B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4158/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Herkunft unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / (…) .
D-4158/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch am
(…) verliess und am 23. April 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und den Nachbefragungen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. und 15. und 29. Mai 2013
(fortan BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen (fortan Anhörung)
vom 5. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei muslimischer B._______ aus C._______, D._______,
Myanmar und habe das Land im Alter von 12 Jahren zusammen mit sei-
ner Familie 1992 wegen Unruhen verlassen müssen und sei nach Bang-
ladesch geflüchtet, wo er registriert worden sei und fortan im Flüchtlings-
camp E._______ gelebt habe,
dass er in der Schweiz Asyl beantrage, weil er ein gutes und sicheres Le-
ben führen wolle und dass die bengalische Regierung die burmesischen
Flüchtlinge nach Myanmar zurück schicke, wo ihnen der Tod drohe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, widersprüchlich und
unsubstantiiert,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM von 24. Juni 2014 sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, er habe nie
gesagt, es gäbe keine inoffiziellen Camps in E._______, er habe lediglich
gesagt, es gäbe zwei offizielle Camps in E._______, der Übersetzer habe
ihn vermutlich falsch verstanden; er habe nie gesagt, die bengalische
Regierung habe ihm Land und Geld gegeben, sondern das UNHCR habe
ihm das Existenznotwendige zukommen lassen; Madrasa sei keine offi-
zielle Schule und er habe lediglich gesagt, keine offizielle Schule in Bang-
ladesch besucht zu haben; seine Aussage, er habe einen türkischen Ka-
D-4158/2014
Seite 3
pitän kennengelernt, mit dessen Hilfe er nach Europa gereist sei, ent-
spreche der Wahrheit,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
D-4158/2014
Seite 4
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der tatsachenwidri-
gen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Vorbringen des Beschwer-
deführers zuzustimmen ist, weshalb auf die Erwägungen und die vo-
rinstanzlichen Akten im fraglichen Entscheid verwiesen wird,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde im
Widerspruch zu den Aussagen stehen, welche er anlässlich der BzP und
der Anhörung gemacht hat, wonach es keine inoffiziellen Camps gebe
(A16, S. 11),
dass er zudem ausführte, seine Familie habe von der bengalischen Re-
gierung ein Stück Land erhalten, von dessen Ertrag sie gelebt hätten
(A16, S. 5),
dass die Aussage, wonach er lediglich eine religiöse Schule (Madrasa)
besucht habe, weshalb er die Frage, ob er eine Schule besucht habe, ur-
sprünglich verneinte (A5, S. 5), unplausibel ist, da er die fragliche Schule
anlässlich der Anhörung als solche erwähnte (A16, S. 4) und nicht präzi-
sierte, ob es sich bei der Schule um eine – wie in der Beschwerde vorge-
bracht – offizielle Schule handle oder nicht,
dass er anlässlich der BzP angab, mit einem Schlepper und dessen Hel-
fern von Chittagong über Deutschland in die Schweiz gelangt zu sein (A5,
S. 5), was mit der Aussage, er sei umsonst mit der Hilfe eines türkischen
D-4158/2014
Seite 5
Kapitäns in die Schweiz gelangt (A. 16, S. 4), nicht in Einklang zu bringen
ist,
dass die Vorinstanz somit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen ausgegangen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Identität glaub-
haft zu machen,
dass die Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als
unbekannt gilt,
dass der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung oder ernst-
hafte Gefahr droht, verunmöglicht, weshalb er die entsprechenden Folgen
zu tragen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, es
sei vermutungsweise davon auszugehen, dem Vollzug der Wegweisung
D-4158/2014
Seite 6
in seinen tatsächlichen Heimatstaat würden keine Hindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 (recte: Art.44) AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG entge-
genstehen,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4158/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: