B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4161/2011
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
D-4161/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 9. Juli 2006 und stellte
am 11. Juli 2006 unter der Identität B._______, (…), ein erstes Asylge-
such in der Schweiz. Bei der Erstbefragung vom 14. Juli 2006 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 4. Oktober 2006 machte er im Wesentlichen geltend, er habe
sich 1989 nach Colombo begeben, um dem Druck seitens der "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), ihnen beizutreten, zu entgehen. Dort sei er
im Jahr 2005 einige Male von LTTE-Leuten aufgesucht worden, was von
Nachbarn beobachtet worden sei. Er sei von der Polizei und dem "Crimi-
nal Investigation Department" (CID) zweimal auf den Polizeiposten mit-
genommen und befragt worden. Er sei geschlagen und aufgefordert wor-
den, Kontakte zu den LTTE einzugestehen, indessen nach einigen Stun-
den freigelassen worden. Ende 2005 seien viele Tamilen festgenommen
worden, nachdem eine Person namens Kadirgamar getötet worden sei.
Er sei am 1. Januar 2006 auf den Polizeiposten gebracht und derart ge-
schlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Einige Tage
vor seiner Ausreise sei ein hoher Offizier umgebracht worden, wonach
nach ihm gesucht worden sei.
A.b Die in Sri Lanka verbliebene Ehefrau des Beschwerdeführers teilte
diesem mit, dass er vom CID gesucht werde und sein Sohn bei einer
Bombenexplosion verletzt worden sei.
A.c Mit Verfügung vom 6. September 2007 lehnte das BFM das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies
eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. Oktober 2007
mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 ab.
B.
B.a Am 14. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Er habe
seinem Rechtsvertreter gegenüber aufgrund neuer Asylgründe seine
wahre Identität offengelegt. Er habe im Jahr 2004 mit Hilfe eines Ferien-
visums seinen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Ehefrau be-
sucht, um ein Asylgesuch zu stellen. Nach Ablauf der Besuchserlaubnis
sei er untergetaucht und habe unter falschem Namen zuerst in Frankreich
und danach in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Da sich sein Bruder
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gegenüber den schweizerischen Behörden verpflichtet habe, die Verant-
wortung für seine Wiederausreise zu übernehmen, habe er für diesen ne-
gative Konsequenzen befürchtet, falls er seine wahre Identität offengelegt
hätte. Sein Bruder sei mittlerweile verstorben, was es ihm erleichtert ha-
be, seine wahre Identität offenzulegen. Dem zweiten Asylgesuch lagen 36
Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis in act. B1/1).
B.a.a Der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass seine Ehefrau
von der sri-lankischen Polizei mitgenommen worden sei. Man habe ihr
gesagt, sie müsse jemanden identifizieren, habe sie aber über ihren
Ehemann befragt und vergewaltigt. Man habe ihr gesagt, ihr Ehemann
müsse zurückkehren und sich stellen, ansonsten man auch ihre gemein-
same Tochter vergewaltigen werde. Daraufhin habe sie einen Suizidver-
such unternommen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik unterge-
bracht worden sei. Gegen seine Ehefrau laufe in Sri Lanka derzeit ein
Strafverfahren wegen des Vorwurfs der illegalen Stellenvermittlung, des
Betrugs und nicht zurückbezahlter Zinsforderungen. Sie sei jedoch Opfer
eines Komplotts geworden. Das zuständige Gericht habe festgestellt,
dass die Belege betreffend die geschuldeten Zinsen gefälscht seien, das
Verfahren sei aber noch im Gang.
B.a.b Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugendzeit in Kontakt mit der
"Eelam Revolutionary Organisation of Students" (EROS) gekommen und
habe 1986 bei dieser ein dreimonatiges Training absolviert. Im Anschluss
daran sei er als Kämpfer im Kilinochchi-Krieg eingesetzt worden. Im Jahr
1987 habe er sich von der Bewegung entfernt und sei aus dem Gebiet
weggezogen. Ab 1989 habe er in Colombo gelebt, wo er geheiratet habe.
Er habe eine Anstellung bei der C._______ erhalten, die für die (…) zu-
ständig gewesen sei. Er sei dort insbesondere für die (…), zuständig ge-
wesen. Er habe das D._______ regelmässig betreten, um sich in der
Kantine zu verpflegen. Er sei mit den Gegebenheiten (…) vertraut gewe-
sen. Ein Mitglied der LTTE sei an ihn herangetreten und habe ihn dazu
gedrängt, für sie zu arbeiten. Man habe ihm gesagt, man wisse über sei-
ne Tätigkeit für die EROS Bescheid, und ihm gedroht, er werde Probleme
erhalten, falls er nicht kooperiere. Später seien nochmals drei LTTE-Leute
zu ihm gekommen, die ihm über seine Frau den Auftrag erteilt hätten, ein
Haus zu mieten, in dem LTTE-Leute untergebracht werden könnten. Zu-
dem solle er Angaben über D._______ machen. Die Sicherheitsvorkeh-
rungen um D._______ seien sehr hoch, was das Interesse der LTTE an
seiner Person erkläre. Da er von den LTTE erpresst worden sei, habe er
sich gezwungen gesehen, ihnen die gewünschten Informationen zu ge-
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ben. Die LTTE hätten von ihm Informationen erhalten, die für die Durch-
führung von Attentaten nötig gewesen seien. Am (…) sei ein Attentat ge-
gen (…) verübt worden, über den der Beschwerdeführer den LTTE zuvor
Angaben gemacht habe. Aufgrund der Lage (…), hätten die LTTE von ihm
auch dazu Angaben verlangt. Dies lasse den Schluss zu, dass sie ein
weiteres Attentat geplant hätten. Er habe den LTTE an deren Zentrale in
Jaffna regelmässig Informationen geliefert, weshalb er davon ausgehe,
dass er dort als Informant registriert worden sei. Dies gefährde ihn und
seine Familie; eine seiner Kontaktpersonen der LTTE sei im Jahr 2009
von den Sicherheitsbehörden gefasst worden.
B.a.c Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren über seine
Verbindung zur EROS gesprochen und auch gesagt, dass er weiterhin
Kontakt zu Kollegen habe, die bei den LTTE seien. Über seine Tätigkeit
als Informant für die LTTE habe er nichts gesagt. Er habe einerseits be-
fürchtet, in der Schweiz für seine Tätigkeit zugunsten der LTTE bestraft
zu werden, anderseits habe er sich vor Repressionen der LTTE gefürch-
tet, falls er Informationen preisgebe. Er habe sich der Erpressung durch
die LTTE im Jahr 2004 entziehen können und Angst davor gehabt, durch
Preisgabe seiner wahren Tätigkeit wieder in deren Blickfeld zu geraten.
Er habe sich wegen seiner Doppelrolle auch geschämt. Im Übrigen sei
bei seiner Anhörung ein Singhalese als Dolmetscher beigezogen worden,
dem er nicht vertraut habe, da dieser Informationen nach Colombo hätte
weitergeben können. Nun habe er erfahren, dass seine Frau seinetwegen
von Polizisten vergewaltigt worden sei, was ihn dazu bewogen habe, in
einem neuen Asylgesuch seine wahre Geschichte vorzubringen.
B.b Das BFM überwies die Eingabe vom 18. Oktober 2010 am 21. Okto-
ber 2010 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich für deren Behand-
lung als nicht zuständig erachtete. Es stellte sich auf den Standpunkt, bei
der Eingabe handle es sich um ein Revisionsgesuch. Der Beschwerde-
führer ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 darum,
die Eingabe zur Behandlung als neues Asylgesuch an das BFM zurück-
zuweisen. Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 1. November 2010 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
hinsichtlich der Voraussetzungen zur Revision; dieser reichte am 16. No-
vember 2010 eine Stellungnahme ein. Er beantragte die Sistierung des
Revisionsverfahrens, eventuell die Aufhebung des Urteils vom 16. Juli
2010 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Das Revisionsverfahren wurde mit Zwischenverfügung
vom 22. November 2010 bis zum Abschluss der von der Ehefrau und der
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Tochter des Beschwerdeführers eingeleiteten Asylverfahren – Gesuche
um Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo – sistiert. Das Gericht hob die Sistierung des
Revisionsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 auf und
gewährte dem Beschwerdeführer Frist zum Rückzug des Revisionsbe-
gehrens. Der Beschwerdeführer zog das mit der Eingabe vom 16. No-
vember 2010 gestellte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 4. April 2011
zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Revisionsverfahren
mit Abschreibungsentscheid D-7539/2010 vom 11. April 2011 ab und stell-
te die Verfahrensakten dem BFM zur Behandlung als neues Asylgesuch
zu.
B.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. April 2011 an das BFM und
teilte diesem mit, seine Ehefrau habe am 10. März 2011 Besuch von zwei
aus dem Norden stammenden Tamilen erhalten. Diese hätten sich als
seine Freunde ausgegeben und wissen wollen, wo er sich aufhalte. Auf-
grund der erhaltenen Beschreibung der Männer habe er festgestellt, dass
es sich nicht um Freunde von ihm handle. Er gehe davon aus, dass es
sich um Angehörige der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP)
handle, die nach ihm suche. Der Besuch der Männer sei insbesondere
deshalb von Bedeutung, weil die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei einer
Durchsuchung der Wohnung nebst wichtigen Unterlagen von ihm auch
eine verschlossene Kassette mit Fotografien von ihm entdeckt und geöff-
net hätten. Die Fotografien hätten seine Tätigkeit bei der EROS doku-
mentiert. Die Sicherheitsleute hätten seine Ehefrau und die Tochter mit-
nehmen wollen, hätten jedoch darauf verzichtet, da erstere einen Ner-
venzusammenbruch erlitten habe. Der Beschwerdeführer werde nach wie
vor von den sri-lankischen Sicherheitskräften und den mit diesen kollabo-
rierenden Paramilitärs gesucht. Aufgrund der gefundenen Fotografien
werde sich der Verdacht der Behörden, er sei ein LTTE-Terrorist gewe-
sen, bestätigen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die allgemeine
Lage in Sri Lanka bei (vgl. S. 6 f. derselben).
B.d Das BFM führte am 18. Mai 2011 eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen durch. Er machte im Wesentlichen geltend,
die Armee habe bei einer Hausdurchsuchung einen Behälter gefunden, in
dem er unter anderem seine Identitätskarte und Fotografien aus der Zeit
bei der EROS aufbewahrt habe. Seit die Armee diese Dokumente ent-
deckt habe, übe sie Druck auf seine Frau aus und frage, wo er sich auf-
halte. Er sei früher aktiv in der EROS gewesen; nachdem die indische
Armee aus Sri Lanka abgezogen sei, habe die Bewegung die Waffen nie-
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Seite 6
dergelegt und ihm angeboten, dass er nach Hause gehen könne. Da er
wieder mit seiner Familie habe leben wollen, habe er das Angebot ange-
nommen. Seine Mutter habe ihm geraten, zu einem in Colombo wohnhaf-
ten Onkel zu ziehen, was er im Jahr 1987 getan habe. Er habe dort (…)
gearbeitet. Er spreche gut singhalesisch und habe in Colombo jeden
Winkel gekannt. Er sei von den LTTE kontaktiert worden und habe ihnen
geholfen, indem er Kartenmaterial besorgt und Nachrichten übermittelt
habe. Die LTTE hätten ihn unter Druck gesetzt und er habe schliesslich
nachgeben müssen. Er sei in Colombo einmal festgenommen worden,
nachdem ein Attentat auf die damalige sri-lankische Präsidentin verübt
worden sei. Er sei von einem Nachbarn denunziert und von der Polizei
abgeholt worden. Er sei verhört und bewusstlos geschlagen worden; ein
Bekannter habe ihn auf der Strasse gefunden und in ein Spital gebracht.
Die Behörden hätten damals Verdacht geschöpft und ihn im Auge behal-
ten. Wegen des Konflikts mit dem Nachbarn sei die Polizei oft gekommen
und auch die "Geheimpolizei" habe Fragen gestellt. Wenn ihm im Haus
Unbekannte einen Besuch abgestattet hätten, sei er umgehend kontrol-
liert worden. Sein Leben sei in seiner Heimat heute in Gefahr. Seine Frau
werde sehr bedrängt, man versuche, über sie an ihn heranzukommen.
Sie habe bereits zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Man habe
auch damit begonnen, seine Tochter zu bedrängen; man habe sie abho-
len wollen, damit sie Leute der LTTE identifiziere. Sie habe sich indessen
geweigert, da sie Schülerin sei und nichts über die LTTE wisse. Auf Nach-
frage, weshalb sich die Behörden seit 2010 so stark für ihn interessierten,
meinte der Beschwerdeführer, er habe vor seiner Ausreise um eine drei-
monatige Freistellung von der Arbeit ersucht, da er seinen Bruder besu-
chen wolle. Sein Arbeitgeber habe begonnen, Fragen zu stellen. Da er
nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, vermute man, er habe sich mit der
gegnerischen Seite verbündet und halte sich noch im Land auf.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 22. Juli 2011 durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei
ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu ge-
währen. Insbesondere sei ihm Einsicht in den im Entscheid zitierten
Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie allfällige weitere
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verwendete Länderinformationen zu gewähren. Diesbezüglich sei ihm ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Die Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzu-
heben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung
des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der
Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde
lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 28 f. der Beschwerde).
E.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 29. Juli 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Einrei-
chung in Aussicht gestellter Beweismittel sowie einer allfälligen Be-
schwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum
15. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Am 15. August 2011 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2011 eine Beschwerde-
ergänzung und zwei Beweismittel ein.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. September 2011
zur Vernehmlassung an das BFM.
H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September
2011 die Abweisung der Beschwerde.
H.c In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 liess der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen festhalten. Es lagen neun Beweismittel bei
(vgl. S. 11 der Stellungnahme).
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Seite 8
I.
I.a Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 15. März 2012 davon in Kenntnis, dass der Bericht des BFM
"Erkenntnisse Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom
22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu
vom 23. Januar 2012 (aus dem Verfahren …) im vorliegenden Verfahren
zu den Akten genommen würden. Es wurde ihm Frist zur Einreichung er-
gänzender Ausführungen dazu gewährt.
I.b Am 30. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme, der elf Beweismittel beilagen.
J.
J.a Der Beschwerdeführer teilte am 10. April 2012 mit, er reiche ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. E._______ vom 4. April 2012 ein. Er befinde sich in
psychiatrischer Behandlung und beantrage Frist zur Einreichung eines
ausführlichen psychiatrischen Berichts.
J.b Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dem Schrei-
ben vom 10. April 2012 habe kein Arztzeugnis beigelegen.
J.c Am 20. April 2012 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des
Arztzeugnisses vom 4. April 2012.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2012 eine Beweismit-
teleingabe zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein. Dem Schreiben lagen
die Beweismittel Nrn. 55 bis 78 bei (vgl. S. 23 f. desselben).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 9
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 10
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht, von An-
gehörigen der LTTE dazu gedrängt worden zu sein, sie zu unterstützen.
Ein grosser Teil der von ihm geschilderten Vorfälle habe sich nach dem
Jahr 2005 ereignet. Im Entscheid vom 5. September 2007 habe das BFM
festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er habe mittlerweile zugege-
ben, Sri Lanka bereits 2004 verlassen zu haben, was ein weiterer Beleg
dafür sei, dass er sich bei seinem ersten Asylgesuch auf eine konstruierte
Asylbegründung abgestützt habe. Im zweiten Asylverfahren habe er neue
Vorbringen geltend gemacht, die er im ersten Verfahren in keiner Weise
erwähnt habe, obwohl sie sich vor seiner Ausreise ereignet hätten. Er ha-
be verschiedene Gründe für das Verschweigen seiner wahren Tätigkeit
als Informant der LTTE angegeben, die nicht überzeugten. Es sei ihm be-
kannt gewesen, dass die Angaben, die er im Asylverfahren mache, ver-
traulich behandelt würden und keine Informationen darüber an die hei-
matlichen Behörden gelangten. Im ersten Asylverfahren habe er zugege-
ben, die LTTE unterstützt zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar sei,
weshalb er nicht bereits damals hätte in der Lage sein sollen, von seiner
wahren Informationstätigkeit für diese zu berichten. Der Bruder des Be-
schwerdeführers sei am 4. Dezember 2008 verstorben, er habe den Be-
hörden seine wahre Identität erst fast zwei Jahre später preisgegeben. Es
sei deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im ersten
Asylverfahren seine Identität nicht angegeben, um zu verschleiern, dass
er bereits in Frankreich unter seinem richtigen Namen ein Asylgesuch ge-
stellt habe. Es sei festzuhalten, dass er auch beim zweiten Asylgesuch
bei der Abklärung seiner Identität nicht vollständig mit dem BFM koope-
riert habe, habe er doch keine Originaldokumente zu den Akten gereicht.
Seinen Reisepass habe er seinem Bruder gegeben, er wisse nicht, wo
sich dieser befinde. Diese Erklärung zum Verschwinden seines Passes
erscheine wenig glaubhaft. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
4.1.2 Mehrere Schilderungen, die der Beschwerdeführer im zweiten Asyl-
verfahren gemacht habe, erschienen wenig plausibel. So sei die
D-4161/2011
Seite 11
C._______ in erster Linie für (…). Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zeitweise auch für (…)
zuständig gewesen sei, die von ihm im Bereich D._______ verrichteten
Arbeiten gingen aber weit darüber hinaus. So sei er (…) eingesetzt wor-
den, welche Aufgaben in den Verantwortlichkeitsbereich des F._______
fielen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der von ihm geschil-
derten Tätigkeit. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau
hätten erklärt, er sei bereits vor seiner Ausreise wiederholt von der sri-
lankischen Polizei verhört worden. Er habe gesagt, er sei zum Zeitpunkt
seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden. Bei der Tätigkeit
D._______ handle es sich um einen hoch sensiblen Arbeitsbereich, wes-
halb er bei Verdacht, er könnte in terroristische Aktivitäten verwickelt sein,
von seinen Aufgaben entbunden oder sogar verhaftet worden wäre. Es
erscheine nicht plausibel, dass er ihn belastende Dokumente zuhause
aufbewahrt hätte, hätte er doch gemäss seinen Angaben jederzeit mit ei-
ner Wohnungsdurchsuchung seitens der Sicherheitskräfte rechnen müs-
sen. Hätten diese ihn verdächtigt, in terroristische Aktivitäten verwickelt
gewesen zu sein, hätten sie seine Wohnung nicht erst Anfang Februar
2011, sondern bereits früher gründlich durchsucht, um Beweismittel si-
cherzustellen. Da er Sri Lanka vor über sechs Jahren verlassen habe, sei
nicht nachvollziehbar, welches Interesse die heimatlichen Behörden nach
so vielen Jahren haben sollten, gerade gegen ihn und seine Familie vor-
zugehen.
4.1.3 Der Rechtsvertreter habe in der Eingabe vom 14. Oktober 2010 be-
schrieben, wie der Beschwerdeführer von einem Mitglied der LTTE durch
Erpressung dazu gedrängt worden sei, Informationen zu beschaffen. Bei
der Anhörung habe er diese Erpressungsversuche nicht erwähnt; er habe
in allgemeiner Weise davon gesprochen, von den LTTE unter Druck ge-
setzt und bedroht worden zu sein. Auf die Frage, weshalb er sich bereit
erklärt habe, Informationen zu sammeln, habe er angegeben, die Bewe-
gung habe es meistens nicht bei einer einmaligen Aufforderung bewen-
den lassen, bei Ungehorsam wäre alles möglich gewesen. Ausserdem
habe er es aus Überzeugung gemacht, um seinem Volk zu helfen. Auf
Nachfrage habe er erklärt, man habe ihn nicht direkt bedroht, man habe
ihn aber wegen seiner Familie in der Hand gehabt. Mit den Angaben sei-
nes Rechtsvertreters konfrontiert, habe er gesagt, die Personen, die ihn
aufgesucht hätten, hätten über seine Tätigkeit bei der EROS Bescheid
gewusst, weshalb sie Druck auf ihn hätten ausüben können. Es sei aber
kein direkter Zwang ausgeübt worden. Damit könnten die unterschiedli-
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Seite 12
chen Angaben von Rechtsvertreter und Beschwerdeführer nicht erklärt
werden.
4.1.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass die Darstellungen der Ereignisse in
Sri Lanka in den Jahren 2010 und 2011 durch seine Ehefrau und seine
Tochter, die in direktem Zusammenhang mit seinen Vorbringen stünden,
zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten. Die geltend gemachten
Übergriffe durch die sri-lankische Polizei könnten nicht geglaubt werden.
Es entstehe der Eindruck, es handle sich um eine konstruierte Asylbe-
gründung. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts än-
dern. Da diese nur in Kopie vorlägen, könne deren Echtheit nicht über-
prüft werden. Es sei bekannt, dass solche Dokumente in Sri Lanka käuf-
lich erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Dies
gelte insbesondere für Arbeitsbestätigungen. Die weiteren Unterlagen
könnten bestätigen, dass er eine Zeit lang für die C._______ tätig gewe-
sen sei; aus den Unterlagen werde aber nicht ersichtlich, dass er je in der
Nähe D._______ gearbeitet habe. Die medizinischen Unterlagen könnten
einzig belegen, dass seine Ehefrau ärztlich behandelt worden sei.
4.1.5 Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte, bei
seiner Einreise nach Sri Lanka festgenommen zu werden, sei festzuhal-
ten, dass allein die subjektive Angst vor einer möglichen Bedrohung nicht
genüge, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung
zu schliessen. Es sei nicht auszuschliessen, dass Heimkehrende von den
sri-lankischen Behörden verhört würden, solchen Massnahmen käme
aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von
Art. 3 AsylG zu.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss den Ausführun-
gen des BFM sei im Herbst 2010 in Sri Lanka eine Dienstreise durchge-
führt worden. Diese stelle einen Augenschein gemäss Art. 12 Bst. d
VwVG dar, wobei die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls bestehe, in
das die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht nehmen
könnten. Da sich die Verfügung bei der Beurteilung des Wegweisungs-
vollzugs auf die bei der Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bil-
de der Bericht eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung.
Der Bericht sei aber im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt wor-
den. Es sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in den-
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Seite 13
selben zu gewähren. Das BFM nenne im Rahmen der Prüfung des Weg-
weisungsvollzugs einzig die UNHCR-Richtlinien und den Dienstreisebe-
richt als Quellen. Es sei zu vermuten, dass es sich auf weitere COI-
Quellen stütze. Sollte dies zutreffen, werde auch Akteneinsicht in diese
Berichte beantragt.
4.2.2 Das BFM verneine den Beweiswert der eingereichten Beweismittel
mit der Begründung, diese könnten nicht auf ihre Echtheit überprüft wer-
den, da sie nur in Kopie vorlägen. Die diesbezügliche Sachverhaltsfest-
stellung sei nur unvollständig und unrichtig erfolgt. Es gehe nicht an, den
Beweiswert von Dokumenten zu verneinen, weil sie nur in Kopie vorlä-
gen. Das BFM hätte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der
Originale ansetzen und zumindest abklären müssen, ob seine Angaben
zu den Beweismitteln mit den tatsächlichen Begebenheiten überein-
stimmten. Wichtig seien die Beweismittel, die seine Tätigkeit für die
C._______ belegten. Die Abklärungen, die das BFM hinsichtlich der Ar-
beitsbestätigung getätigt habe, seien nur rudimentär gewesen und hätten
zudem die Begründungspflicht verletzt. Es habe die Aufgaben eines dor-
tigen Angestellten nicht detailliert abgeklärt. Mit den weiteren Beweismit-
teln habe es sich überhaupt nicht beschäftigt; es habe pauschal ausge-
führt, diese könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer (…) tätig
gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass insbesondere die Karte
der C._______ belege, dass er (…) gehabt habe. Das BFM hätte abklä-
ren müssen, ob entsprechende Karten als (…) verwendet worden seien.
Das BFM habe den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig abgeklärt,
weshalb die Sache an das Amt zurückzuweisen sei.
4.2.3 Aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertreterin im Anschluss an die
Anhörung sei ersichtlich, dass zu wenig Zeit für die Anhörung eingeplant
worden sei und nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, über
die Arbeit des Beschwerdeführers bei der C._______ zu sprechen. Der
Umstand, dass er nicht genügend Zeit gehabt habe, über seine Tätigkei-
ten für die LTTE zu berichten, führe dazu, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt worden sei. Auch dieser Umstand
rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
4.2.4 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch dadurch nicht rechtsge-
nüglich abgeklärt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen geprüft habe. Es wer-
de im Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die Lage
in Sri Lanka gegeben. Es werden in der Folge verschiedene Fragen an-
D-4161/2011
Seite 14
geführt, die das BFM hätte abklären müssen. Da das BFM die Abklärung
dieser Fragen unterlassen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen
verkannt habe, rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache.
4.2.5 Das BFM habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Arbeiten bei der C._______ als nicht plausibel erachtet, dabei aber
die Begründungspflicht verletzt. Es habe nicht angegeben, worauf es sich
bei der Feststellung hinsichtlich der Aufgaben der C._______ stütze. We-
der die Art der Quelle noch deren exakte Bezeichnung würden genannt.
Das BFM habe es auch unterlassen, auszuführen, worin die Unsubstanzi-
ierheit und Widersprüchlichkeit der Aussagen der Ehefrau und der Tochter
des Beschwerdeführers bestünden, was es ihm verunmögliche, dazu ab-
schliessend Stellung zu nehmen. Auch hinsichtlich der Beurteilung der
allgemeinen Lage in Sri Lanka habe es die Begründungspflicht verletzt.
Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe
die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei
von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvoll-
zug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern
seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wo-
nach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in
Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht
überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Be-
gründungspflicht ungenügend. Gerade weil es von der geltenden Praxis,
gemäss der ein Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ost-
provinz unzumutbar sei, abgewichen sei, wäre eine Offenlegung der In-
formationsgewinnung zu erwarten gewesen. Der Verfügung des BFM sei
keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformati-
onen zu entnehmen. Der Dienstreisebericht sei dem Beschwerdeführer
nicht offengelegt worden. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, zu den
vom BFM verwendeten Informationen Stellung zu nehmen oder Gegen-
beweise vorzubringen. Das BFM habe im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche
Gehör massiv verletzt.
4.2.6 Die genannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie die
Sachverhaltselemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden
seien, rechtfertigten die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dabei müsste eine zweite Anhörung
des Beschwerdeführers durchgeführt und die vollständige und richtige
Abklärung des Sachverhalts mittels Beizugs von aktuellen COI sicherge-
D-4161/2011
Seite 15
stellt werden. Des Weiteren müsste ihm Frist zur Einreichung der Origina-
le der Beweismittel angesetzt werden. Die Dokumente müssten auf ihre
Echtheit hin überprüft werden, sollte diese angezweifelt werden. Es müs-
se auch eine Botschaftsabklärung bezüglich der inhaltlichen Korrektheit
derselben durchgeführt werden. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsge-
richt festzustellen und von diesem eine Neubeurteilung vorzunehmen.
4.2.7 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungs-
gericht werde darauf hingewiesen, dass das BFM als "Beweis" für die
verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka einzig die UNHCR-Richtlinien
vom 5. Juli 2010 anführe. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Be-
weismittel vorgelegt, die einerseits seine Gefährdung, anderseits die Um-
stände belegten, aufgrund derer sich der Vollzug als unzumutbar erweise.
Das BFM erachte seine Vorbringen im neuen Asylgesuch als unglaubhaft,
weil er seine Tätigkeit als Informant für die LTTE nicht bereits im ersten
Asylverfahren erwähnt und über seine wahre Identität getäuscht habe. Er
habe die Gründe dafür genannt; diese seien subjektiver psychologischer
Art und könnten nicht mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit des Verfah-
rens ausgeblendet werden. Es mache einen Unterschied, ob man die
LTTE durch die Miete eines Hauses oder durch die Lieferung von Infor-
mationen, die zur Planung und Durchführung von Anschlägen verwendet
würden, unterstütze. Die Ausführungen des BFM zur Identitätstäuschung
seien müssig. Angesichts der Offenlegung seiner wahren Identität sei es
plausibel, dass auch die Offenlegung seiner wahren Tätigkeit für die LTTE
stimme. Wären die neu genannten Tätigkeiten erfunden und die Beweis-
mittel gefälscht, hätte er nicht das Risiko auf sich genommen, seine wah-
re Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner
Arbeitstätigkeit Kopien eines Arbeitszeugnisses, von Bankbelegen und
einer Registrierungskarte eingereicht. Da diese Dokumente mittlerweile
im Original nachgereicht worden seien, erübrigten sich Zweifel an deren
Beweiswert.
4.2.8 Das BFM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Informationstätigkeit für die LTTE als nicht plausibel, weil es bereits seine
Tätigkeit für die C._______ nicht glaube. Es führe aus, die von ihm ge-
nannten Arbeiten gingen weit über den Tätigkeitsbereich der C._______
hinaus. Aus den Ausführungen des BFM sei zu schliessen, dass es einzig
(…) gelesen habe, die nur eine grobe Übersicht über die jeweiligen Auf-
gabenbereiche böten. (…). Aufgrund der eingereichten Beweismittel er-
gebe sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers den tatsächlichen
D-4161/2011
Seite 16
Gegebenheiten entsprächen, weshalb sie nicht nur plausibel, sondern
auch glaubwürdig seien. Er gehe davon aus, dass die Polizei 2004 gegen
ihn einen gewissen Verdacht hegte, er arbeite mit den LTTE zusammen.
Einen konkreten Verdacht, er sei in Attentate verwickelt gewesen, habe
die Polizei erst nach seiner Ausreise gegenüber seiner Ehefrau geäus-
sert, nachdem die Behörden im Rahmen des Screening-Prozesses nach
Ende des Krieges das Netz der LTTE-Unterstützer hätten aufdecken kön-
nen. Damit seien die Zweifel des BFM an seiner Arbeitstätigkeit, die die
Grundlage seiner Informantentätigkeit darstelle, ausgeräumt. Diese sei
vom BFM nicht angezweifelt worden, bloss deren Grundlage. Der Be-
schwerdeführer habe Sri Lanka 2004 verlassen; er habe immer die Hoff-
nung gehabt, ins Vanni-Gebiet zurückzukehren, weshalb er in einer ver-
schlossenen Kiste wichtige Dokumente zurückgelassen habe – auch sol-
che, die er bei einer Rückkehr dorthin nach einer Machtübernahme der
LTTE gebraucht hätte. Er sei nicht davon ausgegangen, dass seine Ehe-
frau belästigt würde, da sie nichts über seine Tätigkeit für die LTTE ge-
wusst habe.
4.2.9 Hinsichtlich der Angaben, wie er von den LTTE dazu gebracht wor-
den sei, für sie Informationen zu sammeln, habe er denselben Vorgang
mit zwei verschiedenen Worten geschildert. Aufgrund dessen, dass er die
Ausdrücke "erpressen" und "unter Druck setzen" verwendet habe, be-
stünden keine Widersprüche. Hinsichtlich der Widersprüche zu den Aus-
sagen der Ehefrau und der Tochter müsse auf die Ausführungen in deren
Beschwerden verwiesen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine
Ehefrau traumatisiert und in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert
worden sei, weshalb die üblichen Kriterien bei der Glaubhaftigkeitsprü-
fung nicht herangezogen werden dürften. Der Beschwerdeführer habe
seine Asylvorbringen belegt. Die angeführten Widersprüche seien ledig-
lich sprachliche Konstrukte und seine Angaben stimmten mit den relevan-
ten Länderinformationen überein.
4.2.10 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlings-
eigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka
erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage
und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-
lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt
werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergrif-
fen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Perso-
nen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten
Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die
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Seite 17
LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu
sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Beschwerdeführer sei in den
80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE geholfen.
Wegen seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und der Probleme mit dem
Nachbarn sei er von den Behörden seit seiner Ankunft in Colombo als
verdächtig erachtet worden. Heute sei klar, dass sie über seine Tätigkei-
ten Bescheid wüssten. Es sei davon auszugehen, dass sein Name in den
Akten der LTTE vermerkt worden sei. Die sri-lankische Armee habe den
grössten Teil der Akten der LTTE beschlagnahmen können, weshalb da-
von auszugehen sei, dass seine Tätigkeiten den Behörden bekannt seien.
Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekün-
digt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE ge-
habt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der
Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund
der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahn-
dungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe
heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Die sri-lankische
Regierung bemühe sich darum, verdächtige Personen bereits bei der Ein-
reise abzufangen und zu überprüfen. Die Informationen auf den Fahn-
dungslisten seien den Flughafenbehörden zugänglich; zurückgeschaffte
Tamilen würden in der Regel direkt dem CID zugewiesen. Weitere Befra-
gungen könnten folgen. Der Geheimdienst könne auf Informationen zu-
rückgreifen, die bis zu 60 Jahre zurückreichten. Aufgrund der Vorge-
hensweise der sri-lankischen Geheimdienste in den letzten zwei Jahren
sowie der Tatsache, dass seine Familie bedroht worden sei, müsse zwin-
gend davon ausgegangen werden, dass die Daten über ihn auf einer ent-
sprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien. Er habe mit einer
Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequen-
zen zu rechnen. Der Beschwerdeführer erfülle das Risikoprofil gemäss
UNHCR-Richtlinien durch seine frühere Tätigkeit für die LTTE. Die Tatsa-
che, dass er der LTTE Informationen geliefert habe, die zur Planung und
Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führe zu einem
besonders ausgeprägten Risikoprofil. Er laufe Gefahr, Opfer von Gewalt,
Folter oder Tötung zu werden.
4.3 In der Eingabe vom 5. September 2011 wird geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe das Original der Arbeitsbestätigung der
C._______ bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingereicht, als er
um ein Ferienvisum nachgesucht habe. Es werde beantragt, dass sämtli-
che bei der Botschaft liegenden Akten, die ihn beträfen, beizuziehen sei-
en. Aus diesem Dossier könnten sich allenfalls zusätzliche Sachverhalts-
D-4161/2011
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elemente betreffend seine Asylgründe ergeben. Nach Edition der Bot-
schaftsakten werde eine Echtheitsprüfung des Arbeitszeugnisses bean-
tragt, sollte dessen Echtheit bezweifelt werden.
4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011
aus, es habe in der angefochtenen Verfügung bezweifelt, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die C._______ die Mög-
lichkeit gehabt habe, Informationen über (…) zu sammeln. Die Anhörung
habe immerhin fast fünf Stunden gedauert und der Beschwerdeführer ha-
be die Frage, ob er alles Wichtige für sein Asylgesuch habe vorbringen
können, bejaht. Das BFM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jah-
ren. Einer Praxisanpassung gehe jeweils eine Überprüfung der Situation
im betreffenden Land voraus, wobei es sich auf zahlreiche Quellen stütze
und allenfalls einen Augenschein vornehme. Das BFM arbeite im Bereich
der Länderanalyse gemäss den EU-Richtlinien für die Bearbeitung von In-
formationen über Herkunftsländer (EU-Qualitätsstandards). So würden
Berichte und Analysen des Eidgenössischen Departements für Auswärti-
ge Angelegenheiten (EDA) ebenso beigezogen wie Informationen euro-
päischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der UNO und weiterer
internationaler Organisationen. Das BFM formuliere aufgrund dieser Be-
urteilung seine Lageeinschätzungen, die in Medienmitteilungen und Ver-
fügungen offen kommuniziert würden. Gemäss ständiger Rechtspraxis
seien allgemeine Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung
dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht
offenzulegen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer
seit Ende der 1980er Jahre in Colombo wohnhaft gewesen sei, weshalb
ihn die vom BFM per 1. März 2011 vorgenommene Änderung der Weg-
weisungspraxis ohnehin nicht tangiere und die diesbezüglichen Einwände
in der Beschwerde überflüssig seien.
4.5 In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 wird entgegnet, aus dem
vom Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft eingereichten Ar-
beitszeugnis ergebe sich, dass er (…) gearbeitet habe. Die Arbeitserfas-
sungskarten hätten als Zugangsberechtigung (…) gedient, so dass er
auch in der dortigen Kantine habe essen können. Die anderslautenden
Ausführungen des BFM seien nicht korrekt. Gemäss den UNHCR-
Richtlinien, der Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien
Tamilen, die von der sri-lankischen Regierung verdächtigt würden, eine
Verbindung zu den LTTE zu haben, nach wie vor gefährdet, Opfer von
Menschenrechtsverletzungen zu werden. Diesbezüglich habe der EGMR
D-4161/2011
Seite 19
ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren aus der britischen
Rechtsprechung übernommen und dessen Relevanz auch für die Zeit
nach dem Krieg bestätigt. Vorliegend bestünden den sri-lankischen Be-
hörden bekannte Akten über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei
der EROS und für die LTTE. Dies sei auch dadurch ersichtlich, dass bei
seiner Ehefrau nach ihm gesucht worden sei. Er habe Sri Lanka unter
dem Vorwand verlassen, seinen Bruder besuchen zu wollen, und in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Diese Merkmale trügen dazu bei, dass
er das Risikoprofil gemäss UNHCR, SFH und EGMR erfülle. Auch die ak-
tuelle Entwicklung in Sri Lanka habe die bei ihm bestehende Verfol-
gungsstruktur weiter herausgebildet. Der sri-lankische Präsident habe
zwar am 25. August 2011 angekündigt, den Ausnahmezustand und das
Notstandsrecht aufzuheben, es sei aber nicht davon auszugehen, dass
dies die Lage für Personen, die ein Risikoprofil aufwiesen, verbessere.
Der seit 1979 festgeschriebene "Prevention of Terrorism Act" (PTA) bleibe
in Kraft. Der PTA räume den Sicherheitskräften grosse Machtbefugnis ein,
wenn es um die Festnahme und die Behandlung von Verdächtigen gehe.
Unterstützung der LTTE werde mit hohen Haftstrafen geahndet. Trotz an-
gekündigter Aufhebung des Ausnahmezustands würden die strengen Ein-
reisekontrollen gegenüber tamilischen Rückkehrern aufrecht erhalten. Die
Betroffenen würden für die Dauer der Abklärungen inhaftiert. Festge-
nommene Verdächtige würden von den Sicherheitskräften immer wieder
misshandelt. Es sei legitim von einem Generalverdacht gegenüber zu-
rückkehrenden Tamilen auszugehen, was für Personen mit Risikoprofil
eine asylrelevante Gefährdung darstelle. Der sri-lankische Staat halte un-
beirrt an seinen Strategien in der Anti-Terrorbekämpfung fest. Tausende
von Personen würden immer noch in speziellen Lagern festgehalten und
die sri-lankische Regierung weigere sich, Listen mit Namen der Inhaftier-
ten bekannt zu machen. Stimmen, die die Rolle der Regierung im Bürger-
krieg zu thematisieren versuchten, würden zu unterdrücken versucht und
die Regierung weigere sich, erhobene Vorwürfe von einer unabhängigen
Kommission untersuchen zu lassen. Sri Lanka werde heute noch von
denselben Entscheidungsträgern wie zu Kriegszeiten regiert. Dadurch
werde deutlich, dass es fahrlässig sei, für Personen mit dem aufgezeigten
Risikoprofil von einer Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen. Ta-
milische Rückkehrer, die nach den Abklärungen bei der Einreise freige-
lassen worden seien, seien dennoch Risiken ausgesetzt. Personen mit
einem Risikoprofil könnten Ziel von Übergriffen und Racheakten paramili-
tärischer Gruppierungen werden. Auch bei Kontrollen durch die Polizei
oder die Armee seien jederzeit willkürliche Festnahmen möglich.
Schliesslich wird ausführlich auf das seit August 2011 bekannte Phäno-
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Seite 20
men der "grease devils" hingewiesen, die die tamilische Bevölkerung im
Norden und Osten des Landes in Angst versetzten. Es werde davon aus-
gegangen, dass die sri-lankische Regierung in diesen Gebieten einen
Zustand der Unsicherheit aufrecht erhalten wolle, um ihre militärische
Präsenz zu rechtfertigen und die Bevölkerung zu kontrollieren.
4.6 In der Stellungnahme zum Dienstreisebericht vom 30. März 2012 wird
ausführlich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka eingegangen und hin-
sichtlich der konkreten Situation des Beschwerdeführers darauf hinge-
wiesen, dass sich in den vergangenen Wochen die Präsenz von zivilen
Sicherheitskräften in seinem Wohnquartier in Colombo verstärkt habe.
Von seiner in G._______ lebenden Schwester habe er erfahren, dass sie
von Tamilen nach ihm gefragt worden sei. Ausserdem sei darauf hinzu-
weisen, dass er seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung sei. Im am
20. April 2012 nachgereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom
4. April 2012 wurde eine "sonstige depressive Episode auf dem Hinter-
grund einer schwierigen psychosozialen Lage" diagnostiziert. Die Thera-
pie sei an H._______ delegiert worden und der Beschwerdeführer nehme
ein schlafförderndes Medikament ein.
4.7 In der Eingabe vom 18. September 2012 wird auf das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) hingewiesen und kriti-
siert, dieses habe bereits bei dessen Erlass am Mangel gelitten, dass es
vorwiegend auf Länderinformationen und -berichte gestützt worden sei,
die im Jahr 2010 erhoben und verfasst worden seien. Zwei Jahre später
präsentiere sich der rechtserhebliche Sachverhalt anders. In der Folge
wird ausführlich und in gewissen Bereichen ausschweifend bzw. das be-
reits in der Beschwerdeschrift und den bisherigen Eingaben geltend Ge-
machte wiederholend die allgemeine Lage in Sri Lanka – insbesondere
die Entwicklung nach der militärischen Niederlage der LTTE im Mai 2009
und deren Folgen für ehemalige LTTE-Kämpfer und -sympathisanten –
geschildert und der Schluss gezogen, das Grundsatzurteil entspreche
betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage und die asylrelevante
Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen
Gegebenheiten und müsse überarbeitet werden.
5.
5.1 Bezüglich der beantragten Offenlegung von Berichten und Länder-
analysen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustel-
len, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder
-analysen befinden, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im
D-4161/2011
Seite 21
Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonne-
nen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches
nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei an-
zuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen,
ist abzuweisen.
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März
2012 mitgeteilt, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise
5. bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellung-
nahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (Verfahren
…) zu den Akten genommen worden seien. Zudem erhielt er die Gele-
genheit, ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Wie bereits dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) zu entnehmen ist, ist
festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der er-
wähnten Zwischenverfügung und der folgenden Gelegenheit des Be-
schwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Be-
schwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist.
Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.
5.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe es unterlas-
sen, dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist anzusetzen, obwohl es
den Beweiswert der eingereichten Kopien von mehreren Dokumenten
verneint habe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer liess am
14. Oktober 2010 von einem im Asylverfahren bewanderten Rechtsanwalt
ein zweites Asylgesuch einreichen, in dem er eingestand, den schweize-
rischen Asylbehörden gegenüber unter einer falschen Identität aufgetre-
ten zu sein und unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund dieser
Ausgangslage musste sich das BFM nicht veranlasst sehen, dem Be-
schwerdeführer, dem die Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln zu-
kommt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), eine Frist anzusetzen. Dem Be-
schwerdeführer, der bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlief,
und auch seinem Rechtsvertreter, dessen Wissen er sich praxisgemäss
anrechnen lassen muss, musste bewusst sein, dass Beweismittel, wenn
immer möglich, im Original und vorzugsweise mit den Zustellumschlägen
einzureichen sind. Da das BFM seinen Entscheid über das Asylgesuch
vom 14. Oktober 2010 rund acht Monate später fällte, ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, die mit der Be-
schwerde vom 22. Juli 2011 eingereichten Originalbeweismittel bereits
während des erstinstanzlichen Verfahrens unaufgefordert nachzureichen.
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Seite 22
Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich nicht bemüht, die Originale
vorhandener Beweismittel umgehend zu beschaffen; dies zeigt sich auch
dadurch, dass er mit der Beschwerdeschrift – und damit über neun Mona-
te nach der Stellung seines zweiten Asylgesuchs – um Ansetzung einer
Frist zur Einreichung von Beweismitteln ersuchte, die er längst hätte an-
fordern und einreichen müssen.
5.4 In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung gebe
kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri
Lanka wieder, insbesondere zur Gefährdungssituation spezifischer Per-
sonengruppen, da das BFM nicht die aktuellen und relevanten Herkunfts-
länderinformationen zu Rate gezogen und damit die Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers verkannt habe. Aktuelle Länderinfor-
mationen hätte das BFM zwingend auch zur Frage heranziehen müssen,
inwiefern aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE inhaftierte, anschlies-
send wieder freigelassene Personen, Gefahr liefen, Opfer von extralega-
ler Gewalt oder Tötung zu werden. Dem ist zu entgegnen, dass das BFM
in der angefochtenen Verfügung ausführte, es verfolge die Entwicklung
der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig, und darauf hinwies, dass es
sich auf einer Dienstreise im Herbst 2010 vor Ort ein Bild über die aktuel-
le Situation verschafft habe. Des Weiteren führte es aus, es sei nach ein-
gehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deut-
lich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine
Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des
Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der
Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise nament-
lich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung
keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung
sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehör-
den ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es
sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung
handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum
Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Le-
bensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
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Seite 23
während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Le-
bensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das
BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der gene-
rellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer ab-
gewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von ei-
ner bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbe-
dürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bun-
desamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri
Lankas aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka aus den in der Verfü-
gung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen
Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Inwie-
fern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben
soll, ist in Anbetracht der vorstehend genannten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Das BFM weist in seiner Vernehm-
lassung zudem berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seit langen Jahren in Colombo lebte, weshalb er von der Praxisänderung
im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht direkt betroffen
ist. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011 vom 27. Okto-
ber 2011 (BVGE 2011/ 24) einlässlich mit der Situation in Sri Lanka be-
fasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte.
Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom
BFM vertretenen Auffassung an.
5.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das BFM hätte zu
den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln weitere Sach-
verhaltsabklärungen vornehmen müssen. Es hätte zumindest abklären
müssen, ob die von ihm eingereichte Karte der C._______, als (…) ge-
dient hätten. Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt werden, als
dass das im zweiten Asylverfahren genannte Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe der LTTE als Informant gedient – wie nachfolgend
auszuführen sein wird – in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz
vorgenommenen Würdigung als unglaubhaft zu werten ist. Die von ihm
eingereichten Beweismittel belegen – deren Echtheit vorausgesetzt – le-
diglich, dass er (…) arbeitete, nicht hingegen seine Informantentätigkeit
für die LTTE. Da das Bundesverwaltungsgericht diese Tätigkeit als un-
glaubhaft erachtet, erübrigen sich auch aus seiner Sicht weitere Abklä-
rungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers.
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Seite 24
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Beschwerde erho-
benen Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Gelegenheit
gehabt, seine Fluchtgründe in der nötigen Detailliertheit darzulegen, als
nicht überzeugend. Die bei der Anhörung vom 18. Mai 2011 anwesende
Hilfswerkvertreterin führte an, die eingeplante Zeit für die Anhörung habe
es nicht erlaubt, den Sachverhalt (bezüglich des 1. Asylgesuchs) vertieft
zu behandeln. Die Anhörung dauerte indessen gut viereinhalb Stunden,
während der es ihm durchaus möglich war, seine Asylgründe, die er im
Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geltend machte, vorzubringen.
Sowohl der Hilfswerkvertretung als auch der bei der Anhörung anwesen-
den Rechtsvertretung wurde es ermöglicht, ergänzende Fragen zu stel-
len, wovon kein Gebrauch gemacht wurde (act. B14/19 S. 14). Der Be-
schwerdeführer wurde gefragt, ob er alles ihm wichtig Erscheinende habe
sagen können, was er bejahte. Ebenso wurde er nach bisher noch nicht
erwähnten Gründen gefragt und nach erfolgter Rückübersetzung des bis-
herigen Protokolls wurden ihm zusätzliche Fragen – auch zur Arbeitstä-
tigkeit und den Aktivitäten für die LTTE – gestellt (act. B14/19 S. 16 f.).
Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits in seinem durch den Rechts-
vertreter eingereichten schriftlichen Asylgesuch vom 14. Oktober 2010
(act. B4/14) ausführlich zu seinen bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemachten Asylgründen, weshalb der Sachverhalt entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ausführung auch in dieser Hinsicht durchaus
rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör kann somit nicht erkannt werden.
5.7 Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; es hat ausführ-
lich dargelegt, wieso es zum Schluss gelangte, die erst im zweiten Asyl-
gesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft (vgl.
Ziff. 4.1). Aus den im vorliegenden Urteil dargestellten Erwägungen der
Vorinstanz geht genügend klar hervor, aufgrund welcher Überlegungen
das BFM zu seiner in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen
Einschätzung gelangte, so dass nicht nur eine sachgerechte Anfechtung
durch den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter,
sondern auch eine umfassende Beurteilung der Rechtmässigkeit durch
das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres möglich ist. Insofern gerügt
wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt,
worin die angebliche Unsubstanziiertheit und Widersprüchlichkeit der
Aussagen seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehe, ist festzuhalten,
dass das BFM in den gleichzeitig erlassenen Verfügungen betreffend die
Ehefrau und die Tochter ausgeführt hat, weshalb es deren Asylgesuche
D-4161/2011
Seite 25
abzulehnen hatte. Da die ganze Familie den gleichen Rechtsvertreter –
dessen Wissen der Beschwerdeführer sich anrechnen lassen muss – hat,
der in den drei Verfahren Beschwerde erhob und um Koordination der
Beschwerdeverfahren ersuchte, verfängt die Rüge, er könne zu diesem
Punkt der Verfügung nicht in abschliessender Weise Stellung nehmen,
nicht. Das BFM ist somit seiner Begründungspflicht in ausreichender
Weise nachgekommen.
5.8 Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt und seinen Entscheid rechtsgenüglich begründet. Wie
die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugs-
punkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als liquid zu
erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere
Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche
Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge
(namentlich die Durchführung einer zweiten Befragung des Beschwerde-
führers, Vornahme weiterer Abklärungen mittels Beizugs von COI, Echt-
heitsprüfung der eingereichten Beweismittel) sind daher abzuweisen.
5.9 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 5. September
2011 zudem den Beizug der bei der schweizerischen Botschaft in Colom-
bo liegenden Akten. Er beantragte bei der Botschaft ein Besuchervisum
und gab dort ein Arbeitszeugnis ab. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet den Beizug dieser Akten als nicht notwendig, da das Original des
Arbeitszeugnisses für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist und
nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus dem Antrag auf ein Besuchervisum
Sachverhaltselemente, die für sein Asylgesuch relevant wären, ergeben
sollten; der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
D-4161/2011
Seite 26
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat die schweizerischen Asylbehörden im ers-
ten Asylverfahren eingestandenermassen sowohl über seine Identität ge-
täuscht, als auch unwahre Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Zur
Begründung führt er unter anderem an, er habe seinen verstorbenen
Bruder nicht in Unannehmlichkeiten bringen wollen, da dieser den
schweizerischen Behörden versichert habe, er werde die Schweiz nach
Ablauf des Besuchervisums verlassen. Diese Begründung vermag inso-
fern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer die Schweiz damals
verliess und in Frankreich um Asyl nachsuchte. Sein erstes Asylgesuch in
der Schweiz stellte er am 11. Juli 2006, nachdem er zwei Tage zuvor wie-
der in die Schweiz eingereist sei. Inwiefern er seinen Bruder unter diesen
Umständen hätte in Unannehmlichkeiten bringen können, ist nicht ersicht-
lich. Des Weiteren wies das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf
hin, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Dezember 2008
verstarb, er es aber erst im Oktober 2010 – notabene nach der rechts-
kräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs – für nötig hielt, den
schweizerischen Asylbehörden gegenüber seine wahre Identität offenzu-
legen. Das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers, der die ihm
obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) im
ersten Asylverfahren flagrant verletzte, führt dazu, dass seine persönliche
Glaubwürdigkeit erheblichen Schaden erlitten hat. Inwiefern in der Be-
schwerde der Standpunkt vertreten wird, die Ausführungen über die Iden-
titätstäuschung in der angefochtenen Verfügung seien müssig, kann bei
dieser Ausgangslage nicht nachvollzogen werden.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Ehefrau und seine
Tochter seien aufgrund seiner Vergangenheit ins Visier der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden geraten und von diesen seinetwegen behelligt wor-
den. Aufgrund der Bedrohung seiner Familie habe er entschieden, seine
wahre Identität und die bisher verschwiegene Tätigkeit für die LTTE of-
D-4161/2011
Seite 27
fenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Vorbringen von
Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers indessen in Übereinstim-
mung mit dem BFM als nicht glaubhaft (vgl. die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-4159/2011 und D-4187/2011 vom heutigen Tag),
weshalb er aus den Aussagen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht
haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vielmehr wird einem Teil
seiner Vorbringen – nämlich der angeblichen aktuellen Suche nach ihm in
Colombo – die Basis entzogen.
6.4 Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen und den einge-
reichten Beweismitteln für die C._______ arbeitete und Arbeiten in der
Umgebung des D._______ verrichtete so wie auch Zutritt zu diesem hat-
te, versteht sich – insbesondere auch aufgrund seiner ethnischen Zuge-
hörigkeit – von selbst, dass er vor seiner Einstellung einer eingehenden
Sicherheitsprüfung unterzogen wurde. Daran ändert auch nichts, dass er
die Anstellung aufgrund der Empfehlung eines (…) erhalten habe. Bei der
Anhörung vom 18. Mai 2011 gab er an, die sri-lankischen Behörden hät-
ten Verdacht geschöpft und immer ein Auge auf ihn geworfen; er sei von
ihnen gesucht worden, als er seine Heimat verlassen habe. Wegen eines
Konflikts mit einem Nachbarn sei die Polizei oft gekommen und auch die
"Geheimpolizei" habe Fragen gestellt. Auch aufgrund seiner Herkunft sei
er den Behörden suspekt gewesen (act. B14/19 S. 8). Er sei oft mitge-
nommen und verhört worden und wenn jemand "Neues" sein Haus be-
sucht habe, sei er innerhalb weniger Minuten kontrolliert worden (act.
B14/19 S. 12). So wie der Beschwerdeführer die Lage darstellt, sei er
aufgrund seiner Herkunft, seiner Ethnie und den Besuchen von Unbe-
kannten ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Würde seine Sach-
verhaltsdarstellung den Tatsachen entsprechen, wäre er mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit von seinen Tätigkeiten für die C._______ entbun-
den und wohl zumindest eingehend befragt worden. Da er eigenen Anga-
ben gemäss regelmässig in der Nähe D._______ arbeitete und auch Zu-
gang zu diesem hatte, wäre er angesichts der damaligen Sicherheitslage
bei auch nur geringstem Verdacht von diesen Arbeiten abgezogen und
einer erneuten Prüfung unterzogen worden. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung ist die diesbezügliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung überzeugend und nicht zu beanstanden.
Nicht zutreffend hingegen ist die in der Beschwerde aufgestellte Behaup-
tung, es sei klar, dass die Behörden in der Zwischenzeit Kenntnis von
seinen Tätigkeiten (für die LTTE) hätten, da diese als unglaubhaft zu wer-
ten sind. Die ebenfalls in der Beschwerde vorgenommene Interpretation,
das BFM habe bloss die Grundlage für die Informantentätigkeit des Be-
D-4161/2011
Seite 28
schwerdeführers (nämlich seine Arbeitstätigkeit für …), nicht aber die In-
formantentätigkeit an sich angezweifelt, weshalb mit dem Ausräumen der
Zweifel an seiner Arbeitstätigkeit auch seine Informantentätigkeit belegt
sei, erscheint als sehr eigenwillig und entspricht keinesfalls der tatsächli-
chen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorin-
stanz.
6.5 Der Beschwerdeführer leitet eine ihm drohende Verfolgung auch dar-
aus ab, dass die Sicherheitsbehörden am 2. Februar 2011 bei einer
Hausdurchsuchung ihn belastendes Material, das er in seiner Wohnung
aufbewahrt habe, sichergestellt haben sollen. Da er eigenen Angaben
gemäss bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrmals von der Poli-
zei bzw. sogar der "Geheimpolizei" aufgesucht und behelligt worden sei,
weil ein Nachbar gemeldet habe, er erhalte Besuch von Unbekannten,
hätte er damit rechnen müssen, dass seine Wohnung durchsucht werden
könnte, weshalb er – sollte er im Besitz von belastendem Material gewe-
sen sein – dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits damals
hätte verschwinden lassen. Des Weiteren machte er geltend, er habe von
seiner Frau bereits im Jahr 2010 erfahren, dass die Sicherheitsbehörden
nach ihm suchten und seine Frau aufgesucht hätten. Auch dies soll ihn
indessen nicht dazu veranlasst haben, seine Ehefrau zu warnen und zu
beauftragen, das belastende Material zu vernichten, obwohl er ihr gegen-
über die geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE offengelegt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerde-
führers, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten ihn belastendes
Material sichergestellt, somit als unglaubhaft.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung im Ergebnis zu Recht auf die
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer geschlossen hat.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
D-4161/2011
Seite 29
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf
hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den
letzten Jahren verbessert hat, was auch in der Beschwerde nicht bestrit-
ten wird. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwi-
schen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch
gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsa-
mer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich aller-
dings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Presse-
freiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden
seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit ent-
sprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7)
und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Been-
D-4161/2011
Seite 30
digung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw.
regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im
Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben,
mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewie-
sene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr,
bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu
führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen dro-
hender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bil-
den schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risi-
kogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig un-
tersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinte-
resse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
7.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aktuellen
Suche nach dem Beschwerdeführer und der damit einhergehenden
Furcht vor Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher An-
haltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an-
gehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen,
dass er konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen bzw. diese in
namhafter Weise unterstützt zu haben. Den Akten können keine Anhalts-
punkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich poli-
tisch erkennbar betätigte, weshalb er auch insoweit das Interesse der Si-
cherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Die Tatsache, dass er
sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch
eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich
ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Fa-
milie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er
auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso
wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der in Colombo bzw. im Norden und Osten des Landes vor-
genommene Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante
Gefährdung erwächst, da er jahrelang in Colombo lebte und dort regist-
riert war. Die Registrierungspraxis ist den schweizerischen Asylbehörden
D-4161/2011
Seite 31
bekannt, es erübrigt sich, das Dossier aus dem Verfahren N (…), in dem
vom Rechtsvertreter ein entsprechendes Formular eingereicht worden
sei, beizuziehen. In der Stellungnahme vom 30. März 2012 und nochmals
in der Eingabe vom 18. September 2012 wird darauf hingewiesen, dass
die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die
tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich
ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag durchaus zutreffend sein,
ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Insofern
der Stellungnahme zu entnehmen ist, im Wohnquartier des Beschwerde-
führers sei seit dem Wechsel des zuständigen leitenden Polizeibeamten
die Präsenz ziviler Sicherheitskräfte verstärkt worden, ist – unbesehen
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – nicht ersichtlich, inwiefern dies-
bezüglich ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bestehen
müsste.
7.5 Die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in
Sri Lanka in den Eingaben des Beschwerdeführers – insbesondere jener
vom 18. September 2012 – haben keinen direkten Bezug zur Situation
des Beschwerdeführers, da das Vorbringen, er werde von den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden gesucht, als unglaubhaft zu werten ist,
und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren La-
geentwicklung nicht davon ausgeht, abgewiesene tamilische Asylge-
suchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei
zwangsrekrutiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund bestehender Akten erkannt und
in Haft genommen oder sogar getötet werde (vgl. S. 9 der Eingabe vom
18. September 2012), weist offensichtlich keinen konkreten Bezug zum
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf. Auch der Verweis auf frühe-
re Eingaben, in denen aufgezeigt worden sei, dass die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr mehr als nur einem "leisen Verdacht" auf beste-
hende LTTE-Verbindungen ausgesetzt wäre, weshalb sie eine Festnahme
riskieren würde (vgl. S. 18 der Eingabe vom 18. September 2012), lässt
zumindest den Eindruck entstehen, es werde auch an dieser Stelle nicht
auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Das Bundesverwaltungs-
gericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im
heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung vor Fällung eines Urteils in dieser
Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere
Lageentwicklung abzuwarten bzw. die in BVGE 2011/24 festgelegte Pra-
xis zu ändern.
D-4161/2011
Seite 32
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm kei-
ne begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt wer-
den. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde,
den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-4161/2011
Seite 33
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
D-4161/2011
Seite 34
keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe
an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Er hat unterstrichen, dass nicht in generel-
ler Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Dies ist – wie vorstehend auf-
gezeigt wurde – vorliegend nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht
berücksichtigt die Rechtsprechung des EGMR und verfolgt die Lageent-
wicklung in Sri Lanka stetig, indessen sieht es auch bezüglich der Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt keine
Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu grundsätzlich
zu modifizieren.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
D-4161/2011
Seite 35
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner aktuellen
Rechtsprechung davon aus, im Süden Sri Lankas und auch in der Ost-
und Nordprovinz – unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" –
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische
Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
9.4.3
9.4.3.1 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit dem
Jahr 1989 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 in Colombo. Er verfügt
über eine durchschnittliche Schulbildung und über Berufserfahrung. Auf-
grund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung
ist davon auszugehen, dass er sich wiederum in Colombo, wo seine Ehe-
frau und seine Kinder leben, niederlassen kann. Es ist davon auszuge-
hen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales
Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allen-
falls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Deshalb bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
9.4.3.2 Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______
vom 4. April 2012 wurde beim Beschwerdeführer eine sonstige depressi-
ve Episode auf dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage
diagnostiziert. Es werde durch die H._______ eine Therapie durchgeführt
und er nehme ein schlafförderndes Medikament ein. Dem ärztlichen
Zeugnis der H._______ vom 20. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer Sorgen um seine in Sri Lanka verbliebene Familie
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mache. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-
10 F32.1). Eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung
sei indiziert.
Die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im (ersten und) zweiten Asyl-
verfahren gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte, werden
von diesen als unglaubhaft gewertet. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet auch die von seiner Ehefrau und seiner Tochter in deren Verfahren
geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft, weshalb seine gegenüber
den ihn behandelnden Ärzten genannte Sorge um seine Angehörigen
aufgrund der von ihm genannten Gründe objektiv gesehen nicht nachvoll-
ziehbar ist. Soweit der Beschwerdeführer nach einer Wiedervereinigung
mit seiner Familie noch einer ärztlichen und medikamentösen Behand-
lung bedarf, kann ihm diese auch in Colombo gewährleistet werden. Den
Akten gemäss litt auch seine Ehefrau unter erheblichen psychischen
Problemen, die ihre vorübergehende Hospitalisierung erforderlich mach-
te. Allein der Umstand, dass der medizinische Versorgungsgrad in der
Schweiz denjenigen in Sri Lanka übersteigen dürfte, lässt den Wegwei-
sungsvollzug praxisgemäss nicht als unzumutbar erscheinen.
9.4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 37
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des sich
wegen der sich teilweise mehrfach wiederholenden Ausführungen in der
Beschwerde und den ergänzenden Eingaben ergebenden erhöhten Zeit-
aufwands für das Gericht sind diese auf insgesamt Fr. 1'200.– festzuset-
zen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Indessen wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis
auf das Beschwerdeverfahren (…) mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht
des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsver-
treters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen würden. Inso-
fern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt,
dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher
gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b
VGKE zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr.
900.– erscheint angemessen. Die Verfahrenskosten sind durch den ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– teilweise gedeckt und mit diesem
zu verrechnen. Fr. 300.– sind nachzubezahlen.
11.2 Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwä-
gungen des Urteils (…) ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren
zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in wel-
chen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fun-
giert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die
Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September
2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige
Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abge-
golten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren ist demnach keine Par-
teientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.– sind
nachzubezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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