Abtei lung IV
D-4159/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ A._______, B._______ A._______ und deren
Kinder C._______, D._______ und E._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4159/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsbürger arabischer Eth-
nie sowie schiitischer Religionszugehörigkeit und stammen aus ad-Di-
waniya in der Provinz al-Qadisiya. Sie verliessen ihren Heimatstaat mit
ihren beiden ältesten Kindern nach eigenen Angaben am 26. März
2002, worauf sie am 8. April 2002 illegal in die Schweiz einreisten und
am 9. April 2002 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen Asylgesuche
stellten. Am 11. April 2002 wurden sie in der Empfangsstelle summa-
risch zu ihren Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton
X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte
die Beschwerdeführenden am 19. August 2002 (Ehemann) und am
26. August 2002 (Ehefrau) zu den Asylgründen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, der Ehemann sei am 6. März
1999, kurz nach dem tödlichen Attentat auf den schiitischen Imam Mu-
hammad Sadiq as-Sadr, im Rahmen einer Verhaftungswelle unter An-
hängern des Imams durch irakische Sicherheitskräfte des Saddam-
Regimes festgenommen worden. Er habe zwar gelegentlich Predigten
des Imams verfolgt und dessen Gedankengut – Freiheit, Gerechtigkeit
und Gleichheit sowie Ablehnung der Praktiken des Regimes – geteilt,
sei aber nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Bewegung gewesen;
man habe ihm jedoch vorgeworfen, der Bewegung „Hizb ad-Dawa al-
Islamiya“ (Partei des Islamischen Aufrufs) anzugehören. Zunächst sei
er während dreier Monate in einem Gefängnis der Sicherheitsdirektion
von ad-Diwaniya festgehalten worden. In dieser Zeit sei er fünf bis
sechs Mal verhört worden, wobei man ihn geschlagen und unter psy-
chischen Druck gesetzt habe. Anschliessend habe man ihn zur Direkti-
on der Allgemeinen Sicherheit nach Bagdad gebracht, wo er bis De-
zember 2001 in Haft gehalten worden sei. Dabei sei er sehr oft verhört
worden, und er habe in ständiger Furcht gelebt, hingerichtet zu wer-
den. Während langer Zeit habe seine Familie keinerlei Kenntnisse über
sein Schicksal und seinen Aufenthaltsort gehabt, bis es ihr gelungen
sei, entsprechende Informationen zu erlangen. Seine Freilassung sei
schliesslich nicht auf ordentlichem Weg erfolgt, sondern seiner Familie
sei es gelungen, einen Offizier der Sicherheitsdirektion in Bagdad zu
bestechen. Nach der Freilassung habe er infolge der Haftbedingungen
kaum mehr gehen können, und er habe sich aufgrund psychischer
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Probleme in ärztliche Behandlung begeben müssen. Jener Offizier, der
seine Freilassung bewirkt habe, habe mit der Drohung, ihn wieder ins
Gefängnis zu bringen, weitere Geldzahlungen erpresst. Die Ehefrau
gab in Ergänzung zu den Aussagen ihres Ehemannes zu Protokoll, sie
sei im Jahr 1994 bei ihrer Arbeit als Bibliothekarin an der Universität
von al-Qadisiya durch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte zur
Bespitzelung von Studenten gezwungen worden, weshalb sie ihre
Stelle aufgegeben habe. Bei der Verhaftung ihres Ehemannes am
6. März 1999 sei sie geschlagen worden und dabei zu Boden gefallen.
Sie sei zu jener Zeit im vierten Monat schwanger gewesen und habe
als Folge der Schläge das Kind verloren.
C.
Am 5. März 2004 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden
geboren.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2004 ersuchten die
Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in ihre Verfahrensakten.
Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 14. Oktober
2005 nach.
E.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an. Indessen wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf-
genommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend.
Die Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung beziehe sich auf
das Regime von Saddam Hussein. Seit ihrer Ausreise aus dem Irak
hätten sich die dortigen Verhältnisse infolge der militärischen Interven-
tion der USA und deren Verbündeter im Jahr 2003 indessen grundle-
gend geändert. Das Verfolgerregime existiere nicht mehr, womit die
Vorbringen der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr asylrelevant seien.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2005 fochten
die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragten
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sie die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Be-
schwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Frage unberücksichtigt ge-
lassen, ob zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) vorlägen. Die im Heimat-
staat erlittene Verfolgung habe eine anhaltende Traumatisierung des
Ehemannes bewirkt, womit die Voraussetzungen der genannten Norm
erfüllt seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführenden mit, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt behandelt. Indessen wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme
des Ehemannes bis zum 14. Dezember 2005 einen – mit der Be-
schwerdeschrift bereits in Aussicht gestellten – ärztlichen Bericht ein-
zureichen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2005 reichten
die Beschwerdeführenden zwei vom 14. November und vom 6. Dezem-
ber 2005 datierende ärztliche Zeugnisse ein.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2005 übermit-
telten die Beschwerdeführenden zwei weitere, vom 15. und vom
16. Dezember 2005 datierende ärztliche Zeugnisse.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2006 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 wurde den Beschwerdefüh-
renden bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik er-
teilt.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. August 2006 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Auf die be-
treffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Ab-
teilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertra-
gen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM sah keinen ausdrücklichen Anlass, die von den Be-
schwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe in Zweifel zu ziehen.
Dies zu Recht, denn aufgrund der vorliegenden Aussagen der Be-
schwerdeführenden besteht kein vernünftiger Grund, an der Glaubhaf-
tigkeit der berichteten Verfolgungsmassnahmen seitens des ehemali-
gen irakischen Regimes unter Saddam Hussein zu zweifeln. Ferner ist
festzustellen, dass jedenfalls die durch den Ehemann erlittene Verfol-
gung – eine zwei Jahre und neun Monate währende Inhaftierung auf-
grund seiner Sympathien mit der Lehre des ermordeten schiitischen
Imams Muhammad Sadiq as-Sadr, dies unter Nichtbeachtung mini-
malster rechtlicher Standards, Misshandlungen und menschenrechts-
widrigen Haftbedingungen – offensichtlich ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkam. Nachdem seine Freilassung nicht
auf ordentlichem Weg erfolgt war und er zudem – was angesichts der
damaligen Umstände im Irak ebenfalls glaubhaft erscheint – durch den
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zu seiner Freilassung bestochenen Offizier erpresst wurde, hatte er
ausserdem damit zu rechnen, auch künftig wieder inhaftiert zu werden.
Somit erfüllte der Ehemann zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak
die Flüchtlingseigenschaft. Diese Feststellung trifft ausserdem auch für
die Ehefrau – ungeachtet der Frage, ob die durch sie selbst erlebten
Bedrohungen ebenfalls als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren
gewesen wären – sowie die beiden im Irak geborenen ältesten Kinder
zu, hätten sie doch zum damaligen Zeitpunkt zumindest gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls einen Anspruch auf Anerkennung als
Flüchtlinge und Gewährung von Asyl gehabt.
4.2 Das BFM stützte seine Ablehnung der Asylgesuche der Beschwer-
deführenden demgegenüber auf die Einschätzung, die vorgebrachten
Gründe seien nach der Beseitigung des Regimes von Saddam Hus-
sein und dem damit verbundenen Wegfall der entsprechenden Bedro-
hung zum massgeblichen Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr
asylrelevant.
4.2.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in
erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden
Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis
wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylent-
scheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der
asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.;
zur Relevanz des Zeitpunktes des Entscheides für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft s. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5,
1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
4.2.2 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hat sich die Lage in
ihrem Heimatstaat Irak wesentlich verändert. Das Regime Saddam
Husseins und der Baath-Partei – auf das sich die von den Beschwer-
deführenden im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfol-
gungsgründe ausschliesslich beziehen – hat durch die im März 2003
begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine
Macht verloren. Es bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden wegen der vorgebrachten Gründe
heute noch mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müssten. Die
Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung durch den ehe-
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maligen irakischen Staat, nämlich das nunmehr beseitigte Baath-Re-
gime, erweist sich folglich – wie durch die Vorinstanz zutreffend festge-
stellt – als im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) begründet.
4.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden zum
heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG er-
füllen, ist angesichts der gegebenen Umstände im vorliegenden Fall
allerdings einem weiteren wesentlichen Gesichtspunkt Rechnung zu
tragen.
4.3.1 Gemäss ständiger Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist eine
einmal erlittene Verfolgung auch nach Wegfall einer entsprechenden
aktuellen Gefährdung weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrach-
ten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingen-
den, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist
(vgl. insbesondere EMARK 1995 Nr. 16, 1996 Nrn. 10 und 42, 1997
Nr. 14, 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2 und 2001 Nr. 3). Zwingende Gründe in
diesem Sinn bilden namentlich traumatisierende Erlebnisse, die es der
betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungs-
massnahmen, insbesondere Folterungen, aufgrund einer Langzeittrau-
matisierung psychisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukeh-
ren.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang
geltend, namentlich der Ehemann, in vergleichsweise geringerem Aus-
mass aber auch die Ehefrau seien durch die im Irak gemachten Verfol-
gungserfahrungen derart und in anhaltender Weise traumatisiert, dass
die Kriterien der Rechtsprechung zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfüllt
seien. Dabei geht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärzt-
lichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes hervor: Dr. med.
A. S. A., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztli-
chen Zeugnissen vom 14. November und vom 6. Dezember 2005 fest,
der Ehemann und die Ehefrau seien ihm am 24. Juli 2003 durch Dr.
med. B. N. T. wegen einer schwerwiegenden psychischen Dekompen-
sation (depressive Episode schweren Grades mit latenter Suizidalität)
zugewiesen worden und befänden sich seither in regelmässiger thera-
peutischer Behandlung. Beide würden aufgrund ihrer Erlebnisse im
Irak (Erinnerungen an Haft und Folter beziehungsweise Bedrohungen
durch Sicherheitskräfte) an posttraumatischen Belastungsstörungen
(gemäss medizinischer Klassifikation ICD-10: F43.1) leiden, wobei von
besonders schweren Fällen gesprochen werden könne. Aus einem
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ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern
(UPD) vom 15. Dezember 2005 ergibt sich weiter in Bezug auf den
Ehemann im Wesentlichen, dieser erfülle die Diagnosekriterien einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10:
F62.0). Es sei davon auszugehen, dass diese chronische Erkrankung
eine Folge seines Aufenthalts im Gefängnis und als solche irreversibel
sei. Aus einem psychiatrischen Bericht der UPD vom 16. Dezember
2005 geht ferner auch bezüglich der Ehefrau hervor, diese leide unter
einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
4.3.3 Das BFM ist auf den von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfassten As-
pekt in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. Im Rahmen
der Vernehmlassung hat es den entsprechenden Vorbringen der Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen entgegengehalten, die Ursachen
für die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten könnten
zwar durchaus in den Erlebnissen im Heimatstaat liegen; indessen
könnten die Probleme auch durch die schwierige persönliche Situation
bedingt sein, die mit dem langen Warten auf den Entscheid der Asyl-
behörden verbunden sei. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen
werde nicht ersichtlich, auf welchen Erkenntnissen die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung beruhe. Vielmehr basiere die
Folgerung, es liege ein solches Leiden vor, offensichtlich auf einer
subjektiven Einschätzung. Ferner sei es den Beschwerdeführenden
dank der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz möglich, die begonne-
ne psychiatrische Behandlung weiterzuführen, welche sie zudem –
nachdem der Ehemann im Irak bereits einmal in entsprechender ärztli-
cher Behandlung gewesen sei – gegebenenfalls auch in ihrem Heimat-
staat fortsetzen könnten.
4.3.4 Der Einschätzung des Bundesamts kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist unter dem spezifischen Gesichtspunkt von Art. 1 C Ziff. 5
Abs. 2 FK offensichtlich unerheblich, ob und inwiefern im Heimatstaat
allfällige hypothetische Behandlungsmöglichkeiten der vorhandenen
Traumatisierung verfügbar sind. Ferner ist aufgrund der vorliegenden
ärztlichen Zeugnisse auch nicht darauf zu schliessen, es sei eine fal-
sche Diagnose gestellt worden und die gesundheitlichen Leiden der
Beschwerdeführenden stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit
den Erlebnissen im Heimatstaat. Vorliegend ergibt sich aus den im Be-
schwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten überein-
stimmend, dass der Ehemann infolge der zwei Jahre und neun Monate
dauernden Haft sowie der damit verbundenen, teilweise der Folter
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gleichkommenden Misshandlungen und psychischen Belastung in gra-
vierender, bis heute anhaltender Weise traumatisiert ist, wobei eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert wird. Nachdem
wie bereits erwähnt (E. 4.1) kein Grund vorliegt, an der Glaubhaftigkeit
der erlittenen Verfolgung durch das damalige irakische Regime zu
zweifeln, ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese Verfol-
gungserlebnisse für die gesundheitlichen Leiden des Ehemannes ur-
sächlich sind. Auch ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, den
Beweiswert der eingereichten medizinischen Gutachten in Frage zu
stellen (zu entsprechenden Indizien s. EMARK 2002 Nr. 13 S. 115 f.).
Indem vorliegend von einer Langzeittraumatisierung des Ehemannes
auszugehen ist, liegen somit zwingende Gründe im Sinne der Recht-
sprechung zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vor, die einer Rückkehr in den
Irak entgegenstehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Be-
zug auf den Ehemann erweisen sich somit ungeachtet der zwischen-
zeitlich veränderten Gefährdungslage im Irak weiterhin als asylrecht-
lich relevant.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ehemann die Flüchtlings-
eigenschaft auch zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass den Akten auch keinerlei Hinweise auf das Vorlie-
gen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind. Der Ehemann ist
somit als Flüchtling anzuerkennen, und es ist ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG werden ausser-
dem auch die Ehefrau sowie die Kinder Karrar, Manar und Muntdar als
Flüchtlinge anerkannt und in die Gewährung des Asyls einbezogen.
5.
Die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 ist somit in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben. Das Bundesamt ist ausserdem
anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen
und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
dessen Beurteilung durch die damalige Instruktionsrichterin der ARK
mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben wurde, wird damit gegenstandslos.
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6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriften-
wechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind
den Beschwerdeführenden Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
21. Oktober 2005 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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