B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4164/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren
Schweiz) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. März 2003 mit
Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 29. Januar 2004
abgewiesen und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2004 nicht eintrat,
dass das am 27. Dezember 2006 durch den Beschwerdeführer beim BFM
eingereichte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9.°Januar 2007
abgewiesen wurde und das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2007 nicht
eintrat,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. De-
zember 2007 mit Verfügung vom 16. Juli 2008 abwies und das Bundesver-
waltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Ur-
teil vom 10. März 2009 abwies,
dass das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
11. September 2009 mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 nicht eintrat und
das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 19. Januar 2012 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2012 (Poststempel
19. März 2012) beim BFM eine als "Wiedererwägung" bezeichnete Ein-
gabe einreichte und ausführte, es hätten sich neue erhebliche Tatsachen
ereignet, indem es zum Zusammenschluss der Partei Keneget und der
Ethiopian People’s Patriotic Front (EPPF) gekommen sei und ihm als offi-
zielles Mitglied dieser Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien Inhaftie-
rung und Folter drohe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Bestätigungen der EPPF –
eine undatiert und eine vom 1. Februar 2012 – und Bestätigungen von an-
deren Parteimitgliedern sowie ein Schreiben einer Privatperson bezüglich
seiner guten Integration zu den Akten reichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2012
aufforderte, seine Vorbringen zu präzisieren, ansonsten werde seinem
Schreiben keine Beachtung geschenkt,
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dass der Beschwerdeführer sein Gesuch mit Eingabe vom 4. Mai 2012
noch einmal gleich begründete und die bereits eingereichten Bestätigun-
gen der EPPF (die vormals undatierte diesmal mit Datum vom 23. April
2012 versehen), Bestätigungen von weiteren Parteimitgliedern und eine
Bestätigung der Eritrea Liberation Front (ELF) vom 4. Oktober 2010 sowie
einen Internetartikel vom (…) 2012 einreichte,
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers als viertes Asylgesuch
entgegennahm und ihn am 19. November 2013 im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs anhörte,
dass er dabei angab, er sei seit der Einreichung seines ersten Asylgesu-
ches nicht mehr nach Äthiopien zurückgekehrt und 2010 Mitglied der ELF
geworden und im Moment für die EPPF politisch aktiv, wobei er an Sitzun-
gen teilnehme und die äthiopische Regierung und ihre Taten kritisiere, zum
Beispiel beim Kauf von Waffen,
dass die äthiopische Regierung in der Schweiz Geld für den Kauf von Waf-
fen sammle und er eine Sitzung der Regierung am Flughafen Zürich aus-
spioniert habe, wo ein Fest organisiert worden sei, um Geld für Waffen zu
sammeln, und dass er als Beweis die Eintrittskarte für dieses Fest einrei-
chen könne,
dass er gegen diese und weitere Veranstaltungen dieser Art demonstriert
habe,
dass er im Internet blogge, an Internetkonferenzen teilnehme und für die
Kommunikation und Informationssammlung der Partei zuständig sei, wobei
er mit B._______ Berichte für das Internet, Radio und Fernsehen verfasst
habe,
dass er viel Zeit mit Menschen verbringe, die politisch aktiv seien und poli-
tische Macht hätten, so mit Herrn C._______ ein Mitglied der Genbot Sebat
und Führungsmitglied der EPPF, und deshalb persönlich von Regierungs-
anhängern beschimpft werde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar
2016 die Gelegenheit gab, allfällige neue Sachverhaltselemente anzuge-
ben und entsprechende Beweismittel einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016
ausführte, er setze sich auf der offiziellen Website der EPPF aktiv ein, habe
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Videokonferenzen gehalten und anderweitig an öffentlichen Anlässen teil-
genommen,
dass er auf ein Gutachten und den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richt E-6078/2008 vom 17. April 2012 zur Überwachung von exilpolitischen
Aktivitäten von Äthiopiern verwies,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem verschiedene Foto-
grafien von exilpolitischen Events, ohne diese näher zu benennen, Bestä-
tigungen der Ethiopian Human Right & Democracy Task Force in Switzer-
land (EHDTS) vom 22. Februar 2016 und der EPPF vom 18. Februar 2016,
ein Bild von sich auf der Internetplattform der EPPF, wo er als aktives Mit-
glied bezeichnet wird, sowie eine handschriftliche Übersetzung des Inter-
netartikels vom (…) 2012 einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2016 – eröffnet am 28. Juni
2016 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers seien vage und unsubstantiiert und es handle
sich im Wesentlichen um dieselben Aktivitäten, die er bereits im zweiten
Asylgesuch genannt habe,
dass er nicht glaubhaft darlegen könne, inzwischen sein politisches Profil
geschärft und eine prominente Funktion in der Opposition innezuhaben,
mit der er im Exil ins Visier der heimischen Behörden geraten wäre,
dass auch das von ihm eingereichte Eintrittsticket für eine Benefizveran-
staltung an einem öffentlich zugänglichen Ort nicht als Beweis für seine
angeblichen Spitzeltätigkeiten zu Gunsten der zwei von ihm erwähnten
Parteien tauglich sei und dasselbe für verschiedene eingereichte Unterla-
gen wie die Bestätigungen betreffend seine Tätigkeit für die EPPF bezie-
hungsweise für die ELR-RC und die Internetartikel gelte,
dass auch betreffend die Aktivität für die EHDTS weder aus der als Gefäl-
ligkeitsschreiben zu wertenden Mitgliedschaftsbestätigung noch aus dem
Internetauftritt dieser Organisation Hinweise auf ein Profil ergingen, welche
ihm Probleme mit der Regierung verursachen könnten,
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dass er sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpoli-
tisch betätigt habe und dass die äthiopischen Behörden zwar über Aktivi-
täten im Ausland informiert seien, angesichts der hohen Zahl der Ausland
lebenden Bürger aber nicht jeden überwachen und identifizieren könnten,
dass vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten und sich vielmehr der Verdacht
aufdränge, der Beschwerdeführer versuche ein Aufenthaltsrecht zu erzwin-
gen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neu-
entscheidung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, die Vorinstanz habe sein verschärftes politisches Profil nicht an-
gemessen gewürdigt und behaupte zu Unrecht, er habe die vorliegend gel-
tend gemachten Aktivitäten schon im zweiten Asylverfahren vorgebracht,
habe er doch dieses auf die Mitgliedschaft bei der äthiopischen Oppositi-
onsbewegung AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und der Teil-
nahme an Veranstaltungen der KINIJIT (amharisches Kürzel für "Coalition
for Unity and Democracy" [CUD]) gestützt und sei damals noch nicht Par-
teimitglied der EPPF oder der ELF gewesen,
dass er nunmehr wichtige Parteifunktionen wahrnehme und das Vertrauen
der Parteileitung habe gewinnen können,
dass er Leiter einer Gruppe gewesen sei, die regierungsfreundliche Veran-
staltungen ausspioniert habe, und die Tatsache, dass ihm eine solch wich-
tige und risikobehaftete Aufgabe übertragen worden sei, von seiner Wich-
tigkeit innerhalb der EPPF zeuge und sein verschärftes politisches Profil
begründe,
dass schliesslich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5809/2014 vom 17. März 2016 hinzuweisen sei,
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dass ausserdem die EPPF zu den wichtigsten illegalen Oppositionspar-
teien gehöre und er als Mitglied damit rechnen müsse, verhaftet zu werden,
sodass er bereits aufgrund dieser Mitgliedschaft gefährdet sei,
dass er zudem im Jahr 2014 an einer Veranstaltung mit dem namhaften
Parteimitglied D._______ und im (…) 2016 an einer Veranstaltung mit dem
Gründer und Anführer der Ginbot 7 E._______ teilgenommen habe, des-
sen Aktivitäten sicherlich aufs Schärfste beobachtet würden,
dass das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, indem es
geltend mache, er habe die Mehrheit der Vorbringen bereits im zweiten
Asylverfahren vorgebracht und es könne kein geschärftes politisches Profil
festgestellt werden, engagiere er sich doch neu für die ELF, die EPPF und
die EHDTS, habe seine exilpolitischen Aktivitäten verstärkt, nehme an Spi-
onagetätigkeiten teil und sei bei der EPPF für die Informationsbeschaffung
und die Kommunikation zuständig,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 6. Juli 2016 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in
der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt,
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dass vorab festzustellen ist, dass das SEM den Sachverhalt richtig festge-
stellt hat, indem es dem Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten zweimal
das rechtliche Gehör gewährte und auf alle neu geltend gemachten politi-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Sachverhalt hinwies,
dass die Qualifizierung dieser Aktivitäten als ein im Vergleich zum zweiten
Asylgesuch nicht verschärftes politisches Profil Teil der rechtlichen Würdi-
gung und nicht der Sachverhaltsfeststellung ist,
dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Hinweise
vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass beim Beschwerdeführer weiterhin nicht von einem konstanten und in-
tensiven exilpolitischen Engagement ausgegangen werden kann,
dass er nachdem er in seinem zweiten Asylgesuch vom 27. Dezember
2007 exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hatte, in seinem dritten
Asylgesuch vom 11. September 2009 keine Ausführungen hierzu machte,
und diese erst mit seiner schriftlichen Eingabe vom 19. März 2012 wieder
geltend machte, dazu aber lediglich ausführte, er sei politisch für die EPPF
aktiv, ohne weitere Ausführungen zu diesem Engagement zu machen,
dass er auf das Schreiben des BFM vom 10. April 2012 hin, er solle seine
Vorbringen präzisieren, diese ohne Präzisierungen noch einmal wortwört-
lich gleich begründete,
dass er auch an der Anhörung vom 19. November 2013 in freier Rede le-
diglich ausführte, er sei im Moment für die EPPF aktiv, und erst auf ver-
mehrtes Rückfragen des Sachbearbeiters weitere Ausführungen machte,
dass er zu den Zielen der EPPF nur allgemeine Angaben machen und auch
seine eigenen Aktivitäten nur oberflächlich beschreiben konnte,
dass er auch im Zeitraum von der Anhörung bis zur Stellungnahme im Rah-
men des rechtlichen Gehörs vom 10. März 2016 und in derselben keine
weiteren Aktivitäten geltend machte,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zwar nicht genau
dieselben politischen Aktivitäten wie im zweiten Asylgesuch geltend macht,
aber doch politische Aktivitäten gleicher Art und Intensität, wenn auch für
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andere Parteien und in anderen Funktionen, wodurch sein politisches Profil
aber nicht wesentlich verschärft wird,
dass er weiterhin einfach niedrigprofiliert Mitglied verschiedener Organisa-
tionen ist und in der Internetcommunity mitdiskutiert,
dass dies auch durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien
von sich an solchen Veranstaltungen belegt wird, auf denen er sich nicht
von den anderen Teilnehmern hervorhebt,
dass seine angebliche Spitzeltätigkeit offenbar darin bestand, dass er ein-
mal versuchte, in eine Sitzung zur Veranstaltung eines öffentlichen Festes
einzudringen, bei welchem angeblich Geld für Waffen gesammelt worden
sei, wobei er von den Sicherheitsleuten abgehalten worden sei,
dass dieses Ereignis und die diesbezüglich eingereichte einzelne Eintritts-
karte für dieses Fest eine regelmässige Tätigkeit als Spitzel für die von ihm
genannten Parteien nicht zu belegen vermag,
dass er seine Tätigkeit im Rahmen der Informationsbeschaffung und der
Kommunikation für die EPPF nicht weiter spezifizieren konnte, als dass er
Berichte für Radio, Fernsehen und Internet verfasse, und dies lediglich
durch einen einzelnen Internetartikel vom (…) 2012 zu belegen versucht,
dass auch eine Kurzrecherche des Gerichtes zu keinen weiteren Ergebnis-
sen führte,
dass aus den verschiedenen Bestätigungsschreiben exilpolitischer Orga-
nisationen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, zumal darin
sein Engagement auch nicht weiter spezifiziert wird,
dass zwar im Urteil D-5809/2014 ausgeführt wurde, in jüngerer Zeit sei die
Beobachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden
verstärkt worden, aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass sich die äthi-
opischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen kon-
zentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt hätten, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen,
dass dies nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist,
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dass daran auch die Tatsache, dass er an einer Veranstaltung auf ein Grün-
dungs- und Führungsmitglied der Ginbot 7 getroffen ist, welche in Äthiopien
zur terroristischen Organisationen erklärt worden ist, nichts ändert,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise vorliegen, dass in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass daran auch die Beziehung mit einer vorläufig aufgenommenen Per-
son nichts zu ändern vermag, zumal die vorläufige Aufnahme kein gefes-
tigter Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 EMRK ist und sich den Akten auch
nicht genügend Hinweise auf eine „eheähnliche“ Beziehung ergeben,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 ff. mit weiteren
Hinweisen),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre
oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass daran auch die langjährige Landesabwesenheit nichts zu ändern ver-
mag und die angeblich gute Integration nicht im vorliegenden Verfahren
sondern allenfalls im Rahmen einer Härtefallbewilligung gewichtet werden
könnte,
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dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: