Abtei lung IV
D-4157/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4157/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ira-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz (...) im
Nordirak, am 13. April 2007 seinen Heimatstaat. Am 8. Mai 2007 sei er
via (...) und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, wo er am
darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichte.
A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.c Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten.
A.d Mit Urteil vom 28. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 2. Juli 2007 auf und wies
das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung im Verfahrenszentrum (...) vom 31. Mai
2007 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM
vom 21. Juni 2007 hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend gemacht, er sei in seinem Heimatland als Schreiner tätig gewe-
sen und habe ein eigenes Geschäft mit drei Angestellten besessen. Er
sei nie politisch aktiv oder interessiert gewesen. Im November 2006
habe er von einer Person den Auftrag erhalten, unter einem Schrank
eine Schublade einzubauen. Sein Auftraggeber habe ihm in der Folge
auch einen anderen Kunden gebracht, dem er eine Kiste mit einer be-
sonders gestalteten Inneneinteilung habe konstruieren müssen. Erst
später habe er von einem Bekannten erfahren, dass diese Kiste zur
Aufbewahrung von Waffen bestimmt gewesen sei. Als seine Auftragge-
ber von ihm verlangt hätten, dass er bei ihnen zu Hause ein Versteck
unter dem Boden einrichte, habe er sich entschlossen, das Komitee
der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zu informieren. Die dortige
Ansprechperson habe ihn angewiesen, weiterhin für seine Auftragge-
ber - offensichtlich Islamisten - tätig zu sein und das Komitee über al-
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les zu informieren. Nachdem er nicht mehr richtig seiner Arbeit habe
nachgehen können, da er beinahe täglich vor das Komitee zitiert wor-
den sei, habe er die Festnahme der Islamisten gefordert. Diese Forde-
rung sei von der PUK erfüllt worden. Einige Zeit später hätten ihn An-
gehörige der Islamisten mit dem Tode bedroht, sollten die Verhafteten
nicht bald freikommen. Aus Angst vor allfälligen Übergriffen habe er
sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 - eröffnet am 27. Mai 2008 - wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen
mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zwei Zeitungsartikel zur Sicherheitslage im Nordirak sowie eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung des-
selben in der Höhe von Fr. 600.--.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2008 fristgemäss einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sin-
ne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer
sei ausserstande gewesen, einfache, mit seinen Asylvorbringen in Zu-
sammenhang stehende Fragen zu beantworten. Anlässlich der kanto-
nalen Einvernahme habe er insbesondere auf die Fragen, wann er er-
fahren habe, dass der von ihm gebaute Behälter zum Aufbewahren
von Waffen und Munition bestimmt gewesen sei, welches die genaue
Identität sowie der Wohnort seiner Kunden gewesen sei und was mit
den Islamisten nach deren Verhaftung geschehen sei, vage und aus-
weichende Aussagen gemacht.
Ausserdem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So ver-
möge die Behauptung nicht zu überzeugen, der Beschwerdeführer
habe erst von einem Bekannten erfahren, wofür die Kisten bestimmt
gewesen seien. Angesichts des Umstandes, dass der Anblick und die
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Verwendung von Waffen im Nordirak alltäglich seien, hätte der Be-
schwerdeführer beim Ausbau der Kisten selber auf die Idee kommen
müssen, dass sie zum Aufbewahren von Waffen bestimmt gewesen
seien. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, die genaue
Adresse seines Auftraggebers nicht zu kennen. Hierzu sei festzuhal-
ten, dass die PUK mit Sicherheit diese Information von ihm verlangt
hätte. Ferner behaupte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was mit
den Islamisten nach deren Verhaftung geschehen sei. Jemand, der zur
Festnahme eines Islamisten beigetragen habe, würde sich - spätes-
tens nachdem er von Angehörigen dieser Person bedroht worden sei
- auch zu seinem eigenen Schutz für das Schicksal des Verhafteten in-
teressieren und sich danach erkundigen. Dies gelte umso mehr im vor-
liegenden Fall, wolle der Beschwerdeführer doch fast täglich bei der
PUK vorgesprochen haben.
5.2 In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die Anhö-
rungsprotokolle hin und macht geltend, im Gegensatz zur Auffassung
des BFM sei er durchaus in der Lage gewesen, das Vorgefallene aus-
führlich zu schildern. Er erfülle daher die Voraussetzungen, um als
Flüchtling anerkannt zu werden.
5.3 Auch nach einer genauen Prüfung der Akten kommt das Bundes-
verwaltungsgericht - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25.
Juni 2008 nach einer summarischen Durchsicht - zum Schluss, dass
die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwä-
gungen der Vorinstanz zu entkräften. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art.
4 VwVG). Erfahrungsgemäss können tatsächlich Verfolgte detailliert
über ihre Erlebnisse und Tätigkeiten berichten. Dies hätte auch vom
Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, sofern er den dargestellten
Sachverhalt tatsächlich erlebt hätte. Es erübrigt sich daher, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, welche
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer
lediglich darauf beharrt, den sich zugetragenen Sachverhalt detailliert
geschildert zu haben. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 42 ff.
sowie BVGE 2008/5 E. 7.5.1 S. 65 ff.). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herr-
sche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situati-
on allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätz-
lich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Weiteren
vor, sein Leib und Leben sei im Nordirak in Gefahr. Dies auf Grund der
aktuellen politischen Situation in irakisch Kurdistan, die nach wie vor
von grosser Instabilität, terroristischen Akten sowie gewalttätigen Ein-
griffen durch die Nachbarländer Türkei und Iran gekennzeichnet sei.
Zur Veranschaulichung der aktuellen Situation in irakisch Kurdistan,
die gegen den Vollzug der Wegweisung spreche, zitierte der Be-
schwerdeführer die Hinweise des Flüchtlingshochkommissariats der
Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Schutzbedürfnissen und Möglich-
keiten der Rückkehr von Irakern, die sich ausserhalb des Irak aufhal-
ten (übersetzte und modifizierte Fassung des Positionspapieres vom
18. Dezember 2006) sowie das Irak-Update der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 22. Mai 2007. Ausserdem reichte er zwei Zei-
tungsartikel zur Sicherheitslage im Nordirak ein.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5
ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
laymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegen-
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über ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.3.4 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, stammt aus der Provinz (...), wo er seit dem Jahr
1979 bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Ausserdem war er gemäss
eigenen Angaben als Schreiner tätig und besitzt ein eigenes Geschäft.
Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner
beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass in seiner
Heimat eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Schreiner möglich sein
wird. Im Weiteren hat er anlässlich der Anhörung vor dem BFM zu
Protokoll gegeben, er habe zu Hause ein gutes Leben geführt. Bei der
Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen
Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumut-
bar zu bezeichnen ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Demzufolge fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 10
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Juli 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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