B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4159/2011
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
D-4159/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine in Colombo wohnhafte Singhalesin,
liess beim BFM durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz mit Eingabe
vom 14. Oktober 2010 um die Erteilung einer Einreisebewilligung und die
Asylgewährung für sich und ihren minderjährigen Sohn ersuchen. Es
wurde darauf hingewiesen, dass ihre Tochter (Beschwerdeverfahren
D-4187/2011) ebenfalls ein solches Gesuch stelle und ihr in der Schweiz
wohnhafter Ehemann (Beschwerdeverfahren D-4161/2011), ein Tamile,
ein neues Asylgesuch einreiche. Ihr Ehemann sei im Jahr 2004 in die
Schweiz eingereist, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Er sei
nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in der Schweiz und in
Frankreich unter einem falschen Namen um Asyl nachgesucht. Gegen sie
werde in Sri Lanka ein Strafverfahren durchgeführt, wobei es sich um ein
Komplott handle, das vom Gericht teilweise aufgedeckt worden sei. Man
werfe ihr illegale Stellenvermittlung und Betrug vor. Ein Geldgeber habe
an sie unrechtmässig Zinsforderungen gestellt, deren Bezahlung sie ver-
weigert habe. Das Gericht habe festgestellt, dass die eingereichten Bele-
ge für die Forderungen gefälscht seien, was sie entlaste. Kürzlich sei sie
von einem Polizisten abgeholt worden, um jemanden zu identifizieren, der
ihren Ehemann kenne. Auf dem Polizeiquartier sei sie über ihren Ehe-
mann befragt und von Polizisten vergewaltigt worden. Man habe ihr er-
klärt, ihr Mann werde gesucht, er solle nach Sri Lanka zurückkehren. Die
Polizisten hätten gedroht, dass ansonsten auch ihre Tochter vergewaltigt
werde. Sie sei freigelassen worden und habe einen Suizidversuch be-
gangen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei.
In der Folge wird auf die Vergangenheit ihres Ehemanns (Tätigkeit für die
EROS, Anstellung durch die C._______ und Unterstützung der LTTE
durch Beschaffung von Informationen; vgl. dazu das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4161/2011) und die Gründe für das behördliche In-
teresse an seiner Person eingegangen. Es wurde geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Mannes für
die EROS und die LTTE und aufgrund der aktuellen politischen Situation
in Sri Lanka – die in der Eingabe ausführlich geschildert wird – in asylre-
levanter Weise gefährdet. In Sri Lanka würden immer wieder Familienan-
gehörige von LTTE-Unterstützern inhaftiert und misshandelt sowie als
Geiseln verwendet, um diese aufzuspüren und zu verhaften. Sie sei von
Polizisten vergewaltigt worden, weil nach ihrem Mann gesucht werde,
und somit Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Da sich ihr Mann in
der Schweiz aufhalte, könnten ihn die sri-lankischen Behörden in nächs-
D-4159/2011
Seite 3
ter Zeit nicht verhaften. Damit laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, auch
zukünftig Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Aufgrund der Tätigkeit
ihres Mannes sei davon auszugehen, dass ein besonderes Interesse an
seiner Bestrafung bestehe und sie riskiere, als "Geisel" misshandelt zu
werden. Die von Polizisten begangene Vergewaltigung und die künftig
drohende Misshandlung, mit denen die Festnahme ihres Mannes er-
zwungen werden solle, stellten eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlings-
rechts dar. Da die Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe
"Familienangehörige eines ehemaligen LTTE-Mitglieds" erfolge, sei sie
asylrelevant. Der Eingabe wurden 28 Beweismittel beigelegt (vgl. Beila-
genverzeichnis zum Asylgesuch).
A.b Das BFM bat die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend
Botschaft) am 27. Oktober 2010, das Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den in gewohnter Weise aufzunehmen und ihm die entstehenden Akten
zu übermitteln.
A.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 8. November 2010 mit, Zivil-
polizisten hätten am 3. November 2010 die Wohnung der Familie der Be-
schwerdeführerin durchsucht. Die Beamten hätten erklärt, ihre Tochter
habe ihr spezielles Interesse erweckt.
A.d Mit Schreiben vom 16. November 2010 übermittelte das BFM der
Botschaft weitere Eingaben des Rechtsvertreters.
A.e Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft am 8. Dezember
2010 zu den Gründen ihrer Gesuchstellung befragt. Sie gab an, seit 1985
in Colombo zu leben und sich nie politisch engagiert zu haben. Von den
Aktivitäten ihres Ehemannes für die Bewegung habe sie erst nach dessen
Ausreise aus Sri Lanka erfahren. Es sei 1994 zu einem Selbstmordatten-
tat gekommen, in das die LTTE involviert gewesen sei; die Behörden hät-
ten ihr gesagt, ihr Ehemann sei in die Sache verwickelt. Ihr Ehemann sei
bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 ständig von den Behörden befragt
worden. Sie sei erstmals im Jahr 2009 von der Polizei mitgenommen
worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie habe ein Personalvermittlungsbü-
ro betrieben und Leute nach Kanada vermittelt. Das Gericht habe befun-
den, dass das Dokument, das diesen Vorwurf hätte belegen sollen, ge-
fälscht sei. In dem Dokument werde behauptet, sie habe Geld von je-
mandem entgegengenommen, dem sie versprochen habe, ihn nach Ka-
nada zu schicken. Die Beschwerdeführerin verneinte, von jemandem
Geld geliehen zu haben, der von ihr höhere als vereinbarte Zinsen gefor-
D-4159/2011
Seite 4
dert habe. Sie kenne die Person, die falsche Anschuldigungen gegen sie
erhoben habe. Sie habe von diesem Mann im Jahr 2004 Geld geliehen
und dieses 2008 zurückgezahlt. Der Mann habe aber beim Betrugsde-
zernat gegen sie Anzeige erstattet. Man habe sie am 27. Januar 2009 ei-
nen Tag lang im D._______-Gefängnis festgehalten und sie am folgenden
Morgen auf Kaution freigelassen. Seither sei sie nicht mehr verhaftet
worden, aber die Polizei käme oft zu ihr nach Hause, um Fragen über ih-
ren Ehemann zu stellen. Die Polizei sei ab Oktober 2004 gekommen, um
zu fragen, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Schliesslich habe man
ihr gesagt, er sei aktives LTTE-Mitglied. Sie sei deshalb nie auf eine Poli-
zeistation mitgenommen worden, die Polizisten kämen in Zivil, um nach
ihm zu fragen; man habe erreichen wollen, dass er sich stelle. Ihr Ehe-
mann habe gesagt, er sei in terroristische Aktivitäten involviert gewesen.
Die Polizei sei mindestens dreimal im Monat gekommen. Am 19. Juni
2010 sei ein Polizist in Zivil zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie
müsse mitkommen, um einen Mann zu identifizieren, den ihr Ehemann
nach Colombo gebracht habe. Er habe sie zur Polizeistation mitgenom-
men, wo sei auf drei betrunkene Polizisten gestossen sei. Sie habe sich
darüber beklagt, dass sie mitgenommen worden sei, worauf ein Polizist
sie geschlagen habe. Dann sei sie von allen Polizisten vergewaltigt wor-
den. Anschliessend habe man ihr gesagt, falls sie jemanden von der Ver-
gewaltigung erzähle, werde man ihrer Tochter dasselbe antun. Nachdem
sei aus dem Spital entlassen worden sei, sei sie nach E._______ gegan-
gen, wo die Polizei sie telefonisch beschimpft habe. Am 3. November
2010 sei die Polizei wiederum in Colombo zu ihr nach Hause gekommen.
Die Polizisten hätten das ganze Haus gecheckt, hätten ihre Tochter sehen
wollen und seien danach wieder gegangen.
A.f Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 20. De-
zember 2010 das Befragungsprotokoll.
A.g Am 11. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, in der letzten Wo-
che hätten zuerst die Polizei und danach die Armee die Wohnung der Be-
schwerdeführerin durchsucht und verlangt, dass sie und ihre Tochter zur
Befragung mitkommen müssten. Da sie einen Zusammenbruch erlitten
habe, sei darauf verzichtet worden, sie mitzunehmen.
A.h Am 16. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
zu den Ereignissen befragt, die sich nach der ersten Befragung zugetra-
gen hätten. Sie gab an, dass am 31. Januar 2011 zwei in Zivil gekleidete
Männer zu ihr gekommen seien. Sie hätten gesagt, sie hätten jemanden
D-4159/2011
Seite 5
festgenommen, den ihr Mann kenne. Sie solle mitkommen, um diese
Person zu identifizieren. Sie habe gesagt, sie sei krank und könne nicht
mitkommen, worauf die Männer ihre Tochter gefragt hätten, ob sie jeman-
den kenne, der ihren Vater besucht habe. Da sie verneint habe, seien die
Männer wieder gegangen. Am 2. Februar 2011 hätten Armee und Polizei
unter anderen auch ihr Haus durchsucht und einen verschlossenen Koffer
gefunden. Da sie den Schlüssel dazu nicht habe, hätten sie den Koffer
aufgebrochen. Im Koffer hätten sich Fotografien befunden, die ihren
Mann in Uniform gezeigt hätten, und ein Emblem der LTTE. Sie hätten die
Sachen mitgenommen und sie gewarnt, sie sollten vorsichtig sein, man
werde sie beobachten. Am 10. März 2011 sei sie von zwei Männern auf-
gesucht worden, die ihr gesagt hätten, ihr Mann solle sie anrufen, dieser
habe ihre Telefonnummern.
A.i Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 24. März
2011 das Protokoll der Nachbefragung.
B.
Das BFM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni
2011 die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2011 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an das BFM beantragen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen. Das BFM sei anzuweisen, danach das Asylverfahren weiterzuführen.
Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe la-
gen zwölf Beweismittel bei (vgl. S. 12 der Beschwerde).
D.
D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Juli 2011 auf, bis zum 15. August 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D-4159/2011
Seite 6
D.b Am 15. August 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein-
gezahlt.
E.
E.a Am 19. September 2011 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten
zur Vernehmlassung an das BFM.
E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September
2011 die Abweisung der Beschwerde.
E.c In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen neun Berichte zur allge-
meinen Lage in Sri Lanka bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
D-4159/2011
Seite 7
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erho-
bene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
1.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die
Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
(vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E.
3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Ertei-
lung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschrei-
ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist
D-4159/2011
Seite 8
mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen,
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
5.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung lieferten ein System
von Hinweisen, die für die Wahrheit sprächen (Realkennzeichen). Aussa-
gen von Personen, die von tatsächlich Erlebtem berichteten, wiesen in
der Regel eine Vielzahl solcher Kennzeichen wie eine detaillierte Schilde-
rung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie in-
haltliche Besonderheiten auf. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin
seien als wenig konkret zu bezeichnen. Dies gelte insbesondere für die
Darlegung ihrer Festnahme vom 19. Juni 2010, sei sie doch beispielswei-
se nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft über das Polizeiquar-
tier zu geben, zu dem sie gebracht worden sei. Bei der Anhörung habe
sie angegeben, sie sei am 19. Juni 2010 von einem Polizisten in Zivil mit-
genommen worden, wogegen sie bei der Nachbefragung angegeben ha-
be, sie sei von zwei Polizisten in Zivil abgeholt worden. Ihre Tochter habe
hingegen angegeben, es seien fünf bis sechs Polizisten gekommen, einer
sei in Zivil gekleidet gewesen, die anderen hätten Uniformen getragen. Ih-
re Tochter habe auch die Ereignisse, die sich am 31. Januar 2011 zuge-
tragen hätten, anders geschildert. Zudem habe die Tochter gesagt, ihre
Mutter (die Beschwerdeführerin) sei von der Polizei zweimal mitgenom-
men worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen ih-
res Ehemannes zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten, die
auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Frage stellten, stünden diese
doch in direktem Zusammenhang. Angesichts zahlreicher Unglaubhaftig-
keitselemente in ihren und in den Schilderungen ihres Ehemannes und
ihrer Tochter entstehe der Eindruck, dass sie sich auf eine konstruierte
Asylbegründung stütze. An dieser Einschätzung könnten auch die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern, da diese nur in Kopie vorlägen und
bekannt sei, dass in Sri Lanka solche Dokumente käuflich erworben wer-
den könnten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden würden hingegen aus keinem der
eingereichten Dokumente deutlich.
D-4159/2011
Seite 9
5.1.2 Insofern die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, es laufe
ein Gerichtsverfahren gegen sie, weil sie von einer Person der Schlepper-
tätigkeit und des Betrugs bezichtigt worden sei, sei festzuhalten, dass es
sich bei den Untersuchungen um rechtsstaatlich legitime Massnahmen
des sri-lankischen Staats handle. Sie habe gesagt, das Verfahren sei fair.
Ihr Ehemann habe gesagt, die Anklage sei fallengelassen worden und sie
habe den eingezogenen Reisepass zurückerhalten.
5.1.3 In Anbetracht der Ausführungen und des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, seien die gel-
tend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zentraler Punkt der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin seien die früheren Tätigkeiten ihres
Ehemannes für die LTTE. In diesem Zusammenhang sei auf die Be-
schwerde, die in seinem Verfahren eingereicht worden sei, sowie die Vor-
akten zu verweisen.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin sei Opfer einer geschlechtsspezifischen
Verfolgung geworden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien Asylsu-
chende von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen, wenn kon-
krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. Aus dem
Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2010 sei ersichtlich, dass sie unter
Beizug eines männlichen Dolmetschers befragt worden sei; nur für die
"heiklen Passagen" sei eine weibliche Dolmetscherin beigezogen worden.
Danach sei wieder der männliche Dolmetscher eingesetzt worden, was
es ihr verunmöglicht habe, in freier und detaillierter Weise zu sprechen,
da sie nachträglich keine Ergänzungen habe anbringen können. Auch sei
aufgrund des wiederholten Wechsels davon auszugehen, dass die
sprachlichen Qualifikationen der weiblichen Übersetzerin mangelhaft ge-
wesen seien, denn sonst wäre sie im weiteren Verlauf der Befragung ein-
gesetzt worden. Zur Beurteilung der Vorbringen sei es unabdinglich, dass
ihre Schilderungen frei erfolgen könnten und sichergestellt sei, dass die
Qualität der Übersetzung garantiert sei. Insofern sei der rechtserhebliche
Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden.
D-4159/2011
Seite 10
5.2.3 Das BFM habe nur mit einem Beispiel angegeben, inwiefern es die
Schilderungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret erachte, wes-
halb es die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe.
5.2.4 Für die weitere Begründung der beantragten Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz sei auf die Beschwerde ihres Eheman-
nes zu verweisen. Sämtliche Gehörsverletzungen und die unvollständige
bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts rechtfertigten die Rückwei-
sung der Sache. Im Zuge der Neubeurteilung müsse sie zwingend durch-
gehend in einem rein weiblichen Team neu angehört werden. Des Weite-
ren müsste die Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen
COI sichergestellt, eine Frist zur Einreichung der Originale von Beweis-
mitteln angesetzt und diese auf ihre Echtheit überprüft werden, sollte die-
se angezweifelt werden.
5.2.5 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungs-
gericht werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Mann zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen eingereicht hät-
ten, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten. Hinsichtlich der Tätigkeit
ihres Mannes für die LTTE, von der sie keine Detailkenntnis habe, werde
auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde hingewie-
sen. Dasselbe gelte für den Beweiswert der eingereichten Beweismittel.
5.2.6 Insofern das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur er-
littenen Vergewaltigung als zu wenig substanziiert und widersprüchlich
erachte, sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht in der nötigen Detailliert-
heit über das Erlebte habe berichten können, weil die meiste Zeit ein
männlicher Dolmetscher eingesetzt worden sei. Sie habe nach der Ver-
gewaltigung einen Suizidversuch gemacht und leide an einer Depression.
Es sei bekannt, dass Personen, die unter einer Depression litten, nicht im
selben Umfang in der Lage seien, über Erlebnisse zu berichten, wie das
von einem gesunden Menschen verlangt werden könne. Die Tatsache,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, über die erlittene Vergewaltigung
zu berichten und ihre Aussagen bezüglich der Belästigungen durch die
Polizei allenfalls nicht völlig widerspruchsfrei zu den Aussagen ihrer Toch-
ter seien, liege in der Natur der Sache und könne nicht für die Begrün-
dung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Der Suizidversuch
nach der Vergewaltigung sei durch die eingereichten ärztlichen Bestäti-
gungen belegt. Als Grund der Depression würden finanzielle Probleme
D-4159/2011
Seite 11
genannt, was aber nicht stimme. Es sei nachvollziehbar, dass der wirkli-
che Grund nicht angegeben worden sei.
5.2.7 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingsei-
genschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka
erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage
und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-
lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt
werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergrif-
fen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Perso-
nen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten
Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die
LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu
sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin sei in den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den
LTTE geholfen. Sie sei deshalb mehrmals von der Polizei aufgesucht, be-
fragt und schliesslich vergewaltigt worden. Es sei davon auszugehen,
dass entsprechende Verfolgungsmassnahmen auch zukünftig drohten.
Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekün-
digt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE ge-
habt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der
Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund
der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahn-
dungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe
heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Unter diesen Vor-
aussetzungen sei offensichtlich, dass ihr nach wie vor Verfolgungsmass-
nahmen seitens des Staats drohten.
5.2.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
infolge der Tätigkeiten ihres Ehemannes für die LTTE ein Risikoprofil ge-
mäss den UNHCR-Richtlinien erfülle. Die Tatsache, dass dieser als
Staatsangestellter Informationen an die LTTE gegeben habe, die bei der
Planung und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führ-
ten zu einem besonders ausgeprägten Risikoprofil und damit zur Gefahr
von besonders intensiven Verfolgungshandlungen. Sie sei in einreiserele-
vanter Weise schutzbedürftig, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen sei.
5.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit weiterhin nicht. Folgerichtig seien
D-4159/2011
Seite 12
auch ihre zentralen Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten An-
schlussverfolgung nicht glaubhaft.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
ihres Ehemannes sei auf die Akten und die Eingaben in dessen Verfahren
zu verweisen. Seit der Einreichung ihrer Beschwerde habe sich die be-
stehende Verfolgungsstruktur weiter herausgebildet. In der Folge wird un-
ter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel die Entwicklung der allge-
meinen Lage in Sri Lanka geschildert.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer
Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Her-
kunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Ver-
fahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der be-
troffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr ver-
pflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene
Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt
sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift be-
zweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen
vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von
Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig
dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhalts-
abklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grund-
sätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c
S. 19 f.).
6.1.2 Im schriftlichen Asylgesuch vom 14. Oktober 2010 wurde darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von sri-lankischen Polizeibe-
amten vergewaltigt worden sei. Die Befragerin der Botschaft erkundigte
sich anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2010 bei der Beschwer-
deführerin, ob es etwas gebe, über das sie in Anwesenheit von Männern
nicht sprechen könne, was diese bejahte. Die Befragerin wies die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass sie eine weibliche Dolmetscherin bei-
ziehen werde, "wenn es so weit sei" (act. A16/14 S. 4). Diese Vorge-
hensweise ist nicht zu beanstanden. Den Akten können keinerlei Hinwei-
se dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht frei
und ohne Scham über das auf dem Polizeiquartier Geschehene äussern
D-4159/2011
Seite 13
konnte. Am Ende der Anhörung wurde sie ausdrücklich gefragt, ob es ihr
möglich gewesen sei, alle ihre Asylgründe zu nennen, was sie bejahte.
Die Frage, ob sie etwas ergänzen wolle, beantwortete sie dahingehend,
sie wolle ihre Familie zusammenhalten. Sie gab nicht zu verstehen, dass
sie noch etwas anfügen wolle, das sie nur in Gegenwart der weiblichen
Dolmetscherin sagen könne, was ihr durchaus möglich gewesen wäre.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es wäre ihr nicht möglich
gewesen, sich nachträglich nochmals zur Vergewaltigung zu äussern, ist
somit nicht zutreffend. Des Weiteren war bei der Nachbefragung vom
16. März 2011 neben der Befragerin eine Dolmetscherin (act. A19/1; die
Unterschrift der Dolmetscherin entspricht derjenigen, die auf dem Anhö-
rungsprotokoll der Tochter steht, die in einer Frauenrunde stattfand [act.
24/9 S. 3 und 8 BFM-Akten N (…)]) zugegen, so dass es ihr auch damals
möglich gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass sie noch etwas zur gel-
tend gemachten Vergewaltigung zu ergänzen habe. Bei der in der Be-
schwerde geäusserten Ansicht, es sei davon auszugehen, dass die
sprachlichen Qualifikationen der Dolmetscherin mangelhaft gewesen sei-
en, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Behauptung. Dem An-
hörungsprotokoll können keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen wer-
den, die auf eine mangelnde Qualifikation der Dolmetscherin hinweisen
würden. Die Rüge, der Sachverhalt sei nur unvollständig abgeklärt wor-
den und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (recte: der Be-
schwerdeführerin) sei verletzt worden, ist somit nicht stichhaltig und der
Antrag, es habe eine (neue) Anhörung der Beschwerdeführerin in einem
durchgehend rein weiblichen Team zu erfolgen, ist abzuweisen.
6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe seine Begründungs-
pflicht verletzt, weil es zur "Begründung" der fehlenden Realkennzeichen
in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nur ein einziges Beispiel
genannt habe. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung der Vorin-
stanz nur ein Element in der Begründungskette darstellt. Die Frage, ob
das BFM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist oder nicht, be-
misst sich indessen nicht aufgrund der Konkretisierung eines Begrün-
dungselements, sondern aufgrund der gesamten Begründung der Verfü-
gung. Die angefochtene Verfügung nennt die wesentlichen Überlegun-
gen, von denen sich das BFM leiten liess und auf welche es seinen Ent-
scheid stützte in ausreichender Weise (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb eine Verletzung der Begründungs-
pflicht zu verneinen ist.
D-4159/2011
Seite 14
6.3 In der Beschwerde wird für die Begründung der beantragten Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Be-
schwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin verwiesen. In diesem
Zusammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil D-4161/2011 vom heu-
tigen Tag zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass die erhobenen Rü-
gen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig
festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden,
nicht stichhaltig sind.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt vom BFM hinreichend festgestellt wurde und keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann. Es besteht
deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5
6.5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führerin habe nicht in der nötigen Detailliertheit über das Erlebte berichten
können, weil während der Anhörung die meiste Zeit ein männlicher Dol-
metscher eingesetzt worden sei, ist auf Erwägung 6.1.2 zu verweisen.
Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdefüh-
rerin sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft über das Polizei-
quartier zu geben, auf das sie gebracht worden sei. Diese Einschätzung
findet ihre Stütze im bei den Akten liegenden Botschaftsbericht (act.
A18/2 S. 2). Abgesehen davon, dass für die Beschwerdeführerin die Be-
schreibung des Polizeiquartiers, auf das sie gebracht worden sei, nicht
zum besonders heiklen Themengebiet gehörte, war sie durchaus in der
Lage, klare Angaben zu dem zu machen, was sie den Polizisten dort ge-
sagt habe und wie diese reagiert hätten (act. 16/14 S. 8). Somit kann
nicht davon ausgegangen werden, sie sei aufgrund der Gründe ihres Sui-
zidversuchs derart traumatisiert, dass sie nicht über die Ereignisse hätte
sprechen können. Aufgrund der Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel
daran, dass die Beschwerdeführerin jemals auf dem Polizeiquartier ge-
wesen ist, auf das sie ihren Aussagen gemäss gebracht worden sei.
6.5.2 Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass ihre Aussagen in
wichtigen Punkten nicht mit denjenigen übereinstimmen, die ihre Tochter
machte. So gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung an, am 19. Ju-
ni 2010 sei ein zivil gekleideter Polizist gekommen, der sie zum Mitkom-
men aufgefordert habe (act. A16/14 S. 8). Bei der Nachbefragung sagte
sie, damals seien zwei Zivilpolizisten gekommen (act. A19/1). Ihre Tochter
D-4159/2011
Seite 15
hingegen schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, am 19. Juni 2010 seien
fünf bis sechs Personen gekommen, die ihre Mutter mitgenommen hät-
ten; es habe sich um uniformierte Polizisten gehandelt, nur eine Person
sei in Zivil gekleidet gewesen (act. A24/9 S. 4 Akten N […]).
6.5.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Bestäti-
gungen belegen zwar, dass sie einen Suizidversuch beging und deswe-
gen hospitalisiert wurde, nicht aber die geltend gemachte Vergewaltigung.
Gemäss dem "Discharge Summary" der "F._______" wurde die Be-
schwerdeführerin am 2. Juli 2010 im Spital aufgenommen und am 21. Juli
2010 entlassen. Sie habe Medikamente, Pestizide und Insektizide einge-
nommen und oberflächliche Schnittwunden aufgewiesen, weil sei auf-
grund von Geldforderungen unter grossem Stress gestanden habe. Diag-
nostiziert wurde eine moderate depressive Episode. Dem Arztzeugnis von
Dr. G._______ vom 21. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass sie eine de-
pressive Episode durchmache und am 27. Juli 2010 nicht vor Gericht er-
scheinen könne.
6.5.4 Die Zweifel, die an der geltend gemachten behördlichen Verfolgung
der Beschwerdeführerin bestehen, werden durch weitere widersprüchli-
che Angaben zu den Aussagen ihrer Tochter bestätigt. So hat sie bei der
Nachbefragung gesagt, am 31. Januar 2011 seien zwei Polizisten in Zivil
gekommen, um sie zwecks Identifizierung eines Festgenommenen mit-
zunehmen. Als sie gesagt habe, sie sei krank, habe man ihre Tochter ge-
fragt, ob diese jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe, was diese
verneint habe. Danach seien die Männer gegangen (act. A19/1). Die
Tochter der Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe den drei Poli-
zisten am 31. Januar 2011 gesagt, ihre Mutter sei krank. Sie hätten ge-
sagt, sie (die Tochter) müsse mitkommen, um jemanden zu identifizieren.
Sie sei nicht gegangen, aber sie hätten ihre Mutter mitgenommen, welche
zwei Stunden später zurückgekehrt sei (act. A24/9 S. 6 BFM-Akten N …).
Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die bei der Nachbefragung klar zu
verstehen gab, dass sie nur einmal von der Polizei mitgenommen worden
sei, machte ihre Tochter bei der Anhörung geltend, ihre Mutter sei zwei-
mal mitgenommen worden.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall in das Gesamtbild, das
die drei zu koordinierenden Beschwerdeverfahren geben, einfügt. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2004 legal in die
Schweiz ein, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Da er nicht
D-4159/2011
Seite 16
nach Sri Lanka zurückkehren wollte, suchte er sowohl in Frankreich unter
seiner echten, als auch in der Schweiz (am 11. Juli 2006) unter falscher
Identität um Asyl nach. Das erste Asylgesuch des Ehemannes wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010
rechtskräftig abgewiesen. Obwohl der Bruder des Ehemannes – aus
Rücksicht auf ihn, will dieser sein erstes Asylgesuch nicht unter seiner
wahren Identität gestellt haben – bereits im Jahr 2008 verstarb, sah sich
der Ehemann erst nach Abweisung der Beschwerde im ersten Asylverfah-
ren veranlasst, seine wahre Identität und die "wirklichen Asylgründe" of-
fenzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht auch die im zweiten Asyl-
verfahren des Ehemannes vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft
wertet und die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden seinetwegen behelligt worden, ebenso
unglaubhaft erscheinen, lässt sich der Schluss ziehen, die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann hätten sich eine wahre Begebenheit (gegen die
Beschwerdeführerin geführtes, asylrechtlich irrelevantes Ermittlungsver-
fahren/Suizidversuch aufgrund der finanziell angespannten Lage und der
gegen sie erhobenen Beschuldigungen) zunutze gemacht, um dem zwei-
ten Asylgesuch des Ehemannes Gewicht zu verleihen und eine Familien-
vereinigung herbeizuführen. Der (verständliche) Wunsch nach Familien-
vereinigung scheint die Beschwerdeführerin motiviert zu haben, ein Ge-
such um Einreisebewilligung und Asylgewährung zu stellen (vgl. act.
A16/14 S. 11).
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene
Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zahlreiche
Beweismittel und Länderinformationen vorgelegt, die ihre asylrelevante
Gefährdung belegten, nicht. Grundlage für die Annahme einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdung bildet die Glaubhaftmachung eines entspre-
chenden Sachverhalts. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen gerade nicht gelungen, von
ihr erlittene oder ihr drohende asylrechtlich relevante Übergriffe glaubhaft
zu machen. Damit ist auch gesagt, dass sie keines der vom UNHCR und
vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) definierten
Risikoprofile erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der
Beschwerde eingereichten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka nichts zu ändern. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, in
der Replik vom 20. Oktober 2011 überzeugend darzulegen, dass ihr bei
einem Verbleib in Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante
Verfolgung droht. Sie beschränkt sich unter Hinweis auf beigelegte Be-
richte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka darauf, zu behaupten, die be-
D-4159/2011
Seite 17
stehende Verfolgungsstruktur habe sich bei ihr nach der Beschwerdeer-
hebung weiter herausgebildet. Hinsichtlich der entsprechenden Ausfüh-
rungen und Beweismittel ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwer-
deführerin Singhalesin ist, seit 1985 in Colombo lebt und nicht nach ei-
nem abgelehnten Asylgesuch nach Sri Lanka zurückkehren wird, weshalb
ein beträchtlicher Teil der eingereichten Beweismittel für das vorliegende
Verfahren irrelevant sind. Insbesondere wird nicht dargelegt und ersicht-
lich, was die ausführliche Schilderung des seit August 2011 im Norden
und Osten des Landes auftretende Phänomen der "grease devils" be-
zweckt, da die Beschwerdeführerin in Colombo lebt und davon nicht be-
troffen ist. Der Hinweis auf die geltende Registrierungspraxis, die auch in
den tamilischen Vierteln Colombos Geltung habe, bzw. auf die möglichen
Konsequenzen einer Nichtregistrierung erscheint ebenso irrelevant, da
die Beschwerdeführerin seit 1985 in Colombo lebt und dort offensichtlich
registriert ist. Angesichts der weitschweifigen und teilweise unnötigen Ex-
kurse ist auf Art. 42 Abs. 2 BGG zu verweisen, gemäss dem in der Be-
gründung von Rechtsschriften in gedrängter Form darzulegen ist, inwie-
fern der angefochtene Akt Recht verletzt.
6.8 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel detailliert
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
D-4159/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: