B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-416/2018
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
29. Oktober 2015 und gelangte über Griechenland, weitere ihm unbe-
kannte Länder, Ungarn, Österreich und Deutschland am 9. November
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. No-
vember 2015 wurde er summarisch befragt und am 29. August 2017 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er an der Befragung im Wesent-
lichen geltend, er habe seit zwei Jahren für die DBP (Demokratik Birlik Par-
tisi) gearbeitet. Er sei ein Jahr Sympathisant und ein Jahr Mitglied dieser
Partei gewesen. Er habe die Leute über bevorstehende Sitzungen infor-
miert und mit ihnen über Demokratie und die Ziele der Partei gesprochen.
Nachdem viele Freunde von ihm entweder verhaftet oder getötet worden
seien, sei er ausgereist. Die Fragen, ob er je Probleme mit der Armee, Po-
lizei oder den Behörden gehabt habe und ob er jemals in Haft oder vor
Gericht gewesen sei, verneinte er.
An der Anhörung führte er aus, er sei in der Türkei zweimal verhaftet worden.
Er sei seit 2014 Mitglied der DBP und Sympathisant der HDP (Halklarin De-
mokratik Partisi). Er habe für diese Parteien gearbeitet, indem er die Leute
bei ihnen zu Hause oder im öffentlichen Raum über bevorstehende Kundge-
bungen und Sitzungen informiert habe. Er habe an Kundgebungen teilge-
nommen und sei dabei auch fotografiert und gefilmt worden. Aufgrund seiner
Parteiarbeit und seiner Demonstrationsteilnahme sei er am (…) 2015 und
am (…) 2015 von den Behörden verhaftet worden. Dank einer Bürgschaft
eines ihm bekannten Geschäftsführers und Fotografen sei er jeweils wieder
entlassen worden. Weil viele seiner Freunde verhaftet worden seien, sei er
ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung
der DBP, wonach er seit dem (…) 2015 Mitglied dieser Partei sei, und vier
Internet-Artikel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 – eröffnet am 19. Dezember 2017
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im
Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichts-
schreiberin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er an der Befragung
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die zwei Verhaftungen nicht erwähnt und zudem die expliziten Fragen ver-
neint, ob er jemals in den Fokus der Polizei geraten sei, jemals Probleme
mit den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei. Auf den ent-
sprechenden Vorhalt habe er geantwortet, dass er an der Befragung dazu
keine Gelegenheit gehabt habe und aus zeitlichen Gründen die Festnah-
men nicht habe erwähnen können. Allerdings sei er an der Befragung auf-
gefordert worden, sämtliche Ausreisegründe zu nennen. Er habe daraufhin
erläutert, dass er politisch tätig gewesen sei und viele seiner Freunde ver-
haftet worden seien, sodass er sich zur Ausreise entschieden habe. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, dass er seine eigene Verhaftung dabei un-
erwähnt gelassen habe, obschon er kurz darauf noch einmal ausdrücklich
danach gefragt worden sei. Seine Erklärungsversuche, wonach er die
Frage vielleicht nicht so wahrgenommen habe, gedanklich bei der Familie
gewesen sei und zudem müde von der Reise, vermöchten nicht zu über-
zeugen. Seine Vorbringen seien offensichtlich nachgeschoben, vermutlich
in der Absicht, um sich dadurch eine bessere Ausgangslange für sein Asyl-
verfahren zu schaffen. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Mit-
gliedschaftsbescheinigung sei zunächst festzuhalten, dass diese von ge-
ringem Beweiswert sei, da sie aus offensichtlichen Gründen einfach zu
manipulieren sei und solche Bestätigungen zudem oft aus Gefälligkeit aus-
gestellt würden. Ausserdem sage eine solche Bestätigung wenig über die
Involvierung in der Partei aus. Er habe diese Bescheinigung ferner an der
Befragung nicht erwähnt, obwohl er diese gemäss deren Ausstellungsda-
tum bereits ein halbes Jahr vor seiner Ausreise besessen haben müsse.
Vielmehr habe er da von einem Parteiausweis gesprochen, den er aus
Sicherheitsgründen vernichtet habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar,
dass er den Ausweis vernichtet, die Bescheinigung aber behalten habe.
Die eingereichten Wikipeida-Artikel seien allgemeiner Natur, sodass ihnen
bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein Beweiswert zu-
komme. Mit den eingereichten Unterlagen sei somit kein Beweis erbracht,
dass er ein aktives Parteimitglied gewesen oder behördlich gesucht wor-
den sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Verhaftungen
nicht nachgeschoben. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, habe
sich selber politisch engagiert und sei dabei zweimal festgenommen wor-
den, was er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe. Bekanntlich
werde die Befragung nur summarisch durchgeführt und es werde vom Be-
fragten verlangt, sich kurz zu fassen. Aus diesem Grund habe er die Ver-
haftungen zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Er sei davon ausgegangen,
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dass er dies erst an der Anhörung erwähnen müsse. Da habe er zu Proto-
koll gegeben, dass er die Festnahmen aus zeitlichen Gründen nicht habe
erwähnen können und keine Gelegenheit dazu bekommen habe. Es
komme hinzu, dass er sich nicht gut ausdrücken könne. Auch die Behaup-
tungen der Vorinstanz in Bezug auf die eingereichte Mitgliederbestätigung
würden nicht zutreffen. Durch diese werde bewiesen, dass er für die DBP
und die HDP politisch aktiv gewesen sei. Gemäss dem türkischen Staat
seien diese Parteien Unterstützer des Terrorismus. In der Tat seien diese
aber die einzigen oppositionellen Parteien. Mehrere Parteifunktionäre und
auch Mitglieder und Sympathisanten seien bereits in Haft, in mehreren Fäl-
len ohne Anklageschrift. Nach dem Gesagten treffe es nicht zu, dass er in
der Partei nicht exponiert gewesen sei. Bereits ein kleiner Verdacht ge-
nüge, um verhaftet zu werden. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitä-
ten bereits zweimal inhaftiert worden. Aus diesem Grund sei er fichiert und
das Löschen von Fichen sei nicht möglich. Willkürliche Verhaftungen und
Folter seien in der Türkei an der Tagesordnung. Er stamme, wie erwähnt,
aus einer politischen Familie, die aufgrund dessen bereits schwerwiegende
Nachteile erlitten habe. Es sei deshalb von einer Reflexverfolgung auszu-
gehen. Vor dem Hintergrund der neuen politischen Entwicklungen in der
Türkei müsse erst Recht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr ausge-
gangen werden.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw.
die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
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6.2 Die Erwägungen des SEM sind vollumfänglich zu stützen. Zwar trifft es
zu, dass an der Befragung die Asylgründe nur summarisch erfragt werden.
Dennoch kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dabei die
zentralen Elemente seiner Verfolgung vorbringt, worum es sich bei den
Verhaftungen klarerweise handelt. An der Anhörung erwähnte er diese bei
den Asylgründen denn auch als allererstes, bevor er von seinem politi-
schen Engagement berichtete (vgl. A19 F32). Der Beschwerdeführer
wurde an der Befragung zudem gefragt, ob er je Probleme mit der Armee,
der Polizei oder den Behörden gehabt habe und ob er jemals in Haft oder
vor Gericht gewesen sei, was er explizit verneinte. Überdies beantwortete
der Beschwerdeführer an der Anhörung Fragen zu den Verhaftungen sehr
allgemein und ausweichend, sodass nicht der Eindruck entsteht, er habe
diese selber erlebt. Dies vor allem auch in freier Rede, die sich gerade mal
über sechs Zeilen erstreckt (vgl. A19 F32). Zu den Umständen der Verhaf-
tung antwortete er ausweichend und machte auch auf folgende Nachfra-
gen keinerlei Angaben. Die Gründe, weshalb ausgerechnet er verhaftet
worden sei, vermochte er dabei nicht nachvollziehbar darzulegen (vgl. A19
F40 ff.). Auffallend ist zudem, dass er anlässlich der Verhaftungen angeb-
lich jeweils einem Freund eine Mitteilung habe senden und dieser ihn nach
kurzer Zeit habe ausfindig machen können, obwohl der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben nicht wusste, wo er festgehalten wurde (vgl. A19
F44 ff.). Dass dieser Freund Fotograf gewesen sei, vermag dies nicht über-
zeugend zu erklären. Dass der Beschwerdeführer an der Anhörung ver-
schiedene Blätter bei sich hatte, auf denen er seine Fluchtgeschichte
notiert hatte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er seine Vorbringen er-
funden hat und anhand der Notizen auswendig lernen musste. Nach Kon-
sultation dieser Blätter an der Anhörung korrigierte er denn auch das zweite
Festnahmedatum um einen Monat (vgl. A19 F57). Es entsteht offensicht-
lich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen an der An-
hörung im Hinblick auf die Asylrelevanz künstlich aufzubauschen ver-
suchte. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe Mühe, sich die
Sachen zu merken und könne sich nicht gut ausdrücken, vermag nicht zu
überzeugen.
6.3 Die zu den Akten gereichte Mitgliederbestätigung könnte allenfalls ein
Hinweis auf das geltend gemachte niederschwellige politische Engage-
ment des Beschwerdeführers darstellen, vermöchte aber nicht zu belegen,
dass er deswegen zweimal verhaftet wurde. Darüber hinaus kann diesbe-
züglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn in der Beschwerde
ausgeführt wird, von einer Exponierung sei in jedem Fall auszugehen, da
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bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden, vermag dies
nicht zu überzeugen. Auch aus den allgemeinen Ausführungen zu Haft und
Folter, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftungen von anderen
Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zwar hat
sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die
Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär
gegen Personen, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein
politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer
verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen,
dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Da die zweimalige Ver-
haftung unglaubhaft ist, muss auch nicht von einer Fichierung des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden. Der Hinweis auf die politisch
aktive Familie vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Von einer Reflexver-
folgung kann vorliegend nicht gesprochen werden.
6.4 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der neuer-
liche Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage für politisch
aktive Personen in der Türkei vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Aus-
genommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5
m.w.H. und auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni
2018 E. 7.3.1. f.). Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsprovinz des
Beschwerdeführers Adana ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten
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ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbar-
keitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei
jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Arbeitserfahrung sowie
ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. In der
Beschwerde, die sich im Wegweisungsvollzugspunkt inhaltlich lediglich auf
die Unzulässigkeit stützt, wird diesbezüglich nichts entgegengehalten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner