B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4164/2011
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Lebenspartner
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mongolei,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[…]
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 / N (…).
D-4164/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen die Mongolei eigenen Angaben zu-
folge am 27. Februar 2009 auf dem Landweg und gelangten über Russ-
land und ihnen unbekannte Länder am 13. März 2009 in einem Auto in
die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchten. Am 26. März 2009 wurden sie im EVZ
F._______ summarisch und am 8. April 2009 im EVZ G._______ direkt zu
ihren Asylgründen befragt.
Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei im Alter von fünfzehn Jah-
ren von ihrem Stiefvater missbraucht worden. Nach Verbüssung einer
dreizehnjährigen Haftstrafe habe dieser sie fortan bedroht und verfolgt.
Nachdem sie am 5. Februar 2009 ihre Jurte niedergebrannt vorgefunden
hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Eine diesbezügliche
Anzeige bei der Polizei sei mangels Beweisen leergelaufen. Daneben
machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme geltend.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Im Rahmen verschiedener Eingaben vom 6. August 2010, vom 14. Feb-
ruar 2011 und vom 13. April 2011 führten die Beschwerdeführenden er-
gänzend zu ihren Gesuchsvorbringen aus, der Beschwerdeführer leide an
einer Schilddrüsenerkrankung (Morbus Basedow) und es bestehe Ver-
dacht auf eine latente Tuberkulose. Die Beschwerdeführerin leide ihrer-
seits an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an Zöli-
akie (Glutenunverträglichkeit). Ihre Tochter C._______ sei mit einer Spal-
te des weichen Gaumens geboren worden. Zur Stützung dieser Vorbrin-
gen reichten die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte und Zeugnisse
vom 24. April 2009, vom 7. August 2009, vom 20. Juli 2010, vom 28. Ja-
nuar 2011, zwei Berichte vom 9. Februar 2011 sowie einen Bericht vom
8. März 2011 zu den Akten.
Mit Schreiben des BFM vom 15. April 2011 wurden die Beschwerdefüh-
renden unter anderem zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefor-
dert, welche die Beschwerdeführenden – ihrer Eingabe vom 18. Mai 2011
zufolge – nicht einzureichen in der Lage waren. Ferner sind der Eingabe
weitere Ausführungen bezüglich der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführenden zu entnehmen.
D-4164/2011
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am 24. Juni 2011 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde
dargelegt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) mangels Asylrelevanz nicht genügten, da die Beschwerdeführen-
den bezüglich der geltend gemachten Belästigungen durch den Stiefvater
die mongolischen Behörden um Schutz ersuchen könnten. Nachdem es
die Beschwerdeführenden auch unterlassen hätten, Beweismittel zum
Strafverfahren des Stiefvaters einzureichen, bestünden im Übrigen ge-
wichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die entsprechenden
Erklärungen seien dabei nicht überzeugend. Den Wegweisungsvollzug
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesonde-
re stehe die medizinische Situation der Beschwerdeführenden dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da deren Beschwerden in der Mon-
golei behandelbar seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Juli 2011 erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
(Wegweisung und Wegweisungsvollzug) zugunsten der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz aufgrund ihrer medizinischen
Situation nicht zumutbar.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2011 sowie einen ärztlichen Bericht zur
Situation des älteren Kindes vom 18. Juli 2011 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom
3. August 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdefüh-
D-4164/2011
Seite 4
renden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, bis zum 18. August
2011 umfassende ärztliche Zeugnisse sowie eine schriftliche Vollmacht
bezüglich B._______ einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten ent-
schieden werde.
E.
Mit Eingabe vom 17. August 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Erstreckung der Frist zur Einreichung der ärztlichen Zeugnisse. Das
Bundesverwaltungsgericht gewährte in der Folge eine Fristerstreckung
bis zum 19. September 2011, welche ungenutzt ablief.
F.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 11. No-
vember 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Stel-
lungnahme ein. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 führte
das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnte und nahm zur medizinischen
Situation der Beschwerdeführenden Stellung.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2011 erhielten die Beschwer-
deführenden Gelegenheit, bis zum 15. Dezember 2011 eine Replik einzu-
reichen. Diese Frist lief in der Folge ungenutzt ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D-4164/2011
Seite 5
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die am 6. August 2010 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein-
gereichte Vertretungsvollmacht wurde auf den Namen der Beschwerde-
führerin ausgestellt, deren Lebenspartner wird darin weder namentlich
erwähnt, noch hat er diese unterzeichnet (vgl. Eingabe vom 6. August
2010, A23). Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bezogen
sich jedoch die allein von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Ein-
gaben inhaltlich auch auf deren Lebenspartner und sie handelte damit in
seinem Namen (vgl. namentlich die Eingabe vom 14. Februar 2011, A27).
Da auch die Beschwerde vom 25. Juli 2011 ihrem Titel nach im Namen
der ganzen Familie – einschliesslich des Beschwerdeführers – einge-
reicht wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf einen anderen
Willen der Beschwerdeführenden ergibt, ist von einem gültigen Vertre-
tungsverhältnis auszugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 ist, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (vgl. Ziffern 1 - 2 des Disposi-
tivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerde-
frist in Rechtskraft erwachsen. Daneben ist davon auszugehen, dass sich
die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Vollzug der Wegweisung richtet. In der Beschwerde wird zwar formell
auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung beantragt, in welcher die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird in der Beschwerde nicht
dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regel-
D-4164/2011
Seite 6
folge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu
Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bil-
det im Folgenden somit insbesondere die Frage, ob das BFM den Vollzug
der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4164/2011
Seite 7
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Juni
2011, welche in diesem Punkt unangefochten blieb und damit diesbezüg-
lich in Rechtskraft erwuchs, nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Eine entsprechende konkrete Gefahr vermochten die Be-
schwerdeführerenden nicht glaubhaft zu machen (vgl. auch nachfolgende
Erwägungen). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Schutz-
bereitschaft und die Schutzmöglichkeit der heimatlichen Behörden zu
verweisen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4164/2011
Seite 8
3.3.1. Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssi-
tuation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die im
Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so
genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist
eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der
konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erach-
ten.
3.3.2. Streitig ist indes vorliegend, ob allenfalls der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen lässt. Aus den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein-
gereichten ärztlichen Berichten (vgl. oben Bst. A) ergab sich im Wesentli-
chen folgende Situation:
Dem Beschwerdeführer wurde eine latente Tuberkulose diagnostiziert,
welche ab Dezember 2010 während neun Monaten mit einer tuberku-
lostatischen Therapie (Rimifon und Vitamin B6) zu behandeln war
(vgl. ärztlicher Bericht von I._______, Allgemeinmedizin FMH, vom
9. Februar 2011). Ferner leidet der Beschwerdeführer gemäss diesem
Bericht an einem Morbus Basedow (Schilddrüsenerkrankung), welcher
bis September 2010 mit einer thyreostatischen beziehungsweise mit einer
Radiojod-Therapie behandelt wurde. Im Bericht wird auf ein Risiko einer
Entwicklung einer posttherapeutischen substitutionsbedürftigen Hypothy-
reose verwiesen, dies müsse jedoch nach 6 Monaten erneut evaluiert
werden.
Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS; ICD10 F 43.1), einer dissoziativen Störung (ICD10 F44.9)
sowie einer rezividierenden depressiven Störung (ICD10 F33.1), weshalb
sie sowohl medikamentös (Citalopram) als auch psychiatrisch-
psychotherapeutisch behandelt werde (vgl. ärztlicher Bericht von
J._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
8. März 2011). Gemäss dem Arztbericht sei aufgrund der schweren
Traumatisierung eine psychotherapeutische Behandlung mit traumathe-
rapeutischem Schwerpunkt dringend erforderlich. Eine Rückkehr in die
Mongolei berge die Gefahr einer schweren depressiven Dekompensation
mit Suizidalität. Zudem leide sie an Zöliakie, welche eine lebenslange glu-
tenfreie Ernährung erfordere (vgl. ärztlicher Bericht von I._______, Allge-
meinmedizin FMH, vom 9. Februar 2011).
D-4164/2011
Seite 9
Die Tochter C._______ wurde mit einer Gaumenspalte geboren, welche
im März 2011 operativ verschlossen worden sei. Postoperativ seien peri-
odische Kontrollen im Abstand von einem Jahr erforderlich (vgl. ärztlicher
Bericht von K._______, […], vom 7. August 2009).
3.3.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2011
aus, die medizinische Situation der Beschwerdeführenden spreche nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der laufenden Tuber-
kulosetherapie bis September 2011 des Beschwerdeführers sei durch das
Ansetzen einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Eine
allfällig auftretende Hyperthyreose sei mit dem Medikament L-Thyroxin
leicht behandelbar. L-Thyroxin oder Medikamente mit vergleichbarer Wir-
kung seien preisgünstig auf der ganzen Welt, und insbesondere in der
Mongolei, erhältlich.
Die Zöliakie der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Auch für Personen mit einer Glutenunverträglichkeit sei
eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung möglich, beson-
ders in der Mongolei, wo die Ernährung auf Fleischprodukte ausgerichtet
sei. Bezüglich ihrer psychischen Probleme könne sich die Beschwerde-
führerin, sollte sie nach der Rückkehr psychiatrische Unterstützung wün-
schen, an eine entsprechende Fachperson wenden.
Bei der geringen Gaumenspalte des Kindes C._______ handle es sich
nicht um eine Krankheit. Mit der Operation sei ein wesentlicher Teil des
Eingriffs bereits erfolgt, die erforderlichen jährlichen Kontrollen könnten in
der Mongolei durchgeführt werden.
3.3.4. In der Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2011 wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die Vorinstanz habe dem psychischen Zustand der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu wenige Rechnung
getragen, indem sie ihre Traumatisierung nicht berücksichtigt habe. Den
ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass sie dringend einer psychiat-
rischen Behandlung bedürfe, die ihr Trauma berücksichtige. Ihre regel-
mässigen Suizidgedanken hätten zwar durch die medikamentöse Be-
handlung zeitweilig stabilisiert werden können, seien jedoch durch den
negativen Asylentscheid wieder akut geworden. Im Anschluss daran habe
sie in stationäre Behandlung gebracht werden müssen. Gegenüber der
Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie werde die
Kinder mit in den Tod nehmen, um nicht in die Mongolei zurückkehren zu
müssen. Daneben berge eine Rückkehr in die Mongolei – da dort die
D-4164/2011
Seite 10
Angst vor ihrem Stiefvater wieder aktuell würde – ein hohes Risiko einer
Retraumatisierung. Bezüglich ihrer Zöliakie sei zu berücksichtigen, dass
in der Mongolei hauptsächlich Nudeln und Fleisch verzehrt würden, hin-
gegen Gemüse und andere Lebensmittel teuer und nur schwer erhältlich
seien.
Zur Gaumenspalte ihrer Tochter sei festzustellen, dass diese zwar ver-
schlossen worden sei, indes gemäss Auskunft der Ärzte der Kinnknochen
nicht wachse und die Sprachentwicklung aufgrund des eingeschränkten
Gehörs verzögert sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher
als unzumutbar. Dem der Rechtsmitteleingabe beigelegten pädaudiologi-
schen Bericht von L._______ und M._______, [Spital], vom 18. Juli 2011
sei zu entnehmen, dass nach beidseitigem Einlegen von Paukenröhrchen
ein deutlich verbessertes Gehör festgestellt werden konnte. Obwohl eine
längerdauernde Einschränkung des Gehörs mit ungünstiger Sprachent-
wicklung nicht ausgeschlossen werden könne, stehe derzeit einer norma-
len Sprachentwicklung nichts entgegen. Sollte sich das Gehör nach Aus-
stossen der Paukenröhrchen im nächsten Jahr wieder verschlechtern, sei
die erneute Einlage von Paukenröhrchen zu evaluieren. Eine Wegwei-
sung beziehungsweise eine Unterbrechung der Kontrollen berge das Ri-
siko, ein allenfalls deutlich eingeschränktes Gehör zu übersehen, was die
Sprachentwicklung beeinträchtigen könne.
3.3.5. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 führte das BFM
hauptsächlich aus, es habe die psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin entgegen den Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe in sei-
ner Verfügung berücksichtigt, indem es eine Therapierung in der Heimat
als zumutbar erachtete. Bei einer Therapierung in der Mongolei würden
überdies die in der Schweiz vorhandenen Sprachschwierigkeiten entfal-
len. Zur Zöliakie sei ergänzend zu den Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung festzuhalten, dass entsprechende Rezepte problemlos in
Kochbüchern oder auf dem Internet abrufbar seien.
Bezüglich des Kindes C._______ sei dem Arztbericht vom 18. Juli 2011
nichts zu entnehmen, was einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
könnte. Eine Rückkehr in die Mongolei führe nicht zwangsläufig zu einem
Unterbruch der jährlichen Kontrollen des Gehörs, zumal eine solche ein-
fache Überprüfung allfälliger Gehörseinschränkungen problemlos auch
dort durchführbar sei. Der Ersatz ausgestossener Paukenröhrchen sei ein
kleiner Eingriff, welcher ambulant durchgeführt werden könne. In Ulaan-
baatar würden verschiedene Kinderkliniken existieren, an welche sich die
D-4164/2011
Seite 11
Beschwerdeführenden wenden könnten. Insbesondere sei auf das Spital
Nr. 1 und das Maternal and Child Health Research Center (MCHRC) hin-
zuweisen, in welchen auch das Swiss-surgical-Team tätig sei.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung der
Vorinstanz an, wonach die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführenden den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar
erscheinen lassen.
3.4.1. Die sich aus einer offenen Gaumenspalte ergebenden Probleme
der Tochter der Beschwerdeführenden lassen sich im Heimatstaat be-
handeln und die nötigen Kontrollen durchführen, zumal die entsprechend
notwendige Operation bereits erfolgt ist. Insbesondere kann allfälligen
Probleme des Gehörs und der Sprachentwicklung im eigenen Sprach-
raum der Beschwerdeführenden zweifellos besser begegnet werden.
3.4.2. Auch geht aus den Akten nichts hervor, das aktuell gegen die Be-
handlungsmöglichkeit in der Mongolei der Schilddrüsenkrankheit des Be-
schwerdeführers sprechen würde. In diesem Zusammenhang ist denn
auch anzufügen, dass es die Beschwerdeführenden trotz entsprechender
Aufforderung unterlassen haben, über den aktuellen Gesundheitszustand
Auskunft zu geben beziehungsweise entsprechend aktuelle Arztzeugnis-
se einzureichen.
3.4.3. Die Beschwerdeführerin leide sodann unter einer Zöliakie, der je-
doch – entgegen den Beschwerdevorbringen – ebenfalls in der Mongolei
mit der geeigneten Diät Rechnung getragen werden kann.
3.4.4. Schliesslich ist im Folgenden auf die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin einzugehen:
3.4.4.1 Auch hier muss sich diese vorhalten lassen, dass in Verletzung
der Mitwirkungspflicht keine aktuellen Arztzeugnisse nachgereicht wur-
den. Eine akute Suizidalität und eine stationäre Behandlung nach Eröff-
nung des vorinstanzlichen Entscheides bleiben damit reine Behauptun-
gen. Das Gericht schliesst jedoch nicht aus, dass schwierige Situationen,
wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei verbunden
sind, zu einer psychischen Krise führen können. Solchen ist jedoch im
Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und es
ist namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicher-
zustellen, dass der Beschwerdeführerin die für die Rückkehr notwendigen
stabilisierenden Medikamente ausgehändigt und die nötigen Massnah-
D-4164/2011
Seite 12
men ergriffen werden. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bisher
einer Suizidalität der Beschwerdeführerin erfolgreich begegnet werden
konnte.
3.4.4.2 Die geltend gemachten psychischen Probleme lassen sich so-
dann auch in der Mongolei behandeln. Nach Erkenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts ist eine Therapie der angeführten Beschwerden insbe-
sondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführenden vor
ihrer Ausreise gelebt haben, möglich. Neben verschiedenen psychiatri-
schen Einrichtungen gibt es dort insbesondere auch psychosoziale Re-
habilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie
Beratungsstellen für Erwachsene. Auch der Zugang zu Medikamenten ist
grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer gewährleistet,
wenn auch die Vorräte aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten limi-
tiert sind (vgl. International Psychiatry, 8. April 2005, S. 10 f.). Aktuelleren
Berichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Situa-
tion seit dem Erscheinen dieses Berichtes wesentlich verschlechtert hat
(vgl. International Psychiatry, Volume 6, Number 1, 1. Januar 2009, S.
22). Für die erste Zeit nach der Rückkehr sind die Beschwerdeführenden
schliesslich auf die bestehende Möglichkeit der medizinischen Rückkehr-
hilfe hinzuweisen, so dass ein Vorrat der benötigten Medikamente mitge-
nommen werden kann.
3.4.4.3 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch,
dass das Risiko einer Retraumatisierung wegen anhaltender Gewalt von
Seiten des Stiefvaters nicht erkannt werden kann. Zwar kann nicht aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 und im
Alter von 15 Jahren Gewalterfahrungen machen musste. Diese könnten
denn auch Auslöser ihrer psychischen Schwierigkeiten sein. Dass hinge-
gen im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin eine ernsthafte Gefahr vom Stief-
vater ausging, kann in der vorgebrachten Form nicht geglaubt werden.
Abgesehen davon, dass wie bereits vom BFM dargelegt wurde, nicht
nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin zu der strafrecht-
lichen Verurteilung des Stiefvaters keine Dokumente hat einreichen kön-
nen, ergeben sich weitere gewichtige Zweifel: So will die Beschwerdefüh-
rerin nach dessen Haftentlassung bereits über mehrere Monate hinweg
vom Stiefvater bedroht worden sein, ohne dies ihrem Partner mitzuteilen
und vor allem auch ohne ihre Handynummer zu wechseln, unter der sie
der Stiefvater offenbar bis zuletzt erreicht haben soll. Auch ist nicht einzu-
sehen, weshalb sie auf der Flucht innerhalb der Mongolei verschiedenen
Verwandten ihren jeweiligen Aufenthaltsort mitgeteilt haben soll und diese
D-4164/2011
Seite 13
dann den Aufenthaltsort wiederum dem bekanntermassen gewalttätigen
Stiefvater – war er doch jahrelang in Haft gewesen – weitergeleitet haben
sollen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zweifellos hätten schliesslich auch
Dokumente zu dem angeblich in Brand gesetzten Haus der Beschwerde-
führenden eingereicht werden können. Insgesamt ist deshalb nicht glaub-
haft, dass im Zeitpunkt der Ausreise eine ernsthafte Gefahr vom Stiefva-
ter ausging beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr droht.
3.4.4.4 Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, die gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführenden würden im Falle des Vollzugs
der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungs-
möglichkeit eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
3.4.5. Auch eine Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände lässt
schliesslich nicht zu einem anderen Entscheid führen, obwohl sich die Si-
tuation für die gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführenden im
Falle der Rückkehr in den Heimatstaat nicht als einfach erweisen wird.
Trotz der Schwierigkeiten dürfte es den Beschwerdeführenden aber mög-
lich sein, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Vor al-
lem jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden
im Heimatstaat über ein weitreichendes und tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen. Insbesondere waren die Eltern des Beschwerdeführers offen-
sichtlich in der Lage, für die Ausreise der Beschwerdeführenden innert re-
lativ kurzer Zeit 12'000 US$ zur Verfügung zu stellen. Auf die Unterstüt-
zung von dieser Seite werden sich die Beschwerdeführenden auch bei
der Rückkehr verlassen können. Dass sich wie behauptet das Verhältnis
zu den Schwiegereltern aufgrund der Gaumenspalte der Tochter ver-
schlechtert hätte, vermag dabei in keiner Weise zu überzeugen. Insge-
samt erscheint der Vollzug der Wegweisung diesen Erwägungen gemäss
als zumutbar.
3.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D-4164/2011
Seite 14
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem je-
doch mit Verfügung vom 3. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, ist auf eine Kos-
tenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4164/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: