B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-416/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration – BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – Staatsangehörige Afghanistans tadschikischer
Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 2. März 2013
und sei über Dubai, Österreich und Frankreich am 26. März 2013 in die
Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am
17. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 21. Mai 2013
wurde sie vertieft und am 5. Juni 2013 ergänzend zu ihren Asylgründen
angehört.
B.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei aus B._______,
wo sie – nach einem Studium in C._______ – von 2008 bis 2010 für [Ar-
beitgeberin] tätig gewesen sei. Danach habe sie von Januar 2011 bis März
2012 als [Beruf] für eine internationale Organisation ([…] in D._______ ge-
arbeitet. Im März 2012 sei sie nach B._______ versetzt worden, wo sie bis
zu ihrer Ausreise in der [Abteilung] gearbeitet habe. Ihre Eltern und ihre
Geschwister lebten in B._______.
Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, sie sei aufgrund von
zwei Problemen ausgereist. Ein Grund liege darin, dass sie wegen ihres
beruflichen Engagements im Bereich Frauenrechte immer wieder bedroht
worden sei. Im Oktober 2011 und im Februar 2012 habe sie zwei Droh-
briefe erhalten. Daraufhin habe sie ihre Versetzung beantragt. Während
eines Seminaraufenthalts ausserhalb der Stadt sei ihr von einem Kollegen
mitgeteilt worden, ihre Nachbarin sei tot aufgefunden worden. Diese sei mit
ihr verwechselt worden. Zudem sei es zu drei Anschlägen gekommen, die
unter anderem auch ihrer Organisation gegolten hätten. Nach ihrer Verset-
zung in eine andere Stadt habe sie von weiteren Nachforschungen der Ta-
liban über ihre Aktivitäten erfahren und sich nicht mehr sicher gefühlt. Das
zweite Problem sei aufgrund ihrer Ablehnung eines Heiratsantrags eines
Kommandanten (eines ehemaligen Warlords) entstanden. Mehrere Män-
ner hätten deshalb einen ihrer Angehörigen in B._______ in ein Auto ge-
drängt und damit gedroht, sie zu entführen und zur Heirat zu zwingen.
Nach erneuter Brautwerbung habe ihre Familie den Kommandanten unter
Vorwänden hinhalten können, bis sie ihre Ausreise habe organisieren kön-
nen.
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Zur Stützung ihrer Angaben reichte sie ihre Identitätskarte (Tazkara), zwei
Badges der Organisation inklusive Stellenbezeichnung, eine Versiche-
rungskarte, Kopien von einem Universitätsdiplom, von einer Kursbestäti-
gung und von zwei Drohbriefen zu den Akten.
C.
Nach ihrer Eheschliessung am (…) in der Schweiz legte die Vorinstanz das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit jenem ihres Ehemannes zu-
sammen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin und ihr Mann würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde. Ihr in der Schweiz geborenes Kind wurde in die vorläufige Auf-
nahme mit einbezogen. Auf die Begründung der Vorinstanz wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 1 – 3 des Dis-
positivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Ziffer 4 des Dispositivs aufzuheben
und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die
Kostenvorschusserhebung beantragt, sowie die Beiordnung ihres Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG gut, ordnete die amtliche Verbeiständung der Beschwer-
deführerin durch ihren bisherigen Rechtsvertreter an und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift und hielt an der angefochtenen Verfügung fest.
H.
Mit Replik vom 23. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
I.
Am (…) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren und vom
SEM am (…) in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen.
J.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin ak-
tuelle Hinweise auf die rechtliche und gesellschaftliche Situation von
Frauen in Afghanistan zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 5
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der Rechts-
begehren und deren Begründung die Frage der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung in Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerin. Demgegenüber ist die Ablehnung des originären Asylgesuchs des
Ehemannes der Beschwerdeführerin unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin enthielten Unstimmigkeiten in Bezug auf die drohende
Zwangsverheiratung und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des
Handelns widersprechen. Da ihre Vorbringen den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht genügten, sei deren Asylrelevanz nicht weiter zu
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Seite 6
prüfen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban
aufgrund ihrer Berufsausübung hielt die Vorinstanz fest, dass kein genü-
gend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht vorliege. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede ge-
stellt, dass sie aufgrund ihres Engagements in D._______ Anfeindungen
und eventuell auch Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Ihren Aussagen
sei indes nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund dieser Drohungen Afgha-
nistan verlassen habe. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dass sie
nach ihrer Versetzung nach E._______ für eine andere Abteilung gearbei-
tet habe und sehr zufrieden gewesen sei. Sie habe nie das Dienstfahrzeug
benutzt und sich von ihrem Vater zur Arbeit bringen lassen. Alles sei wun-
derbar gewesen, sie habe sich aber nicht sicher gefühlt. Auf Dienstreisen
habe sie fliegen müssen, da der Landweg unsicher gewesen sei. Ihre Schil-
derungen enthielten keine Hinweise auf weitere Probleme wegen ihres En-
gagements für Frauenangelegenheiten. Die sicherheitsbedingte Restrik-
tion treffe auf sie nicht mehr zu als auf andere Angestellte der internationa-
len Organisation. In der Anhörung habe sie ebenfalls die Vorkommnisse
mit dem Kommandanten als eigentliche Ursache für ihre Ausreise genannt.
Auf die wiederholten Nachfragen, ob es in E._______ in Bezug auf ihre
Arbeit noch zu Vorfällen gekommen sei, habe sie geantwortet, dass sie
Angst gehabt habe und man sie auch in E._______ gesucht habe. Sie sei
jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zur Suche nach ihr
zu machen. Zudem habe sie verneint, dass die Taliban nach ihr gesucht
hätten. Ferner habe sie drei Selbstmordanschläge genannt, die indessen
nicht ihr gegolten hätten, sondern dem Provinzvorsteher von D._______
und der (…) generell. Daraus resultiere, dass kein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen aufgrund ihrer Tätigkeit
und ihrer Ausreise bestanden habe. Da die Vorbringen den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht standhielten, erübrige sich die Prüfung der Glaub-
haftigkeit.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde entgegnete die Beschwerde-
führerin, sie sei aufgrund ihres Engagements für Frauenrechte immer wie-
der bedroht worden. Am (…) 2011 habe sie den [Anlass] veranstaltet,
wodurch sie grosse Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Danach habe
sie vermehrt Drohanrufe erhalten. Ein Anrufer habe sie etwa als amerika-
nische Spionin bezeichnet, als Hure beschimpft und aufgefordert, die Stadt
zu verlassen, um andere Frauen nicht zu verderben. Da die Arbeit für sie
zu gefährlich geworden sei, habe sie eine Versetzung nach B._______ be-
antragt. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie aber nach wie vor ge-
fährdet gewesen und immer wieder telefonisch bedroht worden. Entgegen
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der Auffassung der Vorinstanz habe sie von Anfang an geltend gemacht,
Afghanistan auch wegen der Verfolgung aufgrund ihrer beruflichen Tätig-
keit verlassen zu haben. Es sei zutreffend, dass viele Angestellte in ihrer
Organisation auf ihre Sicherheit zu achten hätten, hingegen habe sie sich
mit dem Kampf für die Frauenrechte in einem sensiblen Bereich mehr ex-
poniert als andere. Dies gelte umso mehr, als dass sie sich als muslimi-
sche, einheimische Frau – und nicht etwa als ungläubiger ausländischer
Mann – gegen die höchst konservativen Moralvorstellungen der patriarcha-
lischen afghanischen Gesellschaft aufgelehnt und damit den Zorn der Tali-
ban weit mehr auf sich gezogen habe als andere. Deshalb sei sie als un-
verheiratete Frau auch von ihrem Vater täglich in ihr Büro begleitet worden.
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien ihre Sicherheitsvorkehrun-
gen damit viel höher gewesen als von durchschnittlichen (…)-Angestellten.
Dass sie in der BzP nach den Schilderungen ihrer Tätigkeit nur von der
Verfolgung durch den Kommandanten gesprochen habe, liege einzig da-
ran, dass sie ihre Ausführungen chronologisch aufgebaut habe. Wie zu Be-
ginn ausgeführt, habe sie die Flucht wegen ihrer beiden grossen Probleme
ergriffen. Auch in der einlässlichen Anhörung habe sie zu Beginn angege-
ben, dass sie zwei Hauptprobleme gehabt habe. In der Antwort, die von
der Vorinstanz als Beleg dafür, dass sie nur wegen der Vorkommnisse mit
dem Kommandanten ausgereist sei, angeführt werde, erzähle sie über ihre
Sicherheitsbedenken und dass sie täglich von ihrem Vater ins Büro beglei-
tet worden sei, da sie Angst vor den Taliban gehabt habe. Im weiteren Ver-
lauf der Anhörung habe sie berichtet, dass sie auch in B._______ telefoni-
sche Drohungen erhalten habe und gesucht worden sei. Auch ein Freund
ihres Vaters, der in D._______ lebe, sei ausgehorcht worden, ob die Be-
schwerdeführerin in B._______ immer noch für die „Ausländer“ arbeite. Die
angebliche Aussage, nicht von den Taliban gesucht worden zu sein, laute
im Protokoll wie folgt: „Wurden Sie in B._______ konkret gesucht?“ – „Nein,
nicht die Taliban.“ Es verbiete sich, aus dieser grammatikalisch und formal-
logisch nicht stringenten Antwort – die offensichtlich falsch übersetzt wor-
den sei – Schlüsse zu ziehen. Somit habe die Beschwerdeführerin glaub-
haft machen können, auch in B._______ aufgrund ihres Engagements für
Frauenrechte konkret bedroht worden zu sein, insbesondere durch telefo-
nische Todesdrohungen. Bereits in D._______ sei sie massiv bedroht wor-
den und nur aufgrund eines Zufalls ihrer Ermordung, die stattdessen tragi-
scherweise die Tochter ihrer Nachbarin getroffen habe, entkommen. Dass
ihre Bedrohung in B._______ noch nicht so weit gegangen sei, wie in
D._______, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdefüh-
rerin erst seit kurzer Zeit in E._______ gearbeitet habe und während dieser
Zeit zahlreiche Dienstreisen in entfernte Provinzen unternommen habe.
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Seite 8
Daher sei sie der konservativen Öffentlichkeit in B._______ offenbar noch
nicht so stark aufgefallen wie zuvor in D._______. Es habe sich nur um
eine Frage der Zeit gehandelt, bis die Beschwerdeführerin auch in
B._______ attackiert worden wäre. Sie sei denn auch bereits telefonisch
mit dem Tod bedroht worden. Wie schnell solche Todesdrohungen wahr
gemacht werden könnten, sei durch die Ermordung von P.T.M., einer mit
ihr befreundeten und benachbarten Journalistin, zu entnehmen, welche am
helllichten Tag in B._______ erstochen worden sei, nachdem sie aufgrund
ihrer Berichterstattung mit dem Tod bedroht worden sei. Im Weiteren halte
sie an ihren Vorbringen betreffend die drohende Zwangsverheiratung fest.
Die Vorinstanz habe diese zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Schliess-
lich wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gleich in mehrere
Risikokategorien falle und auf den UNHCR-Bericht „Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from
Afghanistan“ vom 6. August 2013 Bezug genommen. So seien afghanische
(…) Angestellte höchst gefährdet, wie auch Personen, die sich für Frauen-
rechte engagierten und Frauen, die sich in der Öffentlichkeit exponierten,
wobei Todesdrohungen, wie sie die Beschwerdeführerin erhalten habe,
meistens in die Tat umgesetzt und die Täter selten bestraft würden. Auch
Frauen, die wie die Beschwerdeführerin gegen die afghanischen Moralvor-
stellungen verstossen hätten, indem sie eine Hochzeit verweigerten oder
von zu Hause fliehen würden, seien gefährdet.
Zur Stützung der Vorbringen wurden der Beschwerdeschrift ein Auszug ei-
ner afghanischen Nachrichtenagentur vom 24. März 2013 und ein Aus-
druck eines Netzwerkes für die freie Meinungsäusserung vom 17. Septem-
ber 2014 beigelegt.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, angesichts der geltend ge-
machten Gefährdung werfe der von der Beschwerdeführerin gewählte Rei-
seweg Fragen auf. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie – nach einem
kurzen Aufenthalt in Pakistan – nochmals nach C._______ gefahren sei,
um von dort auszureisen. Im Weiteren erstaune auch, dass sie sich – trotz
der ausgehandelten Bedenkzeit mit dem Kommandanten – derart viel Zeit
für ihre Ausreise gelassen habe und nach der zweiten Brautschau vom Au-
gust 2012 noch bis zum Februar 2013 zugewartet habe.
4.4 In ihrer Replik erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe aus familiä-
ren Gründen (Begleitung einer kranken Verwandten nach Pakistan und zu-
rück) Kabul als Ausreiseort gewählt. Sie habe dort lediglich einmal über-
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Seite 9
nachtet, weshalb das Risiko einer Ausforschung ihres Aufenthaltsortes ge-
ring gewesen sei. Die Organisation ihrer Ausreise habe längere Zeit in An-
spruch genommen, da es Schwierigkeiten gegeben habe, einen vertrau-
enswürdigen Schlepper ausfindig zu machen. Zudem sei ursprünglich ge-
plant gewesen, zu ihrem Schutz gemeinsam mit einem männlichen Ver-
wandten auszureisen, wofür aber das Geld nicht gereicht habe. Schliess-
lich sei die Situation im Februar 2013 – nachdem einer ihrer Angehörigen
tätlich angegriffen worden sei – eskaliert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt
ausgereist sei.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an
die prekäre Sicherheitslage aufgrund ihrer Berufsausübung als einen ihrer
Fluchtgründe nannte und im Verlauf der Anhörung wiederholte, dass ihre
diesbezügliche Furcht in B._______ weiter bestanden habe. Die Vorin-
stanz geht davon aus, dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant, da nach
dem Wechsel des Arbeitsortes der Beschwerdeführerin vom März 2012 der
Kausalzusammenhang in Bezug auf ihre Ausreise vom 2. März 2013 un-
terbrochen gewesen sei und sich ihre Situation in B._______ nicht von je-
ner anderer (…) Angestellter unterschieden habe. Damit kommt die Vo-
rinstanz zum Schluss, dass die vergangene Bedrohung durch die Taliban
in D._______, die in der Verfügung nicht in Zweifel gezogen wurde, nicht
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lasse. Auf diese
Rechtsauffassung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
5.2 Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als
diese noch andauert oder – falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat
– die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlit-
tene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Eine nur in einem
Landesteil verfolgte Person, die sich in eine andere, sichere Region bege-
ben kann, verfügt über eine sogenannte innerstaatliche Flucht- bezie-
hungsweise Schutzalternative und wird deshalb im Fall ihrer Ausreise aus
dem Heimatland nicht zum Flüchtling (vgl. Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Ru-
din / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.20).
Eine innerstaatliche Schutzalternative kann der asylsuchenden Person
entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirk-
samen Schutz vor Verfolgung findet. Die Anforderungen an die Effektivität
des Schutzes sind indessen nach konstanter Praxis hoch anzusetzen (vgl.
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Seite 10
BVGE 2008/4 E. 6.1. - 6.7, 2008/12 E. 7.2.6.2 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c,
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3).
5.3 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst
später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum einen im Hin-
blick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreise-
gründe relevant sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 25, bestätigt in BVGE 2009/51
E. 4.2.5). Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der
Ausreise aus dem Heimatland eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist
zum andern relevant bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der
Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Ge-
mäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer
asylrelevanten Motivation gezielte, ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern
die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammen-
hang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der Aspekt
einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu
prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen
Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger
Verfolgung zu bejahen (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und
Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; Achermann/ Hausammann, Handbuch
des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Werenfels, Der Be-
griff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283,
293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung
und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens
begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im kon-
kreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für
die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor
Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der
erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der
Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde
gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die
betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals
erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im
Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsge-
fahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutz-
bedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand
(vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 und EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff.
mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven As-
pekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine
starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen
D-416/2015
Seite 11
zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der
Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die
eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, E-
MARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asylrechtlichen
Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten ge-
nannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel
als zerrissen gelten müsste (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 295; Kälin, a.a.O.,
S. 128; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107; Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20
E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne
von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusam-
menhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46).
5.4 Im vorliegenden Fall vermochte die Beschwerdeführerin auf Beschwer-
deebene plausible Erklärungen dafür abzugeben, weshalb sie Afghanistan
erst etwa ein Jahr nach den Vorfällen in D._______ verlassen habe. Nach-
vollziehbar ist, dass sie sich von ihrer Versetzung eine Beruhigung der Si-
tuation erhofft hat. Die Taliban haben sich ihren Angaben zufolge aber auch
danach noch für ihre Aktivitäten interessiert. Auf Beschwerdeebene wurde
vorgebracht, dass eine Zunahme der diesbezüglichen Intensität nur eine
Frage der Zeit gewesen wäre und sie sehr hohe Sicherheitsvorkehrungen
getroffen habe. Weiter legte sie Beweismittel vor, die von der Ermordung
ihrer Nachbarin und Freundin in B._______ handeln, die nach der Nieder-
legung ihrer Arbeit für die [Organisation] vom Jahr 2012 im Zuge ihrer
Rückkehr im Jahr 2014 umgebracht worden sei. Diese Aspekte der geltend
gemachten Furcht sind in den nachfolgenden Erwägungen im Länderkon-
text zu überprüfen, um zu einem Prognoseentscheid zu gelangen, der den
Anforderungen des Art. 3 AsylG genügt. Das Zuwarten der Beschwerde-
führerin mit ihrer Ausreise bis zum 2. März 2013 erscheint auch unter Be-
rücksichtigung der geschilderten Lebensumstände nicht völlig unrealistisch
(Hürden für sie als Frau, allein aus Afghanistan zu flüchten; familiäre be-
ziehungsweise humanitäre Verpflichtungen, denen sie nachzugehen ver-
suchte – […]). Demnach erscheinen nach Auffassung des Gerichts die von
der Vorinstanz geäusserten Zweifel am hinreichenden Kausalzusammen-
hang einerseits nicht genügend begründet. Andererseits würde selbst eine
Annahme, der Kausalzusammenhang sei unterbrochen, nicht ausreichen,
von einer weiteren Prüfung ihrer Vorbringen betreffend die Wiederholungs-
gefahr abzusehen.
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Seite 12
6.
6.1 Im vorliegenden Fall kann es als erstellt erachtet werden, dass das Ver-
halten der Beschwerdeführerin in D._______ zwischen Januar 2011 und
März 2012 dazu geeignet war, in den Fokus der Taliban zu geraten. In der
angefochtenen Verfügung wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass sie
sich damals im Rahmen ihrer Rolle und ihres Engagements an Aktivitäten
beteiligt hat, die zu Anfeindungen und Drohungen führen konnten. Sodann
wird in der Verfügung angeführt, dass der Sachverhaltsvortrag zu den gel-
tend gemachten Telefonanrufen nach ihrem Umzug nach B._______ – trotz
mehrmaliger Nachfrage – vage geblieben sei. Eine Prüfung der Frage, was
die Beschwerdeführerin in der Anhörung mit dem Satz „nein, nicht die Tali-
ban“ (A 12 F 87) auf die Frage nach der konkreten Suche in B._______
gemeint habe, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Überlegung un-
terbleiben. So ist den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
weiteren Behelligungen durch die Taliban zu entnehmen, dass sie nach
März 2012 deshalb ihr Telefon abgestellt habe (A 12 F 82). In diesem Zu-
sammenhang erschliesst sich dann nicht, wie sie danach noch telefonische
Drohungen der Taliban in B._______ erhalten haben soll. Daraus kann
aber nicht auf eine fehlende Substanziiertheit ihrer Vorbringen, weiterhin
im Visier der Taliban gestanden zu sein, geschlossen werden, sondern es
müssen alle diesbezüglichen Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaf-
tigkeit hin überprüft werden, zumal die Beschwerdeführerin angesichts der
vielfach zutreffenden Aussagen und glaubhaften Aspekte im Sinn von
Art. 7 AsylG nicht als unglaubwürdig gelten kann. So erscheint eine Ausei-
nandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erwähnten Nachfor-
schungen der Taliban bei R., einem Bekannten ihres Vaters in D._______,
angebracht (A 12 F 82 – 85). Da eine Vorverfolgung in D._______ nicht
ausgeschlossen werden kann, sind die geltend gemachten Nachforschun-
gen der Taliban nach dem Umzug der Beschwerdeführerin aus der Sicht
des Gerichts grundsätzlich nicht unplausibel. Auch stehen die Darstellun-
gen im Einklang mit den notorischen Informationen zum Repressionsver-
halten gegenüber den – nicht nur von den Taliban – als progressiv einge-
stuften Frauen im öffentlichen Raum und den als hoch einzustufenden Si-
cherheitsvorkehrungen der Beschwerdeführerin in B._______.
6.2 Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin von Januar 2011 bis März 2012 in D._______ bei einer interna-
tionalen Organisation im Bereich der Förderung der Frauenrechte ange-
stellt war und unter anderem [einen Anlass] durchgeführt hat. Aufgrund die-
ser Tätigkeiten ist sie den Taliban bekannt geworden, die sie zur Niederle-
gung ihrer Arbeit aufgefordert und sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht
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Seite 13
haben. Nachdem sie durch eine Versetzung nach B._______ versucht hat,
sich dieser Aufforderung zu entziehen, erhielt sie Kenntnis von weiteren
Nachforschungen der Taliban, ob sie nach wie vor für die „Ausländer“ tätig
sei.
6.3 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde in einem Grundsatzurteil ein-
gehend analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl.
BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für He-
rat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer
vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen.
6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der
Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstel-
lationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiert-
heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der
internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben
wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen
Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Perso-
nen (vgl. dazu die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3.3; D-
3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November
2015, E. 7.3). Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mit-
arbeitende von internationale Organisationen, Unternehmen oder NGOs.
Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getö-
tet, entführt und eingeschüchtert worden sind, und es soll auch zu Über-
griffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. US
Department of State, Afghanistan 2014 Human Rights Report, S. 2 und S.
18; EASO Report, EASO ‒ Informationsbericht über das Herkunftsland –
Afghanistan – Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und ge-
zielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012, S. 72 ff.; UNHCR, Richtli-
nien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-
suchender, 6. August 2013, S. 31 ff.; Danish Immigration Service, Country
of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process,
Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 19 f.).
6.5 Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin nach der
festgestellten Vorverfolgung in D._______ angesichts ihrer fortgesetzten
beruflichen Tätigkeiten in B._______ einem erhöhten Risiko ausgesetzt
gewesen ist.
D-416/2015
Seite 14
6.5.1 Auf der Grundlage der verfügbaren Quellen kann nicht von einem ge-
nerellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen aus-
gegangen werden, auch ist die Quellenlage zur Frage der Häufigkeit ge-
zielter Tötungen durch die Taliban nicht eindeutig. Niedrigrangige Ange-
stellte von ausländischen oder internationalen Organisationen in Städten,
die von der Regierung kontrolliert werden, stellen keine primären Angriffs-
ziele der Taliban dar, da sich diese eher auf Personen mit hohem Profil
konzentrierten. Verschiedene Quellen legen nahe, dass spezifische, indi-
viduelle Umstände das Tötungsrisiko für niedrigrangigere Mitarbeitende
erhöhen können (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance
– Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government
and/or international forces, 02.2015; European Asylum Support Office
(EASO), COI Report Afghanistan: Insurgent strategies — Intimidation and
targeted violence against Afghans, 06.12.2012; International Crisis Group
(ICG), The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.06.2011). Notorisch
ist, dass die Taliban der westlichen Vorstellung von Frauenrechten feindlich
gegenüberstehen, auch hat der Verdacht, bei Mitarbeiterinnen von Hilfsor-
ganisationen könne es sich um „Spioninnen“ handeln, bereits in der Ver-
gangenheit zu Angriffen geführt (UK Home Office, Country policy and infor-
mation note Afghanistan: Women fearing gender-based violence, Dezem-
ber 2016,
country-policy-and-information-notes, abgerufen am 11. August 2017; AC-
CORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von MitarbeiterInnen
von NGOs [a-8857-2 (8858)], 1. Oktober 2014,
cal_link/287233/421155_de.html, abgerufen am 11. August 2017). Es ist
nicht abwegig, dass die Taliban hierfür über ein lokales Netzwerk (beste-
hend aus Mullahs, Koranschulen und Moscheen) verfügen könnten, das
für die Identifizierung von Zielen benützt wird (vgl. etwa in Bezug auf Kabul:
International Crisis Group (ICG), The Insurgency in Afghanistan's Heart-
land, 27.06.2011). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerde-
führerin, die Taliban hätten ihr Umfeld bereits mit der Information konfron-
tiert, wonach sie in B._______ immer noch für die „Ausländer“ arbeite, lässt
es sich im konkreten Fall nicht völlig von der Hand weisen, dass die Taliban
in der Lage sein könnten, Informationen über die Beschwerdeführerin zu
beschaffen. Schliesslich ist auch der Tod ihrer Freundin und Nachbarin, die
zwei Jahre nach Beendigung ihrer Arbeit für die [Organisation] ermordet
wurde, ein Indiz, das den Schluss nicht zulassen würde, die Bedrohung für
Frauen aus B._______, die aufgrund ihrer Berufsausübung bereits verfolgt
wurden, könne durch Zeitablauf verschwinden. In dieser Hinsicht erschei-
nen in Bezug auf B._______ auch aktuelle Berichte über gezielte An-
schläge der Taliban, die dort im Verlauf des letzten Jahres verübt wurden,
D-416/2015
Seite 15
und auf die in den Erwägungen zur Schutzfähigkeit weiter unten eingegan-
gen wird, relevant.
6.5.2 Es ist daher im Fall der Beschwerdeführerin von einem nicht uner-
heblichen Risiko der Verfolgung durch die Taliban auszugehen, in Anbe-
tracht ihrer fortgesetzten Arbeit für die [internationale Organisation] und
weil sie in der Vergangenheit an Projekten zur Förderung der Frauenrechte
beteiligt war, wobei sie in dieser Funktion den Taliban bereits aufgefallen
ist und Drohungen erhalten hat. Dieses Verfolgungsinteresse dürfte allen-
falls noch dadurch verstärkt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Akten einen ausgesprochen westlichen Lebensstil pflegte. Ihre Eltern lies-
sen sie studieren, sie war mit (…) Jahren noch unverheiratet und ging einer
beruflichen Tätigkeit nach, wofür sie auch Kontakt zu männlichen und aus-
ländischen Personen hatte. Aus dem vorgelegten Beweismaterial (Droh-
briefe) und den Angaben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die
Taliban bereits ausdrücklich Kritik an diesen Umständen geübt und sie
massiv bedroht haben. In diesem Punkt haben sich ihre Aktivitäten auch
nach ihrer Versetzung nicht geändert.
6.6 In diesem Zusammenhang ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten,
dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der ge-
nannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6.7 Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger
Rechtsprechung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen-
des objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung
der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute –
d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine
Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E.
3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal
staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausge-
prägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit
staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994
Nr. 24 E. 8b).
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Seite 16
6.8 Angesichts der spezifischen, die Beschwerdeführerin selbst betreffen-
den Risikofaktoren und der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ge-
langt das Gericht zum Schluss, dass ihre begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt ihrer Ausreise bei
objektiver Betrachtung zu bejahen ist. Aufgrund der Sicherheits- und Ver-
folgungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat. Bei
dieser Sachlage kann die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur
drohenden Zwangsverheiratung offen bleiben.
6.9
6.9.1 Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung
nicht von staatlichen Organen sondern von Dritten ausgeht, ist näher zu
beleuchten, ob sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann.
Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht,
ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr,
dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfra-
struktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu
nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon
ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adä-
quater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit
ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die
private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, so-
fern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5–7.9. S. 193 ff.).
6.9.2 Wie bereits erwähnt, nahm das Gericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor,
welche über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet
wurde. In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2011 gelangte das Ge-
richt zum Schluss, dass die Situation in Mazar-i-Sharif verhältnismässig ru-
hig und überwiegend als stabil anzusehen sei und dass nur wenige feind-
liche Attacken zu verzeichnen seien (vgl. BVGE 2011/49). Vorliegend ist es
aber aufgrund des spezifischen Risikoprofils der Beschwerdeführerin zu
bezweifeln, dass die Behörden in B._______ effektiven Schutz gegen die
Taliban gewährleisten könnten, zumal in letzter Zeit dort vermehrt Über-
griffe von diesen zu verzeichnen waren und Hinweise auf eine mögliche
Verschlechterung der Sicherheitslage vorliegen (vgl. z.B. British Broadcas-
ting Corporation (BBC), Afghanistan: Fatal attack on German consulate in
Mazar-e-Sharif, 11.11.2016,
37944115, abgerufen am 18.07.2017; Deutsche Welle (DW), Why is
D-416/2015
Seite 17
northern Afghanistan increasingly unstable?, 01.03.2017,
stable/a-37768779, abgerufen am 18.07.2017; Pajhwok, Warlords, strong-
men have political connections: Hadid, 19.06.2017,
cal-connections-hadid, abgerufen am 17.07.2017).
6.9.3 Vorliegend erscheinen auch die hohen Anforderungen an eine interne
Schutzalternative nicht gegeben zu sein. Zum einen hat die Beschwerde-
führerin bereits vergeblich versucht, sich durch einen Umzug in eine an-
dere Stadt der Bedrohung durch die Taliban zu entziehen, zum anderen ist
auch andernorts – wie etwa an ihrem früheren Studienort – nicht von aus-
reichenden Anknüpfungspunkten auszugehen. Selbst wenn die afghani-
schen Sicherheitskräfte etwa in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten
Afghanistans besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermas-
sen sicheres Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für An-
gehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil – zu welchen
die Beschwerdeführerin gehört – keine funktionierende und effiziente
Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2802/2015 vom 15. Januar 2015 E. 5.4 und D-
3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.7; UK Home Office, Country Infor-
mation and Guidance, Afghanistan: persons supporting or perceived to
support the government and/or international forces, Februar 2015).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren ist. Den Akten sind
keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne
von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 26. Oktober
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Seite 18
2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Demnach ist die Parteient-
schädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten auf
Fr. 3455.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-416/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3455.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: