B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4156/2014
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (...),
Belarus,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Laufe des Januar 2014 verliess und am 19. Januar 2014 unkontrolliert in
die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass mit Schreiben vom 22. Januar 2014 das Migrationsamt des Kantons
N._______ informiert wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
ne unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle und
daher die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten seien
oder die Anwesenheit der betroffenen Person im Kanton der zuständigen
Vormundschaftsbehörde zu melden sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Januar 2014 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 14. Mai 2014 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei am 21. August 1999 geboren und somit minderjährig,
dass er belarussischer Staatsangehöriger sei und sein ganzes Leben in
O._______ gewohnt habe,
dass sein Vater im Jahre 2005 bei einem Autounfall ums Leben gekom-
men und seine Mutter zwei Wochen danach ebenfalls verstorben sei,
dass er in der Folge zu seiner Grossmutter gezogen sei, doch sei diese
im Jahre 2010 verstorben, woraufhin sein Cousin namens B._______, der
einzige noch lebende Verwandte in Belarus, ihn bei sich aufgenommen
und für ihn gesorgt habe,
dass ihn sein Cousin im Januar 2014 eines Abends unvermittelt geweckt
und aufgefordert habe, seine Sachen zu packen, und er dieser Aufforde-
rung Folge geleistet habe,
dass sie in der Folge zu einem guten Freund seines Cousins gefahren
seien, der sie zu einem Lastwagen-Depot gebracht habe,
dass sein Cousin ihn aufgefordert habe, in einen der Lastwagen einzu-
steigen, weil er – der Cousin – Probleme habe und er deswegen das
Land verlassen solle,
dass er in diesem Lastwagen in die Schweiz gelangt sei,
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dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten
reichte,
dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der
Schweiz verschiedentlich Diebstähle und anderweitige Straftaten zu
Schulden kommen liess (vgl. Akten A12/8, A15/39, A21/3, A29/10, Straf-
befehle vom 9. Mai und 6. Juni 2014 der Jugendanwaltschaft des Kan-
tons N._______,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, in Belarus selber keine Probleme gehabt
zu haben, und über die Probleme seines Cousins wisse er nicht Be-
scheid,
dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht geeig-
net seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass es sich somit erübrigen würde, ausführlich auf vorhandene Unge-
reimtheiten in seinen Schilderungen einzugehen, doch seien erhebliche
Zweifel daran zu erwähnen, ob sich seine Flucht aus Belarus tatsächlich
in der von ihm dargelegten Weise zugetragen habe,
dass beispielsweise seine angebliche Unwissenheit bezüglich der Ausrei-
se nicht nachvollziehbar sei,
dass er zwar zu Protokoll gegeben habe, sein Cousin habe ihm nichts sa-
gen wollen und er habe während der gemeinsamen Autofahrt die ganze
Zeit geschlafen,
dass seine Vorbringen jedoch nicht plausibel seien, habe er doch geltend
gemacht, nach der Aufforderung, seine Sachen zu packen, habe er ruhig
im Auto geschlafen, doch demgegenüber auch ausgeführt, er habe nicht
gewusst, wie es mit ihm weitergehen solle,
dass sein Verhalten in einer derartigen Situation der Unsicherheit und der
offenen Fragen nicht nachvollziehbar erscheine,
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dass ausserdem davon auszugehen sei, er hätte seinen Heimatstaat
nicht einfach so verlassen, ohne von seiner einzigen Bezugsperson zu-
mindest eine Erklärung zu erhalten, dies umso mehr, als er über einen
soliden Bildungshintergrund verfüge und aufgrund seines jugendlichen Al-
ters nicht mehr von einer kindlichen Naivität ausgegangen werden könne,
dass unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die
Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 der Vollzug der Wegwei-
sung als mit den Richtlinien der KRK (SR 0.107) vereinbar und mithin für
zulässig erklärt wurde,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar sei,
dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprächen,
dass er jung und bei guter Gesundheit sei,
dass er zwar angegeben habe, seit dem Tod seiner Eltern im Jahre 2005
Vollwaise zu sein, indessen aufgrund der oben dargelegten Unglaubwür-
digkeitselemente in seinen Asylvorbringen sowie den widersprüchlichen
Aussagen betreffend seine Situation in Belarus davon auszugehen sei,
dass er über ein Verwandten- und Bekanntennetz verfüge, das er den
Asylbehörden absichtlich vorenthalte,
dass er nämlich anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe,
seit dem Jahre 2010 bei seinem Cousin in O._______ an der P._______-
Strasse 16, Appartment Nr. 43, gelebt zu haben,
dass er anlässlich der Bundesanhörung demgegenüber angegeben habe,
mit ebendiesem an der Q._______-Strasse 43, Wohnung Nr. 16, gewohnt
zu haben,
dass es dabei nicht nur verwundere, dass er seine eigene Wohnadresse
der letzten vier Jahre nicht übereinstimmend habe wiedergeben können,
sondern es erwecke auch den Eindruck einer konstruierten Adressange-
be, weil sich die Strassen- und Wohnungsnummer in umgekehrter Weise
wiederhole,
dass für den unwahrscheinlichen Fall, dass er doch Waise sei und keine
Bezugsperson habe, in Belarus grundsätzlich für alleinstehende Minder-
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jährige die Möglichkeit bestehe, in einem der Waisenhäuser unterge-
bracht zu werden und dort Schulunterreicht zu besuchen,
dass sich in der Region O._______, wo er angeblich bis anhin gelebt ha-
be, sechs solche Institutionen befinden würden,
dass für die Aufnahme in einem der Waisenhäuser die zuständigen Be-
hörden die Identität des Beschwerdeführers feststellen und bestätigen
müssten, dieser habe weder Eltern und seine Verwandten verfügten nicht
über das Sorgerecht über ihn,
dass seine Ausreise schliesslich erst fünf Monate zurückliege, weshalb er
sich schnell wieder in seinem Heimatland integrieren könne,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen liess: Der Entscheid vom 19. Juni 2014 des BFM
sei im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) aufzuheben. Es sei fest-
zustellen, dass dem Beschwerdeführer eine Wegweisung in sein Heimat-
land nicht zumutbar sei, weshalb ihm in der Schweiz eine vorläufige Auf-
nahme zu erteilen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorin-
stanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse pflichtgemäss abzuklären, dies unter Würdigung der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei der amtli-
che Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu bestellen,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2014
der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
(SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Juni 2014)
richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh-
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nung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Be-
schwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 19. Juni
2014) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind,
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als
durchführbar bezeichnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ab-
lehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt
und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Pra-
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xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss ausgeführt wird, dass sich
mit Blick auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Recht-
sprechung für die Behörden die Verpflichtung ergebe, von Amtes wegen
abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im
Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte,
dass das BFM in Anbetracht des unbestrittenen jungen Alters des Be-
schwerdeführers und seiner emotionalen Belastungssituation während
der Befragungen seine widersprüchlichen Angaben zu Begleitumständen
seines sozialen Netzes im Heimatland zum Anlass für Nachforschungen
in seinem Heimatstaat hätte nehmen sollen,
dass in Belarus das Kindeswohl des Beschwerdeführers nicht gewährleis-
tet werden könne,
dass demgegenüber zunächst festzuhalten ist, dass in Belarus keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen
und den Normen der KRK Rechnung zu tragen ist,
dass es sodann dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM
vorliegend jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht
möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und fa-
miliären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine ge-
naue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung
von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende – unter einzelfallge-
rechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht haben, an der
Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwid-
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riger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter
dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tat-
sachen zu tragen haben (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2),
dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitäts-
dokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken,
dass die widersprüchlichen Angaben zu seiner letzten Adresse in
O._______ (A4/10 Ziff. 2.01 S. 4, A24/12 F36/7 S. 4, F78/9 S. 9) den kla-
ren Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer das in Wirklichkeit
vorhandene soziale Netz dissimuliert, zumal er beide Adressen – diejeni-
ge der Grossmutter und des Cousins – anlässlich beider Befragungen
systematisch in umgekehrter Reihenfolge nannte, weshalb eine zufällige
Verwechslung ausgeschlossen werden kann,
dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegwei-
sungsvollzug dem gemäss Akten gesunden, mittlerweile über 15-jährigen
Beschwerdeführer auch individuell und unter Berücksichtigung des Kin-
deswohls zuzumuten ist und diesbezüglich auf die Erwägungen III/2 und
III/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen sich das Bun-
desverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass im Sinne einer Ergänzung noch darauf hinzuweisen ist, dass das
Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK und der Rechtsprechung (vgl. BVGE
2012/31 E. 7.3.2.3 S. 591 f. und 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entge-
gensteht,
dass nach einer noch nicht einmal einjährigen Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers (Ausreise aus dem Heimatstaat am 17. Januar 2014;
Aufenthalt in der Schweiz seit dem 19. Januar 2014) noch nicht von einer
Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden kann, und auch keine
objektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm nach der Rückkehr nach
Belarus die Reintegration nicht mehr möglich sein sollte,
dass für diese Sichtweise unter anderem eine nicht von der Hand zu wei-
sende, bemerkenswerte Selbständigkeit des Beschwerdeführers spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdefüh-
rers, nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass auf deren Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstände
(Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG
und Art. 6 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Hinblick auf den Verzicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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