B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4161/2012/mel
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 / N (…).
D-4161/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge Mitte Februar 2012 und gelangte zunächst via die Türkei und
Griechenland nach Italien. Am 2. Mai 2012 sei er von dort herkommend
im Zug illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wurde dort
am 9. Mai 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 12. Juli 2012 hörte
das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asyl-
gründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei 17 Jahre lang als Polizist tätig und zuletzt
(von 2004 bis 2006) (…) von B._______ gewesen. Im Zusammenhang
mit der Erschiessung von E._______ durch die Polizei (im Jahr 2004) sei
es zu Tatort- und Beweismittel-Manipulationen seitens der involvierten
Polizisten gekommen. Er sei damals auch an den Ermittlungen beteiligt
gewesen und sei von seinem Vorgesetzten dazu angehalten worden, Pro-
tokolle abzuändern. Sein Vorgesetzter sei in der Folge verhaftet worden
und im Gefängnis verstorben. Er selber sei ebenfalls ins Visier der Ange-
hörigen von E._______ geraten. Ausserdem sei er von F._______ behel-
ligt worden, welcher damals TV-Journalist gewesen sei und eine Sendung
über die Erschiessung von E._______ gemacht habe, wobei er die Fak-
ten falsch dargestellt habe. F._______ habe damals von ihm verlangt, er
solle im Sinne einer Tatortmanipulation eine Waffe in das Auto des Opfers
E._______ legen. Als er sich geweigert habe, sei F._______ wütend auf
ihn geworden. F._______, welcher heute (…) sei, wolle ihn als lästigen
Zeugen dieser Machenschaften eliminieren. In diesem Zusammenhang
seien zwischen Ende 2004 und Juni 2006 drei Attentate auf ihn verübt
worden. F._______ habe ausserdem einen Agenten engagiert, welcher
versucht habe, ihn zu einer Amtsmissbrauchshandlung zu provozieren.
Im Juni 2006 sei er dann zu Unrecht wegen Amtsmissbrauchs und Nöti-
gung verhaftet und angeklagt worden, die Verurteilung sei im Dezember
2006 erfolgt. Er habe gegen das Urteil erfolglos appelliert. Nach der Haft-
entlassung im Juni 2011 habe er festgestellt, dass er ständig überwacht
werde. Vor seinem Haus habe immerzu ein Auto des Special Operations
Department (SOD) gestanden. Sein Telefon sei abgehört und Personen,
D-4161/2012
Seite 3
zu denen er Kontakt gehabt habe, seien von der Polizei befragt worden.
Im August 2011 habe er einen Anruf von G._______ von der General-
staatsanwaltschaft erhalten. Dieser habe ihm geraten das Land zu ver-
lassen, ansonsten mit ihm und seiner Familie abgerechnet werden würde.
Im Dezember 2011 habe er H., den (…), auf einem See in einem Boot ge-
troffen. H._______ habe ihn gewarnt, er solle das Land verlassen, sonst
werde ihm etwas Schlimmes geschehen. Er habe ihm namentlich gesagt,
F._______ möge ihn nicht. H._______ sei ebenso wie er selber ein Klas-
senkamerad von Staatspräsident Michail Saakashwili gewesen und arbei-
te nun für dessen Regierung. Er (der Beschwerdeführer) sei bereits der
fünfte ehemalige Klassenkamerad, den Saakashwili habe inhaftieren las-
sen; warum wisse er aber nicht. Nach diesen Vorfällen und Warnungen
habe er sein Zuhause kaum mehr verlassen. Er habe auch nicht arbeiten
können. Seine Angehörigen und Freunde seien aufgrund dieser Vorfälle
ebenfalls gestresst gewesen. Infolge dieser unhaltbaren Situation sei er
im Februar 2012 aus Georgien ausgereist. Er befürchte, im Falle einer
Rückkehr nach Georgien erneut inhaftiert oder gar umgebracht zu wer-
den.
A.c Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbrin-
gen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte (Inland-
pass), eine Urteilsbestätigung (inkl. Übersetzung), eine Bestätigung be-
treffend seine Tätigkeit bei der Polizei (inkl. Übersetzung), Geburtsurkun-
den der Kinder, Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Verurteilung und
Haftverbüssung (inkl. Übersetzung), Unterlagen betreffend einen Berufs-
unfall (inkl. Übersetzung), eine Berufsauszeichnung sowie Zeitungsartikel
betreffend den Erhalt dieser Auszeichnung (inkl. Übersetzung) und einen
kurzen Auszug aus einem Buch von Lali Moroshkina (englische Überset-
zung).
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 – eröffnet am 25. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaub-
haft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingsei-
genschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 8. August 2012 (Datum Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefoch-
D-4161/2012
Seite 4
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutre-
ten. Sodann sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie
ein Internetausdruck eines Artikels von
vom 26. Februar 2011 bei.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 wurde eine Bestätigung des Sozial-
dienstes des Kantons D._______ betreffend den Bezug von Sozialhilfe
nachgereicht.
E.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
20. August 2012 auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel
(Unterlagen zu seiner Verurteilung in Georgien) nachzureichen. Ausser-
dem verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Mit Eingabe vom 28. August 2012 reichte der Beschwerdeführer die an-
gekündigten Gerichtsdokumente (in Kopie; inkl. Übersetzung) zu den Ak-
ten.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht.
D-4161/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung
des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge unter
anderem, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Wie
bereits in der Verfügung vom 20. August 2012 festgestellt worden war, ist
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits eingetreten
und hat dieses materiell geprüft, weshalb auf den entsprechenden Be-
schwerdeantrag infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4161/2012
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
urteilung und nachfolgende Inhaftierung sei nicht asylrelevant. Es sei
grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, ausländi-
sche Gerichtsentscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
Ausserdem fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise für die vom Be-
schwerdeführer behauptete Unrechtmässigkeit des Gerichtsverfahrens.
Da er vor Gericht von einem Anwalt vertreten worden sei, sei anzuneh-
men, dass er dem Gericht seine gegen die Anklage sprechenden Argu-
mente habe darlegen können. Es lägen auch keine objektiven Anhalts-
punkte dafür vor, dass das Gericht die fraglichen strafrechtlichen Normen
rechtswidrig angewendet habe. Das Urteil sei durch eine höhere Instanz
überprüft worden, wobei das Strafmass um drei Monate verkürzt worden
sei. Nichts deute auf ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren hin. Be-
zeichnenderweise habe der Beschwerdeführer lediglich Bestätigungen
betreffend die Verurteilung und Haftverbüssung eingereicht, nicht jedoch
die Urteile selber, was darauf hindeute, dass in den Urteilen für den Be-
schwerdeführer ungünstige und seinen Darlegungen widersprechende
Feststellungen enthalten seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach die Anklage gegen ihn konstruiert und das Gerichtsverfahren
D-4161/2012
Seite 7
manipuliert gewesen sei, finde in den Akten keine Stütze. Seine Vorbrin-
gen seien daher nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Gerichtsent-
scheides in Frage zu stellen. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Verurteilung rechtsstaatlich legitim gewesen sei, weshalb ihr keine Asylre-
levanz zukomme. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner Verfolgung nach der Haftentlassung im Juni 2011 seien
teilweise nachgeschoben und ausserdem widersprüchlich und realitäts-
fremd. Sie würden den Eindruck einer erfundenen, konstruierten Verfol-
gungsgeschichte erwecken und seien daher nicht glaubhaft. Die Flücht-
lingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM sodann als zulässig,
zumutbar und möglich.
5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht in
die Schweiz gekommen, um eine Revision des ihn verurteilenden Ge-
richtsurteils zu erlangen, sondern weil er in Georgien in Gefahr sei. Es
seien bereits mehrere Polizisten, welche Vorsteher von Polizeideparte-
menten gewesen seien, ermordet worden oder hätten sich unter merk-
würdigen Umständen im Gefängnis das Leben genommen. Daraus sei
ersichtlich, dass auch sein Leben in akuter Gefahr sei, was zweifellos
asylrelevant sei. Bezüglich seiner Verurteilung sei darauf hinzuweisen,
dass die Judikative in Georgien im damaligen Zeitpunkt nicht unabhängig
gewesen sei. Selbstverständlich stehe in den Urteilen Ungünstiges über
ihn, allerdings könne ihm dies nicht schaden, da die Gerichtsverfahren
unfair gewesen seien und daher nicht anzunehmen sei, dass in den Urtei-
len die Wahrheit stehe. Er werde die Urteile jedenfalls noch beschaffen
und nachreichen. Entgegen der Auffassung des BFM garantiere sodann
auch eine anwaltliche Vertretung und das Vorhandensein einer Be-
schwerdeinstanz nicht ein faires Gerichtsverfahren. Der Beschwerdefüh-
rer führt im Weiteren aus, er sei durch zwei verschiedene Freunde ge-
warnt worden. Ein Widerspruch bestehe diesbezüglich nicht. Er habe ver-
sucht, sich in den Anhörungen kurz zu fassen, weshalb es möglich sei,
dass er in der ersten Befragung etwas geschildert habe, was er in der
zweiten Befragung dann weggelassen habe und umgekehrt. Das BFM
werfe ihm auch vor, er habe die Verhaftung seiner Mitschüler im ersten
Interview nicht erwähnt. Ob er es erwähnt habe oder nicht sei jedoch
nicht relevant, da mehreren öffentlichen zugänglichen Berichten zu ent-
nehmen sei, dass ehemalige Klassenkameraden des Präsidenten verhaf-
tet worden seien. Der der Beschwerde beiliegende Bericht zeige eben-
falls, dass der Präsident diejenigen Kameraden, welche er möge, bevor-
zuge, während er diejenigen, die er nicht möge, benachteilige. Hinsicht-
D-4161/2012
Seite 8
lich der Bemerkung des BFM, wonach er sich mit seiner Flucht Zeit ge-
lassen habe, sei festzuhalten, dass er zunächst Geld und Dokumente für
die Ausreise habe auftreiben müssen und sich ausserdem noch medizi-
nisch habe behandeln lassen müssen, da seine Gesundheit während der
Inhaftierung gelitten habe. Aus den genannten Gründen seien seine Asyl-
vorbringen nachvollziehbar. In Georgien drohe ihm der Tod. Er sei Zeuge
verschiedener Unrechtmässigkeiten seitens der Polizei geworden, sei je-
doch selbst nicht daran beteiligt gewesen. Im Jahr 2005 sei E._______
durch die Polizei getötet worden. Er sei in diesem Zusammenhang vom
Pressesprecher der Polizei, F._______, aufgefordert worden auszusagen,
die Polizei habe ein Maschinengewehr im Auto von E._______ gefunden.
Er habe dies jedoch abgelehnt. Er wisse, dass es in diesem Fall zu einem
getürkten Verfahren gekommen sei. Er könne mit seinem Wissen vielen
Menschen in Georgien schaden. Man wolle ihn loswerden. Daher habe er
dort keine Chance zu überleben. Die Menschen, welche ihn töten wollten,
gehörten zur Regierung und zum Polizeiapparat, weshalb er in Georgien
keinen Schutz erwarten könne. Seine Vorbringen seien daher durchaus
asylrelevant. Da er somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ihm Asyl
zu gewähren. Zumindest sei jedoch der Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig zu erachten.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1 Aufgrund der Aktenlage, namentlich unter Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente (Bestätigungen so-
wie Urteile) ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2006 wegen Amts-
missbrauchs (beziehungsweise passiver Bestechung/Nötigung) erstin-
stanzlich zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und drei Monaten ver-
urteilt wurde. Die Beschwerdeinstanz reduzierte das Strafmass auf fünf
Jahre. Nachdem der Beschwerdeführer diese Strafe vollumfänglich ver-
büsst hatte, wurde er am 21. Juni 2011 aus der Vollzugsanstalt entlassen.
Weitere, allenfalls noch hängige Strafverfahren respektive Anzeigen ge-
gen den Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Es ist daher nicht da-
von auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft mit einer weiteren straf-
rechtlichen Verfolgung und entsprechenden Verurteilungen und (Haft-)
Strafen zu rechnen hat. Im Weiteren ist zwar nicht von der Hand zu wei-
sen, dass das georgische Justizsystem insbesondere hinsichtlich der
Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter nicht über alle
Zweifel erhaben ist. Bereits in den 1990er-Jahren wurden jedoch umfas-
D-4161/2012
Seite 9
sende Rechts- und Gerichtsreformen eingeleitet, deren Ziel es unter an-
derem ist, dieses Defizit zu eliminieren. Diese Reformen respektive deren
Implementierung dauern nach wie vor an; Georgien wird dabei nament-
lich von Deutschland intensiv unterstützt. Wichtige Fortschritte in Bezug
auf die Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfahren wurden insbesondere
durch die Schaffung eines unabhängigen Verfassungsgerichts im Jahr
1996, die Einführung eines Justizrates im Jahr 1998 sowie dessen Re-
form im Jahr 2006, die Entlassung sämtlicher Richter im Jahr 1999 und
darauffolgende Neubesetzung dieser Positionen, die gesetzliche Rege-
lung der Kommunikation mit Richtern im Jahr 2007 sowie die Einführung
einer Richterausbildung an der georgischen Justizhochschule, ebenfalls
im Jahr 2007, erreicht. Angesichts dieser positiven Entwicklung ist grund-
sätzlich und in Ermangelung anderweitiger konkreter Hinweise davon
auszugehen, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Verurteilung des Be-
schwerdeführers im Jahr 2006 respektive im Appellationsverfahren im
Jahr 2007 das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit bereits Anwendung fand
und insbesondere die Gerichte beziehungsweise die Richter mehrheitlich
unabhängig waren. Derartige anderweitige Hinweise, wonach – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird – die Anklage gegen ihn kon-
struiert gewesen und er zu Unrecht in einem unfairen Gerichtsverfahren
verurteilt worden sei, sind in den Akten nicht zu finden. Anhand der einge-
reichten Unterlagen ist vielmehr festzustellen, dass im Rahmen des Straf-
verfahrens ein Beweisverfahren durchgeführt wurde, dass der Beschwer-
deführer sich mit Hilfe einer Rechtsvertretung gegen die Anklage verteidi-
gen konnte, wobei er sich jedoch offenbar schuldig bekannte, und dass
das erstinstanzliche Urteil in einem Rechtsmittelverfahren überprüft wur-
de, wobei das Strafmass reduziert wurde. Hingegen enthalten die einge-
reichten Gerichtsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass es sich
um eine fingierte Anklage gehandelt hätte oder dass die Gerichtsverfah-
ren unfair respektive entgegen allgemeiner rechtsstaatlicher Prinzipien
vonstattengegangen wären. Die entsprechenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers sind daher als haltlos zu bezeichnen. Demzufolge ist
davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung
aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgte und nicht aus einem Motiv
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weshalb diese Verfolgung als nicht asyl-
relevant zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für
vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren. Die Asylrelevanz der geltend gemach-
ten Strafverfolgung und -verbüssung ist auch aus diesem Grund zu ver-
neinen.
D-4161/2012
Seite 10
6.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei nach seiner
Haftentlassung Ende Juni 2011 vom Geheimdienst verfolgt worden. Aus-
serdem sei er gewarnt worden, wenn er das Land nicht verlasse, werde
ihm Schlimmes widerfahren. Diese Vorfälle seien letztlich fluchtauslösend
gewesen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerde-
führer zwischen Ende Juni 2011 und seiner Ausreise im Februar 2012
keinen ernsthaften, das heisst für eine allfällige Bejahung der Asylrele-
vanz ausreichend intensiven Nachteilen ausgesetzt war. Die von ihm
konkret erlittenen Nachteile beschränkten sich seinen Angaben zufolge
auf die Beschattung durch den SOD, die Abhörung seines Telefons und
die Befragung seiner Bekannten durch die Sicherheitskräfte. Die entspre-
chenden Vorbringen sind darüber hinaus äusserst unsubstanziiert ausge-
fallen und sind daher wenig glaubhaft. Wie das BFM sodann zu Recht
bemerkt hat, machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm gegen-
über ausgesprochenen Warnungen unterschiedliche Angaben, was zu
Zweifeln an deren Glaubhaftigkeit führt. Während er in der Erstbefragung
aussagte, er sei im August 2011 von einem Mitarbeiter der General-
staatsanwaltschaft telefonisch gewarnt worden, gab er in der Direktanhö-
rung an, der (…), H._______, habe ihn anlässlich eines Treffens im De-
zember 2011 gewarnt. Der Einwand in der Beschwerde, wonach er von
beiden Personen kontaktiert worden sei und anlässlich der beiden Befra-
gungen wohl unter dem Eindruck der knappen Zeit die eine respektive die
andere Person nicht erwähnt habe, überzeugt nicht. Insbesondere wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das für seine Ausreise
angeblich ausschlaggebende Treffen mit H._______ im Dezember 2011
bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, hätte dieses tatsächlich statt-
gefunden. Dieses angebliche Geheimtreffen mit H._______, welches den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge in einem Boot auf dem Lisi-See
stattgefunden hat, erscheint im Übrigen konstruiert, realitätsfremd und
daher wenig glaubhaft. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers
handelt es sich bei H._______ zudem nicht um den (…) von B._______
(dieser heisst I._______ ), sondern um einen Angestellten des Departe-
ments für Soziales und Kultur (vgl.
). Der Be-
schwerdeführer bringt ausserdem vor, seit dem Fall E._______ sei
F._______ sein Feind und versuche ihm zu schaden. F._______ wolle ihn
als unliebsamen Zeugen der Machenschaften im Zusammenhang mit
dem Fall E._______ eliminieren, und auch Präsident Saakashwili – ein
ehemaliger Klassenkamerad – wolle ihn loswerden. Diesbezüglich ist zu-
nächst festzustellen, dass den Akten keine konkreten und glaubhaften
Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in irgend-
D-4161/2012
Seite 11
einer Funktion in den Fall E._______ involviert war. Objektive Anhalts-
punkte für eine irgendwie geartete Verbindung zwischen dem Beschwer-
deführer und F._______ sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das unsubstanzi-
ierte und durch nichts belegte Vorbringen, wonach F._______ ihm nach
dem Leben trachte, erscheint daher unglaubhaft. Da der Beschwerdefüh-
rer geltend macht, seine Feinde seien in der Regierung und im Polizeiap-
parat zu suchen, ist überdies davon auszugehen, dass er längst umge-
bracht worden wäre, falls jemand tatsächlich diese Absicht hätte, zumal
der Beschwerdeführer fünf Jahre in einer staatlichen Vollzugsanstalt ver-
bracht hat, wo es wohl ein Leichtes gewesen wäre, ihn unauffällig beseiti-
gen zu lassen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind als abstru-
se Verschwörungstheorien ohne jeglichen Realitätsbezug zu betrachten
und sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begrün-
den.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft sind.
Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylre-
levante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, wes-
halb das Vorliegen einer aktuellen, asylrelevanten Verfolgungsfurcht zu
verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdig-
ten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher ein-
zugehen ist. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-4161/2012
Seite 12
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Per-
sonen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Geor-
gien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
D-4161/2012
Seite 13
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass
ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungs-
vollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien ist festzustellen, dass
es Anfang der 1990-er Jahre sowie im August 2008 zu bewaffneten Aus-
einandersetzungen zwischen russischen und georgischen Kampfverbän-
den in den georgischen autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien
gekommen und der Status dieser zwei Gebiete nach wie vor ungelöst ist.
In Georgien herrscht indessen landesweit weder eine Bürgerkriegssituati-
on noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
8.3.2 Im Weiteren liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es
handelt sich beim Beschwerdeführer um einen 46-jährigen Mann aus
B._______, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Proble-
men leidet. Er hat eine gute Ausbildung genossen (u.a. Jura-Studium und
Polizeischule) und war vor seiner Ausreise aus Georgien 17 Jahre lang
im Polizeiberuf tätig. Zwar dürfte es ihm angesichts seiner strafrechtlichen
Verurteilung nicht leicht fallen, erneut eine Anstellung im Polizeidienst zu
erhalten, hingegen ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner
Ausbildung und Erfahrung sowie seiner Kontakte ohne weiteres möglich
sein sollte, innert nützlicher Frist eine anderweitige Erwerbstätigkeit zu
D-4161/2012
Seite 14
finden, allenfalls bei einer privaten Sicherheitsfirma. Der Beschwerdefüh-
rer verfügt im Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz (insbesondere seine Schwester sowie seine Schwiegereltern),
welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Ange-
sichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich demnach
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber auf-
grund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbedürftigkeitserklä-
rung vom 9. August 2012) und die Beschwerde nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. den entsprechenden Antrag in der
Beschwerde) ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rech-
te notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes
D-4161/2012
Seite 15
bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c
S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das
vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).
Ausserdem geht es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesent-
lichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirk-
samen Beschwerdeführung sind daher besondere Rechtskenntnisse im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in
den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tat-
sächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende
Verfahren hat sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als
besonders komplex erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4161/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG)
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: