Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4166/2011
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
D._______, geboren E._______,
F._______, geboren G._______,
H._______, geboren I._______,
alle Mongolei,
J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 22. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus der Mongolei stammenden Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland am 9. Juni 2011 auf dem Landweg
Richtung K._______ verliessen und am 13. Juni 2011 nach L._______
gelangten, von wo aus sie ihre Reise fortsetzten und via ihnen unbekannte
Länder am 16. Juni 2011 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer keine gültigen Identitätspapiere zu den Akten
reichten,
dass die Beschwerdeführer am 30. Juni und 1. Juli 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum M._______ befragt und am 15. Juli 2011 in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen im
Wesentlichen geltend machte, in der Nacht auf den 29. Juni 2008 – d.h. am
Tag vor den Parlamentswahlen – sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als
Wahlhelfer Zeuge geworden, wie das Parteimitglied S. einem Dritten eine
Schachtel mit Wahlzetteln übergeben habe,
dass es am Wahltag zu einem öffentlichen Streit unter den
Parlamentskandidaten gekommen sei, wobei E. des Wahlbetrugs bezichtigt
worden sei,
dass er gemeinsam mit weiteren Wahlhelfern von der Polizei einvernommen
worden sei,
dass er im Anschluss an die Einvernahme von K., einem engen Mitarbeiter
von E., telefonisch kontaktiert und zu einem Treffen aufgefordert worden sei,
was er allerdings ausgeschlagen habe,
dass ihn am 17. September 2008 zwei Unbekannte zu Hause im
Treppenhaus zusammengeschlagen hätten, weshalb er bis November 2008
im Spital habe bleiben müssen,
dass seine Frau während seines Spitalaufenthalts Anzeige gegen S. sowie
dessen Mitarbeiter K. erstattet habe,
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dass er nach seiner Spitalentlassung wiederholt von K. behelligt worden sei
und dieser von ihm verlangt habe, die Polizei nicht mehr aufzusuchen und
den Politiker B. im Rahmen eines Zeitungsinterviews öffentlich zu
diskreditieren, was er abgelehnt habe,
dass er im Sommer 2009 von K. entführt und während eines Tages gefoltert
worden sei,
dass am 17. August 2010 seine Wohnung in Brand gesetzt worden sei,
worauf er und seine Familie bis zu ihrer Ausreise am 9. Juni 2011 bei der
Mutter der Beschwerdeführerin und anschliessend bei einer Freundin
gewohnt hätten,
dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf
die Angaben ihres Ehemannes stützen,
dass Nachforschungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin
bereits am 15. Dezember 2010 mit einem von der Schweizer Vertretung in
N._______ ausgestellten SchengenVisum in die Schweiz gereist war, um
ihre in der Schweiz lebende O._______ zu besuchen,
dass die Beschwerdeführer sowohl die Einreise der Beschwerdeführerin in
die Schweiz als auch die Existenz der in der Schweiz lebenden P._______
des Beschwerdeführers verschwiegen, weshalb ihnen diesbezüglich im
Rahmen der Anhörungen das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2011 – eröffnet am gleichen Tag –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden zum Nachweis
ihrer Identität die Faxkopien der Identitätskarten sowie des Ehescheins
eingereicht,
dass es sich dabei nicht um gültige Reise oder Identitätspapiere im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass die Erklärung der Beschwerdeführer, die Mutter der
Beschwerdeführerin könne die originalen Identitätskarten nicht per Post
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nachschicken, da diese die lateinischen Buchstaben der verfassten
Adressangaben des BFM nicht niederschreiben könne, als behelfsmässige
Schutzbehauptung zu taxieren sei, zumal sich z.B. mit Hilfe einer Drittperson
leicht eine entsprechende Lösung hätte finden lassen, umso mehr die
Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in den
Visumsgesuchunterlagen über eine EMailAdresse verfüge und mit der
Unterstützung der in der Schweiz lebenden P._______ des
Beschwerdeführers habe rechnen können,
dass die Vorinstanz zudem Unstimmigkeiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers feststellte, so habe dieser anlässlich der Kurzbefragung
angegeben, die Reisepässe dem Schlepper in L._______ ausgehändigt zu
haben, weil dieser ihm gesagt habe, er benötige sie nicht mehr, hingegen in
der Anhörung erklärt, ihm sei vor der Weiterreise in die Schweiz gesagt
worden, es sei gefährlich, Papiere auf der Fahrt auf sich zu haben,
dass realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise
angeblich nicht gewusst haben wolle, dass er später im Ausland ein
Asylgesuch stellen würde,
dass er sich gleichzeitig widersprochen habe, indem er erklärt habe, seine
Frau habe während ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz kein
Asylgesuch eingereicht, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt alle zusammen
um Asyl hätten ersuchen wollen,
dass zudem die Aussagen zur Reisefinanzierung und zum Reiseweg
insgesamt widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführer darauf schliessen lasse,
dass sie dem BFM ihre Reisepässe absichtlich vorenthielten und die wahren
Umstände ihrer Reise verheimlichen wollten,
dass zudem nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrer Einreise am 15. Dezember 2010 die Schweiz gar nicht mehr verlassen
habe,
dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die
es den Beschwerdeführern verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine
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zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass nämlich die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg bereits
erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung
eröffnet hätten,
dass sodann die Beschwerdeführerin den Vorhalt, wonach sie bereits am
15. Dezember 2010 legal in die Schweiz eingereist sei und die P._______
ihres Ehemannes in der Schweiz lebe, verneint und diesen Umstand sogar
dann noch abgestritten habe, als ihr die Kopie ihres Reisepasses mit dem
darin enthaltenen Visum und ihren Flugbestätigungen vorgelegt worden
seien,
dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sodann darauf
hinweise, dass sie seit dem 15. Dezember 2010 nicht mehr in die Mongolei
zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer erst nach entsprechenden Vorhalten bestätigt
habe, dass seine P._______ in der Schweiz lebe und seine Ehefrau zuvor
zu ihr gereist sei,
dass er dabei erklärt habe, seine Frau sei wieder in die Mongolei
zurückgekehrt,
dass er die Existenz seiner P._______ sowie den früheren Aufenthalt seiner
Frau in der Schweiz verschwiegen habe, weil er der Meinung gewesen sei,
die Schweizer Behörden hätten seine Asylvorbringen sonst nicht ernst
genommen und er sei nur wegen seiner hier lebenden P._______ in die
Schweiz gekommen,
dass er auch der Meinung gewesen sei, es würde sich positiv auf das
Asylgesuch auswirken, falls der frühere Aufenthalt seiner Ehefrau in der
Schweiz unerwähnt bleiben würde,
dass diese Erklärungsversuche nicht plausibel und als behelfsmässige
Schutzbehauptungen zu werten seien,
dass er ebenso wenig glaubhaft darzulegen vermocht habe, weshalb seine
Ehefrau nicht bereits nach ihrer ersten Einreise ein Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht habe,
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dass aufgrund der vorangegangenen Erwägungen auszuschliessen sei,
dass zum Zeitpunkt der erwiesenen Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz am 15. Dezember 2010 die von ihnen geschilderten Ausreise
beziehungsweise Asylgründe bereits bestanden hätten, was zusätzlich durch
die Aussage des Beschwerdeführers untermauert werde, wonach seine
Ehefrau nach Ablauf der Visumsfrist wieder in die Mongolei zurückgereist
sei,
dass deshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihren
Ausreisegründen als grundsätzlich unglaubhaft einzustufen seien, da sich
die wesentlichen Vorbringen zeitlich doch allesamt vor dem 15. Dezember
2010 verorten liessen,
dass sodann die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als unplausibel
zu werten seien und die Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch keine
Beweismittel zur Stützung ihrer Vorbringen eingereicht hätten, was in
Anbetracht der Gesamtumstände im vorliegenden Fall hätte erwartet werden
können,
dass aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen
seien, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden,
dass deshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführer mit einer fremdsprachigen Eingabe vom 25. Juli
2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten,
dass die Eingabe den Anforderungen an Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) nicht genügte, da aus ihr in Ermangelung einer Übersetzung keine
Begehren zu entnehmen waren und auch nicht hervorging, inwiefern die
Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden
waren,
dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 –
eröffnet am folgenden Tag – eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Eingabe nicht einzutreten
(Art. 110 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2011 (Poststempel)
eine Beschwerdeverbesserung einreichten, wobei sie sinngemäss
beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu
gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungswiese Änderung
haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den
entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, vielleicht habe er (der
Beschwerdeführer) seine Meinung bei der Anhörung falsch dargestellt,
beziehungsweise seien seine Aussagen falsch verstanden worden,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer die
Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Vorbringen nach Rückübersetzung
unterschriftlich bestätigten und erklärten, das jeweilige Protokoll sei ihnen in
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eine ihnen verständliche Sprache – Mongolisch – rückübersetzt worden (vgl.
A6/13, S. 11; A7/12, S. 10; A11/15, S. 14; A12/11, S. 10),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben macht, inwiefern
seine Aussagen sowie diejenigen seiner Ehefrau unrichtig protokolliert
beziehungsweise interpretiert worden und welche Sachverhaltselemente
allenfalls unrichtig übersetzt worden sein sollen,
dass zudem die bei der Direktanhörung anwesende Hilfswerkvertretung
weder Einwände noch Anregungen zu weiteren Abklärungen vermerkte,
weshalb auch der Bestätigung der Hilfswerkvertretung keine Hinweise auf
eine nicht korrekt verlaufene Anhörung beziehungsweise auf Probleme bei
der Rückübersetzung zu entnehmen sind,
dass sich die Beschwerdeführer deshalb bei ihren protokollierten
Ausführungen zu behaften lassen haben,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von gültigen Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vollständig
unterlassen, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen
auseinanderzusetzen und folglich diesen auch nichts entgegenzubringen
vermögen,
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dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe
für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht
weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an
Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, zu
einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es die
Beschwerdeführer unterlassen, sich mit den von der Vorinstanz
festgestellten mangelnden Plausibilität ihrer Angaben beziehungsweise den
entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes auseinanderzusetzen,
sondern lediglich in pauschaler Art und Weise auf die Möglichkeit allfälliger
Verständnis beziehungsweise Interpretationsschwierigkeiten hinweisen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 513 ff., BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführern im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
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Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: