B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4162/2012
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 21. Februar 2012 telefonisch an
die schweizerische Vertretung in Ankara und ersuchte dabei sinngemäss
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des
Asyls. Am 5. April 2012 wurde er auf der schweizerischen Vertretung in
Ankara persönlich befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie aus B._______/Istanbul und habe seinen Le-
bensunterhalt mit dem Verkauf medizinischer Produkte bestritten. Er sei
nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch nie in einer Nichtregie-
rungsorganisation oder in einem religiösen Verein engagiert. Dennoch
hätten die türkischen Behörden am 24. Januar 2012 gegen ihn im Zu-
sammenhang mit einem Fahrzeugbrand ein Strafverfahren wegen "Mit-
gliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (Partiya Karkerên
Kurdistan [PKK])", "Sachbeschädigung" und "Besitzes einer Waffe und
Munition" eröffnet. Ursache sei gewesen, dass er sich am 14. November
2011 zufällig mit zwei Freunden (N.A. und S.S.) in B._______ in der Nähe
eines brennenden Wagens befunden habe und dann von Zeugen zu Un-
recht der Urheberschaft des Brandes bezichtigt worden sei. In der Folge
sei er – wie auch seine beiden Freunde – für vier Tage in polizeiliche Ge-
wahrsam genommen worden. In den ersten beiden Tagen habe er keinen
Anwalt konsultieren können. Während der Haft sei er bedroht und psy-
chisch unter Druck gesetzt, jedoch nicht körperlich misshandelt worden.
Sein Arbeitgeber, der von der Polizei über das hängige Strafverfahren in-
formiert worden sei, habe ihm am 21. oder 22. November 2011 die Stelle
gekündigt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer –
jeweils in Kopie – die Anklageschrift der C._______ vom 24. Januar 2012,
vier dem Internet entnommene, über seine Festnahme berichtende Zei-
tungsartikel und seinen Nüfus sowie – im Original – eine Vorladung zu ei-
ner auf den 25. April 2012 angesetzten Verhandlung vor dem (…) zu den
Akten. Er besitze keinen Reisepass und könne sich auch keinen ausstel-
len lassen, da er seit 2006 militärdienstflüchtig sei.
B.
Am 9. Mai 2012 überwies die schweizerische Vertretung in Ankara die Ak-
ten zuständigkeitshalber an das BFM.
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C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – durch Vermittlung der schweizeri-
schen Vertretung in Ankara am 10. Juli 2012 eröffnet – verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte des-
sen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 15. Juli 2012 bevoll-
mächtigte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. August 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die Einreichung und Kommentie-
rung des Ergebnisses einer (weiteren) Gerichtsverhandlung vom 8. Au-
gust 2012 zu bewilligen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen wird – gab der Beschwerdeführer nebst einer Kopie der sich im
Original bei den vorinstanzlichen Akten befindenden gerichtlichen Vorla-
dung einen der Zeitung "20minuten" vom 13. Juli 2012 entnommenen Ar-
tikel betreffend die Festnahme einer türkisch-französischen Studentin in
Istanbul zu den Akten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) und verwies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren
Zeitpunkt. Sodann forderte es den Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen Rechtsvertreterin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
Unterlagen betreffend die angesprochene Gerichtsverhandlung vom
8. August 2012 (samt den zugehörigen Zustellcouverts und vollständig in
eine Amtssprache übersetzt) sowie eine allfällige Stellungnahme dazu
einzureichen; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Ak-
ten weitergeführt.
E.b Am 15. September 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin zwei Protokolle von am 30. Mai 2012 und am 8. August
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2012 stattgefundenen Gerichtsverhandlungen in Kopie samt deutschen
Übersetzungen ein; die beiden Protokolle seien erst am 11. September
2012 von einem Onkel per Telefax in die Schweiz übermittelt worden.
F.
F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2012
die Abweisung der Beschwerde vom 8. August 2012, da diese keine neu-
en und erheblichen Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die
in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Anklage im Rah-
men eines aus rechtsstaatlich legitimen Motiven und mit rechtsstaatlich
korrekten Methoden geführten Strafverfahrens von den türkischen Behör-
den untersucht würden. Der Beschwerdeführer sei überdies noch nicht
erstinstanzlich verurteilt, womit der Verfahrensausgang zur Zeit völlig of-
fen sei. Zudem könnte der Beschwerdeführer gegen ein erstinstanzliches
Urteil Beschwerde einreichen, so dass er – unabhängig vom Verfah-
rensausgang – nicht unmittelbar schutzbedürftig sei.
F.b Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 8. Ok-
tober 2012 (Poststempel: 10. Oktober 2012) zur Vernehmlassung des
BFM vom 21. September 2012 Stellung.
F.c Am 24. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin dem Bundesverwaltungsgericht – wiederum als Faxkopie und
mit entsprechender Übersetzung – das Protokoll einer weiteren, am
21. März 2013 stattgefundenen Verhandlung vor dem (…) zukommen.
Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer (welcher an
der Verhandlung nicht persönlich anwesend war, sondern sich von sei-
nem Anwalt hat vertreten lassen) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren
und zwei Monaten sowie zu einer weiteren Gefängnisstrafe von 7 Mona-
ten und 15 Tagen verurteilt. Zudem habe er sich nach Verbüssung der
Strafe während weiterer fünf Jahre den türkischen Behörden zur Verfü-
gung zu stellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte
im Schreiben vom 24. März 2013 um "möglichst schnelle" Erteilung der
Einreiseerlaubnis, da es sich um ein "ganz schlimmes Urteil aus politi-
schen Gründen" handle und ihr Mandant persönlich zu seinen Asylgrün-
den befragt werden müsse.
G.
G.a Das BFM beantragte mit ergänzender Vernehmlassung vom 4. April
2013 erneut die Abweisung der Beschwerde. Es führte dabei aus, auf-
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grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die türkischen Behör-
den ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlich
korrekten Verfahren geprüft hätten. Dabei sei vom ursprünglichen Vorwurf
der PKK-Mitgliedschaft Abstand genommen worden, und ein Mitange-
klagter sei auch vom Vorwurf des Besitzes einer Schreckschusspistole
freigesprochen worden. Überdies hätten die Behörden das Verhalten des
Beschwerdeführers während des Verfahrens sowie seine Ersttäterschaft
bei der Bestimmung des Strafmasses berücksichtigt. Somit könne von ei-
ner ausreichenden Beweislage und von einer differenzierten Beurteilung
durch das zuständige Gericht ausgegangen werden. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit einer Beschwerde ge-
gen das erstinstanzliche Urteil.
G.b Am 23. April 2013 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2013 Stellung. Ihr Man-
dant habe gegen das Urteil des (…) vom 21. März 2013 Rekurs einge-
reicht. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung seien die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe von den türkischen Behörden nicht in ei-
nem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft worden. Sodann verwies die
Rechtsvertreterin auf zwei gleichzeitig eingereichte, dem Internet ent-
nommene Berichte. Daraus gehe hervor, dass die türkische Armee auch
nach der einseitigen Erklärung des Waffenstillstandes durch die PKK in
verschiedenen Gegenden des Landes kurdische Ziele angegriffen habe.
Ihr Mandant müsse mindestens so lange als schutzbedürftig gelten, als
die türkische Seite nicht auch einen Waffenstillstand ausrufe und einhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. April 2012 auf der schwei-
zerischen Vertretung in Ankara persönlich befragt. Anlässlich dieser Be-
fragung hatte er Gelegenheit, genauere Angaben zu seinen persönlichen
Lebensumständen und insbesondere zu dem gegen ihn am 24. Januar
2012 eingeleiteten, mittels verschiedener Unterlagen untermauerten
Strafverfahren sowie zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
4.4 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der vorliegenden Akten als un-
bestritten, dass die türkischen Behörden am 24. Januar 2012 gegen den
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Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Straftaten im Kontext der ver-
botenen PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation "Kongra
Gelê Kurdistan" (abgekürzt auch "Kongra-Gel") Anklage erhoben hatten.
Im Folgenden ist indessen zu prüfen, ob das BFM zu Recht zum Schluss
gelangte, die gegen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen
Massnahmen seien aus rechtsstaatlichen Motiven und mit legitimen Me-
thoden erfolgt, so dass dessen Schutzbedürftigkeit zu verneinen sei.
4.4.1 Die eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die entsprechenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu-
treffend sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
diese verwiesen werden kann.
Die sich bei den Akten befindenden Unterlagen (vgl. unter Bst. A., E.b
und F.c des Sachverhalts) bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit einem Fahrzeugbrand in B._______/Istanbul vom
14. November 2011 festgenommen worden war; bei der Durchsuchung
der Taschen des Beschwerdeführers fanden die Sicherheitskräfte unter
anderem ein Mobiltelefon mit Musikstücken und Bildern mit PKK-Bezug.
Im Zuge des nachfolgend eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde der
Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gemäss sei-
nen Angaben war er in der Haft keinen körperlichen Misshandlungen
ausgesetzt, und er wurde nach vier Tagen wieder freigelassen. Wie aus
den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ersichtlich ist,
wurde er am 21. März 2013 vom (…) zu einer mehrjährigen Gefängnis-
strafe verurteilt; gegen dieses Urteil habe er Rekurs eingelegt (vgl. Stel-
lungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM vom 4. April
2013).
Weder die gerichtlichen Dokumente noch die Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift und in den beiden Stellungnahmen vom 8. Oktober 2012
(Poststempel: 10. Oktober 2012) und 23. April 2013 deuten darauf hin,
dass das zurzeit offenbar beim Kassationshof hängige Strafverfahren den
Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfah-
ren nicht genügen würde. Der Beschwerdeführer konnte – wie von der
türkischen Strafprozessordnung bei Verdacht auf terroristische Straftaten
vorgesehen – nach 48 Stunden einen Anwalt konsultieren. Das Gericht
hat seine Vorbringen gehört und die vorgelegten Beweise gewürdigt, wie
der erfolgte Freispruch seines Freundes N.A. sowie die Feststellung, der
Beschwerdeführer sei nicht PKK-Mitglied, zeigt. Es kann davon ausge-
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gangen werden, dass seine Verfahrensrechte auch im hängigen Rekurs-
verfahren gewahrt werden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit einem in
Kürze bevorstehenden rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und
– gegebenenfalls – mit einem unmittelbar anstehenden Strafvollzug zu
rechnen, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten
hätte.
4.4.2 Sodann kann auch der von der Vorinstanz – im Zusammenhang mit
der Bemerkung des Beschwerdeführers, wegen seiner "Militärdienst-
flucht" keinen Reisepass zu erhalten – geäusserten Auffassung, die Ein-
berufung in den Militärdienst sowie auch eine allfällige Verfolgung wegen
Refraktion oder Desertion erfolge in der Türkei nicht aus den in Art. 3
AsylG genannten Gründen, weshalb daraus keine Schutzbedürftigkeit
abgeleitet werden könne, gefolgt werden. An dieser Stelle ist darauf hin-
zuweisen, dass seit der Einführung des biometrischen (elektronischen)
Passes in der Türkei am 1. Juni 2010 weder im Land selber noch bei den
Auslandvertretungen bei der Ausstellung eines neuen elektronischen
Passes ein Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes oder
eines Nachweises zum Militärdienst hergestellt wird (vgl.
/haberler/gundem/913304/e-pasaportta-askerlik-belgesi-
istenmeyecek).
4.4.3 Des Weiteren ist in Bezug auf die Behauptung, der Krieg des türki-
schen Militärs gegen die Kurden sei wieder in vollem Gang (vgl. Be-
schwerde S. 7 f.) beziehungsweise die Türkei denke "vorläufig nicht dar-
an, von ihrer Seite einen Waffenstillstand auszurufen und auf jeden Fall
nicht, ihn einzuhalten" (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2013 S. 2), fest-
zuhalten, dass die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei zwar
nach wie vor angespannt ist. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und
Sirnak hat sich die Situation für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in
letzter Zeit aber eher verbessert (vgl. Urteil D-4731/2013 vom 31. Oktober
2013 E. 7.3.1, unter Hinweis auf BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.). Die am
21. März 2013 von Abdullah Öcalan ausgesprochene Aufforderung zum
Waffenstillstand ist zumindest ein Schritt, der das Ende des jahrzehnte-
langen Konflikts zwischen der PKK und der türkischen Regierung einlei-
ten sowie eine merkliche Entspannung bewirken könnte. An dieser Fest-
stellung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten, teilweise
dem Internet entnommenen Artikel nichts zu ändern.
D-4162/2012
Seite 10
4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass – auch wenn der Beschwerdefüh-
rer angibt, drei Onkel väterlicherseits lebten in der Schweiz (vgl. Vorakten
A3 S. 2) – eine ausreichende Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen
ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.6 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in der Türkei ist ihm nach dem Gesagten zu-
zumuten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-
instanz (etwa zur Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit) oder auf weite-
re Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen nä-
her einzugehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit des sich nach wie
vor in der Türkei aufhaltenden Beschwerdeführers ausgegangen werden
kann, sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 8. August 2012
gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 11
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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