B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4160/2012
law/auj
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______ (Jaffna) – stellte am 11. Januar 2011
bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft)
ein schriftliches Asylgesuch. Dieses ergänzte sie auf entsprechende Zu-
satzfragen der Botschaft vom 14. Januar 2011 und vom 15. Februar 2011
hin mit Eingaben vom 1. Februar 2011 und vom 14. März 2011.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei 1996 aufgrund der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen in Jaffna mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo
sie 2001 geheiratet habe. Im April 2009 habe sie bei Angriffen der sri-
lankischen Armee mit Artilleriegranaten ihren Ehemann, ihre Mutter, einen
Bruder sowie weitere Verwandte verloren; sie selbst und ihre Kinder seien
bei den Angriffen verletzt worden. Vom 18. Mai bis Ende September 2009
habe sie sich mit den Kindern in einem Camp der Regierung für Intern
Vertriebene (IDPs) in D._______ aufgehalten. Nach der aus humanitären
Gründen erfolgten Entlassung aus dem IDP-Camp hätten sie sich nach
E._______ (Vavuniya) begeben. Nach der wegen seiner Zugehörigkeit zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erfolgten Inhaftierung eines
ihrer Brüder in einem Rehabilitation Camp hätten unbekannte Angehörige
einer paramilitärischen Gruppe sowie Sicherheitskräfte sie, die Be-
schwerdeführerin, wegen des Verdachts einer LTTE-Unterstützung ver-
hört. Aus Angst sei sie am 17. Dezember 2009 mit ihren Kindern nach
B._______ in Jaffna zurückgekehrt, wo sie zunächst unbehelligt bei einer
Tante mütterlicherseits gewohnt hätten. Nachdem jemand die Sicher-
heitskräfte über ihre Anwesenheit in B._______ informiert habe, seien
mutmassliche Anhänger von paramilitärischen Gruppen sowie Soldaten
aus dem lokalen Camp in Zivilkleidung bei der Tante erschienen. Seither
fürchte sie sich davor, von Sicherheitskräften oder Paramilitärs ver-
schleppt und vergewaltigt zu werden, wie dies anderen Frauen widerfah-
ren sei, von welchen einige immer noch vermisst würden. Da die Besu-
che im Haus ihrer Tante zugenommen hätten, habe sie sich mit den Kin-
dern am 20. Januar 2011 nach Colombo begeben. Auch nach ihrem
Weggang hätten sich mehrere Personen wiederholt bei der Tante nach ih-
rem Aufenthaltsort erkundigt und diese bedroht. Solange sie wegen des
Verdachts auf Unterstützung der LTTE gesucht werde, könne sie nicht
nach B._______ zurückkehren, doch auch in Colombo fürchte sie sich vor
einer Verhaftung oder Entführung.
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B.
Mit Begleitschreiben vom 29. März 2011 übermittelte die Botschaft die Ak-
ten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, auf
eine Befragung der Beschwerdeführerin habe man verzichtet, weil diese
während der letzten zwölf Monate keine ernsthafte Verfolgung geltend
gemacht habe.
C.
Mit Eingaben vom 11. April 2011 und vom 7. Juni 2011 ersuchte die Be-
schwerdeführerin die Botschaft darum, mit ihr zwecks Feststellung ihres
Schutzbedarfs eine Anhörung durchzuführen. Zur Begründung teilte sie
mit, sie habe von ihrer Tante mütterlicherseits erfahren, dass „Männer des
Civil Office“ sie am 4. April 2011 in B._______ gesucht hätten. Die Tante
habe den Männern gesagt, sie halte sich in Colombo wahrscheinlich in
einer Lodge auf. Am 5. Juni 2011 hätten Männer des militärischen Ge-
heimdienstes in Zivilkleidung in ihrem Elternhaus sie und neu auch ihren
Bruder gesucht und von ihrem Vater in Erfahrung gebracht, dass sie bei-
de sich in Colombo aufhielten. Die Männer hätten ihrem Vater mitgeteilt,
dass sie und ihr Bruder sich unverzüglich im F._______ Civil Office mel-
den sollten.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin er-
neut um die Durchführung einer Anhörung und gab an, ihre Situation ha-
be sich weiter verschlechtert. Seit der Entlassung ihres Bruders aus dem
Rehabilitation Camp würden sich die Sicherheitskräfte häufig in ihrem El-
ternhaus nach dem Verbleib des Sohnes und der Tochter erkundigen. Am
28. November 2011 hätten die Sicherheitskräfte sie aufgrund von Falsch-
informationen von unbekannter Seite bezichtigt, während ihres Aufenthal-
tes im Vanni-Gebiet die LTTE unterstützt zu haben. Soldaten des Camps
würden ihre Familie schikanieren und belästigen und ihren Vater bedro-
hen für den Fall, dass sein Sohn und seine Tochter sich nicht im Armee-
camp meldeten. Am 18. Dezember 2011 hätten Unbekannte, vermutlich
Angehörige einer bewaffneten paramilitärischen Gruppe, aus demselben
Grund ihren Vater eingeschüchtert. Sie halte sich an einem Ort auf, an
dem sie nicht langfristig in Sicherheit sei, und leide unter den Drohungen
sowie dem Verlust ihres Ehemannes.
E.
Am 6. März 2012 fand in der Schweizer Vertretung in Colombo eine An-
hörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte
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sie neben ihrer schwierigen Lebenssituation als verwitwete Mutter dreier
Kinder geltend, sie sei aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes so-
wie der Zwangsrekrutierung ihres jüngeren Bruders im Oktober 2007 und
ihrer jüngeren Schwester im März 2009 durch die LTTE Kontrollen und
Behelligungen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt. Aufgrund der Ver-
bindungen zweier Geschwister zu den LTTE verdächtige man auch sie,
diese Organisation zu unterstützen. Ihre Familie mache sich insbesonde-
re Sorgen um ihre jüngere, unverheiratete Schwester. Um Asyl habe sie
erst im Januar 2011 ersucht, weil sie erst in diesem Zeitpunkt von der
Möglichkeit einer Asylgesuchseinreichung erfahren habe. Im Dezember
2011, nachdem sie nach Colombo gezogen sei, hätten Sicherheitskräfte
in Zivil sich in ihrem Elternhaus nach ihr erkundigt, weshalb sie sich vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen fürchte.
F.
Mit Begleitschreiben vom 27. März 2012 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin der Bot-
schaft mit, sie halte sich zumeist in Colombo auf, weil Männer der Crimi-
nal Investigation Division (CID) sie zwischen März und Mai 2012 vier Mal
bei ihrer Tante in B._______ gesucht, diese nach der Adresse ihrer Nichte
in Colombo gefragt und ihr gesagt hätten, sie solle sich im Civil Office
melden. Ferner bat sie um eine rasche Behandlung ihres Asylgesuchs
und legte ein vom 15. Mai 2012 datierendes Bestätigungsschreiben eines
Rechtsanwaltes aus Colombo bei.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Dokumente in Kopie ein:
Einen vom 27. September 2009 datierenden Entlassungsschein aus ei-
nem Lager der Armee in Vavuniya, drei Todesscheine, diverse Geburtsre-
gisterauszüge, eine Identitätskarte und einen Reisepass sowie die Pässe
der beiden älteren Kinder.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die
Botschaft versandte die Verfügung am 5. Juli 2012 an die Beschwerde-
führerin.
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I.
Am 3. August 2012 ging der Botschaft eine vom 16. Juli 2012 datierende
englischsprachige Eingabe mit deutscher Übersetzung zu. Darin bean-
tragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom
19. Juni 2012 sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei ihr zu bewil-
ligen und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. Die Botschaft leitete die Be-
schwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter,
wo sie am 9. August 2012 eintraf. Zur Begründung brachte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie könne nicht länger in Colombo
bleiben und auch nicht nach Jaffna zurückkehren, da sie dort in die Hän-
de der Sicherheitskräfte geraten würde, welche letztmals am 11. Juli 2012
ihre Tante ernsthaft bedroht hätten. Ehemalige LTTE-Anhänger, die nun
mit den Sicherheitskräften kollaborierten, hätten diesen Informationen
über die Vergangenheit ihrer Familie weitergegeben, weshalb sie viele
Probleme mit unbekannten Personen aus paramilitärischen Gruppierun-
gen und den Sicherheitskräften habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Botschaft am 5. Juli
2012 an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Sachverhalt Bst. H). Da
sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht der Zeitpunkt der Er-
öffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Beschwerde ist je-
doch bereits am 3. August 2012 bei der Botschaft in Colombo eingegan-
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gen (vgl. Sachverhalt Bst. I), weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch unter anderem
damit, dass man sich in B._______ bei ihrem Vater und ihrer Tante immer
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wieder nach ihr erkundige, weil sie unter dem Verdacht stehe, die LTTE
unterstützt zu haben. Diesen Verdacht erklärt sie mit der – laut ihren An-
gaben falschen – Annahme der sri-lankischen Behörden, ihr Ehemann
und ein Bruder seien als LTTE-Kämpfer gefallen und ein weiterer (von
den LTTE zwangsrekrutierter) Bruder habe diese Organisation freiwillig
unterstützt.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür fin-
den, dass die sri-lankischen Behörden gegen den verstorbenen Ehemann
und die Brüder der Beschwerdeführerin tatsächlich einen entsprechenden
Verdacht hegten. Aus den eingereichten Totenscheinen geht hervor, dass
sowohl ihr Ehemann als auch ein Bruder und die Mutter an Verletzungen
durch Granaten starben, mit welchen laut den Aussagen der Beschwer-
deführerin die sri-lankische Armee die tamilische Zivilbevölkerung be-
schoss, wobei ihr Bruder seinen Verletzungen sofort erlag und die Mutter
sowie der Ehemann starben, als die Armee das voll belegte Spital bom-
bardierte, in welches sie eingeliefert worden waren. Der Umstand, dass
ein anderer Bruder aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde, lässt den
Schluss zu, dass dieser nicht einer Mitgliedschaft bei den Tamil Tigers
verdächtigt wurde, ansonsten er kaum freigelassen worden wäre. Von der
Rekrutierung einer Schwester hatten die Behörden nach Angaben der
Beschwerdeführerin keine Kenntnis. Die Beschwerdeführerin selbst war
eigenen Angaben zufolge nie in irgendeiner Form für die LTTE tätig. Eine
asylbeachtliche Verfolgungsmotivation ist daher vorliegend nicht ersicht-
lich, zumal nicht nur die für ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Regierung geltend gemachten Gründe nicht belegt sind, sondern auch
die Urheber der Behelligungen in den Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin – unbekannte Personen eines "Civil Office", von paramilitärischen
Gruppen, dem militärischen Geheimdienst und den sri-lankischen Sicher-
heitskräften – diffus bleiben. Den die Beschwerdeführerin persönlich er-
lebten Behelligungen (Kontrollen in ihrem Elternhaus nach ihrer Entlas-
sung aus dem IDP-Camp, Nachfragen nach ihrem Verbleib nach dem
Wegzug nach Colombo) mangelt es ausserdem an der für eine Asylge-
währung erforderlichen Intensität, zumal sie selbst nie inhaftiert war und
auch keine physischen Übergriffe auf ihre Person geltend macht. Auch
wenn angesichts des erlittenen Verlustes mehrerer naher Angehöriger im
Krieg eine subjektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künf-
tigen Verfolgungsmassnahmen durchaus verständlich erscheinen mag, ist
übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine objektiven
Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin vor-
liegen, zumal diese nie festgenommen und überprüft wurde, nach ihrer
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Rückkehr nach Jaffna dort über ein Jahr lang unbehelligt blieb und in Co-
lombo, wo sie seit Januar 2011 lebt und ihre Kinder zur Schule gehen,
keine Probleme mit Behörden aktenkundig sind. Daran vermag auch das
vom 15. Mai 2012 datierende Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwal-
tes aus Colombo nichts zu ändern, zumal die darin enthaltenen Aussagen
offensichtlich ausschliesslich auf den bereits den Akten zu entnehmenden
Angaben der Beschwerdeführerin beruhen.
5.2 Die Einschätzung, dass keine einreisebeachtliche Gefährdung der
Beschwerdeführerin vorliegt, wird durch den Umstand bestätigt, dass die-
se anlässlich der Anhörung in der Botschaft am 6. März 2012 ausdrück-
lich zu Protokoll gab, der Hauptgrund bzw. der eigentliche Grund für ihr
Asylgesuch sei die Tatsache, dass sich nach dem Tod ihres Ehemannes
niemand mehr um sie kümmere und sie sich um die Zukunft ihrer drei
Kinder sorge. Sie sei nicht gebildet, ihr Vater sei alt, und sie könne nicht
gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre drei Kinder
betreuen sowie sich um ihre jüngere Schwester kümmern, für welche sie
nach dem Tod der Mutter ebenfalls verantwortlich sei (vgl. act. A11/10
S. 4). Das Grauen des Krieges könne sie nicht in Worte fassen, und ihre
Kinder litten immer noch an Albträumen (a.a.O. S. 6).
Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre schwierigen Lebensumstände als
alleinerziehende Mutter dreier Kinder sowie auf ihre seelischen Qualen
sowie diejenigen ihrer Kinder angesichts der Tötung ihres Ehemannes, ih-
rer Mutter und ihres Bruders im April 2008 hinweist, spricht sie – so hart
ihr Schicksal als Einzelperson im sri-lankischen Bürgerkrieg auch er-
scheinen mag – Sachumstände an, welche im Rahmen eines Asylverfah-
rens aus dem Ausland nicht zu prüfen sind. Zu ihrer Situation in Colombo
bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern seit
über eineinhalb Jahren in der Hauptstadt lebt, wo sie eigenen Angaben
zufolge Verwandte hat und die Kinder zur Schule gehen (vgl. act. A11/10
S. 7). Dies deutet darauf hin, dass sie dort über ein gewisses Bezie-
hungsnetz verfügt und damit wohl auch nach einem allfälligen Wegzug ih-
rer gegenwärtigen Gastgeberin, der Schwester eines Cousins, nicht voll-
kommen auf sich alleine gestellt sein dürfte.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwer-
de einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht und mit zutreffender
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Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: