B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4159/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).
D-4159/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 9. Sep-
tember 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Am 2. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den
Asylgründen (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] A3; Befragung zur Person
[BzP]) und am 14. Februar 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen
befragt (SEM-act. A11, Anhörung).
Er gab an, am (…) geboren zu sein, der Volksgruppe der Saho anzugehö-
ren und von Geburt bis zur Ausreise in C._______ (Subzoba D._______,
Zoba E._______) wohnhaft gewesen zu sein. Sein Vater sei im Krieg ge-
fallen, die Mutter nach wie vor in C._______ wohnhaft, er habe zwei
Schwestern und eine Halbschwester; ein Onkel mütterlicherseits lebe in
F._______. Er habe Eritrea glaublich am 17. März 2015 verlassen. Zu Fuss
sei er ab seinem Wohnort nach Äthiopien gelangt, einen Monat dort ver-
blieben, dann nach Sudan und von dort nach weiteren zwei Monaten Auf-
enthalt nach Libyen weitergereist. Er sei für zwei Monate inhaftiert worden
und nach seiner Entlassung über Italien in die Schweiz gereist, wo er am
Einreisetag Behördenkontakt gesucht habe.
Zu den Asylgründen gab er an, er habe nach dem Tod des Vaters für die
Familie sorgen müssen. Wegen der weiten Entfernung zur Schule sei das
mit dem Schulbesuch nicht mehr vereinbar gewesen. Er habe die Schule
circa im Juli 2013 abgebrochen Von Juli bis Oktober 2013 habe er noch
keine Probleme gehabt, da der Schülerausweis noch gültig gewesen sei,
danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Er sei immer wieder
belästigt worden, dass er in den Militärdienst einzurücken habe. Ein schrift-
liches Aufgebot sei nicht erfolgt. Er habe in der Regel auf der Weide über-
nachtet und sei tagsüber zur Familie zurück gekommen, um ihr helfen zu
können. Das sei belastend und schliesslich nicht mehr auszuhalten gewe-
sen.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle der Anhörung
und der Befragung zur Person verwiesen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (eröffnet am 22. Juni 2017, vgl. Be-
schwerdebeilage 2) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Das Asylgesuch
wurde abgelehnt (Dispositivziffer 2), der Beschwerdeführer aus der
Schweiz weggewiesen (Dispositivziffer 3) und der Vollzug der Wegweisung
angeordnet (Dispositivziffer 4 f.).
C.
C.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Aleksander Rusev, (…), Beschwerde gegen diese Ver-
fügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend. Er beantragte die Auf-
hebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG (einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses)
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 110 Abs. 1 Bst. a
AsylG [SR 142.31], unter Beiordnung Aleksander Rusevs als amtlichem
Rechtsbeistand.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf Erhebung eines Gerichts-
kostenvorschusses. Gutgeheissen wurde auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung, unter Beiordnung Aleksander
Rusevs als amtlicher Rechtsbeistand.
C.c Am 19. August 2017 teilte Rechtsanwalt Aleksander Rusev mit, dass
er die (…) per 20. August 2017 verlassen werde, und ersuchte um Entlas-
sung aus dem amtlichen Mandat unter gleichzeitiger Einsetzung von
Rechtsanwältin Raffaela Massara – tätig ebenfalls bei der (…) – in das-
selbe. Dem wurde mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 entspro-
chen.
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben der In-
struktionsrichterin vom 20. Dezember 2017 beantwortet.
D-4159/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 20 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. C.b), die Beschwerde also
im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht
einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG
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Seite 5
in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder ei-
ner geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als
offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde – wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens ei-
nes Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017, Sachv. Bst. B). Die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durch die
Vorinstanz zur Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung, soweit hier von
Interesse (Abschnitt III der Erwägungen), zusammengefasst aus, der
Grundsatz der Nichtrückschiebung des Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht
zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe – zwar möge
Eritrea im Bereich der Menschenrechte Defizite aufweisen, eine allgemein
schlechte Menschenrechtslage reiche aber nicht aus, um das „real risk“
einer drohenden, nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe
zu belegen. Konkrete Hinweise auf ein solches „real risk“ fehlten. Aufgrund
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Seite 6
von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) könne der
Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung darstelle. In Eritrea herrsche weder Krieg, noch Bürgerkrieg,
noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Individuelle Gründe für eine
Unzumutbarkeit der Rückkehr ergäben sich nicht aus den Akten. Der Be-
schwerdeführer sei (…) Jahre alt und gesund; er verfüge im Heimatort mit
der Mutter, den Schwestern und der Halbschwester über ein Beziehungs-
netz, die Familie lebe von der Landwirtschaft. Ein Onkel lebe in F._______.
Es bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei
der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden keine Zweifel an
seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung. Er sei im dienstpflichtigen
Alter und würde dies bei einer Rückkehr nach Eritrea – das er unbestritte-
nermassen illegal verlassen habe – auch noch sein. Seine Familie gehöre
nicht dem privilegierten Kreis an, der eine Dispensation zu erlangen ver-
möge. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe damit die Einberufung in den
Nationaldienst. Dieser sei als verbotene Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
EMRK zu werten und könne die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3
EMRK für militärische Dienstpflichten (respektive diesen ersetzende
Dienstleistungen in Ländern, die die Dienstverweigerung aus Gewissens-
gründen anerkennen) nicht für sich beanspruchen. Zudem verbiete Art. 3
EMRK, eine Person in einen Staat abzuschieben, in dem ihr Folter, oder
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe.
Den Antrag auf Rückweisung begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob für den Be-
schwerdeführer bei einer Wegweisung nach Eritrea eine Gefahr für
Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) oder unmenschliche Behandlung (Art. 3
EMRK) bestehe. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die konkreten
Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Insbesondere sei relevant,
dass der mittellose Beschwerdeführer finanziell nicht zur Zahlung der so-
genannten Diasporasteuer in der Lage sei. Auch wenn gemäss der Recht-
sprechung eine Bestrafung aufgrund der Nichtbezahlung dieser Steuer
keine asylrelevantes Motiv darstellen solle, sei doch zu prüfen, ob es sich
um eine unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Ins-
besondere habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob dem Beschwerde indivi-
duell zugemutet werden könne, seinen Aufenthaltsstatus selbst zu regeln,
zumal notorisch sei, dass der spezielle Diaspora-Status erst nach drei Jah-
ren im Exil und Bezahlung der Diaspora-Steuer erlangt werden könne.
D-4159/2017
Seite 7
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung
vom 20. Juni 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3
EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
D-4159/2017
Seite 8
6.2.2
6.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt wor-
den (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publika-
tion vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK, nachstehende E. 6.2.2.4) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, nachstehende E. 6.2.2.5) geprüft.
6.2.2.2 Bezüglich der Frage, ob jemand die Einziehung in den National-
dienst droht, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglich
einschlägigen Erwägungen 13.2 bis 13.4 des – ebenfalls im Rahmen eines
Koordinationsverfahrens ergangenen – Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-2311/2016 vom 17. August 2017, die auch für das vorliegende Ur-
teil massgeblich sind (Urteil E-5022/2017 E. 3.3).
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bislang keinen National-
dienst geleistet hat, nicht augenscheinlich einer privilegierten Gruppe an-
gehört, welche eine Dispensation zu erwirken vermöchte und fraglich ist,
ob er seinen Aufenthaltsstatus im Sinne des sogenannten Diaspora-Status
(vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E.13.4) zu regeln imstande ist, kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.
In diesem Punkt – der Grundannahme, dass mit einem Einzug in den Na-
tionaldienst zu rechnen sei – geht das Bundesverwaltungsgericht von der-
selben Sachverhaltshypothese aus wie die Beschwerde (Ziff. III.B.2.c/d,
S. 7); eine weitere Prüfung des Nationaldienst-Status (Beschwerde,
Ziff. III.B.3, S. 10) erübrigt sich somit.
6.2.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil E-5022/2017 in
tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer
und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die
Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer
lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie
zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinaus-
gehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der
Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst
D-4159/2017
Seite 9
schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpfle-
gung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der
Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit –
kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.2.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
6.2.2.5 Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. vorne E. 6.2.1).
Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O.,
E. 6.1.6).
6.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich angesichts der zitierten Rechtsprechung we-
der aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvoll-
zug ist folglich als zulässig zu betrachten.
D-4159/2017
Seite 10
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht, dass
Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einge-
zogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst
nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-
5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht
davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
Folglich kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung
des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu
erübrigen sich (Beschwerde, Ziff. III.B.3, S. 10 f.).
6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr.
12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende
Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
D-4159/2017
Seite 11
6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
während acht Jahren die Schule besuchte. Er hat intakte familiäre Bindun-
gen (Mutter, Schwestern und eine Halbschwester) im Heimatort. Familiäre
Beziehungen ausserhalb Eritreas bestehen einzig zu einem Onkel in
F._______. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Ein-
schränkungen geltend. Seine Familie scheint von der Landwirtschaft zu le-
ben, nach dem Abbruch der Schule will er massgeblich für ihre Versorgung
gesorgt haben.
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde
bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesund-
heitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmung des Art. 83 Abs. 4 AuG zu werten wäre. Allfällige anfängliche
wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Voll-
zug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Ar-
beitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermö-
gen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es besteht aber die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entge-
gen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-
Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal
es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr han-
delt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs.2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-4159/2017
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 28. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in
der Ernennungsverfügung vom 24. August 2017 (mit Verweis auf die Er-
nennungsverfügung des vormaligen Rechtsbeistandes vom 28. Juli 2017)
über den Kostenrahmen informiert.
Die Honorarnote vom 19. August 2017 weist einen Aufwand von 6.8 Stun-
den sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– (inkl. MWSt) aus. Bei amtli-
cher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG ist für bei Rechtsberatungs-
stellen angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten praxisge-
mäss von einem Stundensatz von Fr. 200.– (zzgl. MWSt) auszugehen
(Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE). Zumal der ausgewiesene Aufwand an-
gemessen erscheint, ist nach dem Gesagten zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von Fr. 1‘518.80 (Honorar Fr. 1‘360.–, zzgl. MWSt
[zum bis 31. Dezember 2017 gültigen Satz von 8 %] Fr. 108.80, Auslagen
Fr. 50.–) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4159/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘518.80 zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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