ermangelung der
genauen Kenntnis des Fälschungsberichtes könne man zu diesem nicht
Stellung nehmen und beantragt, "Einsicht in den Bericht resp. die atypi-
schen Merkmale erhalten zu können ebenso wie eine Kopie des Auswei-
ses zu erhalten" (Beschwerde Ziff. III B 1 S. 3). Der Beschwerdeführer
habe seinen Vater, einen bekannten Funktionär der Demokratischen Par-
tei Kurdistans (KDP) während seines Aufenthaltes im Durchgangszent-
D-4154/2009
Seite 8
rum im kurdischen Fernsehen in Zusammenhang mit einem Vorfall gese-
hen, in dem wieder eine Person umgebracht worden sei. Er werde zu
diesem Vorfall sowie zum Beleg seiner Identität und derjenigen des Va-
ters baldmöglichst Beweismittel nachreichen. Sodann wird geltend ge-
macht, die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Kirkuk sei
zweifellos belegt. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto vom
15. April 2007 zeige den Beschwerdeführer mit seinem Vater und zwei
von dessen Bodyguards vor einem bekannten Restaurant in Kirkuk. Der
aus Kirkuk stammende Übersetzer habe das Restaurant denn auch sofort
erkannt. Zudem habe der Beschwerdeführer an den Befragungen Kirkuk
detailliert beschreiben können und neben seiner Familie habe er noch
zehn Tanten und einen Onkel. Wie bereits an der Anhörung ausgeführt,
habe er sich als Sohn eines Gegners von Saddam Hussein nicht richtig
assimilieren können und deshalb auch die Schule nicht besucht. Ausser-
dem gebe es in Kirkuk viele Leute, die kein Arabisch sprächen, und der
Beschwerdeführer selbst habe keine Kontakte zu Arabisch sprechenden
Leuten. Zu den vom BFM monierten spärlichen Aussagen zu den Aktivitä-
ten seines Vaters sowie zu dessen Aufenthalt im Iran wird argumentiert,
der Beschwerdeführer sei damals zu klein gewesen, um politische Zu-
sammenhänge zu verstehen, und der Vater sei nie sehr kommunikativ
gewesen. Entgegen der Einschätzung des BFM, wonach er keine sub-
stanziierten Informationen zu seinem Vater habe geben können, habe der
Beschwerdeführer an der Anhörung detailliert von seinem Vater erzählt,
der viel Ackerland zwischen X._______ und W._______ besitze. Zudem
habe der Vater eine Fabrik für […] und eine […], von welcher der Be-
schwerdeführer eine Ortsbeschreibung und Adressangabe geliefert habe.
Mehr habe er über die Geschäfte seines Vaters nicht gewusst, weil dieser
ihm nicht mehr erzählt habe, was angesichts der sehr persönlichen Dar-
stellung der schwierigen Vater-Sohn-Beziehung und des Charakters des
Vaters plausibel sei. Die KDP-Zugehörigkeit und das Ausmass des Ein-
flusses seines Vaters habe er ebenso beschrieben. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch die beiden Entführungs-
versuche nachvollziehbar und plausibel geschildert. Abgesehen von ei-
nem im Gesamtkontext zu betrachtenden Fehler im Zusammenhang mit
den Entführungsversuchen habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe
detailliert und nahezu widerspruchsfrei dargelegt. Die Beteiligung seines
Vaters an der Ermordung von E._______ sowie dessen Sohn und Tochter
würden durch die beiden eingereichten Artikel belegt. Beim erwähnten
KDP-Mitglied handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit Familien-
angehörigen aufgenommen, da sie mit seinem Vater wohnten. Weshalb
D-4154/2009
Seite 9
das BFM vom Beschwerdeführer erwarte, er hätte sich über die Entwick-
lung der Situation seit seiner Ausreise erkundigen sollen, sei nicht einzu-
sehen, zumal eine Kontaktaufnahme mit dem Vater dem vorgebrachten
Fluchtgrund widerspräche. Im Lichte dieser Ausführungen habe der Be-
schwerdeführer zweifelsohne begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr
in sein Herkunftsland asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu
sein.
5.
5.1.
5.1.1. Das BFM hat am 2. Juni 2009 der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers die Einsicht in den Ausweisprüfungsbericht des […] der
[…] Y._______ (vgl. act. A14/3) gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert (vgl.
act. A31/2). In der Beschwerde wird Einsicht in den Prüfungsbericht "resp.
die atypischen Merkmale“ beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. III B 1 S. 3).
Gemäss Rechtsprechung stellt der Umstand, dass bei einer vollständigen
Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnis-
sen bezüglich gewisser Dokumente die missbräuchliche Verwendung
dieser Details durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist,
einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE D-812/2009 vom
19. September 2011 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c
S. 12). Das BFM hat daher die vollständige Einsicht in die Dokumenten-
analyse und den Prüfungsbericht zu Recht verweigert; der auf Beschwer-
deebene erneut gestellte Antrag auf Einsicht in den Bericht ist gestützt
auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG folglich abzuweisen.
5.1.2. Wird die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf zum
Nachteil der Partei nur darauf abgestellt werden, wenn ihr die Behörde
von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbe-
weismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG, vgl. BVGE D-812/2009 vom
19. September 2011 E. 5.4.4). Die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhal-
tes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffentliche oder
private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann schriftlich erfol-
gen, indem der Partei eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes
zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; den An-
forderungen von Art. 28 VwVG ist aber auch mit einer bloss mündlichen
Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes Genüge getan (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 5b S. 14 f.). Die Vorinstanz hat anlässlich der Anhörung
vom 27. April 2009 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm
D-4154/2009
Seite 10
eingereichten Ausweise einer Dokumentenanalyse unterzogen wurden
und hat ihn über die Prüfungsergebnisse orientiert (vgl. act. A24/12
S. 9 f.). Bezüglich der Identitätskarte hat es ihm zum wesentlichen Prü-
fungsergebnis, wonach es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfäl-
schung handelt, da sie keine der in authentischen Dokumenten vorhan-
denen Sicherheitslemente aufweist, das rechtliche Gehör gewährt. Der
Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis von der durchgeführten Do-
kumentenanalyse und vom wesentlichen Inhalt des Ausweisprüfungsbe-
richtes; er erhielt auch die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, womit den
vorstehend aufgezeigten Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan
ist.
5.1.3. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich der An-
hörung, er sei sich ganz sicher, dass die Identitätskarte nicht gefälscht
sei, die irakischen Identitätskarten seien alle geändert worden, und falls
seine Identitätskarte doch gefälscht sei, seien alle irakischen Identitäts-
karten gefälscht (vgl. act. A24/12 S. 10), überzeugen angesichts des
diesbezüglich klaren Befundes des […] der […] Y._______ nicht. Hinsicht-
lich des beim Nationalitätenausweises bestehenden Fälschungsverdachts
führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er sei sicher,
der Ausweis sei nicht gefälscht, da er keine Fälschung brauche; das BFM
könne den Ausweis der irakischen Botschaft zeigen, welche ihn in den
Irak schicken könne, um die Echtheit zu überprüfen (vgl. act. A24/12
S. 10). In der angefochtenen Verfügung hat das BFM die wesentlichen
Ergebnisse der Dokumentenanalyse sowohl in Bezug auf die Totalfäl-
schung der Identitätskarte – Absenz von in authentischen Dokumenten
vorhandenen werthaltigen Sicherheitselementen – als auch hinsichtlich
der wesentlichen Anhaltspunkte für eine Fälschung des Nationalitäten-
ausweises – fehlende Vereinbarkeit der Druckqualität des eingereichten
Ausweises und der darin angebrachten Vermerke mit einem echten Aus-
weis dieser Art – korrekt zusammengefasst. Auf Beschwerdeebene wird
nicht ansatzweise dargetan, weshalb die entsprechenden Feststellungen
des BFM nicht zutreffend sein sollen. Die Fälschungsvorwürfe wurden
somit weder an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene überzeugend
widerlegt. Das BFM hat daher in der angefochtenen Verfügung die Identi-
tätskarte und den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers zu
Recht als Fälschungen bewertet. Festzuhalten bleibt, dass die einge-
reichten Ausweise für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens nicht unmittelbar von entscheidender Bedeutung sind, weshalb auf
eine Zustellung vor Urteilsfällung – entsprechend dem in der Beschwerde
formulierten Antrag (vgl. Beschwerde III B 1 S. 3) – zu verzichten ist. Ko-
D-4154/2009
Seite 11
pien der eingereichten Dokumente sind dem Beschwerdeführer jedoch
mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zuzustellen.
5.2.
5.2.1. Auch im irakischen Kontext entspricht es einer allgemeinen Erfah-
rungstatsache, dass irakische Staatsangehörige ohne Weiteres in den
Besitz authentischer Identitätsdokumente gelangen können, dies umso
mehr, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, keine staatliche Verfolgung
geltend machen. Der Fälschungscharakter der eingereichten Identitäts-
karte und des Nationalitätenausweises weist somit darauf hin, dass die in
diesen Dokumenten bekundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teil-
weise den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grund sind die einge-
reichten Ausweise, in welchen Kirkuk als Geburtsort des Beschwerdefüh-
rers und seiner Eltern (sowie als Registrierungsort des Beschwerdefüh-
rers und als Ausstellungsort) angegeben ist, nicht geeignet, den Nach-
weis für die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu
erbringen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gefälschte Doku-
mente eingereicht hat, weist überdies darauf hin, dass er nicht ursprüng-
lich aus Kirkuk stammen kann, ansonsten er – wie das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – in der Lage gewesen
sein müsste, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben
beizubringen. Der Beschwerdeführer hat es somit bis zum Urteilszeit-
punkt ohne überzeugende Begründung unterlassen, ein taugliches per-
sönliches Identitätsdokument einzureichen, obwohl er dafür seit dem Ein-
reichen des Asylgesuchs im November 2008 mehr als drei Jahre Zeit ge-
habt hätte.
5.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind auch die
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die ur-
sprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu beweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Foto, welches den Beschwer-
deführer mit weiteren Männern vor einem bekannten Restaurant in Kirkuk
zeigen soll, vermag nicht mehr und nicht weniger als den Umstand zu be-
legen, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit vier weiteren
männlichen Personen mindestens einmal vor diesem Gebäude aufgehal-
ten und sich bei dieser Gelegenheit hat fotografieren lassen. Auch die
weiteren eingereichten Fotos und die gemäss Eingabe vom 10. Juni 2009
auf der CD enthaltenen, im TV Kurdistan ausgestrahlten Interviews des
Vaters des Beschwerdeführers und anderer Personen anlässlich des Jah-
resgedenktages des 2003 erfolgten Einmarsches der Peshmerga in Kir-
kuk sind nicht geeignet, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers
D-4154/2009
Seite 12
oder seines Vaters aus Kirkuk nachzuweisen. Der Antrag auf amtliche
Übersetzung des Transkripts der auf der CD befindlichen Interviews ist
daher ebenfalls abzuweisen, da nicht anzunehmen ist, dass eine Über-
setzung wesentliche Erkenntnisse vermitteln und mithin zu einer anderen
Entscheidung führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 355 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Auch
der nachgereichten Kopie eines angeblich der Schwester gehörenden
Ausweises kommt kein Beweiswert im Hinblick auf die Herkunft des Be-
schwerdeführers zu, zumal das Dokument nur als Kopie vorliegt und zu-
dem nicht belegt ist, dass es sich bei der abgebildeten Person um die
Schwester des Beschwerdeführers handelt. Der Antrag auf amtliche
Übersetzung dieses Dokumentes ist daher aus den nämlichen Gründen
ebenfalls abzuweisen
5.2.3. Die Fragen, welche das BFM dem Beschwerdeführer an der BzP
zu Kirkuk gestellt hat, blieben weitgehend an der Oberfläche und hätten
auch von jemandem beantwortet werden können, der sich entsprechend
vorbereitet oder sich anlässlich von Besuchen in Kirkuk aufgehalten hat;
eindeutige Schlussfolgerungen bezüglich der Herkunft des Beschwerde-
führers lassen sich daraus nicht ableiten. Zu stützen ist hingegen die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die fehlenden Arabischkenntnisse des
Beschwerdeführers als klares Indiz gegen seine angebliche Herkunft aus
Kirkuk zu werten sind. Seine Erklärungsversuche, er spreche kein Ara-
bisch, weil er keinen Kontakt zur arabischsprachigen Bevölkerung gehabt
habe, und es gebe in Kirkuk Tausende Araber, welche kein Kurdisch
sprächen sowie viele Leute ohne Arabischkenntnisse (vgl. act. A1/12 S. 3,
A24/12 S. 5 Antw. 36, Beschwerde Ziff. III B 1 S. 4), überzeugen nicht.
Die Fragen der BFM-Sachbearbeiterin, wie seine Familie den Alltag in
Kirkuk und die Besuche auf dem Markt ohne Arabischkenntnisse bewäl-
tigt habe, vermochte er nicht plausibel zu beantworten: „Unsere Angehö-
rigen waren alle dort“, und „“Wir waren nicht oft ausser Haus, wenn wir
mal irgendwo hingingen, wurden wir beobachtet. Man dachte, wir gingen
irgendwo hin. Zurzeit ist es auch so“ (vgl. act. A24/12 S. 5 Antw. 37 f.).
Seine fehlenden Arabischkenntnisse versuchte der Beschwerdeführer
ferner damit zu begründen, er sei nie zur Schule gegangen, weil er da-
mals nicht unter der Obhut seines Vaters gewesen sei, dieser als Gegner
von Saddam Hussein in Iran gelebt habe und die Familie sich deshalb
nicht habe assimilieren können (vgl. act. A1/12 S. 3 A24/12 S. 3). Diese
Argumentation ist nicht nachvollziehbar und aufgrund der unter dem da-
maligen Regime von Saddam Hussein herrschenden allgemeinen Schul-
D-4154/2009
Seite 13
pflicht und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem bekann-
ten, wohlhabenden und einflussreichen Vater (vgl. Beschwerde Ziff. III A
S. 2) nicht einleuchtend, weshalb sie sich als unglaubhaft erweist. Wie
sich der angebliche Analphabetismus des Beschwerdeführers – er gab
explizit zu Protokoll, weder in Kurdisch noch in einer anderen Sprache le-
sen oder schreiben zu können (vgl. act. A24/12 S. 3 Antw. 11) – mit dem
Umstand vereinbaren lässt, dass er ein Transkript der auf der eingereich-
ten CD enthaltenen Reden (gemäss Eingabe vom 10. Juni 2010 in Kur-
disch) verfassen konnte, wird in der Eingabe nicht erklärt.
5.2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis-
ses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft
aus Kirkuk im Zentralirak nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen kann.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend,
er befürchte, Opfer von Blutrache beziehungsweise von Vergeltungs-
massnahmen der Angehörigen eines Mannes namens C._______ und
von dessen Sohn und Tochter zu werden, welche sein Vater am 17. April
2008 zusammen mit seinem Wachtcorps umgebracht haben soll – dies
als Vergeltung für die Tötung von zwei Leibwächtern des Vaters durch
C._______ am 14./15. Oktober 2005 und von am 24. November 2006 auf
den Vater abgegebenen Schüssen. Nach den Angaben des Beschwerde-
führers lagen diesen Ereignissen private Streitigkeiten zwischen seinem
Vater und C._______ zugrunde (vgl. vorstehende Sachverhaltsdarstel-
lung Bst. B). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der ihm angeblich dro-
henden Blutrache kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde liegt, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Be-
schwerdeführers flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erweist sich das Vorbringen
überdies auch als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht in der La-
ge war, die geltend gemachten Geschehnisse und Befürchtungen wider-
spruchsfrei und in der erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu
schildern; hierzu ist auf die entsprechenden, vorstehend in E. 4.1 wieder-
gegebenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwei-
sen, welche in der Beschwerde (vgl. die Zusammenfassung in E. 4.2)
nicht überzeugend widerlegt werden. An dieser Stelle sei nur einer von
zahlreichen weiteren Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerde-
führers erwähnt. An den Befragungen gab er als ersten Fluchtgrund an,
sein Vater und dessen Wachtcorps hätten einen Mann namens
D-4154/2009
Seite 14
C._______ umgebracht (vgl. act. 1/12 S. 7, act. 12/24 S. 6 Antw. 57).
Unmittelbar nach dieser Aussage an der Anhörung gab er an, er wünsch-
te, C._______ würde auch getötet (vgl. act. A24/12 S. 7 Antw. 58). Auf
Beschwerdeebene versucht der Beschwerdeführer, die geltend gemach-
ten Tötungen und die ihm angeblich drohende Blutrache mittels eines Zei-
tungsberichts und eines im Internet publizierten Artikels zu belegen (vgl.
Sachverhaltsdarstellung F und K hievor), was ihm jedoch misslingt, wi-
derspricht der in den eingereichten Artikeln geschilderte Sachverhalt doch
in zentralen Punkten den anlässlich der Befragungen gemachten Aussa-
gen, was den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer sich bei der
Konstruierung seiner Verfolgungsgeschichte von diesen Artikeln hat inspi-
rieren lassen, an den Befragungen jedoch die Einzelheiten durcheinan-
derbrachte. So heisst es in der eingereichten Übersetzung des im Internet
publizierten Artikels, am […] seien E._______ und sein Sohn getötet so-
wie eine Tochter angeschossen und ins Krankenhaus eingeliefert worden.
Die Sache gehe auf einen Konflikt zurück, bei dem es am […] zu einer
Schiesserei gekommen sei und in der Folge drei Familienangehörige von
E._______ und zwei Wächter des Büros der KDP getötet worden seien.
Im Zeitungsartikel vom […] heisst es, an diesem Tag seien zwei Männer
und eine Frau getötet sowie ein Mann und eine Frau angeschossen wor-
den. Diese Berichte weichen in zentralen Punkten von der Version ab,
welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vortrug. Dort
erklärte er nämlich, der im April 2008 Getötete heisse C._______. Ferner
soll nicht nur dieser und sein Sohn gestorben sein, sondern auch die
Tochter; zudem soll die Tat nicht am […], sondern acht Tage früher ge-
schehen sein (vgl. act. A1/12 S. 6 f., act. 24/12 S. 6 f.). In der Beschwer-
de wird der Name des Opfers neu mit E._______ angegeben – überein-
stimmend mit den Beweismitteln, jedoch im Widerspruch zu den Aussa-
gen des Beschwerdeführers an den Befragungen; von einem Opfer na-
mens C._______ ist keine Rede mehr, und die Unvereinbarkeit des in
den Beweismitteln wiedergegeben Inhalts mit den mündlich Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen werden auch nicht zu er-
klären versucht. Die Behauptung, beim im Internetartikel erwähnten KDP-
Mitglied und Täter handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers,
ist ebenfalls nicht belegt.
5.3.2. Als weiteren Fluchtgrund macht der Beschwerdeführer geltend,
sein Vater habe ihn geschlagen und wolle ihn ermorden; die Misshand-
lungen nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen habe er nur dank der In-
tervention von Nachbarn überlebt. Den Befragungsprotokollen ist zu ent-
nehmen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater
D-4154/2009
Seite 15
angeblich nicht konfliktfrei sei: „Er sagte, ich solle genauso sein wie er“
(vgl. act. A24/12 S. 8 Antw. 79); „Ich wollte aber wie ein normaler Jugend-
licher leben“; „Ich träumte davon, wie (…) Jugendliche in meinem Alter,
meine Klamotten selbst aussuchen zu dürfen“; „Ich bin auch nicht in der
Lage, die Anforderungen meines Vaters zu erfüllen“; „Er ist ein Sturkopf,
und wenn man mit ihm redet, dann redet man mit einer Wand“ (vgl. act.
A1/12 S. 7). In dem unbewältigten Vater-Sohn-Konflikt lässt sich jedoch
kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen, wes-
halb dieses Vorbringen jeglicher asylrechtlichen Relevanz entbehrt. Als
unglaubhaft erweisen sich die geltend gemachten Misshandlungen und
Tötungsabsichten des Vaters. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den Hintergründen der Probleme mit dem Vater fielen widersprüchlich,
einsilbig, wenig aussagekräftig und nicht plausibel aus. So behauptete er
beispielsweise, „täglich“ beziehungsweise „immer“ respektive „immer
wieder“ von seinem Vater geschlagen worden zu sein, weil er sich gewei-
gert habe, diejenigen Leute zu töten, welche der Vater selbst auch habe
umbringen wollen (vgl. act. A24/12 S. 8). Die Frage der Sachbearbeiterin
des BFM, weshalb er Menschen hätte töten sollen, welche der Vater
ebenso gut selbst oder mithilfe seiner Schergen hätte umbringen können
und auch umgebracht haben soll, wobei der Vater straffrei geblieben sei,
beantwortete der Beschwerdeführer folgendermassen: „Er sagte, ich solle
genau so sein wie er“ (vgl. act. A24/12 S. 8). Ebenfalls nicht plausibel ist
die Aussage des Beschwerdeführers, seine drei Geschwister hätten kein
derartigen Probleme mit dem Vater, weil sie „dieses Alter noch nicht er-
reicht“ hätten (vgl. act. 24/12 S. 8 Antw. 75), sind doch zumindest seine
beiden Brüder lediglich ein beziehungsweise drei Jahre jünger als er (vgl.
act. A1/12 S. 5). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass ein Vater seinen
ältesten Sohn umbringen will und ihm gleichzeitig den Lebensunterhalt fi-
nanziert – ein Umstand, welchen der Beschwerdeführer an der BzP zu-
nächst nicht eingestehen wollte (vgl. act. A1/12 S. 4). Ausserdem war der
Vater seinem Sohn auch behilflich bei der Beschaffung einer Identitäts-
karte und eines Nationalitätenausweises (vgl. act. A24/12 S. 9), was er
ebenfalls kaum getan hätte, wenn er seinen Sohn tatsächlich hätte um-
bringen wollen.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe hinreichend erstellt ist, und
daher keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks weiterer Abklärun-
gen, namentlich einer ergänzenden Anhörung und einer Botschaftsabklä-
rungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Subeven-
tualantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach ab-
D-4154/2009
Seite 16
zuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrecht-
lich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4154/2009
Seite 17
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
einer drohenden Blutrache einerseits und der Mordpläne seines Vaters
andererseits nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im
Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
D-4154/2009
Seite 18
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
im Wesentlichen mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser habe im
Verlauf des Asylverfahrens bewusst unstimmige Angaben gemacht und
sei nicht bereit, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auf-
grund der in der vorstehenden E. 4.1 wiedergegebenen Indizien folgert
das BFM, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Zentralirak stamme,
sondern aus dem Nordirak. Daher sei davon auszugehen, dass eine
Rückkehr in seinen Herkunftsstaat grundsätzlich zumutbar sei, und dass
er in seiner Herkunftsregion, in der er bis zur Ausreise in die Schweiz ge-
lebt habe, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. In
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt.
7.3.3. Diesen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Die Untersu-
chungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges findet ihre Grenzen in der Tat
an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mit-
wirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhält-
nisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem
Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, kön-
nen daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im
Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen
sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle
einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschät-
zen, besteht auch kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere
Abklärungen vorzunehmen.
7.3.4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil im Ge-
gensatz zum Zentral- und Südirak keine Situation allgemeiner Gewalt,
und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
führung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden
D-4154/2009
Seite 19
müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Sicher-
heitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und
nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird denn
auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen La-
geeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die
Urteile D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3, E-4646/2009 vom
28. Dezember 2011 E. 8.3.2, E-1833/2010 vom 16. November 2011
E. 7.4.3).
7.3.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Her-
kunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk im Zentralirak (vgl. E. 5.1 und
5.2) ergibt sich, dass dieser nicht bereit ist, vollständig und wahrheitsge-
mäss über seinen genauen Herkunftsort im Irak und seine dortige persön-
liche und familiäre Situation Auskunft zu erteilen. Es ist demnach nicht
Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen im
Herkunftsland zu forschen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
erklärte, sein wohlhabender Vater sei eine bedeutende Persönlichkeit in-
nerhalb der KDP (vgl. act. A24/12 S. 4 und 7 ). Es kann unter diesem
Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem
jungen und gesunden Beschwerdeführer mit Hilfe seines vermögenden
und einflussreichen Vaters möglich ist, sich im Norden des Iraks eine
Existenzgrundlage aufzubauen. Es ist folglich nicht davon auszugehen,
dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat aus sozialen, wirtschaftlichen
oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation ge-
rät. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich demnach nicht
als unzumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-4154/2009
Seite 20
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist seit dem 1. April 2011 als Mitarbeiter im Gastgewerbe
erwerbstätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch
Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag
von Fr. 1'100.- hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual be-
dürftig zu betrachten, weshalb die mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen ist.
Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4154/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: