B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4162/2014/plo
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
28. August 2013 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei, Grie-
chenland und ihm unbekannte Länder am 4. November 2013 in die
Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 22. November
2013 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand
am 5. Juni 2014 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, Kurde zu sein und im Dorf
B._______ gelebt zu haben. Einer seiner Brüder und ein Onkel seien als
Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG beziehungs-
weise PYD) von Anhängern muslimischer Organisationen umgebracht
worden. Nach dem Tod des Bruders Ende Juli 2013 hätten die PYD auch
ihn unter Drohungen wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im
Spital, wo sich die Leiche seines Bruders befunden habe, hätten sie ihn
geschlagen. Da er nicht habe kämpfen wollen, sei er ausgereist. Ein
Freund von ihm sei von der PYD entführt worden. In seinem Heimatland
herrsche Bürgerkrieg. Die Kurden würden von islamischen Organisatio-
nen angegriffen. Namentlich Personen, welche die erwähnten kurdischen
Organisationen unterstützten, seien gefährdet. Seine Angehörigen seien
in den Irak und die Türkei geflohen. Nach seiner Ausreise hätten ihn die
PYD zuhause und beim Onkel gesucht.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und
Unterlagen im Zusammenhang mit dem verstorbenen Bruder zu den Ak-
ten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe
seine Vorbringen nicht angemessen substanziiert. Die entsprechenden
Darlegungen seien als stereotyp, konstruiert und realitätsfremd zu be-
zeichnen. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, detaillierte
Angaben zum PYD-Engagement des Bruders zu machen. Auch die Aus-
führungen zur angeblich versuchten Zwangsrekrutierung entbehrten der
Substanz. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete, an Intensität zu-
nehmende Bedrohung durch die PYD zu veranschaulichen. Die angebli-
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che Vorgehensweise dieser Gruppierung – tägliches Erscheinen zuhause
und an öffentlichen Plätzen – mute realitätsfremd an. Es bestehe zwar ein
gewisser Erwartungsdruck gegenüber potentiell Wehrfähigen. Es hätten
sich dieser stark ideologisch geprägten Partei aber viele Freiwillige ange-
schlossen, weshalb der angeblich betriebene hohe Aufwand, auch den
Beschwerdeführer als potentiell Wehrfähigen zu mobilisieren, in der gel-
tend gemachten Form nicht nachvollzogen werden könne. Auch dessen
Verhalten spreche gegen den vorgebrachten Druck. So habe er ausge-
sagt, PYD-Leute immer wieder ins Haus gelassen und als Gäste behan-
delt zu haben. Dieser zu Protokoll gegebenen Respekt vor der PYD spre-
che gegen eine von ihnen tatsächlich ausgehende asylrelevante Gefähr-
dung seiner Person. Im Weiteren habe er sich zur Anzahl der Überre-
dungsversuche und zu Belangen seiner Identitätskarte widersprüchlich
geäussert. Die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem
Schicksal des Bruders rechtfertigten keine andere Einschätzung seiner
konkreten Verfolgungsgefahr.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 focht der Beschwerdeführer die vorin-
stanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte
um Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 setzte das Gericht Frist zur Be-
schwerdeverbesserung an und stellte die aufschiebende Wirkung der Ein-
gabe fest.
E.
E.a Mit Beschwerdeverbesserung vom 5. August 2014 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die
unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
E.b Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe sein Asylge-
such nicht hinreichend geprüft. Entgegen der Sichtweise des BFM habe
er realitätsnahe Angaben gemacht und sei in der geschilderten Art behel-
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ligt worden. Die Zwangsrekrutierung durch die von ihm genannte Grup-
pierung sei aktuell das grösste Problem in den kurdischen Gebieten Sy-
riens. Er habe seinen Bruder nie an Einsätze begleitet und könne ent-
sprechend nicht detaillierte Angaben zu dessen genauem Engagement
machen. Nach dessen Tod sei es an ihm gewesen, die Rolle des Ver-
storbenen zu übernehmen. Die angeblich unterschiedlichen Angaben zur
Anzahl der Druckversuche der Organisation seien darauf zurückzuführen,
dass ihn der Dolmetscher zur Nennung einer Zahl aufgefordert habe. Im
Übrigen sei er nach dem Tod des Bruders als traumatisierter junger Mann
nach Europa gelangt. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz exilpoli-
tisch. Er nehme an Protestaktionen und politischen Veranstaltungen teil.
Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen.
E.c Der Eingabe lagen Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort sowie ei-
ne Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die
Nachreichung eines weiteren Beweismittels (Märtyrer-Urkunde) wurde in
Aussicht gestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Betreffend eventuell noch eingehender Beweismittel
wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und Art. 33 Abs. 1 VwVG verwiesen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine Verfolgung durch PYD in asylrechtlichem Ausmass glaubhaft zu ma-
chen. Die PYD verfolge zwar unliebsame und ihr gegenüber oppositionell
auftretende Gegner. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ge-
he indes nicht hervor, dass er ein solches Risikoprofil aufweise. Dass er
unter gewissen moralischen Druckversuchen gestanden sei, könne zwar
nicht ausgeschlossen werden. Diese hätten nach dem Gesagten aber
kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Dem BFM seien sodann keine Ak-
ten, welche das exilpolitische Engagement bestätigen würden, übermittelt
worden. Das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte politische Profil
erscheine nicht als markant im Sinne einer Verfolgungsgefahr.
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H.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerde-
führer auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer lastet dem BFM an, es habe sein Asylgesuch nicht
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hinreichend geprüft. Eine stichhaltige Begründung für diesen Vorwurf
kann der Beschwerdeingabe nicht entnommen werden. Vielmahr hat die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend
festgestellt und – was die Begründungspflicht anbelangt – mit nachvoll-
ziehbaren Erwägungen gewürdigt. Das Anhörungs- und das Erstbe-
fragungsprotokoll wurden vom Beschwerdeführer unterschriftlich für kor-
rekt erklärt. Entsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen
Aussagen behaften lassen. Eine Rückweisung der Sache an das BFM
kommt nicht in Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat – so namentlich in der Vernehmlassung vom 15. August
2014 – nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer gewissen mo-
ralischen Druckversuchen der von ihm erwähnten Organisation ausge-
setzt war. Hingegen geht die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen davon
aus, dass diese Druckversuche nicht das Ausmass einer asylrelevanten
Verfolgung gegen ihn angenommen haben. Dazu kann vorab auf die Er-
wägungen des BFM verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). In der
Beschwerde fehlen überzeugende Argumente, welche zu einer anderen
Sichtweise führen können. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der
Druckversuche (vier bis fünf gemäss Summarbefragung, tausende ge-
mäss Anhörung) wegen des Dolmetschers, von welchem er zu einer Zah-
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lenangabe aufgefordert worden sei, so präsentiert habe, leuchtet in keiner
Weise ein. Vielmehr deuten diese massiven Abweichungen darauf hin,
dass er nicht im eigentlichen Fokus der PYD stand (A 5/10 S. 7; A 13/19
Antworten 66, 69, 84, 88, 90, 104 und 123). So erwecken bereits seine
Spontanschilderungen zu den Ausreisegründen den Eindruck der Darle-
gung einer generellen Gefährdung vor Ort und nicht den einer zielge-
richteten Einschüchterung (A 13/19 Antworten 38 ff.). Auch die repetitiv-
substanzlosen Darlegungen zu den Überredungsversuchen weitest-
gehend ohne Realkennzeichen beinträchtigen die Glaubhaftigkeit der an-
geblich zielgerichteten Rekrutierung. Auf Nachfragen war er nicht in der
Lage, gehaltvollere Schilderungen zum ihm angeblich Widerfahrenen zu
machen (A 13/19 Antworten 77 ff. und 99 ff.). Dass er die PYD-Vertreter
überdies als Gäste in seinem Haus bezeichnete, deutet wiederum nicht
auf eine virulente Rekrutierungsabsicht der Gruppierung hin. Die Vorin-
stanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der PYD viele Personen
freiwillig beigetreten seien und insoweit die angeblich massiven Bemü-
hungen der Bewegung, auch ihn zu rekrutieren, realitätsfremd anmuten.
Die eingereichten Beweismittel belegen allenfalls den Tod des Bruders
und Belange der PYD; für die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung
sind sie indes nicht beweistauglich. Vielmehr ist einer der Eingaben zu
entnehmen, dass "Angehörige der Familien der Märtyrer…" eben gerade
von der Dienstpflicht für die PYD ausgenommen sind (vgl. Kurdwatch
vom 26. Juli 2014). Auch die in Aussicht gestellten, aber nicht eingereich-
ten weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schicksal des Bru-
ders würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Schliesslich weist das
BFM zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Or-
ganisation zwar durchaus gegen mutmassliche Feinde vorgeht, er auf-
grund seines Persönlichkeitsprofils aber nicht zu diesen gezählt werden
kann. Die übrigen Vorbringen – so zur Bürgerkriegslage und den sich be-
kämpfenden Parteien – können ebenfalls nicht als ernsthaften Nachteile,
sondern müssen als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert
werden. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise
fehlen erneut. Angesichts dieser Erwägungen kann offen bleiben, ob die
Rekrutierung durch die PYD, die derzeit die Kontrolle über Teilgebiete in
Syrien inne hat, überhaupt als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifi-
ziert werden könnte.
5.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Ausserdem hält die Vorinstanz im Zusammenhang
mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Vernehm-
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lassung zurecht fest, dass diesem aufgrund mangelnder Exponierung
keine Relevanz zukommt. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt, da konkrete Hinweise
für eine begründete Furcht im Fall der Rückkehr ins Heimatland fehlen
würden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 27. Juni
2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation
seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf-
lage.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: