B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4161/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Dezem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 21. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 31. Mai
2017 statt.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er als ethnischer Hazara
diskriminiert worden sei und aufgrund des Krieges nicht in seinem Heimat-
dorf habe leben können.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 (Eröffnung am 22. Juni 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damali-
gen Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern vier und
fünf der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut.
F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer das
Gericht über einen Wechsel seiner Rechtsvertretung und machte geltend,
dass medizinische Abklärungen im Gange seien.
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G.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 wurden dem Gericht ein weiterer Mandats-
wechsel angezeigt und ergänzende Ausführungen zu seinem Gesund-
heitszustand sowie dem Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2018 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 28. November 2018
replizierte.
I.
Am 4. Dezember 2018 wurde ein aktueller Arztbericht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integ-
rationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, son-
dern bei begünstigenden Faktoren als zumutbar erkannt werden könne.
Der Beschwerdeführer habe die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in
Kabul gelebt. Dort habe er mit seinem ältesten Bruder und dessen Familie
in einem Miethaus zusammengelebt. In Kabul würden ferner zahlreiche
Onkel mit ihren Familien leben. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre als
Aushilfe in einer Autowerkstatt gearbeitet und habe ausgeführt, finanziell
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über die Runden gekommen zu sein. Er sei jung und soweit aus den Akten
ersichtlich gesund, weshalb gesamthaft betrachtet das Vorliegen begüns-
tigender Umstände zu bejahen sei.
6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
sich die Sicherheitslage in Afghanistan – speziell auch in Kabul – ver-
schlechtert habe, weshalb sich die Frage aufdränge, ob der Wegweisungs-
vollzug nach Afghanistan nicht generell als unzumutbar zu erachten sei.
6.4 In der Eingabe vom 11. April 2018 wurde ergänzend ausgeführt, dass
der Bruder des Beschwerdeführers in Kabul seit Längerem nur noch selten
Arbeit finde und deshalb in finanzielle Not geraten sei. Er habe deshalb
zwei seiner drei Zimmer untervermietet und wohne mit seiner Familie im
dritten Zimmer, weshalb es nicht zumutbar sei, dass er dort auch seinen
Bruder aufnehme.
6.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Beschwerdefüh-
rer nebst seinem Bruder über zahlreiche weitere Verwandte in Kabul ver-
füge, welche im selben Quartier wie der Bruder leben würden. Somit sei
anzunehmen, dass auch jemand anderes aus dem Verwandtenkreis den
Beschwerdeführer aufnehmen und unterstützen könnte, bis dieser wirt-
schaftlich wieder selbständig sei.
6.6 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, dass der Kontakt zu sei-
nem Bruder abgebrochen sei. Auch zu seinen anderen Verwandten habe
er keinen Kontakt mehr. Bereits während seiner Zeit in Kabul habe er mit
diesen nicht viel zu tun gehabt und heute, bald drei Jahre nach seiner Aus-
reise, habe er keinen Bezug mehr zu ihnen. Er könne nicht mit Gewissheit
sagen, dass diese noch in Kabul wohnhaft seien. Aufgrund der wirtschaft-
lichen Situation in Kabul sei zu vermuten, dass auch die übrigen Verwand-
ten nicht in der Lage wären, ihn zu unterstützen. Ferner sprächen auch
medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit.
6.7 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle
Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
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als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und
somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen
sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Si-
tuation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert
zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheits-
lage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu be-
zeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen.
Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und dem-
nach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Re-
gel könne jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Fak-
toren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumut-
barkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Re-
ferenzurteil E. 8.2 bis 8.4).
6.8 Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen
jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem
Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundver-
sorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten
oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirt-
schaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht
von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in
der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine
Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul ge-
lebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch
grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über wel-
che Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise
inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Ar-
beit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne.
Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe
es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in
jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
6.9 Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise drei Jahre in Kabul ge-
lebt (vgl. act. A6 S. 4). Dort verfügt er über diverse Verwandte. Zum einen
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lebt dort sein Bruder zusammen mit seiner Ehefrau und drei Töchtern (vgl.
act. A18 F25), mit welchen er vor seiner Ausreise in einer gemieteten Drei-
zimmerwohnung zusammengelebt habe (vgl. act. A18 F21). Sein Bruder
arbeite als Taglöhner (vgl. act. A18 F26 f.). Der Beschwerdeführer be-
schrieb die wirtschaftliche Situation von ihm und der Familie seines Bru-
ders als „okay, es war nicht viel, es war auch nicht wenig“ (vgl. act. A18
F31). Darüber hinaus würden fünf Onkel in Kabul leben und arbeiten (vgl.
act. A18 F33 bis F36). Ferner seien auch diverse Cousins in Kabul wohn-
haft (vgl. act. A18 F41), während er zu Freunden in Kabul keinen Kontakt
mehr pflege (vgl. act. A18 F37).
Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 11. April 2018 geltend,
dass sich die wirtschaftliche Situation und die Wohnverhältnisse seines
Bruders verschlechtert hätten. Weiter ergänzte er in der Eingabe vom
28. November 2018, dass er zu seinen Onkel und Cousins bereits in Kabul
kaum Kontakt gepflegt habe und dieser seit seiner Ausreise gänzlich ab-
gebrochen sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ist stark in Zweifel
zu ziehen, zumal sie den Anschein erwecken, dass es sich dabei lediglich
um ein Zurechtrücken des Sachverhalts handelt. Dafür spricht, dass die
jeweiligen Veränderungen nicht spontan, sondern erst auf entsprechende
Ausführungen des SEM eingebracht worden sind. So äusserte sich der Be-
schwerdeführer in der Eingabe vom 11. April 2018 nicht zu seinen Onkel
und Cousins, sondern nur zu seinem Bruder, während die Ergänzungen
hinsichtlich der Ersteren erst nach entsprechenden Ausführungen des
SEM in der Replik erfolgten. Eine gewisse Relativierung der Tragfähigkeit
des Beziehungsnetzes ergibt sich jedoch aus dem Arztbericht vom 18. Juli
2018. Dort wird ausgeführt, dass das Verhältnis zu seinem Bruder ange-
spannt sei, da dieser auch ihm gegenüber regelmässig gewalttätig gewe-
sen sei. Es ist zwar nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer diesen
Umstand gegenüber den Asylbehörden nie zum Ausdruck brachte, es be-
stehen jedoch keine Gründe, die Anamnese im Arztbericht anzuzweifeln.
Zu seiner eigenen beruflichen Situation in Kabul machte der Beschwerde-
führer geltend, für zwei (gemäss S. 2 des Arztberichts vom 18. Juli 2018
drei) Jahre in einer Autowerkstatt gearbeitet und dabei rund 300 Afghani
pro Woche verdient zu haben (vgl. act. A18 F30 und F63). Gemäss Arzt-
bericht sei er zuvor Landwirt gewesen (vgl. Arztbericht vom 18. Juli 2018
S. 2).
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In medizinischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer eine mittelgra-
dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Kopfschmerzen diagnosti-
ziert.
In Gesamtwürdigung dieser Elemente ist das Vorliegen begünstigender
Faktoren zu verneinen. Vorauszuschicken gilt, dass der Beschwerdeführer
nicht sein ganzes Leben, sondern lediglich die letzten drei Jahre vor der
Ausreise in Kabul gelebt hat, weshalb an das Vorliegen begünstigender
Faktoren erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer
verfügt zwar über Berufserfahrung sowie über ein breites Beziehungsnetz,
welches jedoch durch innerfamiliäre Konflikte belastet zu sein scheint. Fer-
ner leidet er an psychischen Problemen. In Anbetracht des lediglich drei-
jährigen Aufenthalts in Kabul sowie der medizinischen Leiden und des mit
Vorbehalten versehenen Beziehungsnetzes liegen – in Anbetracht der
strengen Anforderungen – keine hinreichend begünstigenden Faktoren vor,
weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen ist.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern vier und
fünf der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom
28. November 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 7,5 Stunden sowie die
Spesenpauschale erweisen sich als angemessen. Die Parteientschädi-
gung beläuft sich somit – inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE – auf insgesamt Fr. 1‘795.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2017 wer-
den aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘795.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: