B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4165/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimat-
staat am 28. Januar 2013 und reiste über Nepal, wo er zirka zweieinhalb
Monate geblieben sei, und weitere ihm unbekannte Länder am 17. April
2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Am 30. April 2013 wurde er summarisch befragt und am 25. Juni 2013
einlässlich angehört.
Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie.
Er stamme aus dem Dorf Z._______, Gemeinde Y._______, Bezirk
X._______, Präfektur Ngari und habe dort bis zur Ausreise mit seinen El-
tern und seiner Schwester gelebt. Er habe als Schaf- und Ziegenhirte ge-
arbeitet und keine Schule besucht. Auf die Frage nach Identitätspapieren
gab er an, einen Pass habe er nie besessen und seine Identitätskarte ha-
be er in Z._______ zurückgelassen. Diese Papiere könne er nicht be-
schaffen, weil er die Familie nicht kontaktieren könne.
Zu seinen Asylgründen trug er im Wesentlichen vor, er habe fünf Tage vor
seiner Ausreise mit Freunden in X._______ Plakate aufgeklebt, auf denen
gestanden habe "der Dalai Lama soll nach Tibet zurückkehren", "Freiheit
für Tibet" und "die Chinesen sollen nach China zurückkehren". Als sie
gemerkt hätten, dass jemand sie beobachte, seien sie geflohen. Am
nächsten Tag hätten sie erfahren, dass einer der Freunde, der mit ihnen
Plakate geklebt habe, verhaftet worden sei. Daraufhin sei er in sein Dorf
zurückgekehrt. Sein Vater sei in der Folge nach X._______ gereist und
habe dort erfahren, dass sie einen Jungen aus dem Nomadengebiet
suchten. Daraufhin hätten sie seine Ausreise vorbereitet.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 29. Mai 2013 mittels eines Telefon-
Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt. Der Sachverständige kam im Bericht vom 10. Juni 2013
zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im be-
haupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der
Anhörung vom 25. Juni 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer
hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und
bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am 3. Juli 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Aus-
schluss der Volksrepublik China an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 stellte das Gericht fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum
9. August 2013 auf.
F.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsver-
fahrensgesetz (VwVG, SR 172.021).
G.
Mit Verfügung vom 15. August 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
das in der Beschwerde erwähnte aber nicht beigelegte Familienbuch bis
zum 30. August 2013 nachzureichen.
H.
Nach einmaliger Fristerstreckung vom 2. September 2013 wurde ein er-
neutes Gesuch um Fristerstreckung am 7. Oktober 2013 mit Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 29. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer zur
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Vernehmlassung des BFM Stellung, reichte sein Familienbuch in Kopie
ein und stellte das Original erneut in Aussicht.
K.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer das in
Aussicht gestellte Familienbuch im Original nach.
L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 hielt das
BFM erneut an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
M.
In seiner Duplik vom 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur
zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach-
ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die auf der Basis der landes-
kundlich-kulturellen Analyse erstellte Evaluation der Fachstelle Lingua
komme zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden habe, sehr wahr-
scheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien. Der Beschwerde-
führer, so halte die Evaluation fest, mache lücken- und fehlerhafte Aussa-
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gen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag. So sei er nicht in
der Lage gewesen, die Landschaft seiner Heimat zu benennen. Darauf
angesprochen, habe er keine Erklärung abgegeben. Obwohl er als Schaf-
und Ziegenhirte gearbeitet und auch zahlreiche Yaks besessen haben
wolle, kenne er die genaue Bezeichnung des Bauchhaares eines Yaks
und dessen konkrete Verwendung nicht. Des Weiteren sei er mit Begrif-
fen, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch seien, vertraut. Ein Ti-
beter, der wie er behaupte, noch vor wenigen Monaten ausnahmslos in
Tibet im von ihm genannten Sozialisationsraum gelebt haben wolle, hätte
dies kaum getan. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe
der Beschwerdeführer mehrheitlich seine bereits zuvor gemachten Aus-
sagen wiederholt und gemutmasst, dass der Lingua-Experte wahrschein-
lich nicht aus Tibet stamme. Er habe die Feststellungen des Experten je-
doch nicht in Frage zu stellen vermocht. Die Feststellung der Lingua-
Evaluation, der Beschwerdeführer habe seine Hauptsozialisation wahr-
scheinlich ausserhalb Tibets erlebt, entzögen den geltend gemachten
Ausreise- und Asylgründen die Grundlage. Die diesbezüglichen, anläss-
lich der Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung
zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen
untermauerten die Ergebnisse dieser Evaluation zusätzlich. Auch die
Schilderung des Reiseweges falle höchst unsubstanziiert und unglaubhaft
aus. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Tibet illegal von
Z._______ aus verlassen. Allerdings habe er nicht angeben können,
durch welche Ortschaften er innert zwei Tagen nach Nepal gekommen
sei. Auch habe er nicht schildern können, wie er die Grenze nach Nepal
überschritten habe und wo er dort zweieinhalb Monate gelebt habe. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anders als
von ihm geschildert nach Europa gekommen sei.
Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht
geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache im
Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, könne
auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden.
Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ver-
neint.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM entgegen,
aufgrund der Distanz und der Schwierigkeiten habe es Zeit gebraucht,
seine Identitätspapiere zu beschaffen. Das beiliegende Familienbuch
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"Hukou" beweise, dass er aus Tibet stamme. Er habe sich mit dem
Sprachexperten so unterhalten, dass er ihn habe verstehen können und
darauf verzichtet, in reinem Dialekt mit ihm zu sprechen. Er wäre gerne
bereit, noch einmal mit ihm zu sprechen. Er sei als Nomade aufgewach-
sen und kenne die unmittelbare Umgebung gut. Weiterreichende Orts-
kenntnisse habe er nicht, worauf er immer wieder hingewiesen habe.
Deshalb widerspreche sich die Argumentation des BFM in diesem Punkt.
Einerseits würden von ihm Kenntnisse verlangt, die er nicht haben könne,
andererseits werde vorausgesetzt, dass er als Person aus einer Noma-
dengegend nur über gewisse Dinge eine Ahnung haben könne.
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, da das Familienbuch
bis anhin nicht bei ihnen eingetroffen sei, sei der Beschwerdeführer wei-
terhin nicht in der Lage seine Identität zu belegen. Seinem Vorbringen, er
kenne die unmittelbare Umgebung, habe aber nicht weiterreichende
Ortskenntnisse, sei entgegen zu halten, dass bei der Lingua-Evaluation
die Kenntnisse seiner unmittelbaren Herkunftsregion geprüft worden sei-
en. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne die Lingua-Analysen als
schriftliche Auskünfte von Drittpersonen und messe ihnen einen erhöhten
Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an fachliche Qualifikati-
on, Objektivität und Neutralität der Experten, wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt seien. Von ei-
nem Tibeter, der sein ganzes Leben im Tibet verbracht haben wolle, kön-
ne erwartet werden, dass er die Gegebenheiten seiner Herkunftsregion
wesentlich detaillierter schildern könnte, als er das in der Anhörung getan
habe. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Lingua-Evaluation und
den daraus vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen seien falsch. Es
werde diesbezüglich auf die Protokolle und das rechtliche Gehör in der
Anhörung verwiesen.
4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Fa-
milienbuches ein und stellte das Original in Aussicht. Der Hinweis in der
Beschwerde, er habe sich mit dem Lingua-Experten nicht in reinem Dia-
lekt unterhalten, damit dieser ihn verstehe, verdeutliche, dass dieser nicht
aus der gleichen Region wie er stamme. Er habe während den Befragun-
gen stets wahrheitsgemäss geantwortet. Da er nie eine Schule besucht
und nur als Nomade gelebt habe, habe er nur Ortkenntnisse über seine
unmittelbare Umgebung.
Im Nachgang zur Replik reichte der Beschwerdeführer das erwähnte Fa-
milienbuch im Original ein.
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4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das BFM fest, als rechtsge-
nügliche Ausweispapiere für einen Staatsangehörigen der Volksrepublik
China gälten der Reisepass und die Identitätskarte. Beim eingereichten
Familienbuch handle es sich somit nicht um ein rechtsgenügliches Identi-
tätsdokument. Der Beschwerdeführer sei damit weiterhin nicht in der La-
ge, seine Identität zu beweisen.
4.6 In seiner Duplik hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, beim Fa-
milienbuch handle es sich um ein Haushaltsregistrierungssystem, wel-
ches von offiziellen Behörden ausgestellt werde und die Migration inner-
halb Chinas kontrollieren solle. Es beinhalte zum Beispiel Informationen
über die Identität sowie den Geburtsort einer Person. Es werde jeweils
vom lokalen Polizeiamt ausgestellt. Es handle sich um ein Schlüsseldo-
kument, welches beweise, dass die betreffende Person chinesischer Na-
tionalität sei. Wenn man in Tibet beispielsweise einen Reisepass bean-
tragen möchte, müsse man im Besitz eines gültigen Familienbuchs sein.
Gemäss beigelegtem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
sei die Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie sie das
BFM verlange, ein komplizierter Prozess und es sei insbesondere für
ethnische Tibeter nicht einfach, an solche Papiere zu kommen. Deshalb
könne er seine Identität zur Zeit alleine mittels des Familienbuchs bele-
gen. Seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei gemäss
D-4874/2007 vom 31. März 2010 zu prüfen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
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überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Vorliegend fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer an der Be-
fragung und an der Anhörung angab, er könne nicht lesen und schreiben
(vgl. Akten des BFM A6 S. 2 und A21 F31). Das Personalienblatt im Emp-
fangszentrum hatte er aber gemäss seinen Angaben selbstständig ausge-
füllt (vgl. A1).
5.3 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein kann fest-
gehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen aus-
weichende Antworten gab. So erstreckte sich seine freie Erzählung zu
den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf zwei Zeilen (vgl. A6
S. 9). An der Anhörung sagte der Beschwerdeführer sogar zunächst nur
einen Satz zu seinen Asylgründen: "Weil ich in Tibet Probleme hatte." und
wurde auch auf Rückfrage nicht genauer: "Ich habe mich politisch betä-
tigt, indem ich Plakate geklebt hatte". Erst auf Hinweis der BFM-
Mitarbeiterin, er könne seine Asylgründe ausführlich darlegen, berichtete
er eingehender (vgl. A21 F21-23). Im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Plakataktion zu Gunsten des Dalai Lama entstehen denn
auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auffallend ist zunächst,
wie es zu der Aktion gekommen sei. So habe er mit Freunden Alkohol ge-
trunken und über die politische Situation und die Selbstverbrennungen in
Tibet diskutiert. Dann hätten sie sich entschlossen, eine Plakataktion zu
machen (vgl. A21 F23). Angesichts der Tatsache, dass er nur an dieser
einen Aktion teilgenommen haben will, scheint es nicht nachvollziehbar,
wieso er, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet,
sich auf einmal spontan für eine einzelne politische Aktion derart in Ge-
fahr bringen sollte. Dass er nach dem Konsum von Alkohol auf einmal
Mut gehabt habe, vermag dies bei einer derartigen Gefährdung nicht
plausibel zu erklären. Ebenso wenig vermag dies zu erklären, wieso sie
die Plakate in der Dämmerung geklebt haben und nicht in der Nacht,
wenn sie für allfällige Beobachter schlechter sicht- und erkennbar gewe-
sen wären (vgl. A21 F45). Zudem machte der Beschwerdeführer zu den
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Vorbereitungen widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung
angab, sein Kollege habe die Idee gehabt, die Plakate zu kleben und
B._______ habe diese geschrieben (vgl. A6 S. 9). An der Anhörung gab
er aber an, er habe diese Idee gehabt und sein Freund C._______ habe
die Plakate geschrieben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte
er unbehelflich, beide hätten die Plakate geschrieben, da er nicht schrei-
ben könne (A21 F30 f.).
5.4 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entste-
hen sodann aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu den an der
Plakataktion beteiligten Personen. So gab er an der Befragung und auch
zu Beginn der Anhörung immer an, er habe die Aktion mit zwei Freunden
durchgeführt (vgl. A6 S. 9 f. und A21 F23 ff.). Im Laufe der Anhörung
sprach er aber auf einmal von zirka zwei weiteren Freunden, die zu Be-
ginn weg an der Aktion beteiligt gewesen seien. Auf die Frage, woher
denn auf einmal diese zwei anderen Freunde gekommen seien, antwortet
er kurz angebunden "Sie waren dabei", konnte dann aber keine genauere
Auskunft zu den Personen geben. Auf diesen Widerspruch angespro-
chen, antwortete er ausweichend, er wisse es nicht mehr so genau, sei
noch nie so befragt worden und fühle sich nicht gut (vgl. A21 F 54 ff.).
Das Wissen über die Anzahl Personen, die an der Aktion beteiligt gewe-
sen seien, mit der er sich derart in Gefahr gebracht hatte und die als
Schlüsselpunkt seiner Asylvorbringen zu werten ist, kann aber vom Be-
schwerdeführer erwartet werden. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen
entstehen denn auch aufgrund der Tatsache, dass er an der Befragung im
Gegensatz zur Anhörung nicht erwähnte, dass sie sofort geflohen seien,
als sie gemerkt hätten, dass sie beobachtet würden. Vielmehr gab er an,
die Person, die sie beobachtet hätte, sei dann verschwunden (vgl. A21
F39 ff. und A6 S. 9 f.). Zudem vermag er diese Flucht an der Anhörung in
keiner Weise substantiiert darzulegen und als er von der BFM-
Mitarbeiterin zum dritten Mal aufgefordert wurde, genauer zu werden,
antwortete er lapidar "Es war so" (vgl. A21 F49 ff.). Ebenfalls erst an der
Anhörung erwähnte er, dass sein Vater nach seiner Heimkehr nach
X._______ gegangen sei und dort erfahren hätte, dass sie einen Noma-
denjungen suchten (vgl. A21 F23 und A6 S. 9 f.). Weiter gilt es darauf
hinzuweisen, dass die Behörden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerde-
führer geflohen ist, angeblich erst seinen Freund verhaftet hatten und
noch keine weitere Hinweise auf die Täterschaft hatten, als dass sie ei-
nen Nomadenjungen suchten. Auch zur Organisation der Flucht machte
der Beschwerdeführer sehr kurze und allgemeine Aussagen und antwor-
tete oft mit "Ich weiss nicht." (vgl. A21 F80 ff.). Das Gleiche gilt für seine
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Seite 11
Ausführungen zur Flucht selber. Der Befrager musste immer wieder neue
Anschlussfragen stellen, weil der Beschwerdeführer stets nur mit kurzen
Sätzen antwortete (vgl. A21 F94 ff.). Weiter machte der Beschwerdefüh-
rer zum Grenzübertritt nach Nepal widersprüchliche Aussagen (vgl. A6 S.
6). Auch über die Zeit in Nepal selber, wo er zweieinhalb Monate geblie-
ben sei, wusste der Beschwerdeführer nichts auszusagen und konnte
nicht sagen, wo genau er sich aufgehalten habe. Dass er die ganze Zeit
im Haus geblieben sei, vermag dies nicht schlüssig zu erklären (vgl. A21
F112 ff.). Vom BFM-Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass seine Aussagen
zum Reiseweg unglaubhaft seien, antwortete er, er wisse es wirklich
nicht, habe seine ganze Familie verlassen müssen, habe grosse Angst
gehabt und sei so nervös gewesen, dass er nicht gewusst habe, wohin er
gehe (vgl. A21 F124). Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass eine Flucht
aufgrund der emotionalen Belastung schwierig zu beschreiben sein kann.
Der Beschwerdeführer muss denn auch nicht jegliches Detail wiederge-
ben können. Trotzdem kann erwartet werden, dass gewisse Aussagen
über den Fluchtweg gemacht werden können, auch wenn der Schlepper
sich um alles gekümmert habe. Bei den sehr allgemeinen und kurzen
Ausführungen des Beschwerdeführers entsteht aber in keiner Weise der
Eindruck, er hätte diese Flucht tatsächlich selber erlebt.
5.5 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden
durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf-
trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
des Beschwerdeführers geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht misst ei-
ner Lingua-Analyse erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation
vorgeschlagenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 4.2.1).
Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh-
ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird. Die Sachverständige kam in seinem
landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten vom 10. Juni 2013 zum
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Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaup-
teten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. So konnte er
beispielsweise die unmittelbare Umgebung seines Herkunftsortes nicht
beschreiben und kannte als Schaf- und Ziegenhirte gewisse Fachausdrü-
cke und Verwendungen der Tierhaare nicht. Auch brauchte er verschie-
dene Begriffe, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch seien. Anläss-
lich der Anhörung vom 25. Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zu den Erkenntnissen Lingua-Analyse zu äussern, vermoch-
te diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. Er beteuerte lediglich,
dass er nicht gelogen habe, zweifelte die Resultate der Lingua-Analyse
an und versuchte sich bei den verschiedenen vom BFM angesprochenen
Punkten noch einmal zu erklären. Zum Teil waren seine Antworten nun
zwar richtig, was aber nicht aufzuwiegen vermag, dass er es zuerst falsch
sagte (vgl. A21 F126 ff.). Auch in der Beschwerdeeingabe werden keine
stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Dem Argument, der Experte
habe einen anderen Dialekt gesprochen und er habe deshalb nicht in rei-
nem Dialekt mit ihm gesprochen, kann entgegengehalten werden, dass
dies nicht zu erklären vermag, wieso er Ausdrücke der Exiltibter verwen-
dete. Wenn der Beschwerdeführer weiter festhält, er sei als Nomade auf-
gewachsen und kenne die unmittelbare Umgebung gut, habe aber keine
weiterreichenden Ortskenntnisse, so muss dem entgegnet werden, dass
er eben gerade die nähere Umgebung nicht beschreiben konnte. Ergän-
zend kann festgehalten werden, dass sich bereits aus den Antworten an
der Befragung Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers ergaben,
insbesondere auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein
Chinesisch spricht. Dass man im Nomadengebiet kein Chinesisch spre-
che und die Eltern es nicht gerne hören würden, vermag nicht zu erklä-
ren, wieso er, der sein Leben in einem Land verbracht haben will, wo die
Amtssprache Chinesisch ist, gar keine Chinesischkenntnisse hat und
nicht einmal seine angebliche Herkunftsgemeinde auf Chinesisch benen-
nen kann (vgl. A6 S. 4 und 8 sowie A21 F144).
5.6 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identi-
tätsdokumente einreichen konnte. Zudem machte er widersprüchliche
Aussagen dazu, ob er eine Identitätskarte habe oder nicht. An der Befra-
gung gab er zunächst an, er habe keine gehabt, um gleich darauf an-
zugeben, er habe doch eine Art Identitätskarte gehabt – zuvor habe er
das Wort nicht verstanden –, diese aber nicht erneuert. An der Anhörung
wiederholte er dies, betonte aber gleichzeitigt, ein Nomade brauche gar
keine Identitätskarte (vgl. A6 S. 5 f. und A21 F8 ff.). Das auf Beschwerde-
D-4165/2013
Seite 13
ebene abgegebene Familienbuch "Hukou" kann zwar als Indiz auf die
chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden, beweist jedoch nicht,
dass der Beschwerdeführer von der Geburt bis zur Ausreise dort gewohnt
hat. Insgesamt vermag es die bis anhin erwähnten und schwer wiegen-
den Unglaubhaftigkeitselemente sowie auch das Resultat der fundierten
Lingua-Analyse nicht aufzuwiegen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wieso
der Beschwerdeführer mit dem Familienbuch nicht zumindest auch seine
abgelaufene Identitätskarte, die sich gemäss seinen Aussagen ja auch zu
Hause im Tibet befinde, hat mitschicken lassen. Beim mit der Beschwer-
de eingereichten SFH-Bericht geht es um die Registrierung einer in In-
dien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China. Der Be-
schwerdeführer behauptet aber ja gerade, dass er im Tibet geboren wur-
de und dort gelebt habe.
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise
aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit ent-
behren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen,
für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante
Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder
in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das
BFM fest, allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrschein-
lich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis für seine
chinesische Staatsbürgerschaft dar. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre
chinesische Staatsangehörigkeit im Exil behielten, sei darauf hinzuwei-
sen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staats-
bürgerschaft beantragten und diese auch erhielten, zumal es auch in In-
dien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten
und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Es ge-
linge dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die behauptete chinesische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und seine tatsächliche Staats-
angehörigkeit sei unbekannt.
6.2 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesi-
sche Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt
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gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei
selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass
die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien
oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen wer-
den könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die
Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine
andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch
überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1
- 4.3).
6.3 In E-2981/2012 wurden die diesem EMARK zugrundeliegenden län-
derspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die
erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen
über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und
Indien (E. 5.7) – insbesondere im Bezug auf den Erwerb der jeweiligen
Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts –
wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen
Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter
gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, bezie-
hungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die
entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische
Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit
– wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein
grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und –
Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor
die chinesische Staatsangehörigkeit besässen.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be-
stehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstella-
tionen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:
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Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat
Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden
Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die
Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den
schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstel-
lation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenrege-
lung gegeben sein.
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss
chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen
Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8).
6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).
6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis
dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3
publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimli-
chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).
D-4165/2013
Seite 16
7.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibe-
tischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu sei-
ner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der
Einreise in die Schweiz gemacht. Das auf Beschwerdeebene eingereichte
Familienbuch "Hukou" kann, wie bereits in E. 5.6 dargelegt, nur als Indiz
auf die chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden, beweist jedoch
nicht, dass der Beschwerdeführer von der Geburt bis zur Ausreise dort
gewohnt hat. Aus der Lingua-Analyse ergeben sich denn auch stichhalti-
ge Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der tibetischen Exil-
gemeinde in Indien oder Nepal sozialisiert wurde. Aufgrund der unglaub-
haften Angaben kann seitens der Asylbehörden insgesamt nicht eruiert
werden, welche der in E. 6.3 genannten Fallkonstellationen auf den Be-
schwerdeführer zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal
respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er
eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigen-
schaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
D-4165/2013
Seite 17
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen
werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften
Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr spre-
chen würden.
10.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei-
sungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszu-
schliessen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung
vom 15. August 2013 gutgeheissen, womit keine Kosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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